1856 / 60 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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mfriedigung, welche die Schaar der Personen fráftigft ausschließt, déren R „4 n Eigenthum der Emigranten jahrelang die Quelle von vielen Leiden unter den hier landenden, Eiigranten gewesen ist.

Die Kommission veranlaßte au die Direktoren der hauptsächlichsten

Z ifffs-Verbindungslinien mit dem Westen, daß fie S osile Garden Dampf M schaftliches Central-Villet-Büreau organisirten, , für den Verkauf von Emigranten-BVilletten nach den verschiedenen Pläßen im Jnnern zu den regelmäßigen angezeigten Preisen, und daß sie dieses Büreau, so wie das ganze Beförderungswesen- von Personen und Bagage, unter die unmittelbare Aufsicht der Kommission stellten. L Bei dieser Einrichtung landet der Passagier mit seiner Bagage, für welche ihm Marken verabreicht werden, welche die Verantwortlichkeit für deren Sicherheit beweisen. Er findet in Castle Garden eine großartige wohl ventilicte und der Jahreszeit angemessen erwärmte Halle, wo er fich ausruhen und-erfrishen kann; große Badezimmer, deren Benuzung kostenfrei ist; frugale Mahlzeiten zum Herstellungspreis; verantwortliche und uninteressirte Beamte, die seine Sprache sprehen und ihn berathen können, über die beste Art für ihn zu reisen, oder über die shnellste und leichteste Weise Arbeit zu finden; er kann dort sein Billet kaufen für die Eisenbahn- oder Dampsschiffslinie, die er wäblen mag; sein Gepäck wird mit Etiquetts und Nummer verschen und er erhält darüber eine Quit- tung, vermöge welcher ex es an seinem Bestimmungsorte fordern kann ; und er wird endlich kostenfrei zu Wasser mit seinem Gepäck an den Ab- fahrtsort der Beförderungslinie gebracht, die er gewählt hat. Auf solche Weise ist er durchaus der Nothwendigkeit überhoben, in dié Stadt zu ehen und sich den gefährlihen Schlingen auszuseßen, die der Runner fr ihn in Bereitschaft hat, sobald er nur mit ihm in Berührung kom- men fkfäann. Selbst das Einziehen seiner Wechsel auf Kaufleute in New- Vork geschieht, wenn er cs wünscht, durch den Kassirer, und das Geld wird ihm dann unter Aufficht eines der Emigration8-Kommissare ausbe- zahlt. Er kann also nah seinem westlihen Bestimmungsort abreisen, ohne fich der geringsten Gefahr eines Verlustes durch Betrug auszuseßen. Es if ganz natürlich, daß von Seiten der Runner und deren Alliir- ten verzweifelte Versuche gemacht werden, um dieses wohlthätige Justitut zu untergraben. Keine Verleumdung läßt man unversucht, um die öffent- lihe Meinung gegen dasselbe einzunehmen. Aber dieses Alles is ein- druckslos geblieben, denn der großartige Vortheil, welcher dem Emigran- ten aus dem Schutze erwächst, den ihm dieses Junstitut bietet, ist zu klar, um einen Zweifel darüber bei dem vorurtheilsfreien Beobachter zu lassen. Die Schreier, welche erfolglos versuchten, das Emigranten-Landungs- Depot als ein Uebel darzustellen, das der Gesundheit und dem Wohl- stand der Stadt Abbruch thue, und die es eben so unmöglich fanden, ihren gewohnten unrechtmäßigen Vortheil von den Emigranten zu ziehen, welchen seine Mauern Schuyg bieten, haben nun zu einem Mittel ihre _ Zuflucht genommen, welches die nüßliche Wirkung dieses Jnstituts auf- zuheben droht durch Umgehung des durch dasselbe gebotenen Schußes. Das hiezu gewählte Mittel ist das System, in Europa mit dem Emigranten zu kontrahiren für dessen inländische

Reise von New-York nach scinem Bestimmungsort im Jn- |

nern der Vereinigten Staaten oder in Canada. Dieses System is kürzlich in ausgedehntem Maße wieder eingeführt worden. Runner und Beförderungs-Agenten , die durch die Einrichtung des Emi- granten - Landungs - Depots von Castle Garden ihrem gewohnten Treiben Gränzen geseht Ren: haben sich nach europäischen Häfen und selbst nach dortigen inländischen Oertern übersiedelt, oder haben dort Agenturen aufgestellt oder erneuert, um Passagiere für die amerikanishe Jnlands- Reise zu buchen, ebe sie die europäischen Häfen oder selbst ihre inländi- he Heimath verlassen, und um den Preis solcher Reisebillette für das hiesige Jnland ganz oder theilweise im Voraus zu empfangen. '

