1856 / 36 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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derartige Exemtion sich auf allgemeine Landeslasten, wie die hier in Rede

, nicht erstrecke. : E Se gläger bat dieser Ausführung der Regierung widersprochen. Darauf allein, meint er komme es nah den von dem unterzeich- neten Gerichtshofe in ähnlichen Fällen getroffenen Entscheidungen an, daß er ‘einen besonderen Grund für seine Befreiung von der in Rede stehenden Abgabe dur Berufung auf bestimmte, in Neu - Vorpommern als Gesetze geltende Vorschriften angeführt habe, die seiner Behauptung nach ein Privilegium für die Beamten , und also auch für ihn begrün- deten. Dies genüge, um ihm den Rechtsweg zu eröffnen; denn ob seine Behauptung thatsächlich und rechtlich begründet und jenes Privilegium dargethan und wirksam fei, könne nur von den Gerichten, nicht von den Verwaltungsbehörden entschieden iverden. Die Verklagten haben si über den Kompetenz - Konflikt nicht geäußert ; der Kommissar des KreisS- gerichts hält denselben mit dem Kläger für unbegründet, und dies ist er

in der That. y

a Sa Kläger hat seine Behauptung eines bei der geforderten Be- freiung von der qu. fommunalständischen Abgabe ihm zur Seite stehenden besonderen Grundes, und namentlich eines Privilegiums der Königlichen Beamten, durch Bezugnahme auf die dret provinzialrehtlihen Vorschrif-

ten hinreichend unterstüßt. Die älteste dieser Vorschriften datirt aus der |

Zeit der Pommerschen Herzoge ; sie ist enthalten in dem Landtags - Ab- {hiede vom 8. März 1616 sub VU. ( Dähnert L. e. Suppl. Bd. 1, S. 571) und lautet dahin: „Als auch verspüret, Steuern gemacht werden, be fizierer bei ihrer Libertät nicht unbillig. in befreyeten Häusern wohnen, is dafür gehalten, Steuern 2 E att F In der zweiten Vorschrift, welche in der bom König von Schweden

an die Vor- und Hinterpommerschen Stände gerichteten Nesolution vom 4. März 4655 sub N. VII. (Dähnert L. c. Bo S S209) Cel U, eißt es: i I „So viel den siebenden Hauptpunkt beschehener Anwerbung, daß sih einige im Lande von den Landes-Oneribus und Steuern eximiren

daß in den Städten viel Exceptiones von den so verbleiben zwar fürstlihe Räthe und Of- Wenn aber sonsten Bürgern daß dieselben billig

wollen, belanget, halten Jhro Königliche Majestät für billig, wollen

au hiermit deklariret und verordnet haben, daß Landes-Einwohner, auch Civil- und Militair-Personen, welche Güter im Lande haben, sie nußzen und gebrauchen, auch alle vorkommenden Neal- und gemeinen Landes-Onera und Contributiones mitzutragen und abzuführen {uldig sehn und si davon nicht eximiren sollen. Mit den Praestationibus Personalibus aber, und der Einquartierungslast bleiben die in Diensten befindlichen Königlichen Civil- und Militair-Personen und Min1stri dem vorigen Herkommen na, billig vershonetL : Die dritte vom Kläger citirte Vorschrift endlich ist in dem zur \{hwe- dischen Zeit ergangenen Ñaupt - Kommissions - Rezesse vom 5. September 1663 (Väh | hem ( den Städten „bei den Kommissionshandlungen absonderlich fürgebrachten Anliegen“ unter anderen verfügt wird: „Zum Zehnten ist ratione Jurisdictionis et onerum Wegen Der

next L, c. Bd. I. S. 392) enthalten, in welchem auf die von |

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Die Berufung des Kollegen an der Realschule der Franckeschen Stiftungen zu Halle, De. August Ferdinand Witte, zum ordentlichen Lehrer am Dom-Gymnasium zu Merseburg genehmigt worden.

Ministerium deë Funeru.

