1856 / 45 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Blätter ein , so ist der Verwaltungsrath befugt,

i muß jedoch alsdann die Mee E e ben forterscheinenden Blättern

Geht eines C ein anderes in dessen l Actionaire durch eine Bekanntmachung in j davon in Kenntniß seßen. i - : bar bie Üsfen-

S ‘gier i berechtigt, die Bestimmung Üb(

e oel lis Verfügung abzuändern , welche in den Amts- biattern derjenigen Negierungen zu veröffentlichen ist , in deren Bezirke diese Blätter erscheinen. Ai GALAG,

j - Versammlung kann durch Beschluß des Verwaltungs- Eis berufen werden. Der Verwaltungsrath hat darüber zu entscheiden, ob der Gegenstand der Berufung in den öffent- lichen Anzeigen näher bezeichnet werden soll, mit Vorbehalt des Falles

T H is d sih um Statutenänderungen oder um Vermehrung des Actienkapitals innerhalb des im Artikel zehn vorgeschenen Maximums handelt, ist dieser A eue Eu Generalversammlung 1n *ffentlichen Anzeigen bekannt zu mam : 4 e falls us Me Anzeige enthalten, daß die Versammlung eîne z ntliche fei. i außerordentliche \ a. ; Der Vorfißende des Verwaltungsraths führt den Vorsiß sowohl in den ordentlichen als außerordentlichen General - Versammlungen, Die beiden stärkstbetheiligten anwesenden Actionaire sind Stimmzähler ; M Falle ihrer Weigerung die beiden zunächst am stärksten Betheiligten und so weiter bis zur Annahme. i i Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar aufgenommen, von ihm, dem Vorfißenden und den beiden Stimmzählern vollzogen und dann, auf Verlangen, bom Notar zum öffentlichen Glauben E Artitel 98. : i Durch ein von einem No tar auf Grund der Protokolle A schaft, sei es der Generalversammlung, sei es des Verwaltungsrathes, ausgestelltes Attest werden die Personen des Verwaltungsrathes und der Nhederei-Direktor in ihrer Eigenschaft und zur Ausübung der ihnen bei- gelegten Befugnisse gegen dritte Personen und Behörden legitimirt. i Artikel 39.

Die General-Versammlungen beschließen über die ihnen vorzulegen=- |

den Nechnungen, so wie über alle Anträge des Verwaltungsrathes. Sie ernennen die Mitglieder des Verwaltungsrathes mit absoluter Stimmen- mehrheit und mittelst Scrutiniums. j j 4) i

Tritt nicht die absolute Majorität sofort beim ersten Scrutinium ein, so werden die Abstimmungen über die Kandidaten, jedesmal mit Aus- {luß des mit den wenigsten Stimmen Versehenen, fortgeseßt, bis die ab- solute Mehrheit für Einen erlangt ist. 5 ,

Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsißenden zu ziehende

L908. Artikel 40.

Die jährliche General - Versammlung ernennt zwei Revisoren aue Prüfung der vom Verwaltungsrathe der nächsten General-Versammlung |

vorzulegenden Nechnungen und Bilanzen.

Die ersten Nebisoren sind, was vertragsmäßige Bedingung ist, bom |

Verwaltungsrathe vor Ablauf des ersten Betriebsjahres zu ernennen.

Die Functionen der Revisoren beginnen sechs Wochen vor der Reh- | nungéablegung in der General-Versammlung und erlöschen mit der Auf- | hebung der leßteren. Sollten die ernannten Nevisoren aus irgend einem | Grunde verhindert sein, diese Arbeit zu bewirken, so ernennt der Ver- |

waltungsrath cinen resp. zwei andere Nevisoren,

Während dieser sechs Wochen prüfen die Revisoren am Sige der | Gesellschaft die Nehnungen des vorhergehenden Jahres, es sind ihnen | alle Akten und Papiere, deren Einsicht sie verlangen, sofort vorzulegen, |

und fertigen sie ihren Bericht an die Generalversammlung. Dieser Be- richt muß acht Tage vor der anberaumten Generalversammlung dem Ver- waltungsrathe mitgetheilt werden.

Artikel 41.

Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mittelst absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt, vorbehaltlich des im folgenden Artikel ea chrRan Falles. :

Die Abstimmung ist öffentlich oder, Falls es von zehn Perjonen bers langt wird, geheim, die Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsrathes (Artikel 20/39) sind stets geheime.

