1856 / 44 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fortdauer oder Liquidirung der Gesellschaft der Entscheidung der Gene-

werfen. F | U U der Dauer der Gesellschaft über 50 Jabre hin- aus bedarf übrigens der lande ee Bestätigung. eitel A i Di n Gegenstande : See- und Flußschiffe, nament- lich Die Sha npfüdte zu bauen und mit ihnen Rhedereigeschäfte

zu betreiben. Artikel 5.

Alle im vorigen Artikel nicht speziell bezeihneten Operationen find

örinlih untersagt. der M | wies FTaPi t e1, Artikel 6. Gesellschafts-Kapital und dessen Einzahlung. Das Gesellschafts - Kapital ist auf Zweimalhunderttausend Thaler

preußisch Courant festgeseßt und zerfällt in Vierhundert Actien, jede im |

Betrage von Fünfhundert Thalern preußisch Courant.

Feder Actienzeihner ist verpflichtet, ein Drittel oder 16625 Thaler, | A A j : 1 | und Jnventur ;, ausstehende, vom Verwaltungsrathe für sicher erachtete

geschrieben: Einhundert sechs und sechszig zwei Drittel Thaler preußisch Courant auf jede Actie sofort und den Ueberrest in zwei Raten binnen einem Monat nach erfolgter Zahlungsaufforderung des Verwaltungsraths, die erlangte landesherrlihe Genehmigung vorausgeseßt, zu zahlen. Alle Zahlungen erfolgen zu Danzig bei dem von dem Verwaltungsörathe zu bezeichnenden und öffentlih bekannt zu machenden Handlungshause. i Die erste und zweite Zahlung wird durch eine einfache, auf den Na- men des Actionairs ausgestellte Quittung bescheinigt; bei der leßten Zablung werden den Einzahlenden die definitiven Actien-Dokumente be- händigt. Promessen oder ZJnterimsscheine über geleistete Partialzahlungen, die auf den Juhaber lauten, werden nicht ausgestellt. *

Sollte die landesherrliche Genehmigung nicht bis zum 31. März | 1856 erfolgt sein, so werden die ersten Einzahlungen von 166% Rthlr. E tbeilt naire vertheilt.

pro Actie den Zeichnern, jedoch ohne -

Zinsen, zurüdckerstattet. Att

Von jeder Summe, deren Zahlung verzögert wird, laufen, ohne daß | : | Danzig, und wenn der Verwaltungsrath es angemessen erachtet, auch

es gerichtliher Aufforderung bedürfte, von selbst fünf Prozent jährlicher

Verzugszinsen, vom Tage der Fälligkeit ab, zum Vortheile der Gesellschaft. |

Artikel 8.

Zst die ausgeschriebene Einzahlung nicht pünktlih am Verfalltage

geleistet, so werden die Nummern der Zeichnungen, welche im Nück- stande sind, in den im Artikel 35 bezeichneten Tagesblättern veröffentlicht.

Vier Wochen nach dieser Veröffentlichung hat die Gesellschaft das |

Recht, die betreffenden Actien für Rehnung und Gefahr der Säumigen durch einen vereideten Mäkler verkaufen zu lassen, es sei im Ganzen oder Einzelnen, an einem Tage oder zu verschiedenen Zeiten, ohne alle Klage oder gerichtliche Förmlichkeit. M Die Jnterims - Quittungen über die also verkauften Actien erlöschen von selbst; dies wird in den bezeichneten Blättern veröffentlicht und den

Käufern werden neue Jnterims - Quittungen unter denselben Nummern |

ausgefertigt.

Durch die der Gesellschaft im gegenwärtigen Artikel eingeräumten | Befugnisse soll dieselbe nicht behindert sein, gleichzeitig die gewöhnliche |

Nechtshülfe gegen die säumigen Actionaire in Anwendung zu bringen, Artikel 9,

Der Erlös aus dem Verkaufe nah Abzug der Kosten gehört der | Gesellschaft auf Höhe des Betrages der Schuld des im Nüstande geblie- |

benen Actionairs.

so bleibt der Actionair für den Ausfall verhaftet.

stellender Veberschuß kommt dêmselben zu Gute. Artikel 10.

Ein sich etwa heraus-

Das Gesellschafts - Kapital kann auf den Antrag des Verwaltungs- rathes durch Beschluß der General-Versammlung der Actionaire bis auf |

eine Million Thaler vermehrt werden.

Reicht der Erlôs nicht aus, um die Schuld zu tilgen, |

richtigt hat, wird er durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen erd von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nicht efreit.

