1856 / 44 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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richtigt hat, wird er durch Uebertragung seines Anrehtes auf einen Andern von der Verbindlichkeit zur Zahlung des NRückstandes nicht

Fortdauer oder Liquidirung der Gesellschaft der Entscheidung der Gene-

werfen. : E R der Dauer der Gesellschaft über 50 Jabre hin- aus bedarf übrigens der landesherrliGen Bestätigung. ; rti _. i Di m Gegenstande: See- und Flußschiffe, nament- lich E Ra ode zu bauen und mit ihnen Rhedercigeschäfte

zu betreiben. S titel 5:

Alle im vorigen Artikel nicht speziell bezeihneten Operationen sind

, örmnlich untersagt. der Gesellschaft E ei L 8 avi tel, Artikel 6. Gesellschafts-Kapital und dessen Einzahlung.

Das Gesellschafts - Kapital ist auf Zweimalhunderttausend Thaler |

u

preußisch Courant festgeseßt und zerfällt in Vierhundert Actien, jede im |

Betrage von Fünfhundert Thalern preußisch Courant.

Jeder Actienzeichner ist verpflichtet, ein Drittel oder 1663 Thaler, |

geschrieben: Einhundert sechs und sehszig zwei Drittel Thaler preußisch Courant auf jede Actie sofort und den Ueberrest in zwei Raten binnen einem Monat nach erfolgter Zahlungsaufforderung des Verwaltungsraths, die erlangte landesherrlihe Genehmigung vorausgeseßt, zu zahlen.

Alle Zahlungen erfolgen

zu Danzig bei dem von dem Verwaltungsrathe zu bezeich nenden und öffentlich bekannt zu machenden Handlungshause.

Die erste und zweite Zahlung wird durch eine einfache, auf den Na- men des Actionairs ausgestellte Quittung bescheinigt; bei der leßten Zahlung werden den Einzahlenden die definitiven Actien-Dokumente be- händigt. Promessen oder Jnterimsscheine über geleistete Partialzablungen, die auf den Jnhaber lauten, werden nicht ausgestellt, * :

Sollte die landesherrlihe Genehmigung nicht bis zum 31. März 1856 erfolgt sein, so werden die ersten Einzahlungen von 1663 Nthlr. pro Actie den Zeichnern, jedoch ohne P zurückerstattet.

Artike

Von jeder Summe, deren Zahlung verzögert wird, laufen, ohne daß es gerichtliher Aufforderung bedürfte, von selbst fünf Prozent jährlicher Verzugszinsen, vom Tage der via zum Vortheile der Gesellschaft.

rtifel 8,

Zst die ausgeschriebene Einzahlung nicht pünktlih am Verfalltage |

geleistet, so werden die Nummern der Zeichnungen, welhe im Nück- stande sind, in den im Artikel 35 bezeichneten Tagesblättern veröffentlicht. Vier Wochen nach dieser Veröffentlihung hat die Gesellschaft das Necht, die betreffenden Actien für Nechnung und Gefahr der Säumigen durch einen vereideten Mäkler verkaufen zu lassen, es sei im Ganzen oder Einzelnen, an einem Tage oder zu verschiedenen Zeiten, ohne alle Klage oder gerichtlihe Förmlichkeit. Î Die Jnterims - Quittungen über die also verkauften Actien erlöschen von selbst; dies wird in den bezeichneten Blättern veröffentlicht und den

Käufern werden neue Jnterims - Quittungen unter denselben Nummern |

ausgefertigt.

Durch die der Gesellschaft im gegenwärtigen Artikel eingeräumten | Befugnisse soll dieselbe nicht behindert sein, gleichzeitig die gewöhnliche |

Nechtshülfe gegen die säumigen Actionaire in Anwendung zu bringen. Artikel 9,

Der Erlös aus dem Verkaufe nah Abzug der Kosten gehört der |

Gesellschaft auf Höhe des Betrages der Schuld des im Nückstande geblie-

benen Actionairs. Reicht der Erlôs nicht aus, um die Schuld zu tilgen, |

so bleibt der Actionair für den Ausfall verhaftet. Ein si etwa heraus- stellender Ueberschuß kommt dêmselben zu Gute. Artikel 10.

Das Gesellschafts - Kapital kann auf den Antrag des Verwaltungs- rathes durch Beschluß der General-Versammlung der Actionaire bis auf |

eine ‘Million Thaler vermehrt werden.

