1856 / 27 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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egen solche, welhe früher, jedo nicht im lehten Semester, in den leme Klassen gelesen und erklärt sind. Der Königliche Kom- missarius ist befugt, die Prüfung auf die Uebersebung und Erklä- rung eines prosaischen Schriftstellers , oder wenn zuerst ein Dichter vorgelegt worden ist, einer dichterischen Stelle zu besränken, wenn dadurch {hon ein hinreichendes Resultat zur Veurtheilung der Leistungen des Abiturienten gewonnen worden ist ; eben so kann er sich die Auswahl der Stellen vorbehalten. Bei der Erklärung derselben sind geeigneken Orts aus der Metrik, Mythologie, Alter- thumskunde u, |, w. Fragen anzuknüpfen z eben so ist bei diesem Theil der Prüfung den Schülern Gelegenheit zu geben , ihre Ge- übtheit im lateinisch Sprechen zu zeigen, E E

Bei der mündlichen Prüfung in der Religionslehre ijt hauptsächlich zu ermitteln , ob die Abiturienten vom Inhalt und

Zusammenhang der heil, Schrift, so wie von den Grundlehren der | diese räumlih vereinigt oder getrennt unterrihtet werden, missen E | die Abiturienten während jenes zweijährigen Aufenthalts mindestens Jn der Mathematik haben si die Anforderungen genau welche der für die Gymnasien | | ist hinfort, nah der bereits in der Verfügung vom 29. November

jeder Abiturient eine ihm von dem | ‘nun

firhlichen Confession , welcher sie angehören, eine fichere Kenntniß

erlangt haben.

innerhalb der Gränzen zu halten, geltende Lehrplan festsebt. Jn der Geschichte hat

betreffenden Lehrer oder dem Königlichen Kommissarius gestellte

Aufgabe, welche entweder aus der griechischen , der römischen, oder |

der Deutschen Geschichte zu entnehmen ist, in zusammenhangendem

Vortrage zu lóösenz außerdem sind einzelne Fragen zu stellen, aus |

0b die „SMiller „Die | wichtigsten Thatsachen und Jahreezahlen der „allgemeinen Welt= | " menden Gegenständen darin, je nach dem Ausfall der Klassen- | Examina kurz charakterisirt wird.

deren Beantwortung ersehen werden ftann,

Die brandenburgisch-preußische Geschichte ist

geschichte inne haben, | Bei der ge-

jedesmal zum Gegenstande der Prüfung zu machen,

\hichtlihen Prüfung ist stets auch die Geographie zu berüdsichtigen, | ein für sich bestehender Prüfungsgegenstand zu

diese aber nit als behandeln. i; _

Eine mündliche Prüfung in der deutschen Sprache und Lite ratur, in der philosophischen Propádeutik, im Fran-

zösischen, in der Naturbeschreibung und Physik sindet nicht fremden Maturitäts-As\piranten sind dagegen auch welche sich im Deuts= | | und einer Erwähnung der im Zeichnen, Gesang - und Turnen erwor: | benen Fertigkeit bedarf es nit,

statt. Bei den : aus diesen Fächern Fragen ZU stellen, {en an den gelieferten Probeauf\ab zu legendes Lesestück anschließen könnm, j

Wiewohl darauf zu halten ist, daß in den Gegenständen, in welchen geprüft wird, jeder Abiturient seine Reise bewähre, jo fönnen doch, um auch der

De Qn en DOV=

in einem anderen als Ersaß angenommen werden, zu weleher Er- mäßigung der Gesammtausprüche § 425. Nt D, DeS PrU- fungsreglements ausdrücklich ermächtigt, Namentlich joll die Compensation #{chwächerer Leistungen in der Nalhema durch vorzügliche philologishe , und umgekehrt, zulässig sein,

Eine Di spensation von der mündlichen Prüfung ist nicht für einzelne Fächer, sondern sür die ganze mündliche Prüfung, je=- |