Bed vom 30. November 1359 betreffend De Borhaltnisse -der zur Disposilton gestalten Dfsiziere (f Bezug auf Gemetindela ren.

Städte-Ordnung vom 30, Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 143 S. 971.) (Staats-Anzeiger Nr. 212 S. 160

1601.

Reskript vom 25. Juli 1854.

Der Magistrat beschwert sich in der Vorstellung vom 22. Sep- tember d. J, über die Entscheidung des Herrn Ober = Präsidenten

| vom 18ten desselben Monats, wona die Pension des zur Dispo=

sition gestellten Oberst - Lieutenant N. auf Grund des §. 10 lit. e. des Geseßes vom 11, Juli 1822 von den Gemeinde-Lasten freizu- lassen ist. Jch kann diese Beschwerde jedoh für gerechtfertigt nicht erachten.

Der §, 4 Absa 14 der Städte-Ordnung vom 30, Mai 1853 erklärt das Geseß vom 11, Juli 1822 auch fernerhin für an- wendbar.

Die Städte-Ordnung bedient sich in dieser Bestimmung zwar der Worte, daß, „wegen der Besteuerung des. Dien steinkom- mens der Beamten“ das Geseh vom 11. Juli 1822 anzuwen- den. seiz daß indessen die Anwendbarkeit des Geseßes nah wie vor

| auch auf Pensionen und Wartegelder sich erstrecke, ist bereits in dem Y î ÿ t

Reskript vom 25, Juli v. J, ausgeführt; und ebensowenig zweifel: haft ist es, daß, im Sinne des Gesebes, zu den Beamten die Mili- tair=-Personen zu rechnen seien, wie dies unter Anderem {hon in dem Reskript vom 18, Oktober 1834 (v. Kamp Annalen Bd. 18, S. 1056) ausgesprochen wird.

Vorstehendes wird auch von dem Magistrate nicht bestritten. Dagegen folgert ver Magistrat aus dem §. 3 und dem §. 4, Ab=

saß 1 der Städte-Ordnung, daß fernerhin von den Gemeindelasten

| nur die servisberechtigten Militairpersonen

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des aktiven Dienststandes

Kriegs-Ministerium.

Staats-Ministerial-Beschluß vom 20, Dezember

1859 betreffend die Anrechnung des von Land=-

wehr-Offizieren als solchen erlittenen Gehalts-=-

Verbesserungs-Abzugs aufden grundsäblichen G e-

halts=Abzug bei der ersten Anstellung im Staats- dienst,

__ Nach dem Staats-Ministerialbeschlusse vom 19. November 1830 soll in Berücssichtigung der Eigenthümlichkeit des Einkommens der zu den gewöhnlichen Griedens - Uebungen einberufenen beurlaubten Landwehr-Offiziere , wenn dieselben im Civildienste angestellt wer- den, bei der Berechnung und Bestimmung des zum Pensionsfonds einzuziehenden 412ten Theils der Besoldung, von dem Landwehr= Dienstverhältniß und den damit verknüpften Kompetenzen abstrahirt werden, indem ein Gehaltsverbesserungs-Abzug von diesem Einkom- men nicht eutrichtet wird.

Dasselbe gilt für den Fall der Einberufung bei einer Mobil= machung oder bei Zusammenziehung der Landwehr zu außerge= wöhnlihen Zwecken im Frieden, wenn das beim Diensteintritt ge- währte Einkommen während der Dienstleistung unverändert bleibt, weil nah §. 35 und 59 des Allerhöchsten Reglements über die

dauernde Anstellung ist, der Landwehr-OÖffizier vielmehr nah der Demobilmachung in das Beurlaubten-Verhältniß zurückehrt.

Nach dem §. 219 des bezeichneten Reglements haben nun aber die einberufenen Offiziere der Landwehr den Gehalts-Verbesserungs-= Abzug in dem Falle zu entrichten, wenn sie während des Feld-Etats sei es durch Beförderung zu einer höheren Charge, sei es dur Ernennung, Bestätigung oder Gehaltê-Ascension zu einem h0= heren Feldgehalte gelangen.

