1856 / 23 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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daß der Ausdruck „mit derselben Erd e“ nur bedeuten solle: „mit Erde von derselben Art und Güte.“ : | Ex behauptet, daß der Verklagte ihm dadurch, daß er die Erde nicht

aus der Fläche G., sondern aus der Fläche E. entnommen, doppelter H 4 T Pgefdgt einmal indem durch den auf der Fläche E. gemachten Ausstich die natürliche Schußwehr , die diese Fläche für die klägerischen Ländereien gegen das Weichselwasser bilde, durchbrochen und diese Ländereien der Ueberschwemmung durch die Fluthen der Weichsel ausgeseßt worden seien, sodann dadurch, daß er durch den auf der Fläche E, unternommenen Auss\tich selbst etne Strecke nußbaren Landes in der

Größe des (der klägerischen Behauptung zufolge) 10 Ruthen Länge, 13

| |

Fuß Breite und 4% Fuß Tiefe betragenden Ausstihs dem Kläger entzo- |

gen habe. : Ex stüßt die Verbindlichkeit des Verklagten darauf, daß er das Ver-

niht anerkennt, zux vorschriftämäßigen Her|

auch darin darzustellen sucht, daß Verklagter wenn selbst, was Kläger

tellung des Dammes eine |

Nacharbeit erforderlich und Verklagter befugt gewesen sei, solche ander- |

weit besorgen zu lassen den Kläger nicht vorher zu dieser Nacharbeit,

oder wenigstens zur Anweisung der dazu nöthigen Erde aufgefordert, |

oder allermindestens diese Erde aus der dazu bestimmten Fläche G. ent- | nommen habe und findet in der Verabsäumung dieser Rücktsichten und in

dem Entnehmen der Erde aus der Fläche E.

ein grobes Versehen, |

beschuldigt auch den Verklagten der Animosität bei dem gegen ihn geüb-

ten Verfahren.

Die Klage ist eingeleitet und vom Verklagten , welcher darzuthun

sucht, daß er im Auftrage der vorgeseßten Behörde und den Vorschriften | seines Amts gemäß gehandelt habe, und die Abweisung des Klägers be- | antragt, beantwortet worden. Nach beendetem Schriftwechsel beschloß das | Stadt - und Kreisgericht zu Danzig im Audienztermin vom 30. Novem- | ber 1854, die über das Sachverhältniß sprechenden Akten des Landraths- | Amts und des Magistrats zu Danzig einzufordern und den Parteien |

vorlegen zu lassen.

Die weiteren Verhandlungen wurden durch den am 11. Januar 1859 | beim Gericht eingegangenen Plenarbeschluß der Regterung z1 Danzig vom | 8. Januar 1899 unterbrochen, in welchem diese Behörde den Kompetenz- |

Konflikt, gestüßt auf Y. 1,

Absag 2 und §§. 2 und 4 des Gesetzes vom |

11. Mai 1842 (Geseßsamml. S. 192) und den Konflikt auf Grund des |

F. 1 des Geseßzes vom 13. Februar 1854 (Geseßsamml. S. 86) erhob.

In Folge dessen stellte das Gericht dur Resolution vom 15. Januar 1855 das Nechtsverfahren vorläufig ein. Der Kläger, dem der Beschluß | am 22 Januar 1855 mit der Aufforderung, sich binnen einer Präklusiv- Frist von vier Wochen darüber zu erflären, insinuirt worden, Ma Den

Kompetenz - Konflift in seiner ¡edoch, weil sie erst am 21. Februar, èS

also zwei Tage nah Ablauf der Feist einging, keine Beachtung verdie- |

nenen Erkärung widersprochen. Erklärung eingegangen.

Seitens des Verklagten is} keine |

Das Stadt - und Kreisgeriht zu Danzig und das Appellations- |

gericht zu Marienwerder erachten in ihren gutachtlihen Berichten den |

Kompetenz - Konflikt für unbegründet, den auf Grund des Geseßes vom

13. Februar 1854 erhobenen Kompetenz- Konflikt formell für G O fertigt und stellen die Entsci eidung darüber, ob der leßtere materiell |

begründet |

ci, anheim, indem namentlich das Stadt- und Kreisgericht |

bemerkt, daß es, da die VBeweisaufnahme noch nicht erfolgt sei, si nicht | im Stande befinde, ein Gutachten darüber abzugeben, ob dem Verklagten | ein Versehen bei Ausführung der Damm-Erhöhung zur Last falle, Das Königliche Ministerium für [landwirthschaftliche Angelegenheiten {ließt |

sich der Ausführung der Königlichen Negierung,

die in einem mitge- |

theilten Bericht vom 16. März 1859 ihren Beschluß zu rechtfertigen |

sucht, an.