Dieser Beschluß bedarf vor seiner Ausführung der landesherrlichen |

Genehmigung. Mel 11.

zugsrecht auf die neu zu emittirenden Actien. D eleg Kd pte l. Wrntel 12. Von den Actien.

Die Actien lauten auf jeden Jnhaber und sind in deutscher Sprache |

nah dem Schema A. abgefaßt. Die Actien werden mit einer laufenden Nummer in ein Stamm-

Register (Actienbuch) eingetragen und von dem Vorsitzenden und den

2 Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterzeichnet.

Jeder Actionair hat das Recht, seine Actien bei den Kassen, welche | gliedern des Verwaltungsrathes hiermit ernannt:

der Verwaltungsrath bezeichnen wird, verwahrlih niederzulegen. Artikel 13.

Alle binnen 5 Jahren nah dew Fälligkeitstermine nicht erhobenen |

Dividenden sind zum Vortheile der T Aa verjährt. Artikel 14, Die Uebertragung der Actien geschieht durch bloße Ubergabe dese Actien-Dokuments. Geht eine Actie, oder gehen Dividendenscheine dem

Ei enthümer verloren, oder werden sie vernichtet, so ist deren Mortification | beim Königlichen Stadt- und Kreis - Gericht zu Danzig auszubringen. |

Sobald in dem diesfälligen Verfahren, welches nah den allgemeinen

geseßlichen Vorschriften stattfindet und in welchem die Proclamata in den |

im Artikel 35 bezeichneten Blättern zu publiziren find, die Actie oder Dividendenscheine rehtsfräftig für mortifizirt erkannt sind, hat der Ver- waltungsrath neue auszufertigen und zwar Dividendenscheine, so weit, als die mortifizirten nicht etwa über Dividenden gelautet haben, welche der Eigenthümer nach Artikel 13 bei Ausbringung des gerichtlichen Mor- tificationsverfahrens nit mehr zu fordern berechtigt war.

befreit. Solche Uebertragung kann nur mittelst Cession auf der Quittung

erfolgen, sie muß dem Verwaltungsrathe angezeigt und nachgewiesen

werden. Die etwa verlorene oder vernichtete Quittung resp. Cesfions- Urkunde wird durch eine Privat-Erklärung mortifizirt. Axtikel 15,

Am 31. Dezember jeden Jahres, zuerst am 31. Dezemker 1856 soll über die Activa und Passiva der Gesellschaft eine Bilanz oder eine Jn- ventur errichtet werden, welche binnen der ersten drei Monate des Fol- genden Jahres abgeschlossen und in ein eigens dafür bestimmtes Buch eingetragen twerden muß. :

Die Vilanz ist der Königlichen Regierung, in deren Bezirke die Ge- sellschaft ihren Siß hat, mitzutheilen und alljährlich öffentlich bekannt zu machen. i

Jn dieser Vilanz werden alle Schiffe, Maschinen, Materialien, etwa angekaufte Grundstücke nah ihrem wahren Werthe zur Zeit der Bilanz und JFnventur; ausstehende, vom Verwaltungsrathe für sicher erachtete Forderungen nach dem Nennwerthe, zweifelhafte ausstehende ¿Forderungen nur mit dem Werthe, der ihnen durch Beschluß des Verwaltungsrathes beigelegt wird, zum Ansaß gebracht. Schiffe, Maschinen, Materialien und Grundstücke dürfen niemals über den Kostenpreis angeseßt werden.

Der Uebershuß der Aktiva über die Passiva bildet den Jahres- gewinn der Gesellschaft.

Artikel 16,

Aus diesem Jahresgewinn werden vorweg genommen :

1) das Gehalt des Rhederei-Direktors, bestehend in zwei Prozent vom Brutto-Ertrage der Fracht (Artikel 30) ;

2) zwei Prozent des emittirten Actienkapitals zur Bildung des Ne- servefonds (Artikel 18).

Der Rest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Actio- naire vertheilt.

Autifel 17.

Die Zahlung der Dividende erfolgt in einer Rate am 15. April zu Danzig, und wenn der Verwaltungsrath es angemessen erachtet, auch an anderen, bon ihm zu bestimmenden Orten des JInlandes.

A titel 48,

Der Reservefonds ist zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben bestimmt. Er kann jedoch nur auf den besondern und von der General- Versammlung der Actionairs genehmigten Vorschlag des Verwaltungs- rathes ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. Zehntausend Thaler werden vorweg als Stamm-Kapital in diesen Reservefonds gelegt. Die nugbare N eun desselben bleibt dem Verwaltungsrathe nach eigenem Ermessen überlassen.