Unter ähnlichen Verhältnissen wird dieser Abzug bei Zusam-

menziehung der Landwehr zu außergewöhnlichen Zwecken im Frieden |

gemacht,

Da nun der Gehalts-Verbesserungs-Abzug zum Pensionsfonds | grundsäßlih nur einmal zu entrichten ist, so hat das Königliche |

Staats-Ministerium beschlossen : daß nicht allein den zur Mobilmachung,

) sondern auch den bei | Zusammenziehung der Landwehr zu außergewöhnlichen Zweeten | im Frieden einberufenen Landwehr-Offizieren bei einer später er= | folgenden Anstellung im Civildienste, der Betrag des im Land- | wehrdienstverhältniß etwa schon erlittenen Gehalts-=Verbesserungs- |

Abgereist: Se, Erlaucht der Graf Wolfgang zu Castell, nach Koburg. Der General - Major und Commandeur der 7ten Kavallerie- Brigade, von Rudolphi, nach Magdeburg.

„_Verlin, 9, Februar, Se, Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: dem Geheimen Kanzleirath Friedrich bei dem Polizei - Präsidium zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover Majestät ihm verliehenen Ritter- Kreuzes vierter Klasse des Guelphen-Ordens zu ertheilen.

Personal - Veränderungen. L Sn der Armee,

Dffiziere , Portepee - Fähnriche 2c.

Ernennungen, Veförderungen und Bersetzungen. A «Den A Aar, v, Helldorff, Hauptm. vom Kaiser Alexander Gren. Regt., unter

H Hp 2 . ee 2 : : i j Ls / : ührung à la suite dieses s 8 Abtbei P R S E Geld-Verpflegung der Armee im Kriege die Einberufung keine | N S Tf La G A: a MTE, E NYUAS 7 MOYJENEE, Vel Dn

Kadettenhause zu Potsdam kommandirt. j Ven 81! Januar. __ b. Brixen-Monßgzel, Sec. Lt. vom 3. Jnf. Negt., ins 6.' Jäger- Bat. verseßt. 1 4 A6 Bel dee La n.0 m h V l i Den:-29, Janu ax: Pflaume, Vice-Feldw. vom 1. Bat. 20. Regts., zum Sec. Lt. bei den Pion. 1. Aufgeb. befördert. : : AV\Mtedsbemitliqunqen x N Den 29 ana: . Munthe r, Hauptm. von der 1. Jngen. Jnspection und Festungs- Bau-Direktor der Feste Boyen, mit Penfion der Abschied ertheilt. Militair-Beamte. | i Den 29 Januar _ Stolze, pharmaceutischer Gehülfe bei dem Militair-Medizinalstabe, bei seiner Pensionirung der Charakter „Stabs-Apotheker“ verliehen.

n der-Marine.

Den 49 WDezemben 1859. _Wallbaum, Marine- Hafenbau - Direktor, die nachgesuchte Dienst- entlassung ertheilt. : Den auuar 1090:

Abzugs auf den grundsäßlichen Gehalts - Abzug bei erster An= | stellung im Staatsdienste zu gut zu renen sei, | Abschrift dieses Beschlusses wird sämmtlichen Ministerien und | obersten Central-Behörden zur weiteren Verfügung in ihrem Ressort | - mitgetheilt,

Königlichen Bedienten, so in Städten sich häuslich niederlassen, es da- hin zu seßen, daß, so lange dieselben in wirklichen Eibil- und Militair- diensten si befinden und keine bürgerliche Nahrung treiben, sie quoad »versonalia et civilla onera frei bleiben.“

Mit Bezugnahme auf diese geseßlichen Bestimmungen haben dem-

Goecker, Bau - Inspektor, zum Marine - Hafenbau - Direktor mit dem

| ganz befreit seien; der §. 10, Lit. e. des Geseßes vom 11. Juli Nange eines Naths ter Klasse ernannt.