Es ist selbstverständlich, daß diese Agenturen, welche mit großen Kosten verbunden sind, fih nicht mit einer rechtmäßigen Kommission auf die Nettopreise der Billette begnügen. Uebervortheilungen beim Verkauf der Personenbillets sind die Regel, gewöhnlich zwischen 25 und 50 Pro- zent über die geseglichen Preise hinaus, sehr oft aber auch völlig das Doppelte, während dabei den Korrespondenten in diesem Lande, deren Runnern und Bagageleuten voller und unbeschränkter Spielraum bleibt, um den Passagier, nachdem er hier gelandet is, an den Spesen für sein Gepäd zu betrügen. Falsche Vorspiegelungen , welche oft bis zu förm- lichem Zwang gehen," werden nicht selten angewandt, um die Emigranten zu veranlassen, inländische Neisebillette zu kaufen, ehe sie Europa ver- lassen, Die alleralbernsten Behauptungen werden dem Emigranten gegen- über aufgestellt, z. B, daß man nur auf solche Billette reisen könne, die der Agent ausgiebt, der eben die Behauptung aufstellt, und zwar in solhen Ausdrücken und mit so viel sheinbaren Veweisgründen, daß sie dem unerfahrenen Emigranten Vertrauen einflößen und ihn irreleiten. Einige dieser Agenturen, namentlich in England, haben fich nicht ent- blôdet, sih Agenten der Emigrations - Kommission zu nennen und haben, unter dem Namen der Unterzeichneten, Passagiere auf das frechste be- trogen und auf diese Weise versucht, indirekt das Vertrauen zu der Emigrations-Kommission zu untergraben.

Dieses System is geeignet, in seinen Folgen den Schuz zu ver- nihten, mit welchem Castle Garden den Emigranten umgiebt ; denn der Passagier, welcher, mit einem Kontrakt versehen, hier landet, auf welchen f volle oder theilweise Zahlung geleistet hat, geht sogleih aus dem Depot n die Stadt, um den Spediteur aufzusuchen, der den in Europa ge- lo enen Vertrag zu vollziehen hat. Er geht a!so an dem Justitut

5 er, welches die Staatsregierung zu- seinem Schuß ersonüen und ge- r a hat, und zwar direkt in die Hände der Leute, gegen welchbe er Ly bt worden wäre. Er muß für sein Gepäck {weren Fuhrlohn be- u E an at überdies für dasselbe keine andere Sicherheit, als seine Wirthsb asamkeit. Er wird wieder, unter allerlei Vorspiegelungen, im Pee V6 aufgehalten werden, bis sein leßtes Geld verausgabt und sein Q enge Schuld eingegangen ist die dann den Vorwand bietet, um g bag E ganz oder theilweise mit Beschlag zu belegen, und so gerupft, eder herzlos ausgeseßt werden, um der Wohlthätigkeit zur Last

zu fallcú, statt sofort einex nüßlihen und unabhängigen Thätigkeit ent- gegen zu eilen, wie es geshehen wäre, wenn er direkt vom Landungésdepot nach seinem Bestimmungsorte abgereist wäre, ohne an Geld und Gut beraubt zu werden durch nußlosen und betrügerishen Aufenthalt, den ihm ‘interessirte Leute verursachten, die seine Unwissenheit benußten.

Zux Verhinderung dieses gefährlichen Systems des „Buchens in Europa“ bitten die Unterzeichneten ergebenst um den Beistand der hohen Regierungen in Europa. Die väterliche Fürsorge, welche die euro- päischen Regierungen für den Schutz ihrer einzelnen Unterthanen stets bewiesen haben dur strenge Geseße, welche alle Geschäfte, die geeignet sind, der Schwindelei Spielraum zu lassen, reguliren, überwachen oder verbieten, erfüllt die Unterzeichneten mit der Hoffnung, daß ihre Vorstel- lungen geneigtes Gehör finden werden, und daß die hohen Regierungen, an welche dieselben gerichtet sind, ibnen ihren Beistand zum Schuß der landenden Emigranten nicht versagen werden, sondern Maßregeln anord- nen, welche es dem rücksihtslosen Spekulanten auf das Eigenthum der Emigranten unmöglich machen sollen, in der angedeuteten Weise, den Wunsch der Regierung von New-York zu vereiteln, den in hiesigem Hà- fen landenden Emigranten durch die Unterzeichneten einen vollständigen Schutz gegen Betrug und Uebervortheilung zu sichern.

