1856 / 56 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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F 8. A: - 4, Oktober d. J. zu tilgenden 1852, 1854 und 1855 L E v. M. Vormittags 9 Uhr, in

e ibungen soll : j E ries, Oranienstraße Nr. 92, im Beisein eines

3 6fentlih durch das Loos gezogen werden, y R ee N ulbverscrelbungen werden demnächst nach_

Littern, Nummern und Beträgen dur Zeitungen und Amtsblätter befannt gemacht werden. j Derlitf; den 3. März 1856.

Haupt - Verwaltung der Staatsschulden, Natan. Rolcke, Gamet. Nobiling.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung derKompetenz=-Konflikte vom 12. Ja- nuar 1856 betreffend die Kompetenz der Aus -= einanderseßzungs - Behörden zur Entscheidung eines Streites zwishen dem Verpächter und Pächter eines Grundstücks über die Verpflichtung zur Ausführung der Gräben=-, Wege=- und Brüdcken- bauten, welche in Folge einer Separation noth- wendig werden.

Der Königlichen General-Kommission wird, bei Rücksendung

der mit dem Berichte vom 18. Juni v. J. eingereihten Akten, im

Anschluß (a) das Erkenntniß, welhes der Gerichtshof zur Entschei-

dung der Kompetenz-Konflikte über den von Ihr in der Prozeß- sache des Königlichen Dömainen-Fiskus wider den Domainenpächter

N, zu N.,, wegen der Kosten der durch Separation veranlaßten

Graben=, Wege- und Brücken-Bauten erhobenen Kompetenz-Kon- flifkt am 12. Januar d. J. abgefaßt hat, zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung zugefertigt. Berlin, den 10. aar 1856. Ministerium für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten. von Manteuffel.

An die Königliche General - Kommission zu N.

a

Jm Namen des Königs.

Auf den von der Königlichen General-Kommission zu N. erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Appellationsgerichte zu N. anhängigen Prozeßsache dnr.

des Königlichen Domainen-Fiskus, vertreten durch die Königliche Re- gierung zu N., Klägers, modo Appellaten, wider den Domainenpächier N. zu N., Verklagten, modo Appellanten, betreffend Erstattung der Kosten durch Separation bveranlaßter Gra- ben-, Wege- und Brücken-Bauten,

erkennt der Khnigliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- |

Konflikte für Recht :

daß der erhobene Kompetenz - Konflift für begründet zu erachten, dem- | gemäß das Verfahren bor den ordentlichen Gerichten definitiv einzustellen, | und die weitere Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites den

Auseinandersezungs- Behörden zu überlassen. Von Rechts Wegen. Gründe.

Der Verklagte N. if in der, ursprünglich zwischen dem Königlichen Domainen-Fiskus und dem Oekonomen N. am 20. Juni 1838 über das Domainen-Vorwerk N. geschlossenen Pachtkontrakt, durch eine höheren Orts genehmigte Cession vom 18. Juni 1844 als Pächter eingetreten.

Das Domainen - Vorwerk N. ist in einer duxch Bestätigung des Auseinandersehungs - Nezesses noch nicht beendigten Separation be- griffen. 7 Ra Königliche Domainenfiskus bebauptet, daß aus Veranlassung dieser Separation, während der Pachtzeit des 2c. N. von der Ausein- anderseßzungsbehörde verschiedene, auf dem erwähnten Domainen-Vorwerke vorzunehmende Graben-, Wege- und Brücken-Bauten angeordnet und resp. ausgeführt worden, deren Kosten auf die Separations - Jnter- essenten repartirt worden seien, daß der auf den Fiskus als Besißer des Domainen-Vorwerks vertheilte Betrag 879 Nthlr. 25 Sgr. 11 Pf. betra- gen habe, und daß dieser Betrag von dem Fiskus bezahlt worden fei.