| 1822 aber die Geltung verloren habe, mithin die zur Dispofition | gestellten Disiziere keine weitern Erleichterungen als diejenigen in | Anspruch nehmen könuten, welche das Geseß vom 114. Juli 1822

nächst auch die Verfasser des im Jahre 1836, auf Befehl des damaligen Zustiz - Ministers für Geseßgebung, nach der Ordnung des Allg. Land- | rets und in Form eines Anhangs dazu entworfenen Provinzialrechts |

für Neu - Vorpommern, zu dem §. 112, Tit. 10, Th. 1?. Allgem. Land- rechts folgenden Zusaß projektirt :

§. 748. „Königliche Bediente sind auch in Städten, so lange sie in

wirklichen Diensten si befinden, und keine bürgerliche Nahrung trei-

ben, quoad personalia et civilia onera frei.” (vergl. das angeführte Provinzialreht Bd. 1, Abth. 2, S. Motive dazu Bd. U1., S, 292.) E i

Hiernach ist die Behauptung des Klägers, daß er als Königlicher

Beamter durch ein den Leßteren zustehendes Privilegium von der in Nede stehenden kommunalständischen Steuer eximirt sei, so weit beschei- nigt, daß ihm nah dem in dem §. 37 des Anhangs zur Regierungs§- Instruction vom 23, Oktober 1817 in Bezug genommenen §. 79 Tit. 14 Th. 11. Allgem. Landrechts der Nechtsweg zur Geltendmachung dieser Behauptung nicht versagt werden kann. Die Einwendungen der Regierung :

daß jene Vorschriften eine Exemtion den Königlichen Beamten nicht

verliehen und als Privilegium begründeten, sondern als gemeinrecht-

lich nur vorausseßten und limitirten, und daß eine derartige

Exemtion sich nicht auf allgemeine Landeslasten, von denen hier die

Rede sei, erstrecke, betreffen die Kompetenzfrage nicht; sie sind materieller Art und können nur erft bei der Beurtheilung der Sache selb\t, die, wie gezeigt worden, geseßlich den Gerichten zusteht, gewürdigt werden.

Berlin, den 22. September 1859. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

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und

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der praktische Arzt 2c. De. Lehrs zu Samoczyn ist zum Kreis-Physikus des Kreises Birnbaumz so wie

Der Thierarzt erster Klasse C. A. R, Kuh ba ch hierselbst zum Kreis-Thierarzt im Kreise Habelshwerdt, des Regierungs-Bezirks Breslau, ernannt; und

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den Beamten überhaupt gewähre.

Diese Ausführung ermangelt der Begründung.

Aus der Bestimmung des §. 3. der Städte-Ordnung, daß alle Einwohner des Stadtbezirks mit Ausnahme der servisberehtigten

| Militair-Personen des aktiven Dienststandes, zur Stadtgemeinde

gehören, folgt weiter Nichts, als daß eine gleiche Ausnahme hin- sichtlich der nicht servisberehtigten inaktiven Nilitair-Personen nicht stattfindet, diese mithin (sofern sie in dem Stadtbezirk ihren Wohnsiß haben) zu den Einwohnern des leßteren zu rechnen sind. Und der

| §. 4. Absaß 1, wonach alle Einwohner des Stadtbezirks zur Theil-

" nahme an den Gemeindelasten nah den Vorschriften dieses Gesebes

(nämlich der Städte-Ordnung) verpflichtet sind, stellt nur eine Regel

auf, von welcher in den folgenden Absäßen (so namentlich im Ab- | saß 14) mehrfache Ausnahmen gemacht werden.

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Aus den §§. 3 und 4 der Stédte-Ordnung is daher in kei- ner Weise die Folgerung zu ziehen, daß der §. 10 lit, e. des Geseßes vom 11, Juli 1822 seine Geltung verloren habe. Viel=

| mehr verhält sich die Sache so, daß zur Disposition gestellte Offi=

ziere, wenn sie gleich Einwohner der Stadt sind, doch hinsichtlich

| ihrer Pension von allen direkten Beiträgen zu den Gemeinde-

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lasten befreit bleiben, Der Unterschied aber zwischen ihrer Bei= tragspflicht und derjenigen der servisberechtigten aktiven Militair- Personen stellt sich dahin, daß jene nur hinsichtlich ihrer Pension begünstigt, diese so weit nicht der Absaß 4 des §, 4 der Städte-Ordnung Ausnahmen festseßt, von den Gemeinde- lasten überhaupt befreit sind.