Der Beschluß der Königlichen Regierung bringt zwei verschiedene |

Gegenstände zur Entscheidung des Gerichtähofes. Es wird in demselben zunächst auf Grund des Geseßes vom 11, März 1842, die Zulässigkeit des Neehtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen betreffend,

wie erwähnt, der Kompetenz- Konflikt, außerdem aber, mt der |

Behauptung:

daß der Verklagte bei den in Ausübung seines Amts vorgenommenen |

Verhandlungen kein Versehen begangen, daß also keine Amts - Ueber- \hreitung vorliege, auf Grund des Geseyes vom 13. Februar 1854 der hier zugelassene K on- flifkt erhoben, welcher in dem Beschlusse gleichfalls Kompetenz - Kon- flikt genannt wird.

Diese Bezeichnung erscheint als eine irrtbümliche. Dex Konflikt auf Grund des Geseßes vom 13. Februar 1854 unterscheidet sih von einem eigentlichen-K omp et enz - Konflikt darin, daß ein Kompetenz-Kon- flift nur da an seiner Stelle is, wo nach der bestehenden Verfassung die Angelegenheit, um die der Rechtsstreit sich bewegt, der Cognition der Gerichtsbehörde an und für sich entzogen ist, während das Gese vom 13. Februar 1854 bei an sih zulässigen gerichtlichen Verfolgungen eines Beamten, der im Wege des Civil- oder Straf - Prozesses wegen einer in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenom- menen Handlung oder wegen Unterlassung einer Amtshandlung in An- Eu ger ommen wird, der vorgeseßten Dienstbehörde dann, wenn sie

ubt : daß dem Beamten eine zur erichtlichen Verfolgung geeignete Ueber- schreitung seiner Amtsbefügnisse oder Unterlassung einer ihm obliegen- den Amtshandlung nicht zur Last falle, den Konflikt zu erheben gestattet, und mit der Entscheidung über solchen Konflift in den Formen des durch das Geseß vom 8. April 1847 vor- geschriebenen Verfahrens den Gericht#hof zur Entscheidung der Kompe- I Uet ls n in diesem Falle ciner ins Materielle ( n sih zu unterzi i i 0 entscheiden bat: 3 erziehen, nämlich auch die Frag,e

ob der Beamte die Grenzen seiner Amtsbefugnisse eingehalten , resp Handlungen, zu denen ihn sein Amt verpflichtet, unterlassen hat, | während bei eigentlihen Kompetenz-Konfliften nur die Frage : ob über den streitigen Gegenstand die Gerichts- oder die Verwaltungs- Behörde verfassungsmäßig zu entscheiden habe, ; zu seiner Beurtheilung steht. Was nun im vorliegenden Falle zunächst den von der Königlichen Regierung erhobenen Kompetenz-K ouflifkft betrifft, so ist derselbe für begründet zu erachten, wenngleich der Aus- führung in dem Beschlusse nicht durchgängig beigetreten werden kann. Es unterliegt nah Jnhalt der Verhandlungen keinem Zweifel, daß es sich bei der bon dem Verkiagten vorgenommenen Neparatur der klà- gerishen Dammstrecke, zu der derselbe dur landräthliche Verfügung vom 10. November 1853 angewiesen worden war, um Ausführung einer deich- polizeilichen Maßregel, also um eine polizeiliche Verfügung han-

fahren des leßteren überhaupt als ein ungerechtfertigtes insbesondere | delte, wie dieselbe in dem Geseze vom 11. Mai 1842 vorausgeseßt wird,

Wenn nun, von dieser an und für sich richtigen Vorausseßung aus- gehend, die Königliche Negierung zur Motiviruug des Kompetenz- Konflifkts wörtlih anführt:

