1856 / 39 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Deichbau-Kasse zu Freienwalde a. d. O. oder in Berlin bei dexr König- lichen Seehandlung. p

g. 4. i :

Die Nüzablung des Darlehns" wird dadurch sicher gestellt, daß nach E T in C. 4. A Meliorations - Anlagen alljährlich mindestens Ein Prozent des Kapitals der 100,000 Rthlr. nebst den ersparten Zinsen von den zur Amortisation gelangten Obligationen zur Tilgung verwendet wird. Die Amortisations-Beträge, so wie die Zinsen der Schuld werden durch die auf alle bei der Méeliorätion des Nieder- Oderbruchs betheiligten Grundstücke nah Maßgabe des größeren oder ge- ringeren bon der Melioration für sie zu erwartenden Vortheils repartirt und bon den Besißern mit den landesherrlichen Steuern einzuziehenden Beiträge aufgebracht. 5

Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch

das Loos bestimmt. Die gezogenen Nummern werden vor dem 1, Januar | des betreffenden Jahres in den im §. 2 genannten Blättern bekannt ge- |

macht, worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunächst folgenden Zins-Termine am 1. Juli erfolgt. Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in dem fest-

Zahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie tragen aber von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen

Eben so werden Zins-Coupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren

nach ihrem Fälligkeitstermine nicht abgehoben iverden. Zins-Coupons, welche bei früherer Einlösung des Kapitals noch nicht fällig sind, müssen mit | der Schuldverschreibung zurückgegeben werden, widrigenfalls deren Betrag |

von der Kapitalzahlung in Abzug 0E wird. U Ein Ankauf von Obligationen an der Börse unter dem Nennwertl zum Zweck der Amortisation Y. 4 N nicht statt, & ?

d. 1.

Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten | Formularen ausgefertigt, und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern | des Nepräsentanten-Kollegiums durch Unterschrift, beziehungsweise durh

Facsimile der Unterschrift vollzogen.

O O Aga T On der Deichbau-Gesellshaft zur Melioration des Nieders- Oderbruches. Dritte Serie. Me

über Einhundert Thaler.

Die Deichbau - Gesellschaft zur Melioration des Nieder - Oderbruchs | vershuldet dem Junhaber dieser Schuldverschreibung die Summe von | Einhundert Thalern, deren Empfang das unterzeichnete Nepräsentanten- | Kollegium bescheinigt. Dasselbe verpflichtet sih hierdurch, die obige Schuld- | summe, welche cinen Theil des zur vorgedacten Melioration bestimmten, | durch das Allex- |

auf Grund des Beschlusses vom 48 höchste Privilegium vom (Geseß -Sammlung Seite .….….)

genehmigten dritten Darlehns von 100,900 Ntblrn. bildet und von Sei- | ten des Gläubigers unkündbar ist, nach Maßgabe des umstehend abge- | druckten Anleihe- und Amortisations - Plans zu seiner Zeit zu tilgen, in- | zwischen aber bis zu dem hiernach zu bestimmenden Nückzahlungstermine |

mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen. reyenwalde a. d, D, Den: «ten 10, Das Nepräsentanten-Kollegium der Deichbau-Gesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruchs. Eingetragen im Negister C Mit dieser Obligation sind aht Zins-Coupons M2 1 bis 8 auszugeben.

Bn Sen : zur Obligation der Deichbau-Gesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbru chs. E Serie.

über Einhundert Thaler. „ZZnhaber dieses Zinsscheines erhält am 2. Januar (resp. 1: QUI) 18.

desselben. Freyenwalde a. d. O., den ten . Das Repräsentanten - Kollegium

‘der Deichbau- Gesellschaft zur Melioration des Nieder - Oderbruchs. Dieser Coupon wird ungültig, wenn sein Geldbetrag :

nicht innerhalb vier Jahren, vom Tage der Fällig-

keit ab, exhoben wird.

Eingetragen im Negister F@

Wtinisteriunz für Sandei, Sewerbe unnd öffentliche Ärbeiteu.

