1856 / 38 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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reibung sind auch die dazu gehörigen Zins - Coupons, der späteren eAlligkeits - Termine An Für die fehlenden Zins - Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. j ; Die gekündigten Kapital - Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückfzahlungs-Termine nicht erhoben werden, so wie die inner- halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des

a E Aufgebot und die Amortisation verlorener odex vernichteter

dverschreibungen erfolgt nah Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-

R Reil I Titel 51 §. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pr. Stargardt. E

Zins - Coupons fönnen weder aufgeboten noch amortisixt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust bon Zins - Coupons bor Ab- lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zins - Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ab- lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins - Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins-Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1860 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. z

Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupous-Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Pr. Stargardt gegen Ablieferung des der älteren Zins-Coupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins - Coupons - Serie an den Jn- (B ebe f Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge-

ehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. Ï

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserex Unterschrift ertheilt.

„DEN - Die ständische Kommission i für den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise.

Zins-Coupons : zu der. Kreis-Öbligation des Pr. Stargardter Kreises.

über Thaler zu 44 Prozent Zinsen

Ü Thaler Silbergroschen. Der Jnhaber dieses H ndeoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 26. Juni bis 2. Juli 18 - resp. vom 28. Dezember 18. . bis 3. Januar 18. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis- Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) der Kreis-Kommunal-Kasse zu , den fen Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise. Dieser Zins - Coupons is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird. Tab oNn zur Kreis-Obligation des Pr. Stargardter Kreises. Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Nückgabe zu der Obligation des Pr. Stargardter Kreises Lt, e. No: über

ei der Kreis-Kommunalfkasse zu Pr. Stargardt. j den ten Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise.

Ministerium für Pandel, (BSewerbe un vfentlice Arbeiten.

Verfügung vom 18, November 1855 betreffend

das Verfahren der Königlichen Regierungen bei

Erlaß von Bestimmungen über Einrichtung und

Verwaltung von Gesellen- und Fabrikarbeiter -

Kassen und über die zu den leßtern zu leistenden , Beiträge der Fahr ikherren.

Cirkular-Verfügung vom 31. Mai 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 130. S. 1005)

Das mit dem Berichte der Königlichen Regierung vom

16. September d. J. vorgelegte Statut für die Stadt N., in Be= tref der dortigen Gesellen- und Fabrikarbeiter - Kassen zu gegen= seitiger Unterstüßung, kann als Oxts-Statut nicht in Wirksamkeit treten, weil ihm der im §. 168 der“ Gewerbe-Ordnung vorausge= seßte Gemeindebeschluß nicht zum Grunde liegt. Dagegen sind, nachdem der Gemeinderath, ungeachtet des nicht tfélalten Be= dürfnisses solcher Festseßungen für N.,, die Abfassung eines ent- r Ae Agen Hu die d E at Anordnun-= em Geseße vom 3, April v. J. rerseits zu tr : Dieselben sind als: Y die M B) 6

4 : Thaler à 45 Prozent | L die .te Serie Zins - Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18... |

„Bestimmungen, betreffend die Einrichtung und Verwaltung der “s ris und Fabrikarbeiter-Kassen zu gegenseitiger Unterstühung u N,‘ unter Jhrem Namen auf Grund-des §. 3. jenes Geseßes zu erlassen und in der für die Publikation lokal=polizeiliher Anordnungen vor= geschriebenen Form bekannt zu machen.

In die hiernach zu erlassende Verordnung können die §§, 1, bis 8. des beiliegenden Statut-Entwurfs mit der Maßgabe über= nommen werden, daß im ersten Saße des §. 6. statt der Worte : „bis zur Hälfte des Betrages“ zu seßen ist: „mit der Hälfte des Betrages‘.

Ès fehlt an Veranlassung, die Beiträge, mit welchen die Jn= haber der im Gemeindebezirke befindlichen Fabrik = Etablissements sich bei den dortigen Fabrikarbeiter-Unterstüßungskassen zu betheili- gen haben, nach einem niedrigern Saße, als mit der Hälfte des Betrags, welchen die von ihnen in jenem Bezirke beschäftigten Ar= beiter zu den Kassen aufbringen müssen, abzumessen, Die König= liche Regierung hat daher diese nah dem Geseß zulässige und zur Erreichung des Zwecks nothwendige Beitragsquote der Fabrikherren im Sinne der Cirkular - Verfügung vom 31. Mai d. J. sowohl in dem vorliegenden, wie in allen ähnlichen Fällen festzuseßen.

