1856 / 62 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nah den deshalb ergangenen Dienst-

geändert worden, welhes, holender Gegenstände von

vorschriften , bei der Verabfolgung abzu

tet werden mup-. den Post - Beamten beobachtet, Auffassung, wenn angenommen

h irrige Es is deshalb eine R 0 Quli L, v0 lea

Gin. vaN O rig abzuholender Gegenstände mit ge- ringerer Sorgfalt verfahren werden dürfe , als früher. Es unter= liegt feinem Zweifel, daß dies nicht geshehen darf, daß auch den Postbeamten die Befugniß nicht entzogen ist, von den Perjonen,

Abholung der Gegenstände melden , über ihre

ur L "n welche si ierzu näheren Ausweis zu verlangen, wenn Umstände

tigun Y L j ; Ct welde solche bezweifeln lassen, und daß sie nah wie vor

j i | der us- 6zubolende Gegenstände namentlich weder an solche Personeu a baben fen, von denen sie wissen, daß dieselben von den

Adressaten zur Abholung nicht beauftragt sind, noch an solche Per=

onen, welche sie, ohne | O / L nit als ‘zur Empfangnahme legitimirt ansehen können.

Die Postbeamten

ih einer groben Fahrlässigkeit schuldig zu

haben bei der Aushändigung angetommener |

Sendungen die ‘erforderliche Vorsicht in ihrem eigenen Jnteresse

um so mehr zu beobachten, als eine Nichtoerantwortlichkeit für die | rihtige Bestellung geseßlich überhaupt nur zu Gunsten der Post= ) sie mithin ihrerseits, wenn ange-= von ihnen wissentlich oder aus groben Versehen einem zur Abholung Unbefugten ausgehändigt worden | deshalb niht nur der vorgeseßten Dienstbehörde verantwort= lih bleiben, sondern auch von dem betheiligten Adressaten nach den |

Verwaltung anerkannt is und fommene Postsendungen

sind,

allgemeinen geseßlichen Vorschriften auf Schadensersaß in Anspruch genommen werden können. E a

Um sowohl die Postbeamten, als auch die bei der Abholung betheiligten Adressaten in Bezug auf die vou ihnen beiderseitig zu beobachtende Vorsicht und Sorgfalt thunlichst zu unterstüßen, ist nicht allein bereits bei Ausführung des Gesetzes über das Post- wesen vom 5: Juni 1852 die Erwartung ausgesprochen, daß von den Postanstalten bereitwillig auf Anträge werde eingegangen wêet= den, welche die Einführung von Sicherungsmaßregeln, durch des=- halb nach §. 48. des Gesebes : zum Zwet haben, sondern au durch - die drücklich vorgeschrieben worden , daß die Post-Anstalten es sich pflihtmäßig sollen angelegen sein lassen, jede Abweichung vou dem einmal getroffenen Abkommen sorgsam zu vermeiben.

Zugleich ist eben daselbst die Art und Weise näher augegeben, wie sich, je nah der Eigenthümlichkeit der örtlichen Verhältuisse bei den einzelnen Postanstalten , S Störung für den Dienstbetried und ohne Nachtheil sür den Verkehr wird erreichen lassen, Namentlich ist bei fontohaltenden Korrespon- denten die jedesmalige Vorzeigung des Gegen =- Contobuches durch den abholenden Boten als eine einfach durhzuführende Berfahrungs- weise bezeichnet worden.

Da sich die hierdurch zu erreihende Sicherung noch erhöht, wenn der Ausgabe-Beamte in das ihm vorgezeigte Gegen-Conto=

buch vie verabfolgte und daher von den Boten abzuliefernde Zahl |

a) der Begleilbriefe zu Paket - Sendungen und

Geld- und Werthsendungen, jereômal besonders einträgt, so werden die Königlichen Postanstalten allgemein angewiesen, von jeßt ab auch .den hierauf gerichteten Wünschen solcher contohaltenvden Korrespondenten, welche zugleich Gegen-Contobücher führen, dann stattzugeben, weun diese

Korrespondenten beantragen, daß deshalb vorschriftsmäßige Abkom=-

men getroffen werden,

Den Ausgabe - Beamten wird für jeden solchen Fall die sorg-=

fältige Eintragung der nach Maßgabe des Vorstehenden erforder-

lihen Notiz in das betreffende Gegen - Contobuch hierdurch be-

sonders zur Pflicht gemacht. Berlin, den 4. März 1856.