‘Cirkular-Verfügung vom 8, Februar 1856 hbe-=

treffend die Errichtung von mit den Befugnissen

einer Behörde auszustattenden Scchiffs-=Reyvi= sions=Kommissionen,

Es is von einer größern Anzahl derjenigen Versicherungs-

Gesellschaften, welche sich vorzugsweise mit der Versicherung gegen

Stromgefahr befassen, darauf angetragen worden, daß :

1) eine periodische, mindestens alljährliche, amtliche Untersuchung der zur Binnenuschifffahrt benußten Siromfahrzeuge vorge= schrieben und zu dem Ende mit den Befugnissen einer Be= hörde auszustattende Schisss-Revisions-Kommissionen einge führt werden möchten ;

2) vaß der Betrieb des Gewerbes der Stromschiffer von einer vorgängigen Prüfung abhängig gemacht werde z

3) daß die Anschaffung von Dienstbüchern für die auf Binnen-

| l |

, R Ô 7 e h j j 40Tr9 48 F ° L050) 4 ; A zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. ct besondere Erörterung eingeleitet,

die halbjährigen Zinsen mit 2 Nthlr. 7 Sgr. 6 Pf. gegen Nückgabe Schifferstandes

fahrzeugen dienenden Mannschaften angeordnet und 4) endlich für den Betrieb der Schifffahrt auf den Strömen und Kanälen ähnliche polizeilihe Bestimmungen, wie folche für den Rhein bestehen, erlassen werden möchten. Es ist von den Antragstellern, wie Ew... aus der abschrift= lichen Anlage (aà,) das Nähere ersehen wollen, auszuführen ver-

| ie A a N L E 4 Maßregeln nicht etwa blos dem nteresse der Versicherungs-Unstalten, sondern dem des Verkehrs geseßten Termine nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten zehn | | N | /

im Allgcmeinen entsprechen würden.

Ueber Den tag 0 M WR Ev m Defannt, Dêrëits : Ueber die übrigen Vor= schläge sehe ich Jhrer gefälligen gutachtlicen Aeußerung entgegen, wobei ih indeß bemerke, daß Einrichtungen, welche für die Fluß- {hifffahrt neue Abgaben und Lasten herbeiführen, durch befonders dringliche, öffentliche Junteressen zu motiviren sein würden,

Derlin, den G, Hebrugar 1590.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. v0 0: Der Oed l

An die Herren Ober = Präsidenten der

sechs östlichen Provinzen, 2s

Geseß bom 14. März 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 94, S. 617.)

_Jn Folge der im Schifffahrts - Verkehr auf den norddeutschen Ge- wässern überhand genommenen Uebelstände, namentlich der vergrößerten Unsicherheit der Fahrzeuge, traten - bereits 1847 mehrere Assekuranz-Ge- sellschaften zusammen, erbaten vom Königlichen Ministerio des Jnnern die Errichtung amtlicher Revisions-Stationen für die Kähne, besonders an den Hauptorten der Elbe, Havel, Spree, Oder, Weichsel, Warthe, Pregel, Nogat und deren Nebenflüssen und Kanälen, und erneuerten dies von feinem günstigen Erfolge begleitet gewesene Gesuch, im Jahre 1850 bei dem Königlichen Handels-Ministerium, gleichzeitig selbst zur eignen Errichtung von Schiffsrevisions-Fommissionen übergehend. |

Auch diesmal wies ein hohes Nescript vom 2. Dezember ejd, den Antrag zurück, weil den errichteten Schiffsrevisions-Kommissionen der Charakter öffentlicher Behörden nicht beigelegt werden könne, fie vielmehr allein im Juteresse der Assekuranz Gesellschaften ihre Gutachten abgäben.

