1856 / 19 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

- x us Sti e: O r E R Ä R R E E E ere

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Soldaten zum Transport an Bord ihrer Privatschiffe zu nehmen; und wenngleih der einzelne Bürger hierbei sein Eigenthum oder seine Person einigen Krieg8gefahren ausseßt , so liegt in scinen Handlungen doch fein Bruch der nationalen Neutralität, noch wird durch dieselben an und für sih die Regierung implizirt. So haben denn während des Verlaufs des gegenwärtigen Krieges in Europa unsere Bürger, ohne eine nationale Verantwortlichkeit dafür , Pulver und Waffen an alle Käufer verkauft, ohne Rücksicht auf die Bestimmung dieser Artikel. Unsere Kauffahrer sind mit dem Transport bon Truppen’, Lebensmitteln und Kriegsmunition nach dem Hauptsiß der KriegSoperationen und mit Heimschaffung der kranken und verwundeten Soldaten von Großbritannien und Frankreich in ausgedehntem Maße beschäftigt worden und werden es noch fortwährend ; aber cin solcher Gebrauch unserer Handelsmarine ist weder durch das Völkerreht, noch durch unsere Munizipalgeseße verboten und kompromittirt daher nicht unsere neutralen Beziehungen zu Nußland. Peremtorisch jedoch verbietet unser Munizipalgeseß, im Einklang mit dem Völkerrecht, nicht nur Aus- ländern, sondern auch unseren eigenen Bürgern, innerhalb der Gränzen der Vereinigten Staaten ein Fahrzeug auszurüsten, um Feindseligkeiten gegen einen Staat zu verüben, mit welchem die Vereinigten Staaten 1m Frieden sind, oder die Streitmacht irgend eines bewaffneten Fahrzeugs, welches solche Feindseligkeiten gegen einen befreundeten Staat zum Zwedck hat, zu verstärken. Welche Besorgniß auch bon der einen oder anderen der kriegführenden Mächte gehegt worden scin mag, daß bewaffnete Pri- vat - Kreuzer oder andere bewaffnete Privatschisfe in Lienst der einen Macht in den Häfen dieses Landes ausgerüstet werden möchten, um das Eigenthum der anderen zu plündern, so haben do h alle Besorgnisse dieser Art sich als durchaus grundlos erwie- sen. Unsere BUXrger sind von jedem solchen Aft oder Zwed durch ihre Nechtlichkeit und dur die Achtung vor dem Geseh zurücge- halten worden. Während solchergestalt die Gesetze dex Union veremterisch find in ihrem Verbieten der Equipirung oder Ausrüstung von krieg\üh- renden Kreuzern in unseren Häfen, bestimmen sie nicht weniger unbedingt, daß Niemand innerhalb des Gebiets oder der Jurisdiction der Vereinigten Staaten sich anwerben lassen oder engagiren darf, oder Jemand anders miethen oder zurückhalten, um sich anwerben zu lassen oder zu engagiren, oder über die Gränzen oder außerhalb der Jurisdiction der Vereinigten Staaten sih zu begeben, in der Absicht, sich werben zu lassen oder zu engagiren für den Dienst irgend eines fremden Staates, sei es als Soldat oder als Marine - oder Seemann an Bord irgend eines Kricgs\chi}s, Kapers oder Freibeuters. Und diese geseßlichen Bestimmungen stehen auch in strenger Uebereinstimmung mit dem Völkerreht, welches crtlärt, daß kein Staat das Recht hat, Truppen für den Land- oder Sceedienst in einem anderen Staat ohne dessen Zustimmung auszuheben, und daß, ob es nun durch das Munizipalgeseß verboten sei