4,

doch nur in dem Falle zulässig, wenn die Mitglieder der Prüsungs- |

Kommission nach den früheren Leistungen eines Abiturienten und auf Grund seiner vorliegenden \chriftlihen Arbeiten ihn einstimmig für reif erklären. x

Ein Abiturient , dessen shriftliche Arbeiten sämmtlich oder der Mehrzahl nach als niht besriedigend bezeihnet worden sind, ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn die Mitglieder der Prüfungs - Kommission auch nah ihrer Beurtheilung der bis=- Tegen Leistungen desselben an seiner Reife zu zweifeln Ursache haben,

Ob die Abiturienten ihrer schriftlich einzureichenden Bitte um Zulassung zur Prüfung ferner ein curriculum vitaec beizu- fügen haben, kann dem Dafürhalten der einzelnen Direktoren über= lassen werden, Ein sogenannter „Lektürebericht“ ist dabei nicht zu erfordern.

Jn dem tabellarishen Verzeichniß der Abiturienten, welches dem Königlichen Kommissarius vorzulegen ist, und den Geburtstag und Ort der einzelnen Abiturienten, ihre Konfession, den Stand des Vaters, die Dauer des Aufenthalts auf der Schule und in Prima, so wie das gewählte Fakultätsstudium oder den sonstigen Lebensberuf nachweisen muß, haben die Direktoren in einer beson- deren Rubrik auch eine kurze Charakteristik des einzelnen Schülers beizufügen, aus der zu entnehmen is, ob derselbe nach seiner ganzen Entwickelung,- so - weit sie in der Schule hat beobachtet werden fönnen, die erforderliche geistige und sittliche Reife zu Universitäts- Studien besißt, Ob diese vorhanden is, muß unter den Lehrern in den Vorberathungen so weit festgestellt sein, daß es nah Beendigung der Prüfung in der Regel darüber unter

ihnen keiner Debatte bedarf, da für die Lehrer des Gymnasiums | das auf längerer Kenntniß des Schülers beruhende Urtheil die wesentliche Grundlage ihrer Entscheidung über Reife oder Nicht- reife bildet, die Abiturienten-Prüfung aber dieses Urtheil vor dem Repräsentanten der Aussichtsbehörde rechtfertigen und zur Anerken- | | nehmung ernstlichen Privatfleißes,

nung bringen, so wie etwa noch obwaltende Zweifel lösen, und Lehrern und Schülern zugleich zum deutlichen Bewußtsein bringen

| foll, in welhem Maße die Aufgabe des Gymnasiums an denen welche den Kursus desselben absolvirt haben, erfüllt worden ift, :

Jemehr die Schüler gewöhnt werden, niht in den Anfor- derungen, welche am Ende der Schullaufbahn ihrer warten, den stärksten Antrieb zu Anstrengungen zu finden, sondern vielmehr ihr Interesse am Unterricht, ihren Fleiß und ihre Leistungen, so wie ihr sittlihes Verhalten während der Schulzeit , als das eigentlich Entscheidende bei dem s{ließlichen Urtheil über Reife oder Nicht- reife anzusehen, desto mehr wird das Abiturienten - Examen auf= hören, ein Gegenstand der Furcht zu sein. Zu den sihersten Mit- teln, dies zu erreichen, gehört eine angemessene Strenge bei den

Versezungen in den oberen Klassen, an der es oftmals fehlt.

Die Zulassung zur Abiturienten - Prüfung findet in der Re-

individuellen Richtung Raum zu lassen, für geringere Leistungen in einem Hauptobjett desto besriedigendere

Viathematik |

" unter Einreichung ihrer Zeugnisse und

gel erst nach einem zweijährigen Aufenthalt in Prima statt,

/

Wo diese Klasse in eine Ober- und Unter-Prima getheilt ist, mögen

ein halbes Jahr der Ober=Prima angehört haben. Auf Grund De E C. Ÿ. 28 des Prüfungs Le Reglements

pr. Nr. 21,270 getroffenen Bestimmung, nur in dem Falle ein

" Zeugniß der Reife zu ertheilen, wenn die Prüfungs-Kommissionen da-

zu ausdrücklich autorisirt worden sind.