Solche Uebertragung kann nur mittelst Cession auf der Quittung erfolgen, sie muß dem Verwaltungsrathe angezeigt und nachgewiesen werden. Die etwa verlorene oder vernichtete Quittung resp. Cesfions- Urkunde wird dur eine Privat-Erklärung mortifizirt.

Axtiktel 15;

Am 31. Dezember jeden Jahres, zuerst am 31. Dezember 1856 fol über die Activa und Passiva der Gesellschaft cine Bilanz oder eine JIn- ventur errichtet werden, welche binnen der ersten drei Monate des Fo[-

| genden Jahres abgeschlossen und in ein eigens dafür bestimmtes Buch

eingetragen twerden muß.

Die Bilanz ist der Königlichen Regierung, in deren Bezirke die Ge- sellshaft ihren Siß hat, mitzutheilen und alljährlich öffentlich bekannt zu machen.

Jn dieser Bilanz werden alle Schiffe, Maschinen, Materialien, etwa angekaufte Grundstücke nah ihrem wahren Werthe zur Zeit der Bilanz

Forderungen nach dem Nennwerthe, zweifelhafte ausstehende ¿Forderungen nur mit dem Werthe, der ihnen durch Beschluß des Verwaltungsrathes beigelegt wird, zum Ansaß gebraht. Schiffe, Maschinen, Materialien und Grundstücke dürfen niemals über den Kostenpreis angeseßt werden, Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Jahres- gewinn der Gesellschaft. Wp tel 46:

Aus diesem Jahresgewinn werden vorweg genommen :

1) das Gehalt des RNhederei-Direktors, bestehend in zwei Prozent vom Brutto-Ertrage der Fracht (Artikel 30) ;

2) zwei Prozent des emittirten Actienkapitals zur Bildung des Re- servefonds (Artikel 18). Der Nest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Actio-

Uu titel 17, Die Zahlung der Dividende erfolgt in einer Rate am 15. April zu

an anderen, von ihm zu bestimmenden Orten des Jnlandes. : He 48,

Der Reservefonds is zur Bestreitung unborhergesehener Ausgaben bestimmt. Er kann jedoch nur auf den besondern und bon der General- Versammlung der Actionairs genehmigten Vorschlag des Verwaltungs- rathes ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. Zehntausend Thaler werden vorweg als Stamm-Kapital in diesen Reservefonds gelegt. Die nußzbare Anlegung desselben bleibt dem Verwaltungsrathe nach eigenem Ermessen überlassen.

Sobald der Neservefonds einen Bestand von einem Viertel des Actienkapitals erreicht hat und behält, kann durch Beschluß der General- Versammlung die Erhebung der zwei Prozent ganz eingestellt oder dieser Prozentsaß verringert werden.

Artikel 19, Jede Actie ist untheilbar und kann nur durch eine einzige Person bertreten werden. Bee el Ave 210. ee Verwaltung, __ Die Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft werden von einem aus fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern bestehenden Verwaltungsrathe besorgt, welche Actionaire, Jnländer sein und zu Danzig ihren Wohnsiß

| haben müssen.

Dieser Beschluß bedarf vor seiner Ausführung der landesherrlichen |

Genehmigung. Artikel 11. Die zeitigen Actionaire haben nah Verhältniß ihrer Actien ein Vor- zugSrecht auf die neu zu emittirenden Actien. Ble Kd Prt el E Uriel 12. Von den Actien.

| Jahre. Jn jedem Jahre scheidet einer derselben aus, | des Ausscheidens wird durch das Loos bestimmt.

Dieser Verwaltungsrath wird von der General-Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit ernannt, Die Wahl geschieht durch gebeime Abstimmung. Artikel 21. Die Function der Mitglieder des Verwaltungsrathes dauert fünf Die Reihenfolge Das erste Ausscheiden

| durch das Loos findet jedoch erst am 1. Januar 1859 statt und die | übrigen von diesem Zeitpunkte ab von Jahr zu Jahr.

Der Gewählte muß das Amt annehmen , die ausscheidenden Mit-

| glieder find wieder wählbar.

Die Actien lauten auf jeden Jnhaber und sind in deutscher Sprache

nach dem Schema A. abgefaßt.

Die Actien werden mit einer laufenden Nummer in ein Stamm- |

Register (Actienbuch) eingetragen und von dem Vorsißenden und den 2 Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterzeichnet.

Jeder Actionair hat das Necht, seine Actien bei den Kassen, welche

der Verwaltungsrath bezeichnen wird, verwahrlich niederzulegen, A Artikel 13.