oder nicht, der bloße Versuch, dies ohne solche Zustimmung zu thun, ein Angriff auf die Nationalsouverainetät ist. Da das öffentliche Nccht und das Munizipalgeseß der Vereinigten Staaten also bestimmen, so hegte die diesseitige Negierung keine Besorgniß in Bezug hierauf, als vor einem Jahr das britische Parlament eine Akte annahm, welche auf die Anwerbung von Ausländern für den Militairdienst (Sroß- britanniens berechnet war. Die Akte trug nichts an der Stirn und ent- hielt nichts in ihrer öffentlichen Geschichte, was darauf hindeutete, daß die britische Regierung eine Nekrutirung in den Vereinigten Staaten zu unternehmen beabsichtigte; auch deutete jene Regierung der diesseitigen niemals etwas von einer solchen Absicht an. Es mußte daher überraschen, späterhin zu finden, daß die Engagirung von Personen innerhalb der Vereinigten Skaaten , um sich nach Halisax in der britischen Provinz Neu-Schottland zu begeben und dort in den Dienst Großbritanniens ein- zutreten, in ausgedehntem Maße und mit wenig oder gar keiner Ver- hüllung stattfand. Es wurden sogleich die gewöhnlichen geseßlichen Schritte gethan, die dabei bethciligten Personen zu verhaften und zu be- strafen, und auf diese Weise Handlungen ein Ende zu machen, durch welche das Munizipalgesey verleßt und unserer Souverainetät zu nahe getreten wurde. Unterdessen wurden hierüber angemessene Vorstellungen an die britishe Negierung gerichtet. Hierbei wurde es bekannt, indan die Regierung bon Großbritannien selbst es zugah,.. Daß - der Versuch, Rekruten aus diesem Lande zu entnehmen, bon ibr ausgegangen oder wenigstens von ihr gebilligt und gutgeheißen worden war; aber es zeigte sih auch, daß die öffentlichen Agenten „strenge Jnstructionen“ hatten: das Munizipalgeseß der Vereinigten Staaten nicht zu verleßen. Es ist s{wer zu begreifen, wie vorausgeseßt werden fonnte, daß von Großbritannien hier Truppen ausgehoben werden könnten ohne eine Verleßung des Munizipalgeseßes. Der unbver- kennbare Zweck des Gesezes war, jeden solchen Aft zu verhindern, der also, wenn er stattfand , entweder mit Verleßung des Geseßes oder mit geflissentlicher Umgehung desselben stattfinden mußte; und in beiden Fällen würde der stattgefundene Aft eine gleiche Unbill gegen die Souverainetät der Vereinigten Staaten sein. Unterdessen erhielt die Sache dadurch er- hôhte Bedeutung, daß die Rekrutirung in den Vereinigten Staaten nichk aufhörte, und durch die Entdeckung der Thatsache, daß sie nach einem von amtlichen Behörden ersonnenen systematischen Plan betrieben wurde ; daß Rekruten-Rendezvous in unseren bedeutendsten Städten eröffnet und Depots zur Empfangnahme der Rekruten an unserer Gränze eingerichtet waren , und daß das ganze Geschäft unter der Oberaufsicht und regelmäßiger Mitwirkung britischer Civil - und Militaix - Beamten, welche theils in der nordamerifanischen Pr0- vinz (Neu - Schottland), theils in den Vereinigten Staaten si befanden, geführt wurde. Die Komplizität jener Beamten bei einem Unternehmen, welches nur [mit Hintanseßung unserer Geseße vollführt werden konnte, Verdacht über unsere neutrale Haltung aufkommen ließ und unsere Territorialrechte mißachtete, ist durch die Zeugenaussagen,