Artikel 42. :

Modificationen, Abänderungen und Zusäße zu dem gegenwärtigen Statute können nur in einer außerordentlichen General-Versammlung auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes mittelst einer Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden Stimmen beschlossen werden und bedürfen der landesherrlichen Genehmigung. / e

Der Verwaltungsrath soll im Voraus ermächtigt sein, in alle Ab- änderungen, Modificationen und Zusäße, welche die Staatsregierung z"r Bestätigung dieses Statuts jeßt oder später für nöthig erachten möchte, zu willigen und die in Folge dessen erforderlichen Akte zu vollziehen.

Siebentes Kapitel Artikel 43 Auflösung und Liquidation. :

Die Auflösung der Gesellschaft soll stattfinden, wenn die Verluste die Hälfte des Gesellschafts - Kapitals übersteigen und wenn dieselbe gleichzeitig von einer Anzahl bon Actionairen, welche wenigstens zwei Drittel der sämmtlichen Actien vertreten, verlangt wird. Zu einer solchen Erklärung is jeder Actionair, mag er auch nur eine Actie be-

pin, beredtigi, ; er Beschluß \ j é nehmigung, {luß der Auflöfung bedarf der landesherrlichen Ge ur die Auflôsung der Gesellschaft wird an den aus dem Geseße E 9. November 1843 entspringenden Rechten der Staats - Regierung nichts geändert, auch wird der Leßteren das Recht, die Auflösung der

Gesellschaft nah den §§. 25, 28, 29 des Geseßes vom 9. November 1843 felbst herbeizuführen , hiermit ausdrücklih gewahrt.

Die Königliche Regierung zu Danzig hat die Befugniß, einen Kom- missarius zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen; dieser Kommissarius kann nicht nur den Gesellshaftsvorstand, die Generalversammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Negistern und sonstigen Ver- handlungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht nehmen.

Die Gesellschaft ist überhaupt in jeder Beziehung den Bestimmungen des Geseßes vom 9. November 1843 unterworfen.

Artikel 44,

Sollten die Gründe der Auflösung sich vor dem Zeitpunkte des jähr- lichen Zusammentritts der Generalversammlung ergeben, so ist der Ver- waltungsrath verpflichtet, dieselbe außerordentlich zu berufen.

Ml 49:

Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrath besorgt. Der Verwaltungsrath wählt hierzu drei seiner Mitglieder und einen ersten wie zweiten Stellvertreter, deren Namen in den, im Artikel 35 bezeich- neten Blättern bekannt gemacht werden müssen.

Eben so müssen die Namen von drei anderen Personen, welche die General - Versammlung zux Ueberwachung der Liquidation aus den Actionairen ernennen muß, befannt gemacht werden.

Die Liquidations- Kommissarien erhalten eine Besoldung; die Höhe derselben hat die General - Versammlung festzuseßen.

Die Liquidations - Kommission vertritt unmittelbar den Verwaltungs- Nath, den Rhederei - Direktor, sie hat unbedingte Vollmacht zur Ver- werthung des ganzen Vermögens und Einziehung aller Gelder; sie kann verkaufen, akkordiren, Verträge, Vergleiche jeder Art schließen, Kom- promisse über alle Streitpunkte und Klagen eingehen, gerichtliche Schritte jeder Art vornehmen und zu diesem Ende überall substituiren.

Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.

Jm Falle der Verhinderung, des Austritts oder des Absterbens eines Kommissionsmitgliedes ergänzt die Kommission sih durch den ersten und event. durch den folgenden Stellvertreter.

Artikel 46.

Vor Ablauf eines Jahres nach dem Beginne der Liquidation beruft die Kommission unter Beobachtung der im Artikel 35 und 36 vorge- schriebenen Formen und Fristen die Actionaire, theilt ihnen die Lage der Liquidation mit und die Versammlung bestimmt die Frist zu ihrer Been- digung.

Me Ua Mel 1 Allgemeine Bestimmungen.

Alle Streitigkeiten, welche zwischen Actionairen unter sich oder gegen- über dem Gesellschaftsvorstande, oder unter Mitgliedern dieses unter sich in Bezug auf die Gesellschaft oder deren Auflösung entstehen möchten, soll nicht auf dem gewöhnlichen Nechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden werden.

Die Schiedsrichter dürfen zu keinem der streitenden Theile in einem Verhältnisse stehen, welches sie geseßlich hindert, mit voller Kraft für und wider beide streitende Theile Zeugniß abzulegen.

Jeder Theil ernennt binnen acht Tagen einen Schiedsrichter und beide Schiedsrichter wählen binnen acht Tagen, allenfalls durch das Loos, einen Juristen als Obmann Diese drei Ernannten sind berechtigt, wie verpflichtet, sich in Danzig zu konstituiren und daselbst nach der preußischen Civil-Prozeßordnung zu verfahren.