Alle binnen 5 Jahren nah dem Fälligkeitstermine nicht erhobenen

Dividenden sind zum Vortheile der Gesellschaft verjährt. Artikel 14.

Die Uebertragung der Actien geschieht durch bloße Ubergabe dese Actien-Dokuments. Geht eine Actie, oder gehen Dividendenscheine dem Eigenthümer verloren, oder werden sie vernichtet, so is deren Mortification p (édniglichen Stadt- und Kreis - Gericht zu Danzig auszubringen.

a geseplihen Vorschriften stattfindet und in welchem die Proclamata in den im Artikel 35 bezeihneten Blättern zu publiziren sind, die Actie oder Dividendenscheine rehtsfräftig für mortifizirt erkannt sind, hat der Ver- waltungsrath neue auszufertigen und zwar Dividendenscheine, so weit, als die mortifizirten nicht etwa über Dividenden gelautet haben, welche der Eigenthümer nach Artikel 13 bei Ausbringung des gerichtlichen Mor- tificationsverfahrens nicht mehr zu fordern berechtigt war.

in dem diesfälligen Verfahren, welches nah den allgemeinen |

Ein Mitglied des Berwaltungsrathes, welches seine Zahlungen ein- stellt, scheidet fogleih aus. _ Wird ein Mitglicd des Verwaltungsrathes zum Rhederei-Direktor (Artikel 28) erwählt, so tritt für den Ausschei- denden der erste Stellvertreter ein. :

t _—UVtaifel 22, Für das erste Mal sind, was bertragsmäßige Bedingung ist, zu Mit-

| gliedern des Verwaltungsrathes hiermit ernannt:

So lange der Actionair den Betrag der Actie nicht vollständig be- |

1) Herr Samuel Baum, 2) Herr Gustav Friedrich Fodcking, 3) Herr John Gibsone, 4) Herr Carl Nobert von Franßius, 9) Herr Samuel Normann. 1ster Stellvertreter: Herr Carl Uphagen, 2ter Stellvertreter: Herr Laser Goldschmidt, ôter Stellvertreter: Herr John Sprott Stoddart. Nytilel 23.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen VBorsißenden und einen Stellvertreter desselben.

Der Verwaltung8rath versammelt sih in jedem Vierteljahre wenig- stens einmal zu Danzig. Die Beschlüsse desselben werden nach Stimmen- mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prä- sidenten. Ein gültiger Beschluß kann nur bei Anwesenheit des Präsiden- M D seines Stellvertreters und wenigstens zwei Mitgliedern gefaßt verden.

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Stimme über Angelegenheiten,

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welhe in den Versammlungen des Verwaltungsrathes zur Diskussion kommen, im Voraus \chriftlich abzugeben.

Die Protokolle über die Sigzungen des Verwaltungsrathes müssen in ein besonderes Protokollbuch von einem dazu bestimmten Mitgliede ein- getragen und bon sämmtlichen anwesenden Mitgliedern unterschrieben

(Schluß folgt.)

werdén.

Minifterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. :

Cirkular-Verfügung vom 11. Februar 1856 be- treffend die Form der von den Medizinal-Beam- ten auszustellenden ärztlihen Atteste und Gutachten,

Cirkular-Verfügung vom 20. Januar 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 24 S. 191)

ergeben, daß leßtere sich praktis bewährt, insbesondere eine größere Genauigkeit der gedachten Atteste und eine nicht unerheblihe Ver-=

Atteste überhaupt, so wie insbesondere der von nicht beamteten Aerzten ausgestellten, zur Folge gehabt hat. Die Königlichen Re- gierungen haben daher in der überwiegenden Mehrzahl und in Uebereinstimmung mit den von ihnen deshalb befragten Gerichts= behörden für das unveränderte Fortbestehen der gedachten Verfügung sich ausgesprochen und nur von wenigen Regierungen sind Ergän- zungen vorgeschlagen, Ueber diese Vorschläge bin ih mit dem Herrn Justiz-Minister in Berathung getreten und bestimme nunmehr im Einverständniß mit demselben :

daß die gedachten Atteste in Zukunft jedesmal außer dem voll= für viele belgische Judustriezweige sei, gegen die ausländische Kon- ändigen Datum der Ausstellung au den Ort und den Tag | furrenz anzukämpfen und den inländischen Bedarf zu befriedigen, einzig