welche bei dem Verhör derjenigen britischen Agenten, die verhaftet oder überführt worden, an den Tag kamen, bündig erwiesen. Einige der hierin verwickelten Beamten haben eine hohe offizielle Stellung und mehrere der- selben befinden sich außerhalb unserer (Herichtóbarkeit, so daß die Quelle der Unbill durch gerichtliches Verfahren nicht erreicht werden konnte. Diese Erwägungen und der Umstand, daß die Ursache der Beschwerde nicht blos cin zufälliger Vorgang, sondern ein überlegter Plan war, unternommen mit voller Kenntniß unserer Geseße und Nationalpolitik, und geführt und geleitet von verantwortlichen Staatsbeamten, veranlaßten mich, die Sache der britischen Regierung vorzustellen, jedoch, um nicht blos ein Aufhören der Unbill, sondern eine Genugthuung dafür zu er- langen. Der Gegenstand ist noch in Erörterung, deren Ergebniß Jhnen zu gehöriger Zeit mitgetheilt werden wird.“

Der Kaiser von Hayti verließ Jacmel am 12. Dezember mit 33,000 Maun, um den ósilichen Theil von St, Domingo anzu- greifenz am 19ten befand er sich 60 engl. Meilen östlich von Jacmel und marschirte längs der Küste. Am 29, Dezember brachte ein Schooner in Portorico die Nachricht, daß der Kaiser eine Schlacht verloren habe,

Telegraphische Depe)che.

Der Eisenbahnzug aus Frankfurt a. M. hat am 19, Januar c,

in Gerstungen den Anschluß an den Zug nach Berlin nicht erreichk. Gewerbe- und Handels-Nachrichten,

S O Verlage der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdru derer ist fo eben ein Abdruck des Patents und der Instruction vom 2. April 1803,

| betreffend die „Abwendung der Viehseuchen und anderer an steckenden | Krankheiten, ingleichen wie es bei eingetretenem Viehsterben gehalten

werden soll“, ershienen. Daran {ließt sich der ausführliche Text den später in Bezug auf diesen Gegenstand erlassenen Verordnungen und Vorschriften vom 27. März 1836, vom 30. Juni 1841, vom 27, Dezember 1855 und vom 29. Dezember 1855. (Pr. C.)

Oas offizielle Organ der Negierung des Freistaats Paraguah in der Landeshauptstadt Asuncion, „El Semanario,“ beginnt \eit eint- gex Zeit kurze Uebersihten über die Vewegung Der DOLIIA Cu Ein- und Ausfuhr zu veröffentlihen. Nach einer solchen Veröffent: lichung hatte die Einfuhr im Monat September cinen Werth von S Pesos von Paraguay (etwa 20,000 Nthlr. preuß. Courant). Der Zoll, den die eingeführten Waaren entrichteten, betrug 30137 Pesos. Die Haupt-Einfuhr-Artikel waren Leinwand, Wein und Spirituosen. Der Haupt-Ausfuhr- Artikel waren Cigarren (231,000 Stü). (Pv C.)

Leipzig; » 49, Januar. Leipzig - Dresdener 217 Br, 2165 G. L öbau-Zittaner 465 Br. Magdeburg - Leipziger 36924 G. Berlin - An- Laliieche Bevlin-= Steiner 168% Br, Cöln - Mindener —- Thü- ringische 110 G, Friedrich - Wilhelms - Nordbahn —. Altona-Kieler —, Anhalk - Dessauer Landesbank - Actien Litt. À. u. B. 12595 G; C. 411607 G. Braunschweiger Bank - Actien Litt. À B 2B: W eimarische Bank - Actien A 6, BAUS Br, 1145 G Wiener Banknoten —." Oesterreichische S5proz. Metalliques 732 Br. 4854er Loose —. 4854er Nional - Anlkihe 74} G. Preusblsthe Prämien- Anleihe —.

Anme r& 5 19. Januar, Mackmitiags 2 Uhr 50 Minuten.

Schluss-Course: Preussische 44proz- Staats-Anleihe 100 G. Preus- sische S4prorz. Prämien-Anleihe 469. Oesterreichische Aproz. Loose 404 3oroz. Spanier 33. 4Aproz. Spamer 21%. Engslisch - russische 9proz. Anleibe —. Berlin-Hamburger 1123. Cöln - Minden 464. WMecklen- burger 56. Magdeburg - Wiucnberge 47, Berlin - Hamburger 4ste Priorität 102. Cöln-Minden ôte Prionflt 90:G. Disconto 9 pt. Anfangs wohl 41 pCt. höher, ¿chloss nicht begehrt. Neue Stieglitz 855,

Getreidemarkt. Weizen unverändert. Roggen. 4118— 119pfd 426 gefordert , 425 zu lassen, 119 —120pfd. 126 zu lassen. Vel Mau ungleich bezahlt, pro Januar 33, pro Frühjahr 323, pro October 30% Br Kasfee rubig, aber fest.