Er begründet auf den Jnhalt des Pachtkontrakts und der in diesem als Beilage und integrirenden Theil in Bezug genommenen generellen Be- dingungen der Verpachtung der Domainen in der Provinz Sachsen vom 23. April 1837 gegen den Verklagten als Pächter den Anspruch auf Er- stattung der erwähnten Summe, indem nach den hier getroffenen Bestim- mungen die Pächter nicht nur die Ausführung des im Wege des Ver- gleiches oder der Entscheidung der Auseinanderseßungs-Behörden während „der Pachtzeit festzustellenden Separationsplanes fich gefallen zu lassen, sondern auch die Bauverbindlichkeit hinsichtlih der Gräben, Wege und

i /

| geseßlichen Vorschriften des

Brücken, und zwar sowohl hinsichtlich der etwa fehlenden und in Ab-

pie fommenden, als der Jnftandhaltung der vorhandenen übernommen ten. :

Der Fiskus hat demzufolge gegen den si weigerlih haltenden Ver-

klagten bei der Kreisgerichts - Deputation zu N in der am 17. Januar

L i: O März 1854 erhobenen Klage dahin angetragen:

Den Verklagten zur sofortigen Zahlung von 879 Rthlr. 25 Sgr. 11 Pf.

nebst 5 pCt. Verzugszinsen seit 17. März 1853 als dem Tage der von

ihm erklärten Weigerung, so wie in die Prozeßkosten zu verurtheilen. ___ Die Klage ist eingeleitet, und beim Nichterscheinen des Verklagten im Klagebeantwortungs - Termine durch Contumacial - Urtheil vom 12. Mai 1854 von der Königlichen Kreisgerichts-Deputation pro petinis der Klage erkannt worden. Verklagter hat gegen dieses Erkenntniß am 10. Juni 1854 rechtzeitig Berufung eingelegt und in der Einführungs- und Recht- fertigungsschrift niht nur den Anspruch selbst bestritten, sondern auch den Einwand erhoben, daß derselbe zur gerichtlichen Erörterung nicht ge- eignet, vielmehr wegen der noch nicht erfolgten Bestätigung des Sepa- rations - Rezesses , zur Kompetenz der Auseinanderseßungs - Behörde ge- hörig sei , welchen Einwand der Appellat, wiewohl zugebend, daß die Bestätigung des Nezesses noch nicht erfolgt sei, bestritten hat.

Jn der Audienz -bom 20. Dezember 1854 resolvirte das Königliche Appellationsgericht zu N., die Einrede der Jnkompetenz für unerheblich erachtend, auf Beweisaufnahme über die streitig gebliebenen Thatsachen. Die Königliche General-Kommission zu N., welche inzwischen durch den Anwalt des Appellanten von der Lage der Sache Kenntniß erhalten, hat durch Plenarbeschluß vom 30. März 1855 den Kompetenz - Konflikt erhoben, worauf durch Resolution vom 12. April 1855 das Nechtsver- fahren vorläufig eingestellt worden ift.

Von den mit ihren Erklärungen vernommenen Parteien hält der Appellant den Kompetenz-Konflikt für begründet, der Appellat denselben für unbegründet. Das Königliche Appellationsgericht zu N. erklärt in seinem, an den Herrn Justiz-Minister erstatteten Berichte, daß es von seiner, bei Erlaß des Beweis-Resoluts vom 20. Dezember 1854 leitend gewesenen Ansicht, daß die Sache vor die Gerichte und nicht vor die Auseinandersezungs- behörden gehöre, später in einem ganz ähnlichen Falle zurückgekommen jei und die Kompetenz der Auseinanderscezungs-Vehörden sententionando anerkannt habe. Es erachtet also den Kompetenz-Konflikt für begründet. ___ Von Seiten des Königlichen Ministeriums für die landwirthschaft- lichen Angelegenheiten, dem der Herr Justiz-Minister vor Absendung der Akten an den Gerichtshof Mittheilung gemacht hat, ist keine Erklärung eingegangen.