Berlin, den 18. November 1855.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von Ver De dl:

An die Königliche Regierung zu N, und ab- \hriftlich zur Kenntnißnahme und Nah- achtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen, aus\{ließlich der zu Sig- maringen.

Justiz-Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshoses zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 6ten Oktober 1855 daß die Entscheidung der Frage: ob ein Weg als ein bffentliher anzusprechen, d. h. ob derselbe als solher für den öffentlichen Ver- kehr nothwendig und mithin dazu frei zu halten sei, in das Gebiet der Verwaltung gehöre, S1 tis tigleiten dagegen zwischen einer Privatperson und dem Fiskus darüber, ob ein bestehender Weg als ein vffentlicher, und zwar als eine Landstraße zu betrachten und demgemäß vom Staate zu unter- halten sei, im ordentlihen Rechtswege von den Gerichten zu entscheiden seien.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Posen erhobenen Kom- petenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu G. anhängigen Prozeßsache 2c. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Necht: L daß der Nechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz - Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen. :

O N C i

Jn der durch das Territorium des der Klägerin gehörenden Gutes M. führenden Straße, welche die Städte N., B. und P. verbindet, befindet sih, ur.d zwar innerhalb jenes Territoriums, eine Brücke, zu deren Unter- haltung die Klägerin den Königlichen Fiskus um deshalb geseßlich für ber- pflichtet erachtet, weil ihrer Meinung nach die gedachte Straße eine öffent- liche Landstraße sei. Da indessen, wie Klägerin unter Angabe von Beweis- mitteln behauptet, das Königliche Landrathsamt zu N. die Anerkennung, daß die Straße eine Landstraße sei, verweigert und die Klägerin eventuell auf den Weg der gerichtlichen Klage gegen den Fiskus verwiesen hat, auch eine über diese landräthliche Verfügung bei der Königlichen Regie- gung zu Posen geführte Beschwerde fruchtlos geblieben is, so hat Klâ- rerin in dem vorliegenden Prozesse beantragt:

den Fiskus zu verurtheilen, scine Verpflichtung zum Neu- und Nepa- ratur-Bau jener Brücke anzuerkennen. ; S

Die Königliche Regierung zu Posen hat den Kompetenz -Konsflikt Cr“ oben ; fie stellt in Abrede, daß bei ihr von der Klägerin über den land- räthlihen Bescheid Beschwerde geführt sei, bestreitet ferner, daß jene Straße als eine Landstraße anzusehen sei, und deduzirt, daß über eine Frage der leßteren Art nur die Verwaltungsbehörden, nicht die Gerichte,

zu entscheiden kompetent seien. N Der Mandatar der Klägerin erachtet, mit Bezugnahme auf das bon

dem unkterzeichneten Gerichtshofe über einen ähnlichen Fall abgefaßte Er- kenntniß vom 16. Dezember v. J. (Justiz-Minist.-Bl. von 1855 S. 89) den Kompetenz-Konflifkt für unbegründet; das Kreisgericht zu G. und das Appellationsgeriht zu Posen sind eben dieser Meinung, und dieselbe ist

auch als richtig anzuerkennen. y Denn akk G die Regierung darin Necht hat, daß die Frage, ob

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ein c als ein öffentliher anzusprechen sei, d. h. ob derselbe als ein solcher für- den öffentlichen Verkehr nothwendig und mithin dazu frei zu halten sei, ledigli in das Gebiet der Verwaltung gehört, wie dies auch schon wiederholt von dem unterzeichneten Gerichtshofe anerkannt worden is, —— #0 folgt hieraus doch keinesweges, daß auch die Verwaltungs - Behörden und nicht die Gerichte darüber zu entscheiden hätten, wenn, wie im borliegenden Falle, zwischen einer Privatperson und dem Fiskus darüber Streit entsteht, ob ein bestehender Weg nach den im §. 1. Tit. 15 Thl. 11. des Allg. Land- rechts darüber aufgestellten Kriterien als ein öffentlicher, und zwar als eine Landstraße zu betrachten und mithin nach §. 11. a. a. O. von dem Staat zu unterhalten sei ? Ueber einen solchen Streit, bei dem es sich über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein einer fiskalischen Verpflich- tung handelt, hat kein Geseß den Gerichtsbehörden die Entscheidung ent- zogen, vielmehr gebührt sie denselben nah dem §. 81 Tit. 14 Thl. 1], des Allg. Landrechts.