¡die mlage Ut zunächst auf Wiederherstellung des vorigen

Zustandes gerichtet, mithin yossessorischGer Natur; eine

possessorische Klage gegen eine polizeiliche Verfügung ist aber nach Y. Î

Absaß 2. und §Y. 2—4 des Geseßes vom 11, Mai 1842 unzulässig ; so ist dabei allerdings die vorliegende Klage nicht richtig aufgefaßt, “die sih keinesweges als eine Besitstörungsflage eine solche hatt RIAgeE Tuer m Dezember 1853 angestellt, aber zurückgenommen sondern vielmehr, sowohl nach der Art ihrer Begründung, als nach dem in der mündlichen Verhandlung erläuterten Klage-Antrage, als eine Klage auf Schadenersatz darstellt, die auf ein nah der Behauptung des Klägers bei Gelegenheit der Ausführung der polizeilichen Maßregel bor- gefallenes Versehen begründet und gegen den Beamten , der dasselbe angeblich begangen, gerichtet wird. Kläger verlangt in dem Theile seines Klage- Antrages, der zu dieser Auffassung der Königlichen Regierung Ver- anlassung gegeben zu haben scheint, nicht Beseitigung des Behufs der Damm - Reparatur ausgeführten Werkes: er Ba U Oa Der Nachtheil, der ihm dadurch entstanden , daß Verklagter die Erde aus der Fläche E. wo dies der klägerischen Behauptung zufolge nicht hätte geschehen sollen entnommen, durch Ausfüllung des dadurch auf dieser Fläche bervorgebrachten Ausstiches mit Erde von gleicher Güte und Beschaffenheit beseitigt und ihm der außerdem erwachsene Schade und entgangene Gewinn erseßt werde.

Die Deduction, die der Plenarbeshluß der Königlichen Regierung auf die allegirten Vorschriften des Geseßes vom 11, März 1842 begrün: det, trifft also allerdingt nicht zu, und auf den in thesì richtigen Sab daß eine possessorische Klage gegen eine polizeiliche Verfügung nicht zu lässig sei, kommt es in hypothes! nicht an. :

Der Kompetenz - Konflikt erscheint aber gleichwohl nach den Bestim- mungen dieses Gesezes begründet, und zwar nah dem §. 6 desselben welcher disponirt: i

„Wird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde als gesehz- widrig oder unzulässig aufgehoben, so bleiben dem Betheiligten seine Gerechtsame nah den allgemeinen geseßlichen Bestimmungen Uber DIE Vertretungs-Verbindlichkeit der Beamten vorbehalten," ; in Verbindung mit dem §. 1 des Geseßes, welcher Beschwerden über polizeiliche Verfügungen jeder Art, sle mögen die Gesekmäßigkeit, Noth- wendigkeit oder Zweckmäßigkeit derselben betreffen, vor die bvorgeseßte Dienstbehörde verweist. E

Die dem Klage- Anspruche des Klägers zum Grunde licgende Hand- lung des Verklagten, das Entnehmen der zur Dammarbeit erforderlichen Erde aus der Fläche E., bildete selbst einen Theil der getroffenen poli- zeilichen Verfügung.

Glaubte Kläger, daß diese Handlung der Gesezmäßigkeit, Nothwen- digkeit oder Zweckmäßigkeit ermangelte, so mußte er sih an dîe vorge- seßte Dienstbehörde wenden, der hierüber die Cognition zustand, und erst wenn diese jene Verfügung des ausführenden Beamten als gesetzwidrig oder uitzulässià mißbilligte, stand ihm nach dem allegirten F. 6 des Ge- seßes die Geltendmachung seiner Gerechtsame nah den Bestimmungen über Regreß - Verbindlichkeiten im Wege Nechtens gegen den Verklagten zu. Die vorgeseßte Dienstbehörde des Verklagten hat nun aber im bor- liegenden Falle die Handlungsweise des Verklagten nicht nur nicht ge- mißbilligt, sie hat das Entnehmen der Erde aus der Fläche E., welche dazu das nächste verwendbare Material darbot, bei der vorgerückten Jahreszeit und der dadurch bedingten Gefahr im Verzuge als eine durch die Nothwendigkeit gebotene Maßregel erkannt und approbirt, wie dies in dem weiteren Jnhalte des Beschlusses der Königlichen Regierung aus- drücklih hervorgehoben wird. ;

Bei dieser Lage der Sache würde der Nechtsweg nur zulässig gewe- sen sein, wenn Kläger, was aber nicht geschehen, seine Klage auf die in §Ç§. 2 und 4 alinea 1 bezeichneten Vorausseßungen basirt und demgemäß fundirt hätte. ¿

Die hier erhobene Regreßklage g?gen den Beamten, der \ nur als Organ seiner vorgeseßten Behörden die deichpolizeiliche Maaßregel zur Ausführung gebracht hat, erscheint dagegen zum Nechtswege nicht geeignet.