Die unterzeichnete Kommission kennt den vollendeten Geschäftstakt und das gewandte, feine Benehmen der Herborragenderen unter den Beförderungs- Agenten , welche nah Europa gegangen sind und jeßt dort reisen oder wohnen, um das Juteresse der hiesigen Geschäfte zu fördern, mit denen sie in Verbindung stehen, und erlaubt si, die hohen Regie- rungen vor den plausiblen Vorstellungen zu warnen, welche solche Leute gewöhnlich machen, um ihre Zwecke zu fördern. Andererseits erlauben sich die Unterzeichneten, eine gründliche Prüfung des unter ihrer Auf- siht stehenden Schuß - Jnstituts von Seiten der hohen Regierungen zu erbitten, durch deren Repräsentanten, Gesandten, Minister, Konsuln oder Handels - Agenten in diesem Lande. :

Sie empfehlen ihr Memorial dex geneigten Erwägung der hohen Negierungen und haben die Ehre mit hoher Achtung zu verharren.

New - Vork 1855.

Die Emigrations - Kommisfion. Gulian C. Verplandck, Präsident. John A. Kennedy, James Kell y, Elijah F. Purdy, E. D. Morgan, John P.,/ Kommissäre. Cummings, | Fernando Wood, Bürgermeister von New-York. Geo. Hall, Bürgermeister von Brooklyn. Nud. Garrigue, Präsident der Deutschen Gesellschaft. Andrew Carrignan, Präsident der Jrländischen Gesellschaft.

Cirkular-Verfügung vom 4, Januar 1856 be-

treffend eine Berichtigung der Anweisung für die

Aufstellung und Ausführung sstädtisher Bau- und Retablissements-Pläne,

Anweisung für die Aufftellung und Ausführung fstädtisher Bau- und Retablissements-Pläne (Staats-Anzeiger 1855 Nr. 141 S, 1093.)

In der unterm 12. Mai v. J. mitgetheilten Anweisung für die Aufstellung und Ausführung städtischer Bau =-= und Retablisse- ments-Pläne hat sich §. 2 im 2ten Alinea ein Schreibfehler erge- ben, indem der für die Uebersichts - Pläne vorgeschriebene Maßstab von 100 Ruthen gleich einem Men aoll, als

1000 der natürlichen Größe bezeichnet ist, während es statt dessen heißen

llt sollte ]

; 10,000

Zur Vermeidung einer irrigen Anwendung der betreffenden Bestimmung ‘ist dem Schlusse des §. 2, (zweites Alinea desselben) folgende Fassung zu geben:

Der Maßstab zu den Situations- und Nivellements-Plänen muß mindestens #5 der wirklichen Länge (20 Ruthen glei einem Einhunderttheile einer Ruthe) betragen,

Bei einem größeren Situationsplane ist derselbe in mehrere Sectionen zu theilen, in diesem Falle aber auch ein Uebersichtsplan im Maßstabe von 7, der wirklichen Länge (100 Ruthen gleich einem Einhunderttheile einer Ruthe) auszuarbeiten, auf welchen die Situationôsgrenzen angedeutet und die Sectionen numerirt wer- den müssen. ,

Die Königliche Regierung hat hiernah das Erforderliche zu veranlassen.

Berlin, den 4. Januar 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An ; sämmtliche Königliche Regierungen (ausschließlich der Rheinischen, der zu Marienwerder und zu Sig- maringen) und an das Polizei-Präsidium hierselbst,

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Justiz-Ministerium.

Erkenntniß des Königlihen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte vom 22, September 1855, daß Streitigkeiten darüber, ob der Staat berechtigt, als Beihülfe zu der ihm obliegenden Unterhaltung der Landstraßen von den betreffenden städtischen Gemeinden oder von sonstigen Einwohnern der an der Straße liegen- den Gegend Hand- und Spanndienste zu fordern, im Rechtswege zu entscheiden seien.

(S. auch Staats - Anzeiger 1856 Nr. 42 S. 314.)

Auf den bon der Königlichen Regierung zu Gumbinnen erhobenen

Kompetenz - Konflikt in der bei dem Königlichen AppellationLgericht zu Insterburg anhängigen Prozeßsache 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz - Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen,

O U D e:

Der zwischen der Wittwe und - den Erben des Bau - Jnspektors P. und dem Fiskus jeßt in zweiter Jnstanz s{chwebende Prozeß betrifft die Frage, ob die Kläger bei Unterhaltung der Landstraße von Klein-D. bis zur Stadt D. nur nach den Kräften ihres zu Klein-D. liegenden Grund- stücks Hand- und Spanndienste zu leisten verpflichtet seien. Die Königliche Negierung will die Entscheidung hierüber ausschließlich den Verwaltungs- behörden . vorbehalten wissen; dieses Verlangen hat jedoch keinen Grund, es kann vielmehr nicht zweifelhaft sein, daß die rihterlide Entscheidung hierüber allerdings zulässig gefunden werden muß.