General-Post-Amt,

Bekanutmachung.

Die Kandidaten der Baukunst, welhe in dm ersten diesjäh=- rigen Prüfungstermine die Bauführer-Prüsfung abzulegen beabsich- tigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 29sten k. Mts, sich {riftli bei der unterzeihneten Behörde zu melden und die vor-

ges{hriebenen Nachweise und - Zeichnungen, nebst einem speziellen, |

nah den verschiedenen Arten derselben geordneten Verzeichnisse, o welcher Konfession sie angehbrea, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere eröffnet Wetpati wird, M : ia

Meldungen nah dem 29\ten k, M. werden, Berlin,' den 23. Februar 1856.

Königliche technische Bau-Deputation,

besonders zu treffende Abkommen, - Dienst-Justruction aus- |

j \ |

die möglichste Sicherheit ohne

Fustiz- Ministerium.

Der Kreisricbter Corsepius zu Preuß. Holland ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht zu Bartenstein, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, und zuglei zum Notar im Departement des Appellationsgerichts in Königsberg ernannt worden,

Erkenntniß desKöniglichen Gerichtshofes zur Ent- \heidung der Kompetenz-Konflikte vom 21. Sep- tember 1855 daß, wenn bauliche Anlagen den - óffentlichen Verkehr einer Stadtgemeinde hemmen und deshalb von Seiten der Polizeibehörde un- tersagt werden, gegen dergleichen Anordnungen der Rechtsweg unzulässig ist, dagegen Streitig= keiten über das Eigenthum des zu den baulichen Anlagen bestimmten Plabes, so wie die Entschä- digungs-Ansprüche, welche aus der Untersagung des Baues hergeleitet werden, dem Rehtswege un- terworfen sind,

Auf den von der Königlichen Negierung zu Arnsberg erhobenen Kompetenz - Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu M. an- hängigen Prozeßsache 2c 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Ent- scheidung der Kompetenz - Konflikte für Recht: daß der Nehtsweg 1) in Bezug auf den Antrag des Klägers, zu exkennen, daß er befugt sei, feinen Hefraum durch eine zwischen demselben und dem Nachbarhause anzu- legende Mauer einzufriedigen, für unzulässig und der erhobene Kompetenz - Konflikt für begründet, derselbe jedoch 42) in Bezug auf den Klage- antrag, daß der streitige Plaß sein unbeschränktes Eigenthum sei, so wie auf den Einwand eines bereits früher bestandenen, von der Gemeinde er- worbenen- Wegerechts über den streitigen Plaß, für zulässig und daher der Kompetenz-Konflikt für unbegründet zu erachten. Von Nechts wegen.

Gru ndieG!

Dem Kläger- P., welcher seinen Hofraum durh Anlegung einer Mauer nach der Seite des ihm benachbarten Hauses im Herbste 1853 abschließen wollte, wurde diese Anlage durch eine Verfügung des Bürger- meisters zu M. untersagt, weil jene Anlage „allen öffentlichen Verkehr hemme.“ Zugleich wurde gegen den P. bei dem Polizeirichter Klage er- boben, weil er jenen Weg gesperrt habe. Auf die gegen diese Anklage eingewendete Behauptung, daß er unbeschränkter Eigenthümer des frag- lichen Hofraums und daher wohl befugt sei, denselben mit einer Mauer

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einzufriedigen, wurde ihm vom Polizeirichter aufgegeben, seinen Eigen- thumsanspruh im Wege Rechtens zu verfolgen, und, daß solches ge- schehen, darzuthun. Dieser Auflage entsprechend, hat P. gegen die Stadt M. Klage erhoben, und unter Beifügung zweier Handrisse und Bewcis-