Der Kompetenz-Konflikt erscheint begründet.

_ Die Königliche General-Kommission stüßt denselben zunächst auf den,

wie schon erwähnt, feststehenden Umstand, daß der Auseinandersezungs- Nezeß noch nicht abgeschlossen, resp. bestätigt is, und sodann auf die : §. 8 der Verordnung vom 20. Juni 1817 und des §. 7 der Verordnung vom 30. Juni 1834, die ihrer Ansicht auch zur Seite stehen. : Die Verordnung vom 20, Juni 1817, die durch die Vorschriften der §ÿ. 9—6 des Ausführungsgeseßes vom 7. Juni 1821, §F. 1 der Verord- nung vom 30. Juni 1834 bei allen zum Nessort der General - Kommis- sionen verwiesenen Angelegenheiten, und auch bei Gemeinheitstheilungen, anwendbar geworden ist , überträgt in den §§..5 ff. ertheilten Bestim- mungen über das Ressort der Auseinandersezungs-Behörden diesen unter anderem au im §. 8. die Entscheidung der Streitigkeiten :

„wegen der Auseinandersezung zwischen Pächtern und Verpächtern, in

Betreff derjenigen Verbältnisse, welche durch die bäuerlichen Neguli-

rungen und hiermit verbundenen Gemeinheitstheilungen alterirt werden.“

Aus diesem vorangestellten Satze, der nach den allegirten späteren Vorschriften nicht mehx blos für die mit bäuerlichen Negulirungen ver- bundenen, sondern für alle Gemeinheitstheilungen gilt, ziebt der §. 8 selbst hierauf in den folgenden Säßen die Konsequenz:

„demgemäß gehören Streitigkeiten über die Gültigkeit, Anwendbarkeit

und Auslegung der auf den Fall einer Auseinanderseßung in den

Pachtkontrakten getroffenen Abreden zum Ressort der General-

Kommission, wogegen andere Streitigkeiten, die auch ohne Dazwischen-

kunft einer Negulirung 2c. vorkommen können, z. B. Nügewähr der

Pacht, zum Nefssort der ordentlichen Gerichte gehören.“

Die Vorausseßungen, unter denen hier Streitigkeiten zwischen Päch- ter und Verpäcbter der Entscheidung der Ausecinanderseßzungs - Behörden überwiesen werden, treffen im vorliegenden Falle zu. Denn der Kläger begründet grade darauf, daß in dem Pachtkontrakte und in den, in dem- selben in Bezug genommenen Generalpachtbedingungen für Domainen der Pächter einerseits verpflichtet worden sei, sich die Separation gefallen zu lassen, andererseits die Verbindlichkeit überkommen habe, Anlagen der hier fraglichen Art auf seine Kosten berzustellen, er begründet auf die Auslegung , die ex diescn Bedingungen des Pacht- Kontraktes giebt, den

Anspruch auf Erstattung des von ibm bezahlten Kostenbeitrages zu den

durch die Separation nothwendig gewordenen, auf Anordnung der Auseinanderscßungs - Behörde ausgeführten Gräben-, Wege- und Brücckenbauten: und wenn der Appellat in seiner Erklärung über den Kompetenz - Konflikt auf das im ersten Saße des §. 8 ). c. gebrauchte Wort: alterirt sich stüßend, und behauptend, daß ein Ver- hältniß zwischen Verpächter und Pächter, welches durch die Gemeinheits- theilung alterirt worden, nicht vorliege, der Rechtsstreit also als ein solcher betrachtet werden müsse, den die Schluß bestimmung des Para- graphen an die ordentlichen Gerichte verweise, die Zuständigkeit der Auseinanderschungsbehörde als durch diese Vorschrift begründet, in Ab- rede stellen will, so giebt er dem ersten Saße des Paragraphen eine Deutung, die derjenigen geradezu widerspricht, die der Geseßgeber selbst demselben, ihn in dem unmittelbar folgenden Saße durch ein Beispiel erläuternd , beilegt. Denn dieses Beispiel bezeichnet gerade bestimmt den hier vorliegenden Fall, und erläutert den vorausgehenden Sah dahin,