Zst hiernach der Komp etcnz-Konflikt durch die Vorschriften des Geseßzes vom 11. Mai 1842 allerdings gerechtfertigt , so kommt es, ‘weil hon aus diesem Grunde der Rechtsweg in vorliegender Sache für un- zulässig zu erachten, auf eine weitere Erörterung der Frage:

ob der Konflikt nah dem Geseße vom 13. Februar 1854 begründet sein möchte, wenn der Rechtsweg nach den bestehenden Kompetenz-Vor- schriften an si ch zulässig wäre,

niht weiter an, vielmehr war, wie geschehen, zu erkennen, Berlin, den 6. Oktober 1855.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflifkte,

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Ministerimn der zeisiliczen, Unterrihts:- uu. Weedizinal- Angelegenheiten.

E E Der praktische Arzt Dr. Philip piizu Hohenmölsen istE zum Kreis-Physikus des Kreises Liebenwerdaz so wie

Der praktishe Arzt Dr. Steinhausen zu Potsdam zum Physikus des Stadtkreises Potsdam ernannt ; und

Dem Unter=Bibliothekar und Secretair bei der Universitäts-

Bibliothek in Halle, Dr. Bindseil, das Prädikat „Professor“ |

verlichen worden,

TagesSs-Orouung

Sechsôte Sizung des Hérréenhruses am Sonnabend, den 26, Januar 1856, Mittags 420,

1) Vereidigung von Mitgltedern des Hauses. 4 ) Antrag des Freiherrn von Budden brodck und Genossen, ) Erster Bericht der Petitions-Kommission,

O (I D

Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der Sten Division, von Wussow, und

Dex General - Major und Commandeur der 5ten Kavallerie= |

Brigade, Graf Clairon d’'Haussonville, von Frankfurt a. V. Der General-Major und Kommandant von Magdeburg, von Steinmeß, von Magdeburg.

Berlin, 25. Januar. | gnädigst geruht: dem Wachtmeister Krull im 10ten Husaren- Regiment, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Braunschweig Hoheit ihm verliehenen, dem Orden Heinrichs des

Löwen affiliirten Verdienst - Kreuzes erster Klasse zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Mecklenburg. Schwerin, 24, Januar. „Mecklenburgische Zeitung“ meldet an der Spiße ihres Blattes unter dem 23. d. M.: „Durch das gebornen Herzogs Nifolaus, Hoheit, heute Nachmittag 15 U

Großherzogs, war am 18. August 1855 geboren. i Holstein. Jypehoe, 22. Januar. Der holsteinshen Stände- versammlung ist der Entwurf eines Berfassungsgeseßes für die he- sonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein zur Beschluß- nahme hinsichtlich derjenigen Bestimmungen , welche Veränderung

stein vom 11. Juni 1854, befassen, jedoch mit Ausschluß der §§. 1 2 3 und 6, vorgelegt worden. Nach §, 2 bildet Holstein und Lauenburg einen Theil des deutschen Bun- desstaats. §.3 zählt die besonderen und die mit Dänemark gemeinsamen Angelegenheiten Holsteins und die mit Schleswig gemeinsamen Einrichtungen und Anstalten auf. Nach §. 4 wird die dem König zustehende souveräne Gewalt in den besonderen Angelegenheiten des Herzogthums von dem Könige und dem Minisler für Holstein und Laguenburg ausgeibt., dem König und den Provinzialständen. sutherische Kirche für die Landeskirche. §. 7 hebt die Patrimonial- gerichtsbarkeit auf. §.8 erflárt die Gerichte für infompetent in Be- zug auf Maßregeln der Verwaltungsbehörden. Ueber Kompetenztonflifte entscheidet der dänische Geheime Staatsrath. Nach §. 9 bestehen die Pro-