" antretung seinen Ant“ag dahin gerichtet, unter. Vorbehalt des in se pa- " rato zu liquidirenden Schadens zu erkennen,

daß der betreffende Plaß

Eigenthum des Klägers und er denselben an der bezeihneten Stelle, so

weit sein Eigenthum gehe, mit einer Mauer einzufriedigen befugt sei. Zufolge eines bon dem Mandatar der verklagten Stadt eingerei-

| , 5 ( - K - . b) der Formulare zu Ablieferungsscheinen über rekommandirte, ten Gemeinderaths - Beschlusses vom 4. Februar v. M. wurde konkludirt

den Prozeß: „Eigenthums - Ansprüche cines Hofraums betreffend“ zu führen, in der demnächst verhandelten Klagebeantwortung aber zunächst

wie ein curriculum vitae einzureihen , in dem auch anzugeben ist,

können nicht berüdcksichtigt

| dex Einwand opponirt, daß der Rehtsweg in dieser Sache unzulässig fei. | Verklagte machte geltend, daß dur Anlegung jener Mauer cine be- | stehende öffentliche Straße, wenn nicht ganz für den öffentlichen Verkehr | geschlossen, do bedeutend eingeschränkt werde.

Die Verklagte trat sodann den Beweis an, daß der qu. Weg ein " óffentliher und seit Menschengedenken über den bezeichneten Play von | allen Vewohnern der Stadt stets ruhig und ungestört durch Gehen, Fahren und Neiten benußt worden sei, und beantragte, präjudietialiter | zu erkennen, haß der Nechtéweg unzulässig und deshalb die Klage abzu- weisen. Nach hierauf stattgefundener mündlicher Verhandlung erkannte " das Kreisgericht zu M.: daß der von der Verklagten erhobene Einwand | dexr Unzulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens über den Gegensiand der | Klage zu verwerfen. : s

| Die Verklagte appellirte. Nach Verhandlung der Beantwortungs- | schrift hat die Königliche Negterung zu Arnsberg durch Plenarbeschluß | vom 9. Dezember v. J. den Kompetenz - Konflikt erhoben, dessen JZnhalt | «eben der bereits vorgetragenen species fai anerkennt, daß die Klage | auf Entschädigung zulässig sei, nicht aber die Klage, wie sie angestellt, | auf Aufhebung der von der Polizei-Obrigkeit innerhalb ihres Nessorts | getroffenen Anordnung zur Erhaltung eines für den inneren Verkehr der | Stadt M. unentbehrlichen Weges. , O L,

| Die in dem gutachtlichen Bericht ausgesprochene Ansicht des König- lichen Appellationsgerichts zu Arnsberg, daß Der Kompetenz-Konsflift des- | halb unbegründet, weil er gegen die Verfügung des Bürgermeisters als | polizeiliche nicht gerichtet, vielmehr diese Verfügung bon Leßterem | als Vertreter der Stadtgemeinde erlassen jem solle, isl unrichtig.

| Der Klage ist jene Verfügung als derjenige Akt beigefügt, ivelcher die Klage veranlaßt hat, und dieser kündigt fich unzweifelhaft als ein | rein polizeilicher an; nicht mit einem Worte wird- darin angedeutet, daß dur die Anlage der Mauer ein der Stadtgemeinde zustebendes

Wegerecht verleßt werde, und daß irgend ein privatrechtlicher Beweg- “grund das Einschreiten des Bürgerméeisters- motivirt habe, sondern es | wird ausdrüflich darin die zu beseitigende Störung des öffentlichen Ver- | fehrs, also ein polizeilicher Zweck, als alleiniger Grund angegeben ; und