| aus dem Grunde, weil die zu ihren Arbeiten nöthigen Rohstoffe durch

der stattgefundenen ärztlichen Untersuhungen enthalten müssen, UunD daß die Cirkular = Verfügung vom 20. Januar 1853 auc auf diejenigen Atteste der Medizinal ck Beamten Anwendung findet, welche von ihnen in ihrer Eigenschaft als praktische Aerzte zum Gebrauch vor Gerichtsbehörden ausgestellt werden, Sind solche Atteste der Medizinal-Beamten zum Gebrauch vor

stellt, so bleibt dem Ermessen der Königlichen Regierungen überlas in geeigneten Fällen die Ausstellung eines der allegirten Verfügung entsprechenden Attestes zu verlangen. der Cirkular-Verfügung vom 20, Januar 1853,

merksamkeit zuzuwenden und die angeordnete alljährliche böffent- liche Bekanntmachung nicht zu versäumen. Berlin, delt 11, Februar 1856,

Der Minister der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten,

An ämmtliche Königliche Regierungen.

von Renard, nach Paris.

Verlin, 19, Februar. Se, Majestät der König haben Aller= gnädigst geruht : Regiment die Erlaubniß zur Anlegung der ihm verliehenen, dem Herzogli sachsen = ernestinishen Haus - Orden affiliirten Verdienst= Medaille zu ertheilen,

Ier ichtamtüiiches.

Holstein. Ibehoe, 15. Februar, über die von dem Auss{chuß in Angelegenheit des von Holstein noch zu deckenden Defizits gestellten Anträge. Das Resultat der Ab- stimmung. war, daß der erste Antrag, auf eine Bitte an

u folgte die Wahl des Landtagsvorstandes. minderung der Zahl der zum Gebrau vor Gericht bestimmten | E i B

| hier statt und war sehr zahlreich besucht. | die Verhandlungen mit einer längeren Rede, worin er, unter An-

billigkeit der Tarifsäge für Steinkohlen und Eisen hervor. | Schlusse ward folgender Beschluß einmüthig angenommen : | Verjammlung erklärt, daß alle Klassen der belgischen Nation für

richtung eines Denkmals vorschlägt. nr : | Mitgliedes Ellice ward beschlossen, das Maximum der einzelnen | Subscriptionen auf 10 Pfd. festzuseßen.

In der gestrigen Abend- | sibung der Stände - Versammlung fand die Schlußberathung statt |

Se. Majestät gehend, daß die fraglihe Fehlsumme aus dem gemeinschaftlihen Kassebehalt der Monarchie gededckt werden möge, verworfen wurde mit 37 gegen 10 Stim- men, Angenommen dagegen wurde 2) der eventuelle Antrag, daß die Fehlsumme pro 1854 55 mit dem Bes halte des Herzogthums ult, März 1855 zu deen sei, mit 46 gegen eine Stimme; 3) daß eine Deckung einer Fehlsumme pro 1855— 56 zur Zeit uicht zu beschaffen, mit 44 gegen 3 Stimmen z 4) daß

| der Restbehalt, so weit er zureiht, und mit Vorbehalt der aller=

unterthänigst zu erbittenden Allerhöchsten desfallsigen Genehmigung der zur Einlösung der Kassenscheine im vorigen Jahre eingezahlten 279,000 Rthir. zur Deckung derFehlsumme pro 1855—56 zu verwenden, einstimmig; 5) daß die nah Abzug des Restbehaltes verbleibende Fehl summe pro 1855 bis 1856 durch ein Fünftel der Land- und ein Sechstel der Haussteuer aufzubringen , unter Bewilligung einer Hebungs= gebühr von § Prozent, mit 45 gegen 2 Stimmen, Der sechste Antrag dagegen wurde in folgender, mit Zusäbßen versehenen Fassung: daß die gauze Summe der 567,903 Rthlr. „oder der

| Rest nah Abzug der 275,000 Rthlr,“ durch ven Betrag von neun | Achtel der Grund- und Benußungssteuer und durch sechs Achtel | der Haussteuer, „eventuell durch deren verhältnißmäßigen Betrag“

é adt L | aufzubringen , uuter Bewilligung einer Dle auf meinèn Erlaß von 13. April v. J, eingegangenen | l gung Berichte der Königlichen Regierungen über den Erfolg und die etwanige Ergänzung der die Form der amtlichen Atteste der Medi=- | der Landtag im Auftrag Sr. Königlichen Hoheit : : ( g, È V9 H t A . oheit des Gro zugs zinalbeamten betreffenden Lirkular-Verfügung vom 20, Januar 1853 9 chon Do) bherzog