In dieser Weise ist auch über den ganz ähnlich liegenden Fall durch das Erkenntniß vom 16. Dezember v. J., auf welches der Mandatar der Klägerin sih bezieht, * von dem unterzeichneten Gerichtshofe entschieden worden. Der faktishe Umstand, in Ansehung dessen sich anscheinend der vorliegende von dem dort beurtheilten Falle unterscheidet, daß nämlich hiex nicht ersichtlich ist, ob der verklagte Fiékus der Klägerin die Unter- haltung der in Rede stehenden Brückte zugemuthet, oder sie etwa gar dazu angehalten hat, kann eine andere Entscheidung über den Kompetenzstreit nicht begründen, höchstens könnte dieses Umstandes wegen die Legiti- mation der Klägerin zur Klage gegen den Fiskus zweifelhaft werden;

über diesen Zweifel aber, wenn er angeregt werden sollte, zu entscheiden, |

gebührt den in der Sache kompetenten Gerichten. Es war daher, wie ge\chehen, zu exkennen. Berlin, den 6. Oktober 1859. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

E chS D T M O E N EREM E T Au E

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- un Medizinal- Augelegenheiten. »

Reinthaler zu Köln, is das Prädikat „Musik-Direktor“/ beige- legt worden.

Beinißteriunz Des uner.

Bescheid vom 15, Dezember 1855 betreffend die Ver wendung der für die Prüfung von Bu h-= händlern und Buchdruckern aufkfommenDden Gebühren.

Jnstruction vom 10. August 1851. (Staats-Anzeiger N 10S 239) Cirkular - Verfügung vom 12. Juli 1853. (Staats-Anzeiger Ne 211 S 1480)

Unter den in dem Berichte vom ZUsten v. M., betressend die | Gebühren der gewerbtreibenden Mitglieder der Prüfungs-Kommis= | Gewehrfabriken in Selbstverwaltung des Staates nämlich bei sionen für Buchhändler und Buchdrucker angeführten Gründen, | Spandau, Saarn, Neisse, Sömmerda und Suhl haben die Ge- wird hierdurch als zweckmäßig genehmigt, daß behufs der erforder=- | lichen Ausgleichung in der von der 2c. vorgeshlagenen Art die | das Detail der Verwaltung ohne Nachtheil für den Dienst nicht Prüfungsgebühren durch den Lauf jeden Jahres zu einem beson- | mehr bei der Abtheilung für das Artillerie - und Waffen - Wesen dern Fonds genommen und erst am Schluß des Jahres dergestalt | des allgemeinen Kriegswesens hat belassen werden können, Es ist zur Verwendung gebracht werden, daß vorweg die in dem Cirkfular=- | daher eine besondere Jnspection der Gewehrfabriken ge-

Erlasse vom 12, Juli 1853 ad 1 und 2 gedachten Reise- 2. und

Geschäftsbetrieb-Kosten daraus entnommen, der Rest aber demnächst |

unter die im Laufe des Jahres zu den Prüfungen zugezogenen

Gewerbtreibenden in einem entsprechGenden Verhältniß repartirt | “sind | Festungs=Revenüen, welche größtentheils aus Pachtgefällen

| für die Gras-, Holz- u, s. w. Nußung vor den Festungswerkten

werde.

Uebrigens deutet die Bemerkung in dem Berichte : „daß in Fällen, wo lediglich dort einheimische Gewerbtreibende als Prüfungs-=Kom- missarien zugezogen worden seien, die leßteren den Vetrag von 5 Rthlrnu, zu gleichen Theilen erhalten hätten“, darauf hin, daß die 2c, für die in Rede stehenden Prüfungen eniweder in allen, oder doch in einigen Fällen, nur die eigentliche Prüfungsgebühr von 5 Rthlrn. resp. 10 Rthlrn. und nicht auch die nach §. 10 der Instruction vom 10. August 1851 von jedem Prüfungs-Kandidaten einzuzahlenden Vorschüsse für Reise- und Zehrungskosten und sonstige Auslagen erhoben hat. |

Dieses Verfahren würde indeß nicht den bestehenden Bor= riften entsprehen, wie die 2c. aus der abschriftlich beiliegenden Verfügung (a) vom 10, August 1853 an die Königliche Regie= rung zu N, des Näheren ersehen wolle, Und 11 Die . 1eBTFTE für fünftig zum Anhalt zu nehmen, i i

Ob und wie weit bei gehöriger Beachtung dieser Verfügung dann noch ein Bedürfniß anzunehmen is, in der Eingangs geneh-= migten Art und Weise künftig jährliche Vertheilunaen der qu,

Gebühren zur Ausführung zu bringen, wird dem Gutbefinden der 2c. überlassen. Berlin, den 15, Dezember 1855. Der Minister des Jnnern.