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diesen Gesichtspunkt noch s{härfer und unzweideutiger hervorzuheben, wird hinzugefügt: „der fraglihe Play mag ihr Eigenthum sein oder nicht.“ Da nun die Verfügung des Bürgermeisters den Weiterbau, resp. die Be- seitigung der fraglihen Mauer dem Kläger, und zwar bei Vermeidung einer sich ebenfalls“ nur als eine polizeiliche. ankündigenden Strafe von 10 Thalern, untersagt hat, und diesem gegenüber der Antrag des Klägers im zweiten Klagepetitum dahin geht, ihm die Befugniß zuzusprechen, sein Eigenthum mit einer Mauer einzufriedigen, und zwar an der polizeilich untersagten Stelle, da überdies die Klage zwar wider die Stadt M., aber ausdrücklich in Vertretung ihres Vorstandes, des Bürgermei- sters, gerichtet, also auch gegen diejenige Behörde, von welcher jene, die Klage zunächst veranlassende Verfügung ausgegangen , so kann darüber kein Zweifel obwalten, daß der legt gedachte Klägers direkt gegen die polizeilihe Verfügung tendirt, indem der- selbe bezielt, daß der Richter ihm eine Befugniß zuerkenne, deren Ausübung ihm dur jene Verfügung, als deu öffentlichen Verkehr hemmend, polizeilich untersagt war. Die Wendung, welcher bei dieser evidenten Sachlage der Kläger sich bedient, um seine Maueranlage auf dem Wege Rechtens durchzuseßen, ist völlig gleichgültig. Die Bürgermeister in den kleineren Städten sind, neben Vertretung der korporativen Nechte und Juteressen, auch mit der Polizeiverwaltung betraut; au steht fast jeder Aft der Lokal - Polizei in Beziehungen zu den Interessen der Corporation als solcher, und es leuchtet daher ein, welche Konsequenzen die Auffassung des Appellationsgerichts zu Arns- berg einschließt, wonach es nichts weiter bedürfen würde, als die vom

Kläger beliebte Fassung des Rubrums seines Klagelibells, um fast jede |

von ibnen erlassene Polizei- Verfügung mit ihnen oder vielmehr gegen sie als Vertreter der Corporation zur gerichtlichen Cognition zu befä- higen. Alüger die Befugniß zuzusprechen , seinen Hofraum an der von ihm be- zeihneten Stelle mit einer Mauer einzufriedigen, ist der Nechtsweg un- zulässig. Denn die dem Kläger dur jene polizeiliche Verfügung aufer- legte Verpflichtung, an jener Stelle die Einfriedigung dur eine Mauer zu unterlassen und den Naum gn. in den vorigen Stand herzustellen, könnte nux dann Gegenstand der gerichtlichen Erörterung werden, wenn Kläger die Befreiung bon derselben auf Grund einer besonderen geseß- lichen Vorschrift oder eines speziellen Nechtstitels behauptete; ein. Erfor-

derniß, welches hier nicht vorhanden ist. Dieser Gesichtspunkt, den auch |

die Königliche Negierung in dem Konfliktsbeshlusse geltend macht, ist in- soweit von durchschlagendem Gewicht.

Allein es hat die Klage noch eine andere Nichtung, nämlich den selbstständigen Antrag, der Stadtgemeinde gegenüber zu erkennen:

daß der bezeichnete Plaß Eigenthum des Klägers sei,

Es steht dieser Klage- Antrag zwar allerdings in einer Kausalverbin- dung mit dem zweiten. oben als prozeßunfähig qualifizirten ; allein es ist derselbe cinmal auf den ganzen Plak gerichtet, und überdies auch, ab- gesehen von dem zweiten Klage-Antrage, für den Kläger von cinem selb st - ständigen rechtlichen Jnteresse. Dieser Antrag ist auch unverkennbar einmal seiner Natur nach ein privatrechtlicher, sodann auch insoweit ein berechtigter, als die Verklagte selbst excipie: do behauptet, daß derselbe durch die Polizeiverfügung gar nicht berührt werde, zugleih aber auch die Stadtgemeinde auf jenes Grundstück einen Anspruch gründet, der als ein privatrechtlicher hervortritt. Jn der Klagebeantwortung wird näm- lih durch Zeugen der Beweis angetreten,“ daß der qu. Weg seit Men-

schengedenken über die gedachte Fläche führe und von allen Bewohnern |

der Stadt stets rubig und ungestört benußt worden fei. Die Klage- beantwortung qualifizirt deshalb den Weg als einen öffentlichen ; allein die von ibr relevirten Thatsachen bezeugen, daß diese Qualification

Antrag des |

Jn Ansehung des Klageantrags nun, welcher dahin geht, dem /

uneigentlih und unwichtig ist und nur cine Berneinung des bom Kläger |

behaupteten unbeshränften Eigenthums involvirt.