Der Hauptgrund, aus welchem die Königliche Regierung in dem

* Beschlusse vom 25. Januar d. J. die richterlihe Entscheidung ausge-

{lossen wissen will, ist darin geseßt, daß die Verpflichtung zur Leistung von Hand- und Spanndiensten bei Wegebauten unter die allgemeinen Anlagen zu subsumiren sei, hinsichts deren der §. 78 Th. 11, Tit. 14 des Allg. Landrechts bestimmt, daß über die Verbindlichkeit zu deren Ent- richtung ein Prozeß nicht stattfinde. Diese Auffassung kann jedoch nicht für richtig anerfannt werden. Unter „den allgemeinen Anlagen“, über welche sih der §. 78 a. a. O. verhält, sind nur solche Anlagen zu ver- stehen, welche aus dem Besteuerungsrechte, aus dem Rechte, zur Bestrei- tung der Staatsbedürfnisse Abgaben zu erheben (Y. 15 Th. 11. Tit. 13 des Allgem. Landrechts) hervorgehen. Es folgt dies daraus, daß der §. 78 a. a. O. einen Theil des von den Staatseinkünften und fiskalischen Rechten handelnden Titels 14 bildet, so wie denn auch der §. 78 a. a, O. ausdrücklich auf die §§F. 2 und 3 Th. 11. Tit. 14 des Allgemeinen Land- rets verweiset. Von einem Besteuerungsrechte handelt es sich aber nicht; die rechtlichen Verhältnisse, welche in Beziehung auf die Rechte und Pflich- ten des Staats in Ansehung der Landstraßen besteben, liegen vielmehr auf einem ganz anderen Gebiete. Der Grund, aus welchem den Einwohnern der an der Straße liegenden Gegend die Verpflichtung zur Leistung von Hand- und Spanndiensten auferlegt is , ist lediglich in dem Vortheil zu suchen, welchen sie von der Straße ziehen. Es folgt dies aus dem §. 16. Th. 11, Tit. 15 des Allgemeinen Landrechts, welcher bei Anlage neuer Wege dergleichen Leistung den zur Wegearbeit überhaupt verpflich- teten Einwohnern, welche von dem neuen Wege Vortheil haben, auferlegt. Ein solches Verhältniß läßt sich aber um so weniger nach dem im §. 78 a. a. O. aufgestellten Grundsaße beurtheilen, da die Be- zeihnung der Verpflichteten im §. 13 Th. 11. Tit. 15 des Allgem. Land- rechts „die Einwohner der an der Straße liegenden Gegend“ s{on Üüber- haupt niht unter den im §. 78 a. a. O. aufgestellten Begriff: „alle Mitglieder einer gewissen Klasse der Einwohner des Staats“ zu bringen fein würde. : l Außerdem is in dem Beschlusse vom 25. Januar d. J. ausgeführt, daß mit Zugrundelegung des Geseßes vom 11. Mai 1842 der Rechtsweg unzulässig sei, wobei davon ausgegangen ist und in der Richtung dieses Beschlusses au ausgegangen werden mußte, daß die Klage gegen die Polizeibehörde selbst gerichtet sei. Diese Vorausseßung trifft jedoch nicht zu. Die Kläger selbst haben fich zwar auf den §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 berufen. Dies is jedoch nur desbalb geschehen , weil der erste Richter die Klage, als zum Rechtswege nicht geeig- net, auf Grund jenes Gesezes zurückgewiesen hatte. Jene Bezug- nahme von Seiten der Kläger und die in dieser Beziehung bei- gefügte Ausführung hatte daher nur den Zweck, jene Zurückweisung zu widerlegen und darzuthun, daß auch von diesem Gesichtspunkte aus die Klage zulässig sei. Jn der Klage selbst und in deren Begründung ist da- dur nichts geändert; die Klage ist vielmehr formell und materiell so geblieben, wie fie ursprünglich angestellt worden. Diese Klage ist nun aber ausdrücklih gegen den Fiskus gerichtet, und unter diesem kann kein anderer verstanden werden, als der Wegebau-Fiskus , welcher cine Polizeibehörde nicht darstellt. Daß die Klage nicht gegen die Landes- polizei-Behörde, sondern gegen den Wegebau - Fiskus gerichtet worden, kann auch um so weniger zweifelhaft gefunden werden, da in der Klage auf das Wege-Reglement von 1764 Bezug genommen und aus demselben abgeleitet ist, daß, wenn die Wegelast für die Verpflichteten zu groß sei, der Fiskus sie übertragen müsse, und nicht minder in der Appellations- Einführungsschrift auszuführen gesucht ist, daß Alles, was bei dem Bau und der Unterhaltung einer Landstraße über das gewöhnliche Maß hin- ausgehe, von dem Fiskus zu tragen sei. Die hiernach gegen den Wegebau-Fiskus gerichtete Klage kann aber nicht vom Rechtswege aus-