Die Parteien müssen gleichfalls in Danzig beim Schiedsgericht erscheinen oder si dur einen zu Danzig wohnhaften Bevollmächtigten vertreten lassen und leztern dem Schiedsgerichte schriftlich anzeigen. Nach der exsten Ladung, welche im Domizil der Partei erfolgt, werden alle folgenden Erlasse des Schiedsgerichtes dem von dex Partei benannten Bevollmächtigten und, in Ermangelung cines solchen, durch Aushang im Geschäftslokale der Gesellschaft zu Danzig rechtsgültig insinuirt. Wenn eine Partei den von ihr gewählten Schiedsmann der andern schriftlich an- zeigt, ist leßtere verpflichtet, binnen aht Tagen nach Empfang dieser An- zeige ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersten Partei schriftlich an- zuzeigen. Geschieht dies niht oder wählt eine Partei einen Schieds- richter, der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so ernennt die an- dere Partei auch den zweiten Schiedsrichter allein mit voller Kraft.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts, welches auch interimi- stishe Festseßungen treffen kann, findet keine Appellation statt.

Die Schiedsrichter sind für die Beurtheilung der Wirkung der Be- weismittel niht an positive Vorschriften gebunden, sondern entscheiden nur nach ihrer freien, aus dem Jnbegriffe der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung.

Dieser Artikel vertritt die Stelle eines förmlichen Koimpromiß- vertrages.

Schema A. Ce : der Danziger Nhederei- Actien-Gesellschaft

M e über Fünfhundert Thaler Preußisch Courant.

Jeder Jnhaber dieser Actie nimmt auf Höhe des obigen Betrages von Fünfhundert Thalern Preußisch Courant in Gemäßheit des am landesherrlih bestätigten Statuts verhältnißmäßig Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Gesellschaft. Das Grundkapital beträgt Zweimalhunderttausend Thaler, eingetheilt in vier- hundert Actien zu je fünfhundert Thaler. Danzig, den …. ten ..- 185. Die Direction der Danziger Nhederei-Actien-Gesellschaft. Der Vorsißende des Verwaltungs- Mitglieder des Verwaltungs- rathes. rathes. N. N. N L N N,

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Da nzigar.Rhederei-Acthien-G esellschaft s A e N Znhaber empfängt am 15. Apri =_ gegen diesen Schein an der Kasse der Gesellschaft zu Danzig die für das (erste) eem jahr ermittelte Dividende von Danzig, den 18. Der Verwaltungs - Nath.

Art. 13. Alle binnen fünf Jahren nah dem Fälligkeitstermine nicht erhobenen Dividenden sind zum Vortheil der Gesellschaft ver- jährt.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem ordentlichen Lehrer am Friedrih-Wilhelms-Gymnasium zu Berlin, Ver. Hormann UAleuander G, fo wie. dem ordentlichen Lehrer an der Königlichen Realschule daselbst, Friedrich Heinrich Schnetder ist das Prädikat“ „Oberlehrer“ beigelegt z

Dem ordentlichen Lehrer am Gymnasium zu Tilsit, Pr, Leopold Gustay Adolph Dürtinger der Oberlehrer-Titel ver= liehen; und

Der Hülfslehrer am Gymnasium zu Lissa, Friedrih Gustav Stange, als ordentliher Lehrer an derselben Anstalt angestellt worden,

R LIO T B E D O R U A D D. i

Das lateinische und das deutsche Verzeichniß der Vorlesungen der hiesigen Universität für das Sommer - Semester 1856, welche am 7." April beginnen, ist von heute an bei dem Kastellan Und Pedell Rieß im Universitäts-Gebäude, ersteres für 25 Sgr., leh= teres 2 Sgr, u Haben.

Berlin, den 20. Februar 1856.

Der Rektor der Universität, Ehrenberg.

D.'Elaq mem Geri g. Große Kunst-Ausstellung im Königlichen Akademie- Gebäude 1856, Indem die Königliche Akademie der Künste die geehrten Künstler des In =

achtenden Bedingungen hierdurch zu veröffentlichen.

5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.

2) Mur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veran- | lassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, | was auch dann gilt, wenn dieselben niht mehr im Besiße der | Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die |

Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.

3) Die \{riftlichen Meldungen der auszustellenden Kunstwerke | zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß müssen vor dem | 1, August 4856 bei dem Jnspektorat der Akademie eingegangen | sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl | und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dar= | gestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das | Kunstwerk käuflich ist oder uiht, Wiederholte Anmeldungen eines | und desselben Werkes in verschiedener Fassung sind unzulässig z auch | fönnen mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen |

werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen be- findlich sind.

4) Die Aufnahme der Anmeldungen in den gedruckten Aus- stellungs-Katalog berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die ange- meldeten Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden.