Eine moralische Person |

kann cine Wegeberechtigung ebensowohl erwerben, als eine physische; hat | diese Erwerbung im privatrechtlichen Wege durch Vertrag, Verjährung 2c. | stattgefunden, dann kann dieselbe, ihrer kommunalen Natur ungeachtet, |

sowohl agendo als excipiendo vor Gericht geltend gemacht werden, wenn sie gleih, wegen der Betheiligung aller Bewohner der Gemeinde in

Bezug auf die Ausübung cin Merkmal der Oeffentlichkeit an sich tra- | gend, sich darin von andern öffentlichen Gemeindewegen, welche durch | Anordnung der kompetenten Behörden als solche angelegt und sanctionirt

werden, äußerlich niht unterscheidet. Der Unterschied is aber dennoch |

ein wesentlicher. Denn für diejenigen Wege, welche die Gemeinde in Kraft privatrechtlicher Titel bereits früher erworben hat, braucht sie,

dige Verbindungswege ergeben und daher als öffentliche qualifizirt werden fönnen, keine Entschädigung für das Terrain des Weges zu zahlen, wo- gegen ihr

gen in ihren Privatrechten betroffenen Grundbesißer obliegt. Gerade diese Unterscheidungsmomente sind für die Kompetenzfrage in vor- liegender Sache von Gewicht. Der Kläger bindizirt sein ser- vitutfreies Eigenthum, der Gemeinde gegenüber; diese crhebt den Einwand eines exworbenen Wegerechts, welcher, wenn ex be- gründet wäre, dem Kläger auch den Anspruch auf Entschädigung entziehen würde; wenn er aber unbegründet ist, die Entschädigungsver- bindlichkeit der Stadt außer Zweifel stellt Da nach den amtlichen Ver- sicherungen der Königlichen Regierung für festgestellt anzunehmen ist, daß der Weg qu. von dem Bürgermeister und dem (Hemeinderath zu M. mit vollem Nechte für einen öffentlichen erklärt worden, daß also von ciner Befugniß des Klägers, an der mehr genannten Stelle jenen Weg durch cine Mauer zu versperren, nicht weiter die Nede sein kann, fo bleiben für beide Theile, den Kläger wie die verklagte Gemeinde, nur die Unter- lagen der privatrechtlihen Seite der Kontroverse die Berechti- gung und Verpflichtung zur Entschädigung -— bon Jnteresse; die ver- klagte Gemeinde hat dieses rechtlihe Jnteresse auch richtig empfunden, aber unrichtig charakterisirt. Jenes ergiebt sih deutlich dadurch, daß sie nit blos in erster Justanz den Beweis ihres Einwandes angetreten, fondern

auch noch in zweiter Jnstanz auf dem Antrage beharrt, en 2s iveis erheben zu lassen, der seinem thatsächlichen - ubel nach uit E Verjährungsbeweise zusammenfällt; denn das sie zugleih den Be- weis der Oeffentlichkeit des Weges durch Zeugen führen zu können vermeint, ist, wie dieses wohl keiner Ausführung bedarf, nach allen Ge- sihtspunften unstatthaft, und beruht auf der shon oben gerügten Ver- wechselung eines korporativen Nehts mit einem öffentlichen; ob die ex- cipiendo vorgebrachten Thatsachen aber vermögen, cinen privatrechtlih ivirkfsamen Einwand zu begründen, twoelcher die Verklagte von ciner Ent- schädigungspflicht befreien könnte, liegt außerhalb des Gebiets der Kom- P :