Das Abgangszeugniß hat sich nit blos über den Aus- fall der Abiturienten - Prüfung auszusprechen, sondern allgemein über die auf der Schule erworbene Bildung, so daß auch der Stand der Kenntnisse in den bei der Abiturienten-Prüfung niht vorkom-

Die Rubriken 1, und Il, des in §. 31 des Prüfungs-Regle- ments aufgestellten Schema's ver Abgangs =- Zeugnisse ino in eine Fusammenzuziehen, und in derselben mt. das Talent

| fondern nur der von den Abiturienten bewiesene Fleiß, die Art

seiner Theilnahme am Unterricht, seine Selbstthätigkeit und fein tlidies Vat Deuben. Q Unterscheitung von Sprachen und Wissenschaften fällt weg, die philosophische Pro pädeutik wird niht mehr als besonderes Unterrichtsfach aufgeführt,

Die Urtheile über die Beschaffenheit der Kenntnisse in den einzelnen Lehrobjekten sind bei jedem derselben zuleßt in ein bestimm- tes Prädikat („nicht befriedigend, „befriedigend“, „JUL, „„VOr- züglich) zusammenzufassen, so daß in einem dieser vier Prádikate | das Resultat der Prüfung und des auf Erfahrung gegründeten Urtheils der Lehrer mit Leichtigkeit übersehen und das Gesammi- ergebniß als hinlänglih motivirt erkannt werden fann.

Denjeuigen Abiturienten, welhe ein Zeugniß der Reife nichi

haben erwerben können und die Schule verlassen, it és, sie

mögen die Univiursität bezogen haben oder nicht, nur noch ein Mal gestattet, die Prüfung zu wiederholen z es kann dies jedoch nur in der Provinz geschehen, in welcher sie das Zeugniß der Nichtreife erhalten haben.

Fremden Maturitäts-Aspiranten ist es hinfort nicht ge- stattet, sich das Gymnasium, an welchem sie die Prüfung zu bestehen wünschen, selbst zu wählen, Dieselben haben sich vielmehr Behufs der Zulassung zur Prüfung, spätestens im Januar oder im Juni zu dem resp, zu Ostern oder zu Michaelis stattfindenden Prüfungs- termin, je nach dem Wohnort ihrer Eltern, oder nach dem- jenigen Ort, an welchem sie zuleßt ihre Schulbildung erhal- ten haben, an das betreffente Provinzial - Schul - Kollegium, eines deutsch geschrie- beneñ curxriculum VYitae,. ¿U wenden, Und werden von Dem- selben, unter Berücksichtigung ihrer Konfession und ihrer anderweitigen Verhältnisse, der Prüfungs - Kommission eines Gyninasiums der Provinz zugewiesen. Bestehen sie die Prüfung nicht, so sind die Kommissionen ermächtigt , sie auf eine bestimmte Zeit zurückzuweisen. Die in §. 41 des Prüfungs-Reglements em- pfohlene billige Rücksicht darauf, daß solhe Externen niht von ven bisherigen Lehrern geprüft werdeu, ist häufig als eine un- zeitige Milde der Beurtheilung auch bei jungen Leuten geübt wor- den, die ohue dringende Gründe, und gemeiniglich nur deshalb aus den oberen oder mittleren Klassen eines Gymnasiums ausgetreten sind, um den vermeintlich kürzeren und leichteren Weg der Privat- vorbereitung, statt des regelmäßigen Schullursus einzuschlagen. Es ist aber festzuhalten, daß die erwähnte Rücksicht, so weit sie lei der Bedeutung der Maturitätsprüfung überhaupt zulässig ist, nur für diejenigen Examinanden gelten soll, welche vorher fein Gymnasium besucht haben.