Berlin, den 30, November 1855.

Der Minister des Jnnern. von Westphalen.

An den Magistrat zu N.

Berlin, den 20, Dezember 1855. Königliches Staats=Mini sterium.

(gez) von Manteuffel. von der Deo! Sms von Naunmer,. von-We styhaleén. Graf von Waldersee.

schaftlichen Angelegenheiten,

von Manteuffel.

allgemeinen Kenutniß gebracht. Berlin, den 4, Februar 1856.

Kriegs - Ministerium. Militair-Oekfonomie-Departement. GUenztus S1ixtus.

Tages: Ordn u nq

24sstte Plenar-Sißung des Hauses der Abgeordneten am, Dienstag, den 12, Februar 1856, Vormittags 14: U

1) Wahl von Kommission.

2) Bericht der Kommission für das Gemeindewesen , über den Geseß-Entwuxf, betreffend die ländlihen Ortsobrigkeiten in den ses östlichen Provinzen der preußischen Monarchie.

drei Mitgliedern für die Staatsschulden =

Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath,

von Bodelschwingh. Für den Minister für die landwirth=- |

Graf von Renard, von Groß-Strehlipß,

Bekanntmachung vom 14, November 1855 be- treffend: die. Abänderung des Art. 44 ver potizete lihen Verordnung über das Befahren des Rheins

0m 10. Unt 15854,

Nachdem die Rheinufer - Staaten übereingekommen sind, die

Bestimmungen im Art, 14 der unterm 10, Juni 41851 erlassenen Z : S | | polizeilichen Verordnung über das Befahren des Rheines von Basel Vorstehender Staats-Ministerial-Beschluß wird hierdurch zur |

bis in die See abzuändern, so wird hierdurch bestimmt was folgt : §+ 1. Der Artikel 14 der polizeilichen Verordnung über das

Befahren des Rheins von Basel bis in die See vom 10. Juni

1891 tritt außer Kraft und es treten an seine Stelle folgende Bestimmungen : Art, 14, 6, Verhalten bei hohem Wasserstande.

41) Auf der Stromstrecke unterhalb der Lauter ist das Ver- hältniß des Wasserstandes zu den, an den Landungspläßen zu Speyer, Mannheim, Mainz, Bieberich, Koblenz, Köln, Düsseldorf, Emmerich, Nymwegen und Arnheim angebrachten Marken Nr. 1, IL und 1T. für das Verhalten der an einem dieser Pläbe gelan= deten Dampfschiffe bei ihrer Fahrt bis zu dem nächsten von diesen Pläßen, an welchen sie landen, und zwar nah folgenden Bestim- mungen maßgebend: a) Bei einem Wasserstande, welcher die Marke T. erreiht oder übersteigt, müssen die Dampfschiffe zu Thal in. der Mitte des Stromes fahren, und bei der Bergfahrt mindestens um ein Viertheil der Breite des Stromes vom gewöhnlichen Uferrande entfernt bleiben, Wird eine größere Annäherung an das Ufer nöthig, so müssen fie mit verminderter Kraft sahren. b) Bei einem Wasserstande, welher die Marke Il. erreiht oder über= steigt, dürfen Dampfschiffe zur Nachtzeit überhaupt niht, bei Tage aber nur in der Mitte des Stromes und, wenn sie zu Thal gehen, nicht mit größerer Kraft fahren, als zur sicheren Steuerung des Schiffes nöthig ist, Die zum Verkehr nothwendige Annäherung an die einzelnen Stationen is ihnen gestatlet, c) Bei einem Wasser= stande, welcher die Marke Ul, erreicht oder übersteigt, dürfen, den