S AOER 9 19. Januar, Nachmittags 1 Uhr. ( Wolfs Tel. Bur.) Mattere Haltung, nur neueste Bank-Actien begehrt.

Schluss-Coursé- Silber-Anleihe 81. Sproz. Metallignes 78%, #5prot. Metalliques 67. Rankactien 936. Nordbahn 295%. 1339er Loose 130. 1824er Loozse 982, National-Anlehen 80%. Certificate 108. London 40, 41 Augsburz 109%, amburg 80. Paris 1274. Gold 14. Silbez 140,

London, 19. Januar, Mittags 4 Uhr. (Welff's Tel. Bur.) Consols 90%,

Nachmittags 3 Uhr Minuten, (Woltf's Tel, Bur.) Börse weniger fet wegen Zweife!s , Sh, die rubsigche Annahme der. Oatergei- chischen Propositionen bald zum Frieden sühren werde.

Schluss - Course: Consols 90. 4proz, Spanier 225. Bilexikaner 90. Sardinier 854. Sproz. Bussen 99. 4tproz: Russen 89.

Liverpocl, 19. Januar. (Wolffs Tel. Bur.) Baumwolle: 10,000 Ballen Umsatz. Preise gegen gestern unverändert.

Paris, 19. Januar, Nachmitt, 2 Uhr. (Wolffs Tel. Bur.) Nachdem Consols von Mittags 12 Uhr 897 gemeldet waren, erölfnete die proz. zu 67, 90, hôb dich auf! 67, 60 und wich auf 67, 35. Als aber Consols von Mittags 4 Uhr 2 pCt. höher (903) eingetroffen waren, süicg die Rente auf 68, 25, ficl abermals auf 67, 90, hob sich wieder auf 68, 05 und schloss bei starker Bewegung zur Notiz, Neuere Nachrichten waren an der Börse nicht bekannt geworden,

Sclluss - Course: Bproz. Bente 68. 4;proz. Bente 94, 3proz. 3ilberanleihe 82

1ST

Spanier 36. Áproz Spanier 21% L

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Dxuck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdrukerei,

(Rudolph Deer.)

Das Abonnement beirägt : 25 Sgr. für das Vierteijahr in allen Theilen der Monarchie ohne Prets - Erhöhung de.

er

Königlich Preuftischer

Berlin, Dienstag den 22. Januar

Ale ‘Post - Anstalten des Jn - und Auslandes nehmen Bestellung an, für Serlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers

Mauer - Straße Nr. 54.

[ î

Revidirtes Regulativ vom 17. Sevtember 1859 der Rhein-Provinz.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König | forta von Preußen 2c. 2c. verordnen nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Rheinprovinz, was folgt:

Cl GSE Uen Bezirksstraßen-Fonds gebildet werden : 1) für den

c

tungs - Grundsäßen besoldet.

G1 B Bezirksstraßen erhalten der Regel nach eine Breite von 24 Fuß, auss\chließlich der Gräben und eine

| wird. Dies gilt namentlich au in Betreff der Erhebung des Chaussee- für dieeVer waltung der Bezirksstraßen- Fonds | B 19

N Die vom Staaie angestellten VBaubeamten haben die Bezirkts- straßen nach der

ah L die Staatsstraßen ihnen ertheilten Dienst-Anweisung zu béaufsichtigen. Die Chaussee - Aufseher und Chaussee - Wärter werden

n von der Bezirksftraßen-Verwaltung na den bestehenden Verwal-

Ostrheinischen Theil des Regierungsbezirks Koblenz mit Ausnahme des | Hreite. Die Steigungen derselben dürfen g

greises Weblar; 2) für den reis Weßlar; 3) für den Ostrheinischen niet

übersteigen, und müssen bei längeren H

auf Kosten des Bezirksstraßen - Fonds angestellt und

Befestigungsdecke von 16 Fuß Zoll auf die laufende Nuthe öhenzügen auf je 100 Nuthen