Sobald der Neservefonds einen Bestand von einem Viertel des Actienkapitals erreicht hat und behält, kann durch Beschluß der General- Versammlung die Erhebung der zei Prozent ganz eingestellt oder dieser Prozentsaß verringert werden.

Artikel 19, Zede Actie ist untheilbar und kann nur durch eine einzige Person vertreten werden, Verle so Kapitel Avnl 20. d Verwaltung, Die Geschäftsangelegenheiten der Gesellshaft werden von einem aus fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern bestehenden Verwaltungsrathe besorgt, welche Actionaire, Jnländer sein und zu Danzig ihren Wohnsiß

| haben müssen.

Dieser Verwaltungsrath wird von der General-Versammlung dur absolute Stimmenmehrheit ernannt, 5 Die Wahl geschieht durch gebeime Abstimmung. : Artikel 241. Die Function dex Mitglieder des Verwaltungsrathes dauert fünf

[ahve; Dn jedem Zahre scheidet einer derselben aus. Die Neihenfolge E E L | des Ausscheidens wird durch das Loos bestimmt. Das erste Ausscheiden Die zeitigen Actionaire haben nah Verhältniß ibrer Actien ein Vor- |

durch das Loos findet jedoch erst am (1. Januar 1859 ftatt und die

Übrigen von diesem Zeitpunkte ab von Jahr zu Jahr.

Der Gewählte muß das Amt annehmen , die ausscheidenden Mit-

| glieder sind wieder wählbar.

Ein Mitglied des Verwaltungsrathes , welches seine Zahlungen ein- stellt, scheidet soglei aus. _ Wird ein Mitglied des Verwaltungsrathes zum Rhederei-Direktor (Artikel 28) erwählt, \o tritt für den Ausschei- denden der erste Stellvertreter ein.

j ; Muel 22 Für das erste Mal sind, was bertragsmäßige Bedingung ist, zu Mit-

1) Herr Samuel Baum, 2) Herr Gustav Friedri ch Focding, 3) Herr John Gibsone, 4) Herr Carl Nobert von Franßkius, 9) Herr Samuel Normann. 1ster Stellvertreter: Herr Carl Uphagen, 2ter Stellvertreter: Herr Laser Goldschmidt, ôter Stellvertreter: Herr John Sprott Stoddart. Wri el 23.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Borsißenden und einen Stellvertreter desselben.

Der Verwaltungsrath versammelt fich in jedem Vierteljahre wenig- stens einmal zu Danzig. Die Beschlüsse desselben werden nach Stimmen- mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prä- sidenten. Ein gültiger Beschluß kann nur bei Antwoesenheit des Präsiden- ten resp. seines Stellvertreters und wenigstens zivei Mitgliedern gefaßt

s I 1 | werden, So lange der Actionair den Betrag der Actie nicht vollständig be- |

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Stimme über Angelegenheiten,

welche in den Versammlungen des Verwaltungsrathes zur Diskussion kommen, im Voraus schriftlich abzugeben.

Die Protokolle über die Sizgungen des Verwaltungsrathes müssen in ein besonderes Protokollbuch von einem dazu bestimmten Mitgliede ein- getragen und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern unterschrieben

werden. ' (Schluß folgt.)

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. ?

Cirfular-Berslgüng. vom 11. Februar 1856 be= treffend die Form der von den Medizinal=Beam- ten auszustellenden ärztlihen Atteste und Gutacten,

Cirkular-Verfügung vom 20. Januar 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 24 S L)

Die auf meinen Erlaß vom 13, April v. J. eingegangenen

Berichte der Königlichen Regierungen über den Erfolg und die

etwanige Ergänzung der die Form der amtlichen Atteste der Medi= zinalbeamten betreffenden Cirkular-Verfügung vom 20, Januar 1853

ergeben, daß leßtere sich praktisch bewährt, insbesondere eine größere |

Genauigkeit der gedachten Atteste und eine nicht unerhebliche Ver= minderung der Zahl der zum Gebrauch vor Gericht bestimmten Atteste überhaupt, so wie insbesondere der von nicht beamteten Aerzten ausgestellten, zur Folge gehabt hat. Die Königlichen Re- gierungen haben daher in der überwiegenden Mehrzahl und in Uebereinstimmung mit den von ihnen deshalb befragten Gerichts= behörden für das unveränderte Fortbestehen der gedachten Verfügung sich ausgesprochen und nur von wenigen Regierungen sind Ergán=- zungen vorgeschlagen, Ueber diese Vorschläge bin ih mit dem Herrn