Im Austrage: von Hinckteldey.

Sin

die Königliche Regierung zu N,

de

__ Der 2c, eröffne ih auf den die Prüfungsgebühren von Buch- händlern, resp, Buchdruern E Bericht e 45/ di M, daß es nicht die Absicht gewesen ist, durch den Cirkular-Erlaß vom 12, v, M. in den Bestimmungen ad 10 ver Jnstruction vom 10ten August 1851 eine Aenderung zu treffen, Vielmehr sind unter dem in dem Erlaß vom 412. v. M. gebrauchten Ausdruck Prüfungs= gebühren“ alle ad 10 a. a. O. spezifizirten Einzahlungen zu ver= stehen, welche seitens der betreffenden Kandidaten zu machen sind, und ist nur über die Verwendung derselben durch den gedachten Erlaß vom 12. v, M. nähere Bestimmung getroffen worden. Berlin, den 10, August 1853. :

Der Minister des Jnnern,

Im Auftrage. von Manteuffel.

¿Finanz- Ministerin.

Bei der heute angefangenen Ziehung der 2ten Klasse 113ter

Dem Lehrer der Rheinischen Musikschule, Komponisten Karl | Königlichen Klassen - Lotterie fiel 1 Gewinn von 4000 Rthlr. auf

Nr. 51,941; 3 Gewinne zu 1000 Rthlr. fièlen auf Nr. 15,021. 35,624 und 42,488; 2 Gewinne zu 500 Rthlr, auf Nr. 19,519

| und 40,926; 2 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 15,245 und | 84,307, und 2 Gewinne zu 100 Rthlr, auf Nr. 3265 und 18,697,

Berlin, den 12, Februar 1856. Königliche General-Lotterie-Direction.

Abgereist: Se. Durchlaucht der General-Lieutenant und

| kommandirende General des ten Armee-Corps, Fürst Wilhelm | Radziwill, nah Magdeburg.

Nichtamtliches.

S Preußen. Die in jüngster Zeit in der Construction der kleinen Feuerwaffen eingeführten Verbesserungen und die Uebernahme der

{äfte in diesem Theile des Dienstes so erheblich vermehrt, daß

bildet, bestehend aus einem Jnspecteur mit dem Range eines Regi- ments - Commandeurs, einem Zeughauptmann, einem Zeugschreiber, einem Lieutenant als Adjutanten und einer Ordonnanz. (Pr. C.)

In dem diesjährigen Staatshaushalts - Etat sind die

bestehen, auf 26,175 Rthlr.,, wie im Vorjahre veranschlagt. In der Budget-Kommission der lebten Session war die Frage ange- regt worden, ob nicht die Festungs-Revenüen vom Etat der Do- mainen - Verwaltung abzuseßen und dem Etat des Kriegs- Ministeriums zu überweisen seien, Diese Frage soll diesmal bei Berathung des Militair - Etats zur Erledigung fommen, Bon Seiten des Finanz - Ministeriums ist gegen eine solche Ueber- tragung kein Einspruch erhoben worden, ‘insofern die Staats- gläubiger auf die Beibehaltung der erwähnten Einkünfte als Domainen-Revenuen als auf eine ihnen zustehende Sicherheit nicht Anspruch machen könnten, Auf die Frage , ob die Revenuen der in der Provinz Preußen neu angelegten Festungen (Königsberg und Lößen) in dem obigen Ansaß enthalten seien, erklärte der Herr Regierungs-Kommissarius in der Budget=Kommission des Abgeord- neten-Hauses, daß dergleihen Revenuen zur Zeit auf dem Do=- mainen-Etat s{ch nicht vorfänden, sondern daß sie, falls deren vor=- handen wären, vom Kriegs-Ministeriuta verrechnet würden. (Pr. C.)