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daß unter „alterirt worden“ nichts anderes gemeint ist, als daß die zwischen dem Pächter und Verpächter bestehenden Vezbhältnisse, welche den Streit hervorrufen, durch die Auseinanderseßung berührt worden, daß die Auseinanderseßung einen Einfluß auf sie geäußert habe. Hiernach, und da der von der Königlichen General - Kommission gleichfalls allegirte §. 7 der Verordnung vom 30, Juni 1834 die Aus- einandersezungs- Behörden ermächtigt und resp, verpflichtet, in den bei nen anhängigen Angelegenheiten „nicht blos den Hauptgegenstand der Auseinanderseßung, sondern auch alle anderweiten Rechtsverhältnisse, welche bei vorschriftsmäßiger Ausführung der Auseinanderseßung in ihrer bisherigen Lage nicht verbleiben können, zu reguliren, die hierbei vorkommenden Streitigkei- ten zu entscheiden und überhaupt alle obrigkeitlichen Festseßungen zu erlassen, deren es bedarf, um die Auseinandersezung zur Ausführung zu bringen und die Jnteressenten zu einem völlig geordneten Zustande zurückzuführen“ und dabei in dem unmittelbar folgenden Alinea unter anderem auch wiederum auf den §. 8 der Verordnung vom 20. Juni 1817 zurückweist, kann die Kompetenz der Königlichen General-Kommission, die nah §. 20 der Verordnung vom 20. Juni 1817 exst durch die Bestätigung des Ne- zesses beendet wird, in der vorliegenden Sache nicht in Zweifel gezogen werden. Demnach war, wie geschehen, zu erkennen. Berlin, den 12. Januar 1856. l Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflikte. O S) (gez.) von Lamprecht.

Preußische Bank,

Monatd= Ueber 11 der preubiiWen Bank, gemäß §. 99 der Bank - Ordnung vom 5, Oktober 1846, A P L O. d ) Geprägtes Geld und Barren. 19,069,000 Rthlr. Kassen-Anweisungen 2,023,300 » 3) Wewsel-Bestände .……... E 30,259,400 Rthlr. ) Lombard=Bestände . | 8,741,800 » 9) Staats = Papiere, verschiedene Forderungen und Aktiva : Pri 9:0

) Banknoten im Umlauf.

7) Depositen-Kapitalien.…

8) Guthaben der Staatskassen, Jnstitute und Privat - Personen, mit Einschluß des Giro= Verkehrs

Berlin. den 29, Februar 1856. Königlich preußisches Haupt -Bank= Direktorium. von LAMpP Ler, "Wit Meven Smdt Doe: Woywo d,

10,648,300 »

19,388,000 » 24,300,400 »

13,920,600 »

Tages- Orduung. 35sstte Sihung des Hauses der Abgeordneten am MitkwochG dens, Marz 1856, Oma T U:

1) Nochmalige Abstimmung über die Amendements a) des Abgeordneten Wolff, b) des Abgeordneten von Beughem;z

2) Abstimmung à

) über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abände- |

rung einiger Bestimmungen des Strafgeseßbuchs,

b) über den Entwurf eines Gesehes, betreffend die Abände= | S | den militärishen Geist dex

rung der §§, 41 bis 46 der Feldpolizei - Ordnung vom 1, November 1847. 3) Nochmalige Abstimmung über den Abänderungs-Vorschlag des Abgeordneten von Beughem.

4) Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes, den Betrieb |

der Dampfkessel betreffend,

5) Bericht der Kommission für Verfassungs-Angelegenheiten über den Antrag des Abgeordneten Wagener, im Artikel 4 der Verfassungs - Urkunde die Worte: „Alle Preußen sind vor dem Gesehe gleih. Standes-Vorrechte finden nicht statt“, zu streichen.