Seit diejer Zeit haben wir inhalts der gehorsamst beigefüg- ten Nevisions - Verzeichnisse, von 1850 bis 1854 inel., jährlich mehrere tausend Fahrzeuge auf unsere Kosten untersuchen lassen, und zwar durch besoldete Sachverständige, die in Berlin, Breslau, Bromberg, Danzig, Elbing, Königsberg, Memel, Pofen, Stektin, Swinemünde, Ueckermünde und Wolgast feste Sike haben und über den Befund der Fahrzeuge bestimmte Tauglichkeits- Atteste, deren es drei Klassen giebt und die periodisch zu erneuern sind, ausstellen. Bei Annahme von Versicherungen bevorzugen wir in der Prämie die revidirten Fahrzeuge, troßdem, daß die Nevisions - Kommissionen uns viel kosten, gestatten da- gegen auch die Annahme unrevidirter Kähne unter gewissen Bedingungen und geben an Honorar für jene Kommissionen aus eigener Tasche jähr- lich ebenfalls mehrere 1000 Nthlr., während von den Schiffern felbst eine geringe Gebühr von 10 Sgr. per Kahn für die Nevision erbo- ben wird. : Diese Einrichtung bat -sich unverkennbar bewährt und nicht allein eine- Solidität der Fahrzeuge, sondern auch eine Moralität des isserst angestrebt, - welche beide um so nöthiger waren, je leichtsinniger früher Kähne gebaut und Schiffer gesinnt waren, so daß nicht selten leßtere unterwegs von der Ladung zehrten und dann das Fahrzeug untergehen ließen. Selbst noch in jeziger Zeit ereignen fich hier und da ähnliche Fälle, namentlich wenn der Schiffer seine Lieferzeit nicht bat innehalten fönnen und dadurch konventionsmäßig einen Theil seiner Fracht einbüßt, oder z. B. bei loosen Ladungen Getraide und Oelsaaten, wenn er die Erhaltung der Qualität übernommen hat und dieselbe fich ver- s{lechtert. Er sucht seinen Nachtheil dur unerlaubte Zueignung der Ladung zu decken. Wenn ein Königliches Ministerium über diese Zustände näheren Bericht erfordern wollte, würden nicht allein dieselben, sondern ebenso die Thatsache als eine positive sich herausstellen, daß nicht wir, sondern der ganze Handelsstand unsere Einrichtung als eine bewährte lobt, und dieselbe ihm direkt viele Vortheile zuwendet, indem manche

| Handeltreibende, wie z. B. die Salzschifffahrts-Comptoirs in Berlin

ihre Waaren gar nicht versichern, sobald der Schiffer das Revisions- Attest Né. 1. besizt. Ferner “kommt unsere Einrichtung noch allen mit uns konfurrirenden,- aber dem Verbande nicht zugetretenen Gesellschaften

| zu Statten.

Bei dieser Sachlage findet sich auch noch um deshalb der größere Vor- theil auf Seite der Handelstreibenden , weil ihnen die Schiffsrevisions- Kommissionen nichts kosten ; leßtere gewähren jenen sichere und zuverlässige Transportmittel, mögen jene bei uns versichern oder nicht; uns dagegen kostet

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sie, wir mögen die Versicherung erhalten oder nicht , viel Geld und Ar- beit. Während im Falle des Einziehens der fraglichen Kommissionen uns frei steht, ob wir eine Versicherung annehmen wollen odex nicht, wir uns daher vor einen gefährlihen Transport beliebig s{üßen können, würde der Handelsstand den Schiffern wieder Preis gegeben sein und Gefahren sich ausgeseßt sehen, auf deren Abwendung durch die hohe Staatsregie- rung er wohl einen eben so begründeten Anspruch hat, wie auf Errich- tung und Ueberwachung guter und sicherer Landstraßen und Eisen- hahnen.

/ Eine andere Schattenseite des obengedachten Schifffahrtswesens auf den östlih der Elbe belegenen Strömen, besteht aber noch darin, daß meistens die Schiffsführer keine hinlängliche nautische Kenntnisse besißen, unqualifizirt sind und in dieser Hinsicht sind sowohl der Handelsstand wie wir ganz außer Stande, dem Uebel abzuhelfen. Hier kann nur ein Negulativ der Staatsverwaltung hbeilend auftreten, wie dies z. B. durch die Bestimmungen in der Rheinschifffabrts - Akte vom 51sten März 1831 geschehen is, ferner durch das Negulativ wegen Ausübung der Rheinschifffahrt vom 5. August 1834 (Ges. - Samml. S. 149) die Verordnung des Königlichen Finanz-, so wie des Königlichen Ministeriums des Jnnern vom 18. Dezember 1845 über die Einführung von Dienstbüchern für die Schiffsleute auf dem Nhein innerhalb der Gränzen des preußischen Gebiets resp. Gesecß vom 14. März 1853 (Ges.-

Samml. S. 156), enthaltend die Bedingungen für die Ausübung der |

Nheinschifffahrt u. #. w.