Hebungs - Gebühr von S Prozent, abgelehnt mit 32 gegen 15 Stimmen. (N. Cour.) Sachsen. Weimar, 18, Februar. Gestern Mittag wurde

von dem Großherzoglichen Gesammtministerium eröffnet, Nachdem die landesherrlihe Propositionsshrist vorgelesen worden war, er= [O8 ; Es wurden gewählt: Justizrath Maul aus Weida zum Prâsidenten, Kreisgerichtsrath Fischer aus Eisenach zum ersten Vice = Prásidenten und Advokat Gries aus Weimar zum zweiten Vice = Präsidenten. Die beiden Erstgenannten befanden sich auf dem lebten Landtage in dem Land- tagsvorstande. i 4

Velgien. Brüssel, 17. Februar. Die vom „belgischen Vereine für die Zollreform“ berufene Versammlung fand heute Der Präsident eröffnete

sührung zahlreicher Belege, nachzuweisen suchte, wie s{chwierig es

die zu hohen Zölle künstlich vertheuert würven, Andere Redner \prachen

| in demselben Sinne, und Herr Masson hob namentlich die Un-

Zum „Die

Ce

i v | die Reform des Tarifs sih lebhaft interessiren und daß sie sich ver- andern Behörden bestimmt und nicht in der durch die Cirkular= | s Bersügung vom 20. Januar 1893 vorgeschriebenen Form ausge- | dieses Ziel hinzulenken.““ Der König empfíng heute eine zahlreiche jen, | Deputation des autwerpener Handelsstandes, welche ihm eine Dar= n auegirten D _| legung der Beschwerden ver dortigen Cinwohnerschast gegen die Im Uebrigen verbleibt es bei | be\chlo)jene Ausdehnung der militairischen Bauten auf den Norden : | der Stadt überreichte.

Den Königlichen Regierungen empfehle ih, der genauen und | sorgfältigen Ausführung derselben fortgeseßt ihre besondere Auf- | Heute Nachmittags | Willis? | Joseph Hume statt, um über ein ihm zu Ehren zu errihtendes | Denkmal zu berathen. | Herzog von Somerset, Lord Panmure, der Earl Granville, Lord R, | Orosvenor, Viscount Cbriugton und die Parlaments-PMitglieder | Sir B. Hall, Ewart, Brotherton, Sir J. Duke, Crawfurd, Villiers, | Brown und Sir de Lacy Evans.

einigen müssen, um ihre zerstreuten Kräfte zu sammeln und auf

Großbritannien und Jrlaud, London, 16, Februar, sand unter Vorsiß des Earl Fortescue in Rooms ein Meeting von Freunden des verstorbenen

Unter den Anwesenden befanden sich der

Aus der Eröffnungs=-Rede des Borsißenden ersehen wir, daß, als der Gedanke, Hume ein Denkmal

| zu seben, zuerst angeregt wurde, sich sofort 30 Peers zu diesem | Zwecke unterzeichneten. Lord Pan mur e beantragte die folgendermaßen E | ¿autende erste Resolution: „Die uneigennüßzigen Dienste, weléhe Abgereist: Se, Excellenz der Wirkliche Geheime Rat, Graf |

Hume dem Lande durch sein mehr als 40jähriges Wirken im Hause

| der Gemeinen geleistet hat, seine erfolgreichen Bemühungen, der

Verschwendung der öffentlichen Gelder Einhalt zu thun, seine be- ständige Unterstüßung aller die Verbreitung des moralischen und

| intelleftuellen &Fortschrittes fördernden Maßregeln geben ihm gereh= | ten Anspruch auf ein dauerndes Zeugniß der Dankbarkeit seiner

dem Feldwebel Liebig im 19ten Infanterie= | Landsleute.“

Sir Benjamin Hall unterstüßte den Antrag, und

derselbe ward genehmigt. Ein Gleiches war in Bezug auf die

| von dem Herzog von: Somerset beantragte zweite Resolution der

Fall, welche die Eröffnung einer Subscription zum Behufe der Er=- Auf Antrag des Parlaments=

Fraukrei. Paris, 17. Februar. Der ,„Moniteur““ ent- hält zahlreihe Ernennungen - im Justizfache und im Kommissariat der Marine, so wie die Ernennung des Schiffs-Capitains Mazères zum Befehlshaber der Flotten - Division von Terre - Neuve. Ein ausführlicher Beriht des Unterrichts - Ministers giebt an, was bisher in den Normalschulen ges{hehen i, um die Lehr=