Angekommen: Se, Excellenz der Herzoglich sachsen-coburg- gothashe Staatsminister, Freiherr von Seebach, von Gotha.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Herzog von Croy- Dülmen, nah Brüssel.

Se. Excellenz der Herzoglich anhalt=dessaushe Staatsminister, von Ploeby, nah Dessau.

Der General -= Major und Commandeur der 9ten Kavallerie- Brigade, Graf von Scchchlippenbach, nach Glogau.

._Verlin, 4, März, Se. Majestät der König haben Aller= gnädigst geruht: Dem Direktor der Gemälde - Gallerie der Mu- seen, Professor Dr. Waagen zu Berlin, die Erlaubniß zur An- legung des von des Prinzen und Regenten von Baden Königliche Hohéit ihm verliehenen Ritter-Kreuzes des Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen,

eme ANlerh es

Nichtamtliches.

__ Preußen. Berlin, 4, März. Se, Majestät der König nahmen gestern die gewöhnlichen Vorträge entgegen und empfingen den von seiner Sendung nah Prag zurückgekehrten Fürsten Wilhelm Radziwill Dur(hlaucht.

Der Kaufmann Paul Gutike in Stettin ist zum General =- Konsul der Argentinishen Conföderation daselbst ernannt und in dieser Eigenschaft von der diesseitigen Re= gierung anerkannt worden, Das dem Herrn Gutike von der Ar- genttinischen Conföderation verliehene Ressort, auf das sich auch das diesseitige Exequatur bezieht, umfaßt die sämmtlichen Häfen der preußischen Ostsee-Provinzen. (Pr. C.)

Holstein. Kiel, 1. März, In lehter Nacht traf hier das erste englische Kriegsdampfshi} „„Jmperieuse“ (Fregatte von 51 Kanonen) ein und ging bei Düsternbrook vor Anker. (H. B. H.)

Sachsen. Weimar, 2. März. Auf der Tagesordnung der gestrigen Sipung des Landtags stand der Bericht des Rechts-= geseßgebungs-Ausschusses über den Gesebentwurf, die Wiedereinfüh- rung der Todesstrafe betreffend, Der Aus\{huß in seiner Mehrheit beantragte : „der Landtag wolle den Geseßentwurf ablehnen“’, Nach einer längeren Debatte wurde dieser Antrag mit 16 Stimmen gegen 14 verneint. Es ist daher nun auf die Berathung der ein- zelnen Theile der Regierungsvorlage einzugehen. Die Staatsregie= rung theilte dem Landtage mit, daß sie von einer Berücksichtigung des Antrages auf Wiedereinführung der Strafe der körperlichen Züch= tigung wenigjtens zur Zeit abstehen zu sollen geglaubt habe, (W. Z) i Paris, E O Kaiser hat die Legis-

è iftag erdófsnet. le: Rede C zra- phischer Mittheilung): I) lautet (na telegra „Meine Herren Senatoren! Meine Herren Deputirten !

: Als ih das leßte Mal Sie E A von ernften Besorg en e

Dle Heere der Alliürten ershöpften sfih bei einer Velagerung, hartnäckige Vertheidigung an ne Gle aweifeln ließ E sicher, schien das Ende des Kampfes erwarten zu wollen, bevor es sich ausspraV, Bur Fortführung des Krieges forderte ih bon FJhnen welche Sie einstimmig votirten, obgleih dieselbe als außerordentlich erscheinen konnte. Das Steigen der Preise der Lebensmittel drohte in der arbeitenden Klasse eine allgemeine Mißstim-

| Mung zu erzeugen, und eine Störung in dem Geldsystem ließ eine Ver-

minderung des Geschäftsverkehrs und der Arbeit befürchten. Nun, Dank JZhrer Mithülfe und der in Frankreich und England entfalteten Energie, Dank vor Allem dem Schuße der Vorsehung, sind diese Gefahren, wenn nicht gänzlich verschwunden, doch zum größten Theil überwunden.