Die allgemeine Gewerbe-Ordnung vom 27. Januar 1845 gedentt im | §, 45 nur der S eeschiffer und Seesteuerleute und läßt in Betreff der | Schiffer und Lootsen auf Strömen die in Folge von Staatsverträgen | getroffenen besonderen Anordnungen bestehen; im §. 49 zwar für die | Schiffer („welche auf öffentlichen Pläßen Transportmittel für Jedermanns | Gebrauch bereit halten“) eine polizeiliche Konzessionirung, keineswegs | Daß man aber einen | „Unbescholtenen“ und „Zuverlässigen“ noch nicht als Schiffer gebrauchen | L fann, hierzu vielmehr nautische Kenntnisse nöthig sind, bedarf nur der | L Ó

aber eine besondere Qualification vorschreibend.

Andeutung.

Auf einer gleichen Stufe mit dieser Qualification der Schiffer auf | den östlichen Flüssen steht mehr oder minder der Mangel an überall aus- | reichenden strompolizeilihen Anordnungen, wie sie 3. B. auf dem | Rheine eingeführt sind, unter andern durch die Bestimmung über die zu- | lássige Einsenkung der Schiffe, über das Verbot des Fahrens mit _| Oberlast, über die Errichtung bon Wahrschauflationen , über die Ver- |

ladung von Giften, entzündlicher und äßender Stoffe und insbesondere durch die Oberpräsidial - Verfügung vom 10. Juni 1851 über das Be- fahren des Rheines von Basel bis zur See u. 10.

Als ein weiterer, nicht unerheblicher Uebelstand bat sich bis jeßt der | Mangel an genauen Verzeichnissen über das angenommene Dienst- | perfonal der Schiffer herausgestellt, besonders da, wo wahrscheinlih |

Veruntreuungen an der Ladung stattgefunden hatten, indem hier alle Mittel zur Erforschung der Wahrheit abgeschnitten. Daß aber, mag es

den Handelsstand oder die Assekuranz - Gesellschaften betreffen, hier Vor- | kehrungen sih empfehlen, welche die Achtung vor dem Geseße durch dessen |

Lebendigmachen empfchlen, läßt sich unmöglich verkennen. So viel uns bekannt, existirt schon:

1) Ein allgemeines Geseß vom 23. September 1835 (Ges. -Sammlung

S. 222) über die Nectsverhältnisse der Eigenthümer von Strom-

fahrzeugen zu den Führern derselben und der leßteren zu den |

Schiffsfknechten ;

für die Elbe die Schifffahrtsakte vom 23. Juni 1821 (Ges.-Samml. | 1822 S. 9) mit der Additional-Akte vom 13. April 1844 (Geseß- | Samml. S. 458) handelnd, unter andern über SchifsSpatente e

deren Tauglichkeit, so wie über Schifferpatente ( Qualificalions- Atteste) und eine Uebereinkunft vom nämlichen Tage über Strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften (Ges. - Samml. S. 910),

Dem Vernehmen nach hat die Elbschifffahrts-Nevisions-Kommission Anfangs v. J. sich über mehrere sonstige Bestimmungen, wie über die Nückgabe ungültig gewordener Schiffspatente, Stromschau, Ein- | führung von Dienstbüchern für die Schiffsleute, Nachtsignale und |

dergleichen geeinigt.

Ferner erschien am 21. November 1845 ein Regulativ über die | Breite und Länge der Schiffsgefäße auf der Wasserstraße zwischen |

der Oder und Spree mit einer Modification vom 4. April 1353. (Ges.-Samml. S. 128.)

das Geseß vom

die Einsenkung gewisser Fahrzeuge.

Alle diese Bestimmungen jedoch, so dankenswerth fie auch anzuer- |

kennen sind, sind nicht ausreichend, neben unseren Revisions-Kommissionen, den Anforderungen des Handelsstandes zu entsprechen und noch unzu- reichender, wenn wir jene eingehen lassen, was beiläufig erwähnt, da einige Mitglieder unserer Vereinigung fih von denjenigen Bedingungen los\agen wollen, ohne welche die RNevisions-Kommissionen den bisherigen praktischen Werth nicht haben, so daß für die anderen Gesellschaften

jene Einrichtung im Verhältniß zu dem verbleibenden Vortheil zu theuer

werden.