vinzialstände aus: 1) dem jedesmaligen Besißer der Fürstlich=hessen- 1 e E a E i S@hwimmanstalt der Bundesgarnijon zu Frankfurt erübrigte Summe

steinischen Fideikommißgüterz 2) fünf von der Geistlichkeit des Her-

¿ogthums Holstein aus ihrer Mitte, in fünf geistlichen Wahl- ( i La Distr O | vom Ausschusse sür die Angelegenheiten Des ehemaligen Reichs-

fammergerits erstatteten Vortrag über die Geschäftsth

C

Distrikten gewählten Abgeordneten z 3) vier von dem BVerbitter des adeligen Konvents zu Jhehoe, den Pröpsten der Konvente zu Preeb

1d Uetersen und den Mitgliedern der holsteinishen Ritterschaft | 4 P a L i : Rd M | gistrators Hartwig beschlossen, demselben für das Jahr 18956 die

aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten (Wahlort Ibehoe) z

4) neun von den Besizern adeliger und anderer größerer Güter |

von wenigstens 50,000 Rthlrn. aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten (Wahlort Ibehoe)z 9) sechszehn fleineren Landbesibern, gewählt in 16 Wahl-Distriktenz 6) fünf- zehn Einwohnern der Städte und Flecken, gewählt in 12 Wahl- distrifktenz endlich aus einem von dem akademischen Konsistorium der Universität Kiel aus seiner Mitte gewählten Mitgliede. Der Entwurf einer Gerichts-Verfassung des Herzogthums Holstein, welchen die „Stände - Ztg.“ veröffentlicht, hebt die Patrimonial- Gerichtsbarkeit auf, Jn die Stelle dieser treten 9 Königliche

zu einem Steuerwerth

" Hessen und Nassau eine

plöyliche Ableben des jüngst | " naunten Regierungen an die Krone Baiern, so wie die von der leßtern i das Großherzogliche Haus in tiefe Trauer verseßt worden.“ | aufgestellten Gegensorderungen Zweifel entstanden waren, und die des- Der Herzog Nikolaus, jüngster Sohn Sr. Königlichen Hoheit des | halb bei der Bundesversammlungeingeleiteten Vergleihsverhandlungen

N g feinen Erfolg gehabt hatten, so wurde auf Vortrag des hierwegen

niedergeseßten Vermittelungsausschusses am 2. August v. Jedes

dieser Streitigkeit einzuleiten, z " Regierung auf das an sie ergangene Ersuchen das Königreich der Verordnung, betreffend die Bersajjung des Herzogthums Hol= | Sachsen, das Großherzogthum Der Entwurf erklärt im §. 1, daß

Holstein für immer mit der dänischen Monarchie vereint bleiben soll, | Sachsen - Weimar in gemeinsamer Verständigung wählten ,

Kreis -= und 45 Königliche Bezirksgerichte, Die leßteren werden von einem Bezirksrichter, der auch Verwaltungs-Beamter sein fann, und von einem beeidigten Protokollführer verwaltet.

Sachsen. Weimar, 3, Januar. Auf der vorgestern hier abgehaltenen Konferenz in der Papiergeldfsrage ist zwischen den Regierungen von Weimar, Meiningen, Coburg-Gotha, Altenburg und Schwarzburg-Rudolstadt eine Uebereinkunft zu Stande gelom- men, welche die gegenseitige Zulassung des Papiergeldes der ge- nannten Staaten in ihren resp, Gebieten sichert. (Weim. Z.,)

Schwarzburg. Sondershausen, 22, Januar, Das

‘erste Stück der hiesigen „Gesez-Sammlung“/ vom laufenden Jahre | bringt vier Geseße: 1) das Finanzgeseß für die Finanzperiode | 1856 09 mit beigefügtem Staatshaushalts-Etat für die angege= | bene Finanzperiode. von 534,447 Rthlrn, und eine Gesammt - Ausgabe von 527,516 | Rthlrn. nah. | bedürfnisse für die gedachte Finanzyeriode. | Verwaltung 4) Ein neues Wahlgeseß, welches bekanntlich {hon vor seinem

Der leßtere weist eine Gesammt -Einnahme 2) Ein Geseg, die Feststellung der Staats- 3) Ein Geseß, die

und Tilgung der Staats\{hulden betreffend.