Einverständniß mit demselben : ständigen Datum der Ausstellung auch den Ort und den Tag der stattgesundenen ärztlichen Untersuchungen enthalten müssen, und daß die Cirkular - Verfügung vom 20, Januar 1853 gu auf diejenigen Atteste der Medizinal ck Beamten Anwendung findet,

Gebrauch vor Gerichtsbehörden ausgestellt werden.

stellt, so bleibt dem Ermessen der Königlichen Regierungen überlassen,

in geeigneten Fällen die Ausstellung eines der allegirten Verfügung | legung der Beschwerden der dortigen Einwohnerschaft gegen die

entsprechenden Attestes zu verlangen. Jm Uebrigen verbleibt es bei |

der Cirkular-Verfügung vom 20, Januar 1853,

Den Königlichen Regierungen empfehle ih, der genauen und |

sorgfältigen Ausführung derselben fortgeseßt ihre besondere Auf-= liche Bekanntmachung nicht zu versäumen, Berlin, den 11, Februar 1856,

Der Minister der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten.

An ammtlihe Königliche Regierungen.

Abgereist: Se, Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, Graf von Renard, nach Paris,

Regiment die Erlaubniß zur Anlegung der ihm verliehenen, dem |

Herzogli sachsen =ernestinishen Haus - Orden affiliirten Berdienst= Medaille zu ertheilen,

Nichtamtliches.

_ Solftein. J6ehoe, 15. Februar. In der gestrigen Abend- sibung der Stände - Versammlung fand die Schlußberathung statt über die von dem Ausschuß in Angelegenheit des von Holstein noch zu deckenden Defizits gestellten Anträge, Das Resultat der Ab=

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Se, Majestät gehend, daß die fraglihe Fehlsumme aus dem gemeinschaftlichen Kassebehalt der Monarchie gededckt werden möge, verworfen wurde mit 37 gegen 10 S ting men, Angenommen dagegen wurde 2) der eventuelle Antrag, daß die Fehlsumme pro 1854 55 mit dem Be- halte des Herzogthums ult, März 1855 zu deen sei, mit 46 gegen eine Stimme; 3) daß eine Deckung einer Fehlsumme pro 1855— 56 zur Zeit nicht zu beschaffen, mit 44 gegen 3 Stimmenz 4) daß der Restbehalt, so weit er zureiht, und mit Vorbehalt der aller- unterthänigst zu erbittenden Allerhöchsten desfallsigen Genehmigung der zur Einlösung der Kassenscheine im vorigen Jahre eingezahlten 2/9,000 Rthlr, zur Deckung derFehlsumme pro 1855—56 zu verwenden,

einstimmig; 5) daß die nah Abzug des Restbehaltes verbleibende Fehl | summe pro 1855 bis 1856 dur ein Fünftel der Land- und ein Sechstel

der Haussteuer aufzubringen, unter Bewilligung einer Hebungs- gebühr von & Prozent, mit 45 gegen 2 Stimmen. Der sechste Antrag dagegen wurde in folgender, mit Zusäbßen versehenen Gassung: daß die gauze Summe der 567,903 Rthlr. „oder der Rest nah Abzug der 275,000 Rthlr.““ dur den Betrag von neun Achtel der Grund- und Benußungssteuer und durch \sechs Achtel

| der Haussteucr, „eventuell durch deren verhältuißmäßigen Betrag“

| aufzubringen , unter Bewilligung einer Hebungs - Gebühr von

§ Prozent, abgelehnt mit 32 gegen 15 Stimmen. (N. Cour.) Sachsen. Weimar, 18, Februar. Gestern Mittag wurde der Landtag im Auftrag Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von dem Großherzoglichen Gesammtministerium eröffnet. Nachdem die landesherrliche Propositionsschrift vorgelesen worden war, er= folgte die Wahl des Landtagsvorstandes, Es wurden gewählt: Justizrath Maul aus Weida zum Prásidenten, Kreisgerihtsrath Fischer aus Eisenach zum ersten Vice =- Prásidenten und Advokat Gries aus Weimar zum zweiten Vice = Präsidenten. Die beiden Erstgenannten befanden sih auf dem lebten Landtage in dem Land- tagsvorstande. / : i Velgien, Brüssel, 17. Februar. Die vom „belgischen Vereine für die Zollreform““ berufene Versammlung fand heute