Ministeriums dem Handelsstande und den dabei betheiligten mehrfach kräftig geleisteten Unterstüßungen und Hülfen und durchdrungen davon, daß alle Handelskammern das Thatsächliche des gehorsamst Vorgetrage- nen bestätigen werden, erlauben wir uns die ganz ergebenste Bitte:

„Ein Königliches Ministerium wolle auf den östlichen Flüssen der Provinz Schiffs-Revisions-Kommissionen mit der Verpflich- tung des Schifferstandes, seine Fahrzeuge periodisch, mindestens jährli einmal, denselben zur Begutachtung und. Untersuchung vorzu- führen, anordnen, nicht minder die Qualification der Schiffsführer überwachen, Controlebücher für dieselbe und deren Mannschaft

itr D, y | Rudolph Köpke und Dr, Albr echt Weber, sind zu außer-

Jm vollen Vertrauen auf die seitens eines Königlichen Handels- |

vorschreiben und die geeigneten Strom- und \chifffahrtsp olizei» lihen Vorschriften erlassen.“

Wir sind mit Vergnügen bereit, unsere mehrjährigen Erfahrungen speziell mitzutheilen, und haben Herrn Kommerzienrath F. W. Behrendt in Berlin ersucht, uns hierin zu vertreten.

Einer hochgeneigten Bescheidung entgegensehend, zeihnen mit aller Hochachtung und gehorsamst.

An das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in Berlin.

Das 4te Stück der Geseß-Sammlung, welches heute aus-= gegeben wird, enthält unter Nr, 4341, den Allerhö{sten Erlaß vom 19. Dezember 1855, - be=- treffend die Genehmigung des Statuts der unter dem Namen „Magdeburger Lebensversicherungs-Gesellschaft““ in Magdeburg gegründeten Actien-Gesellschaft. Berlin, den 14, Februar 1856. Debits-Comtoir der Geseß -Sammlung.

_ck

Fustiz-WViinisterium:.

___ Dem Notar Mathias Gaul zu Schleiden is die nachgesuchte Entlassung aus seinem Amte vom 15. März d. J. ab ertheilt

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Die bisherigen Privatdocenten an der Königlichen Universität Professor Dr. Leopold George, Professor Dr.

ordentlichen Professoren in der philosophischen Fakultät der gedah= ten Universität z ferner Der praktische Arzt 2c. Dr. O ss\owski zu Seeburg zum Kreis=

| Physikus im Kreise Löbau ernannt; und

Der Kreis-Wundarzt Kannewurf aus dem Kreise Crefeld in den Kreis Cleve verseßt worden.

Finatiz- Wirtistert1128.

Bei der heute fortgeseßten Ziehung der 2ten Klasse 113ter Königlichen Klassen-Lotterie fiel der Hauptgewinn von 10,000 Rihlr. auf Nr. 4127; 1 Gewinn von 4000 Rthlr. auf Nr. 21,127 ; 1 Gewinn von 500 Rthlr. auf Nr. 80,001; 3 Gewinne zu 200 Rthlr, fielen auf Nr. 9277. 26,130 und 33,803 , und 3 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 29,936. 76,912 und 87,386.

Berlin, den 13, Februar 1856. |

Königliche General-Lotterie-Direction,

Abgereist: Se. Durhlaucht der Fürst Alexander zu

| Sayn =-Wittgenstein-Hohenstein, nach Schloß Wittgenstein.

4) Theilweise halfen auch die Königlichen Negierungen, gestüßt auf | | 11. März 1850 über die Polizei-Berwaltung nach, | z. B. die Königliche Regierung zu Stettin am 12, März 1853, Über |

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Berlin, 13. Februar. Se, Majestät der König haben due i A Direktor der Gemálde - Gallerie der Museen, Professor Dr. Waagen zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers der Franzosen Majestät Q M liehenen Offizierkreuzes der Chrenlegionz so wie dew Es Secretair der Museen, J. Dielibß zu Berlin, zur Anlegung de ihm verliehenen Ritterkreuzes dieses Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

F en. ‘Berlin, 43, Februar. Dem Hause der ac E übergab gestern der Minister-Prästdent einen mit der Republik Mexiko orene Handels - und Schifffahrts-Vertrag zur verfassungsmäßigen Berathung, Auf der Tagesordnung stand der Bericht der Kommission für das Gemeinde- wesen, über den Geseßb-Entwurf, betreffend die ländlichen Ort s= obrigkeiten in den sechs sstlihen Provinzen der preu=-