5) Die Kunstwerke selbst müssen bis zum Sonnabend, den 16. August gleichlautenden Verzeichnissen derselben, wovon das eine als Empfangs-Bestheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden, Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern be- rüdsichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Plat vorhanden is, Eine Umstellung {hon placirter Gegenstände zu Gunsten der später eintreffenden darf nicht gefordert werden.

6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes Werk an einer sihtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte, zu bezeichnen und bei Gegenstän-

und Auslandes ergebenst einladet, sich bei der | im fommenden Jahre von ihr zu veranstaltenden Kunst - Ausstellung | durch Einsendung ihrer Arbeiten zu betheiligen , erlaubt sie sich die | von den Herren Einsendern von Kunstwerken für dieselbe zu beob= |

1856, bei dem Jnspektorat der Akademie mit zwei |

den, wo eine Verwe{hselung mögli ist, als Prospekten, Landschaf- ten, Bildnissen u. st. w, den Inhalt der Darstellung auf der Rü- seite des Bildes kurz anzugeben.

7) Anonyme Arbeiten, Copieen (mit Ausnahme der Zeichnun= gen für den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Jnstrumente, so wie mecha- nische und Industrie-Arbeiten aller Art werden nit zur Ausstellung zugelassen.

_8) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurüerhalten.

9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademi- schen Senats und der Akademie in einer Plenarversammlung zu wählende Kommission is für die Beobachtung der Vorschriften 2, 4, 7 und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunstwerke und die Auss{ließung nicht geeigneter Gegenstände verantwortlihz erho- bene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akademische Senat. 10) Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlih \{werem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nah vorgängiger An- [rage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden, x

141) Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der Mitglieder dieser Akademie, haben die Kosten des Her- und Rüktransports

| der übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung

und Wiederempfangnahme derselben einen Beguftragten hierselbst zu bezeichnen, welchem jede desfällige Besorgung und Korrespondenz, so wie die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an eine andere Kunst - Ausstellung,

| wenn diese beabsihtigt wird, überlassen bleiben muß. Für die Ein= | rahmung von Bildern, Kupferstichen 1c. haben die Einsender eben-

falls selb} zu sorgen. 12) Für unangemeldete, niht zur Ausstellung zugelassene oder

erst nah dem 16. August k. J. hier eintreffende Gegenstände wer- den keine Transportkosten vergütigt; auch kann die Akademie wegen

| Beschädigung der Gegenstände während des Her=- und Rücktransports | nicht in Anspruch genommen werden.

Berlin, . den 15. Dezember 1855. Königliche Akademie. dev Rünste. Professor. Herbig, Dr... E. H. Tdelfetu, Vice-Direktor. Geheimer Regierungs-Rath 1c, Secretair der Akademie,

WVeinifteriumc für Fandel, Bewerve und öffentliche ZÆrbveiten.

Das 95te Stück der Geseß-Sammlung, welches heute aus-=

| gegeben wird, enthält unter

l) Die Kunst - Ausstellung wird am 1. September 1856 er= | öffnet und am 14, November geschlossen; während dieser Zeit wird | dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis |

Nr. 4342, Den Allerhöchsten Erlaß vom 7. Januar 1856, be= treffend die Verleihung der fiskalishen Borrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von Heinsberg über Braunsrath, Saeffeln, Hoengen und Tüddern bis an die Landesgränze in der Richtung auf Sittard in Holland z unter j

343, den Allerhöchsten Erlaß vom 14. Januar 1856, be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau mehrerer Kreis - Chausseen im Kreise Pr. Stargardt des Regierungsbezirks Danzig z unter

. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Jnhaber lautender Kreis - Obligationen des Pr. Stargardter Kreises im Betrage von 120,000 Rthlrn. Vom 14. Ja- nuar 1856; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 14. Januar 1856, be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für die von dem mansfelder Seekreise, im Regierungs=- Bezirk Merseburg, beabsichtigten Chausseebautenz unter das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Zn- haber lautender Kreis - Obligationen des mansfelder Seekreises, im Regierungs-Bezirk Merseburg, zum Be- trage von 215,000 Rthlr. Vom 14, Januar 1856.

7. das Privilegium wegen fernerer Ausgabe auf den Jn= haber lautender Obligationen der Deichbaugesellschaft zur Melioration des Nieder - Oderbruhs im Betrage von 100,000 Rthlr. Vom 21. Januar 1856; und unter i den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Januar 1856, be= treffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis - Chausseen von Greiffenberg bis zur Camminer Kreisgränze und von Treptow a. d, R, bis zu derselben Kreiêgränze, beide in der Richtung auf Cammin,

Berlin, den 21, Februar 1856, Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.