Eine große Waffenthat entschied zu Gunsten der Heere der Alliirten

| einen erbitterten Kampf, einen Kampf ohue Beispiel in der Geschichte. Die

_| Stimme Europa's hat sich von diesem Augenblicke an offener ausge- | sprochen. y , | Die dritte Anleihe wurde ohne Schwierigkeiten gedeckt. Das Land hat | mir von Neuem sein Vertrauen bewiesen, indem es eine fünfmal größere | Summe für die Anleihe zeichnete, als ih gefordert. Es hat mit | einer bewundernswürdigen Entsagung die mit der Theuerung der | Lebensmittel unzertrennlichen Leiden ertragen, welche indessen durch die | Privatwohlthätigkeit, durch den Eifer der Munizipalitäten, und durch die | Summe von 10 Millionen, die in den Departements vertheilt wurden, | gemildert worden sind. /

Uedverall haben sich unsere Bündnisse erweitert und befestigt.

von fremdem durch haben

' ) l Jeßt bewirken Getreide ein merklihes Sinken der das Verschwinden des Goldes

die Zufuhren Getreidepreise. Die entstandenen Befürchtungen

| sih vermindert, und zu keiner Zeit waren die Arbeiten rühriger, die

Einnahmen - beträchtliher. Die Wechselfälle des Krieges haben mi hen C Nation wieder erweckt. Niemals gab es so viele freiwillige Einstellungen, noch so viel Eifer unter den Dienstpflichtigen, welche das Loos dazu bestimmte. Zu dieser kurzen Auseinandersezung der Lage, gesellen sich Thatsachen von hoher politischer Bedeutsamkeit. Die Königin von England, um einen Beweis von ihrem Vertrauen, von ihrer Achtung für unser Land zu geben, und um unsere Bezichungen enger zu schließen, ist nach Frankreich gekommen. Der enthusiastishe Empfang, der ihr hier zu Theil wurde, mußte ihr beiveisen, wie lief die Geflhle waren, welde 0 dura hre Gegenwart hervorrief, und wie dieselben geeignet waren, das Bündniß beider Völker zu befestigen. Der König bon Sardi-

| nien, der ohne weiteren Nückblick (qui sans regarder derrière lui) fi | unserer Sache mit jenem muthigen Aufs

j chwung angeschlossen hatte, welchen er schon auf dem Schlachtfelde bewiesen, ist ebenfalls nach Frankreich ge- fommen, um ein dur die Tapferkeit seiner Soldaten bereits befestigtes Bündniß zu weihen. i Diese Souveraine vermochten cin Land zu sehen, das, bis bor Kur- zem so bewegt und seines Ranges im Rathe Europa's entkleidet, beute friedlih gedeiht und geachtet den Krieg nicht mit der augenblicklichen Aufregung der Leidenschaft, sondern mit der Ruhe der Gerechtigkeit und mit ‘der Energie der Pflicht führt. Sie sahen Frankreich, wel- ches 200,000 Mann über die Meere schickte, zu gleicher Zeit in Paris alle Künste des Friedens versammeln, als hätte es zu Europa

| sagen wollen: der gegenwärtige Krieg ist für mih bis jeyt nur eine

Episode, meine Gedanken und meine Kräfte sind zum Theil immer auf die Künste des Friedens gerichtet, vernachlässigen wir nichts, um uns zu verständigen, und zwinget mich nicht, auf die Kampfpläße alle Hülfsquellen und die ganze Machtfülle einex großen Nation zu wer- fen. Dieser Ruf scheint verstanden worden zu sein, und der Winter, der die Feindseligkeiten unterbrah, hat die Dazwischenkunft der Diplomatie begünstigt. Oesterreich entschloß fih zu einem entscheidenden Schritt, wel-