geschlossen werden, und es hat deshalb, so" wié geschehen, der erhobene Kompetenz-Konflikt zurückgewiesen werden müssen.

Berlin, den 22. September 1855.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

Finanz- Ministerium. Haupt - Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 6. März 1856 betreffend

die in der Verloosung am 6, März 1856 gezogenen

und zur baaren Einlösung am 1. Oktober 1856

gekündigten Schuldverschreibungen der Staats-

Anleihen aus den Jahren 1848, 1850, 1852, 1854 und 1855A.

In der am heutigen Tage öffentli stattgehabten Verloosung sind von den Schuldverschreibungen der Staats-Anleihen aus den Jahren 1848, 1850, 1852, 1854 und 1855A. die in der Anlage (a.) verzeihneten Nummern gezogen worden, welche den Besißern mit der Aufforderung gekündigt werden, den darin verschriebenen Kapitalbetrag vom 1, Oktober d. J. ab in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr entweder bei der Staatss{hulden - Tilgungskasse hierselbst, Oranienstraße Nr. 94, oder bei der nächsten Regierungs- Hauptkasse gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibun= gen mit den dazu gehörigen, nah dem 1, Oktober d, J. fälligen Zinscoupons baar in Empfang zu nehmen.

Der Geldbètrag der etwa fehlendên, unentgeltlich abzulie- fernden Zins=ckCoupons wird von dem zu zahlenden Kapital zu- rüdcbehalten.

Da die gezogenen Schuldverschreibungen niht sämmtlich an Einem Tage geprüft und ausgezahlt werden können, so können dieselben {on vom 1, September d. J. ab zur Prüfung bei den gedachten Kassen vorgelegt werdenz auch werden dort Formulare zu den Quittungen unentgeltlich verabfolgt.

Auf der Anlage sind zugleich die Nummern der aus früheren Verloosungen noch rückständigen und niht mehr verzinslichen Schuldverschreibungen der Anleihen aus den Jahren 1850 und 1852 mitabgedruckt, und werden die Jnhaber an die Einreichung dersel= ben und Erhebung der Kapitalien zur Vermeidung weiteren Zins= Verlustes erinnert.

Die Nummern der aus den früheren Verloosungen der frei- willigen Anleihe vom Jahre 1848 noch rückständigen Schuldver- schreibungen können wegen. ihrer überaus großen Anzahl nicht von Neuem abgedruckt werden, und wird deshalb auf die zu seiner Zeit veröffentlichten Verloosungslisten verwiesen,

Berlin, den 6. März 1856.

Haupt =- Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke, Gamet. Nobiling.

âs Dien ate der am 6. Márz 1856 gezogenen und zur baaren Einlösung am 1, Oktober 1856 gekündigten S{huldverschreibungen Il; der freiwilligen Staats-Anleihe vom. JaYre 1848, IlI. der Staats-Anleihe vom Jahre 1850, ITI. der Staats-Anleihe vom Jahre 1852, IV. der Staats-Anleihe vom Jahre 1854, V. der Staats-Anleihe vom Jahre 1855 A.

(Siehe die besondere Beilage.)

Angekommen: Der Erb-Truchseß in der Kurmark Branden- burg, von Graevenibß, von Queeß.

Berlin, 8, März. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem vormaligen Feldwebel im 26sten Infanterie- Regiment, Schaper, die Erlaubniß zur Anlegung der ihm ver= liehenen, dem Herzoglich anhaltischen Gesammt-Haus-Orden Albrechts des Báren affiliirten silbernen Medaille zu ertheilen.

Personal - Veränderungen in der Armee.

Offiziere , Portepee - Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. …__ Den 23. Februar. Clausius, Hauptm. und Festungs-Baa-Direktor der Fefte Bohen von der 2. zur 1. Jngen. Jnsp. verseßt.