e

Erscheinen der Gegenstand lebhafter Erörterungen gewesen ist, Die

wesentlichsten Bestimmungen darin sind folgende: Dex Landtag be- | steht aus lebenslänglich ernannten Mitgliedern, deren Zahl sih | auf höchstens fünf belaufen darf, aus fünf Abgeordneten der

Höchstbesteuerten und aus fünf Abgeordneten gus allgemeinen Wahlen,

i Frankfurt a. M., 23. Januar. In der Bundestags- Sipung vom 17ten d, Mts. legte Präsidium eine Note des K.

| großbritannischen Gesandten, Sir Alexander Malet, vom 12. Ja- nuar vor, womit derselbe die Aufhebung der Blokade aller russischen " Häfen, Rheden und Buchten im baltischen Meere anzeigt. " Mittheilung soll durch Ausnahme in das Protokoll zur Kenntniß E i sämmtlicher Bundesregierungen gebracht werden.

Se. Majestät der König haben Aller-= | Y 9 S

Diese

Der K. württembergische Gesandte erstattete sofort die Anzeige,

| daß der Bundesbesluß vom 6, Juli 1854, die Verhinderung des | Mißbrauchs der Presse betreffend, durch K, Verordnung vom 71M

in Württemberg publizirt worden sei und überreichte Abdrücke der

betreffenden Vollziehungsverordnung.

Fernec gaben die Gesandten von Baden, Großherzogthum das rheinyfälzische Schuldenwesen be- treffende Erklärung ab. Nachdem nämlich zwischen den Regierun- gen von Baden (in eigenem Namen und für den Standesherrn

Die heutige | Fürsten von Leiningen), Großherzogthum Hessen uud Nassau einer-

seits und von Baiern andererseits über das rheinpfälzische Schulden- wesen, insbesondere die daraus herrührenden Ansprüche Der erstge-

{lossen , das bundesgesebliche Austrägalverfahren zur Erledigung Demzufolge brachte die k. baiersche

Í Sawhsen - Weimar und die \rete Hansestadt Lübeck als unparteiische Bundesglieder in Vorschlag,

áus welchen die reklamirenden Regierungen das Großherzogthum

Desen oberste Justizstelle als Austrägalinstanz zu betrachten ist, Der Be= {luß ging nun dahin: den Großh. sächsischen Bundestagsgesandten

zu ersuchen, seinem höchsten Hose hiervon Anzeige zu machen, da-

| mit der gedachte oberste Gerichtshof in der Eigenschaft als Aus-

irägal-Jnstanz, im Namen und aus Auftrag der Bundesversamm- lung in Gemäßheit des Art, X1, der Bundesakte und des Art, XX1, 8. 5- erklärt den Minister für verantwortlich | der wiener Schlußaktte, dann der bezüglichen Bundesbeschlüsse, in g. 6 erfklárt die evangelisch- | diejer Sache den Rechten gemäß erkenne z zugleich wurden demselben | die bisher mit “Kommission gepflogenen Verhandlungen zur weiteren Beförderung

bei der Bundesversammlung und der Vermittelungs-

an den obengenannten Gerichtshof zugestellt. L Eh Endlich wurde auf Antrag der Militair-Kommission genehm!g? : daß eine im verflossenen Jahre an der Exigenz der Bade- Und

zur Vervollständigung der Anstalt verwendet werde; dann auf den ätigkeit des vei dem Archiv des gedachten Gerichts in Weglar angestellten Re-

gewöhnliche Summe zur Bestreitung seines Bureau=Aufwandes zur

Verfügung zu stellen. (Fr. Bl.)

Schweiz. Bern, 21. Januar, Heute traten hier die eid-

genössischen Räthe zu einer außerordentlichen Session zusam= m: M wichtigste Verhandlungs - Gegenstände die mehrfachen

Konflikte in Eisenbahn-Sachen sind. Die Wahl der Präsidenten in A A is ohne besonderes Aufsehen vor sich, da die Zeit politisher Bewegungen vorliber zu sein scheint, Zum Präsi- denten des Nationalrathes wurde Oberst Siegfried aus dem Aargau gewählt, Ihm folgte als Vice-Präsident der waadtländische