Theil des Regierungsbezirks Köln; 4) für den Ostrheinischen Theil des Länge um 1 Zoll dieses Marximi bis zu 6 Zoll vermindert Al Wb, ungen hiervon kann der Minister für Handel 2c. genehmigen oder

Negtierungsbezirks Düsseldorf. Die bisher nach dem Regulativ vom 20sten Januar 1841 (Minist. - Bl. S. 249) verwalteten Fonds für die Regie» rungsbezirke Trier und Aachen, so wie für die JPestrheinischen Theile der Regierungsbezirke Koblenz, Köln und Düsseldorf bleiben bestehen und unterliegt deren Verwaltung den Bestimmungen des gegenwärtigen Re-

weich

jeden

C 2 Du bildenden resp. bestehenden Fonds werden getrennt für jeden im §. 1 genannten Bezirk verwaltet. L

§. 3. An Einnahmen flicßen zu jedem einzelnen Bezirksstraßen- Fonds: 1) der Ertrag der von den Bezirksstraßen desselben aufkommen-

Ober

folgt

Zusag-Prozente zu den Staatssteuern. : : és :

§. 4. An Zusap-Prozenten zu den Staatssteuern sollen in den ein? | g enhe zelnen Bezirken je nach Bedürfniß zwei bis fünf Prozent der Grunds, fie Klassen- und flassifizirten Einkommensteuer, so wie der Gewerbesteuer

zu sämmtlichen bezeichneten Steuerarkten, erhoben werden. Dex Zuschlag | zur Mahl- und Schlachtsteuer wird in den mahl- und \chlachtsteuerpflih- tigen Gemeinden statt des Zuschlages zur Klassensteuer aufgebracht, do | werden auf die in diesen Gemeinden zU entrichtenden Einkommensteuer- | Zuschläge außer der auf die Prinzipalsteuer anzurechnenden Summe (F. a b. des Geseßes vom 1. Mai 1851) dieselben Prozente der letzteren zu | Gute gerechnet, welche als Zuschlag zux Hebung fommen.

Der Finanz - Minister hat im Einvernehmen mit dem Minister für | Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten den Prozentsaß für einen jeden | Bezirksstraßen - Fonds periodisch festzuseßen. Auch erläßt der Finanzz | Minister die auf die rusführung dieser Bestimmungen bezüglichen An- | ordnungen. S H i |

5 Eine Nœrablezung oder Erhöhung der n 9, 4 erwähnten | Steuer-Zuschläge über die daselbst bestimmten Grenzen hinaus kann nur | nach vorgängiger Anhörung der Provinzialstände A, |

C10; Die Bezirksstraßen - Fonds haben die Nechte von öffentlichen | Corporationen und steht den Bezirks - Regierungen die Verwaltung und Vertretung derselben zu. S i A

)- 7 L Beßimmung der Bezirksstraßen - Fonds besteht in der Unterhaltung der Bezirksstraßen nah vollendetem funstmäßigem Ausbau | derselben. Sonstige, außerhalb dieser Hauptbestimmung liegende Verwen- | dungen, namentli Zuschüsse zu Neubauten, dürfen nur n einzelnen gegeb außerordentlichen Fällen gewährt werden, wenn hierzu die Zustimmung | “Nr. der Provinzial-Stände erfolgt ist E E

C. 8. Außer den für die westrheinischen Theile der Provinz von | Uns bereits bestimmten Bezirksstraßen sind nur diejenigen Straßen als | solche zu betrachten, welche Wir nach vorgängiger Anhörung der Pro- vinzial-Stände für Bezirksstraßen erklären. a