Lad : | i ; | hier statt und war sehr zahlreich besucht. Der Prásident eröffnete zustiz-Minister in Berathung getreten und bestimme nunmehr im | die Berhandlungen mit einer längeren Rede, worin er, unter An-= / N ul N16 2 __| führung zahlreicher Belege, nachzuweisen suchte, wie {chwierig es daß die gedachten Atteste in Zukunft jedesmal außer dem voll | für viele belgische Industriezweige sei, gegen vie ausländische Kon-

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kurrenz auzukämpfen und den inländischen Beda1f zu befriedigen, einzig

aus dem Grunde, weil die zu ihren Arbeiten nöthigen Rohstoffe durch die zu hohen Zölle künstlich vertheuert würden, Andere Redner sprachen

| in demselben Sinne, und Herr Masson hob namentlich die Un-

O E A My ede Vi | billigfkeit der Tarifsäße für Steinkohlen und Eisen hervor. Zum welche von ihnen in ihrer Eigenschaft als praktishe Aerzte zu m | Schlusse ward folgender Beschluß einmüthig angenommen: „Die I L L el 4 | Versammlung erklärt, daß alle Klassen der belgischen Nation für Siud solche Atteste der Medizinal-Beamten zum Gebrau vor | die Reform des Tarifs sih lebhaft interessiren und daß sie sich ver- andern Behörden bestimmt und nicht in der dur die Cirkular= | | |

Bersügung vom 20. Januar 1853 vorgeschriebenen Gorm ausge- | dieses Ziel hinzulenken.““

einigen müssen, um thre zerstreuten Kräfte zu sammeln und auf - Ver König empfing heute eine zahlreiche

| Deputation des autwerpener Handelsstandes, welche ihm eine Dar=

beschlossene Ausdehnung der militgirishen Bauten auf den Norden

| der Stadt überreichte.

Großbritannien und Jrland, London, 16, Februar.

) _- | Heute Nachmittags fand unter Vorsig des Earl Fortescue in merksamkeit zuzuwenden und die angeordnete alljährliche éffent- | Willis? Rooms ein Meeting von Freunden des verstorbenen | Joseph Hume statt, um über ein ihm zu Ehren zu evrrihtendes | Denkmal zu berathen. Unter den Anwesenden befanden sich der Herzog von Somerset, Lord Panmure, der Earl Granville, Lord R. | Orosvenor, Viscount Ebrington und die Parlaments-Mitglieder | Sir B. Hall, Ewart, Brotherton, Sir J, Duke, Crawfurd, Villiers, | Brown und Sir de Lacy Evans. Aus der Eröffnungs-Rede des | Vorsitzenden ersehen wir, daß, als der Gedanke, Hume ein Denkmal | Zu seben, zuerst angeregt wurde, sich sofort 30 Peers zu diesem | Zwecke unterzeichneten. Lord Pan mur e beantragte dic folgendermaßen | lautende erste Resolution: „Die uneigennüßigen Dienste, welche

| Hume dem Lande durch sein mehr als 40jähriges Wirken im Hause

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stimmung. war, daß der erste Antrag, auf eine Bitte an !

| der Gemeinen geleistet hat, seine erfolgreichen Bemühungen, der

Berschwendung der öffentlichen Gelder Einhalt zu thun, seine be- ständige Unterstüßung aller die Verbreitung des moralischen und

z E = Ge aL Mj 4 | intelleftuellen Fortschrittes fördernden Maßregeln. geben ihm gereth= Berlin, 19, Februar. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: dem Feldwebel Liebig im 19ten Jnfanterie= |

ten Anspruch auf ein dauerndes Zeugniß der Dankbarkeit seiner Landsleute.“ Sir Benjamin Hall unterstüßte den Antrag, und derselbe ward genehmigt. Ein Gleiches war in Bezug auf die von dem Herzog von: Somerset beantragte zweite Resolution der Fall, welhe die Eröffnung einer Subscription zum Behufe der Er=- rihtung eines Denkmals vorshlägt, Auf Autrag des Parlaments- Mitgliedes Ellice ward beschlossen, das Maximum der einzelnen Subscriptionen auf 10 Pfd. festzuseßen. | Fraukreich., Paris, 17. Februar. Der „Moniteur“ ent- hält zahlreiche Ernennungen- im Justizfache und im Kommissariat der Marine, so wie die Ernennung des Schiffs-Capitains Mazères zum Befehlshaber der Flotten - Division von Terre - Neuve. Ein ausführlicher Bericht des Unterrichts - Ministers giebt an, was bisher in den Normalshulen ges{hehen i, um die Lehr=