Die Basis der Prozeßfähigkeit, wie sie der §. 4 des Geseßes vom H. Mai 1842 definirt, ist also vorhanden. lerags bildet e nur die Basis für einen Entschädigungs - Anspruch, allein das Gesetz bestimmt nicht, daß dieser Anspruch sofort mit Erörterung der ersten Frage quantitativ verbunden werde; beide Punkte sind disjunktiv gestellt, Wenn Kläger sein Eigenthum nicht zu erweisen, oder wenn die Verklagte ihren Einwand zu begründen vermag, dann fällt die in der Klage vorbehaltene Ermittelung des Schadenbetrages von selbst fort, welche, wenn jene Prämissen erst zu Gunsten des Klägers entschieden sind, durch eine einfache Abschäßung vollzogen wird, um so mehr, als nah Lage der Sache deren Grundlagen sich von selbst ergeben. Daher ist der Nehtsweg um deswillen nicht auszuschließen, weil nicht zugleich event. auf einen Entschädigungsbetrag geklagt ist. j

Berlin, den 22. September 1855.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflikte.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der praktishe Arzt c. Dr, Hartcop zu Burscheid is zum Kreis-Physikus des Kreises Lennep ernannt; l

Die Berufung des ordentlichen Lehrers am Friedrich-Werder= schen Gymnasium zu Berlin, Dr, Adolph Joachim Friedrich Zinzow zum Prorektor des Gymnasiums zu Stargard in Pom- mern ;

Die des Hülfslehrers Dr, Arnold Sigmund Ernst Steudener Il, zum ordentlichen Lehrer, und die des Schulamis- Kandidaten Pr. Johann Samuel Kroschel zum Hülfslehrer an der Klosterschule zu Roßleben ; ferner __ Die des Hülfslehrers an der Realschule zu Duisburg, Ur. Johann Friedrich David Crämer, zum ordentlichen Lehrer an der Realschule zu Barmen genehmigt; so wie - 226M Organisten an der Domkirche zu Halberstadt, Ferdinand Baake, das Prädikat „Musik=-Direktor““ beigelegt worden,

_Angekommen: Der General - Major und Junspecteur der 3, Ingenieur-Inspection, Fischer, von Koblenz.

D ichtamtliches.

Preußen. Berlin, 11. März. In einem Zweikampfe, welcher gestern Vormittag in der Nähe von Charlottenburg statt- gefunden, ist der General-Polizei-Direktor von Hinckeldey von seinem Gegner, dem Rittergutsbesißer von Rochow auf Plessow,

| Mitglied des Herrenhauses und Premier - Lieutenant im sc{sten

- schweren Landwehr = Reiter -Regiment tödtlich getroffen worden

wenn dieselben sich im Laufe der korporativen Entwickelung als nothwen- | S 2 / | und sofort auf dem Plate verschieden.

Bei den ausgezeichneten Eigenschaften, der hohen amtlichen

G r bei den erst durch Anordnung der Behörden fkonstituirten | Stellung und den großen Verdiensten des Verstorbenen muß dieses öffentlichen Wegen die Entschädigungspflicht der durch solche Anordnun- | beklggenswerthe- Ereigniß in allen Kreisen die höchste Theilnahme

| erwedcken.

Er war ein treuer Diener seines Königs und die großen Erfolge seiner eben so unermüdlichen, als s{öpferis{en und an- regenden Thätigkeit in seinem amtlihen Beruf werden seinem Na=

| men auch in dem Andenken seiner Mitbürger einen bleibenden

Rulm bewahren.

Württemberg. Kammer

Stuttgart, 9. März. Die

der Abgeordneten hat gestern mit 77 gegen 11 Stimmen den durch

die Schlayer’\{he Motion veranlaßten Antrag der volkswirthschaft-

lihen Kommission angenommen, dahin gehend: die Regierung um

Vorlage einer Exigenz für den Bau einer oberen Neckarbahn (vorläufig von Plochingen über Nürtingen, Meßingen, Reutlingen, Tübingen nach Rottenburg) noch vor bevorstehender Vertagung zu bitten.

Baiern. München, 8. März. In der heutigen Sißung der Kammer der Abgeordneten wurde der 1. Art. des Geseß-Ent= wurfs, betreffend die Eisenbahnbau-Dotation, angenommen. Es haben damit die Ausgaben für die Jndustrie-Ausstellung die nach= träglihe Genehmigung von der Kammer erhalten,