C Lie Eigenschaft einer Bezirksstraße kann , nach vorgängiger Anhörung der Provinzial-Stände dur Uns wieder aufgehoben werden, » Dauert in diesem Falle das Bedürfniß des ganzen Weges oder einzelner | Theile desselben für den öffentlichen Verkehr noch fort, so tritt die M wöhnliche Wegebaulast nach n hierüber bestchenden allgemeinen oder | besonderen Bestimmungen wieder ein. | N

| C. 10. L Zeitpunkt, mit welchem die Unterhaltung einer Bezirks- | straße oder eines Theils derselben auf den Bezirksstraßen-iFonds zu übers | nehmen ist (§. 7), oder mit welchem diese Verpflichtung des Bezirksstraßen- | Tonds wieder aufhört (§. 9), wird in jedem einzelnen e durch den | tinister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten estgesteUt.

§. 11. Auf die Bezirksstraßen finden alle geseßlichen Vorschriften Anwendung, welche für die Staatsstraßen des Vezirks bestehen oder künftig ergehen werden, insoweit nicht etwas Anderes von Uns festgeseßt |

gedru

einzelnen Fall Seitens der kompetente

Bestimmung zu treffen.

A §. 14. Die Vors@läge über die Verwendung des Bezirksstraßen- gulat1bs. Fond (

anordnen. Ueber die sonstige Beschaffenheit der BVezirksstraßen is für

n Behörde die erforderliche

s sollen von den Regierungen gemeinschaftlich mit den dazu seitens

der Provinzialstände ernannten Kommissarien aufgestellt und durch den

- Präsidenten dem Provinzial - Landtage nebs dem Vern endungs-

Nachweise aus den Vorjahren zur Begutachtung vorgelegt werden. Er-

) R D R U EERR A +3 dieserhalb eine Einigung zwischen den Provinzialständen und dem en N 7 ntli 2 Chausseegeldes: 2) die für ihn bestimmten A D : i : den Nußungen , namentlich des Chausseegeldes, ch4) e U \timn Oker-Präsidenten, so ordnet leßterer ate An

Arbeiten an und kontrolirt dieselben. Tritt

sführung der vorgeschlagenen aber eine Meinungsverschie-

it ein, so entscheidet der Minister für Handel, Gewerbe und ösffent-

Arbeiten.

cktem Königlichen Jusiegel.

; j A 415. Das Regulatil 90. Januar 1841 wird hierì ‘cch auf- und der Mahl- und Sthlachtsteuer, und ¿zwar k gleichen Zuschlägen E Oas Regulativ vom 20. Januar 184! wird bierdur auf

Uxkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beis

Gegeben Magdeburg, den 17, September 1899.

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. von Westphalen.

Für den abw

esenden Finanz-Minister,

von Raumer

Ministerium für SHandel,

Gewerbe und

óffentliwe Arbeiten.

en wird, enthält unter

Das 2e Stück der Gese - Sammlung , welches heute aus-

4333, den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Dezember 1855, be-

treffend die Verleihung der den Bau und die Unterh

fiskalischen Vorrechte für altung der Chaussee von

Stapelburg in der Grafschaft Wernigerode über Abben- rode im Kreise Halberstadt nach der hannöverschen

Gränze; unter

4334, das Privilegium wegen Emission von 400,000 Thaler

Prioritäts-Obligationen Il, Eisenbahn =- Gesellschaft. und unter

4335. die Bestätigungs - Urkunde,

Serie der Prinz Wilhelm:

Vom 24. Dezember 185 z

bt §510 7 See O PEE

betreffend die Errichtung

¡ner Actien-Gesellschaft unter der Benennung „Säch- iner Citbiagitde Actien-Gesellschaft für Braunkohlen= Verwerthung“ mit dem Domizil zu Halle a. d. S4

Vom 31. Dezember 1855. Berlin, den 22. Januar 1856.

Debits-Comtoir der Gese

y-Sammlung-