Da es, behufs der Ueberführung zu der Freiheit der Slutien, welche auf den Abgang von der Schule folgen soll, von der größ- ten Wichtigkeit ist, die Selbstthätigkeit der Schüler auf den obersten Stufen des Gymnasial-Unterrichts in jeder Weise anzuregen und zu begünstigen, so ist es zulässig, zu diesem Ende, bei der Wahr= in geeigneten Fällen einzelnen Schülern während des leßten Jahres ihres Aufenthalts in Prima

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Dispensation von einzelnen Terminarbeiten zu ertheilen, Es wird hesondere Anerkennung verdienen, wenn unter den bei der münd= | lichen Prüfung vorzulegenden christlichen Arbeiten aus dem | Biennium von Prima sich Proben solcher eingehenden, von eigenem | wissenschaftlichen Triebe zeugenden Privatstudien der Abiturienten finden. - Hinsichtlich der nach §. 44 des Prüfungs-Reglements an die Königlichen Provinzial = Schul - Kollegien und demnächst an | die Kömglichen wissenschaftlichen Prüfungs-Kommissionen einzusen- denden Prüfungs-Verhandlungen, kann es den Direktoren über= lassen werden, statt einer Abschrift des über die mündliche und | riftlihe Prüfung aufgenommenen Protokolls das Original vor= | zulegen, welches schließlich, nachdem die beiden genannten Behörden | davon Kenntniß genommen, den betreffenden Direktoren zur Gym- | nasial-Registratur zurückzugeben ist, | Alle mit den vorstehenden Anordnungen nicht in Widerspruch | stehenden Bestimmungen des Reglements vom 4 Suni. 1834 aind der auf dasselbe bezüglichen späteren Verfügungen bleiben für diePrüfung | der zur UniversitätübergehendenSchüler unt derMaturitäts-Aspiranten. | nach wie vor maßgebeud. Es bedarf keiner Erinnerung, daß die Aus= | führung einiger Der in der vorstehenden Verfügung enthaltenen | neuen Bestimmungen eine längere Zeit der Vorbereitung erfordert, als daß schon bei den nächsten Maturitäts - Prüfungen mit aller | Strenge auf ihre Befolgung gehalten werden rönntez weshalb den | Königlichen Prüfungs = Kommissarien anheimgegeben wird, nach | ihrem Ermessen erforderlichensalls eine Rücksicht der Billigkeit ein- | treten zu lassen, Aus demselben Grunde ist bei der zu Ostern d. J. | stattfindenden Maturitäts - Prüfung, nach Befinden au bei den | nächsten späteren, noch kein griechisches Skriptum, sondern, wie bisch her, eine Veberseßung aus dem Griechischen ins Deutsche aufzu-= | geben. | Berlin Den 4

O) C&

2, Sanuar 1890.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts = und Medizinal Angelegenheiten. (az) von nume,

An (ämmtliche Königliche Provinzial-Schul=Kollegten.

Abschrift erhalten die Königlichen Wissenschaftlihen Prüfungs-= | Kommissionen zur Kenntnißuahme und Beachtung. Berlin, den 12. Januar 1596.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Angelegenheiten. Lon Mauer, An j (ämmtliche Königliche Wissenschaftliche Prüfungs=Kommisjtonen.

Miniïteriun des Funeru.

Königliches statistishes Büreau.

Preise der vier Haupt - Getraide - Arten und

der Kartoffeln in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marfktstädten | im Jahre 1855 nach einem 12monatlichen Durchschnitte in preußi=- | {en Silbergroschen und Scheffeln angegeben,

| Roggen.)

Namen der Städte.

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Weizen. Gerste. | Aer. | feln

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4). RONIGSIE A 03 2) Memel ; 3) U e Due 4) Insterburg... +- 5) Braunsberg

6) Rastenburg .…...-- 7) Neidenburg

8) Danzig

9) Elbing

10) 000,

11) Graudenz

12) Kulm

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Namen der Städte.

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4) Frankfurt: a: d, D; 5) Landsberg a. d. W.

Roggen.

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Durchschnitts-=- preife der 13 preußisch. Städte - 6 posensh. Städte 5 brandenb, Städte 4 pommerschen Städte 13 \chlesishen Städte 8 sächsischen Städte 4 westf. Städte - 14 rheinish. Städte

Im Staate überhaupt Dur({hschnitt in 1855

Durchschnitt in 1554