1856 / 69 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fie in sechs Kategorieen, für deren jede der Tarif (§. 2) besondere ervis - Unterstüßungs säße E e oticá werden entweder der Frau

Die Sähe der ersten vier Kat

indern gewährt. A : i pad D t A es sechsten Kategorie sind sowohl für die Frau,

als au für jedes Kind unter 14 Jahren besondere Säße normirt, welche nebeneinander gewährt werden dür E

rung ist diejenige Charge oder Stelle entscheidend, vie Mole Vater in bir nbbilen oder immobilen Armee bekleidet, dergestalt, daß fich die Servisunterstüßung der Familie erhöht, wenn der Mann oder Vater nah seiner Charge oder Stelle in eine höhere Kate-

ie übergeht.

a “is die Charge oder Stelle eines Mannes oder Vaters, dessen Familie nach §. 2 zur Zabl der Berechtigten gehört, in dem Tarife nicht verzeichnet, so ist die Familie derjenigen Kategorie zuzutheilen, zu deren Rang stu fe der Mann oder Me gehört.

Familien, denen in Kasernen oder in anderen Königlichen Gebäuden Wohnung eingeräumt wird, empfangen die normirten Serbvisunterstüßungen nur zur Hälfte. »

§. 10.

Brot - Unterstüßung.

Die Brotunterstüßung ist nur für die Familien der Unteroffiziere |

und Mannschaften und der Unterbeamten bestimmt. Sie wird gewährt: für die Frau entweder mit 4 Stück sechspfündigen Kommis- broten oder mit 18 Pfunden Mehl monatlich oder mit dem Betrage der zur Zeit des Empfanges bestimmungsmäßig zu- läsfigen Geldvergütung ; für jedes Kind unter 14 Jahren mit der Hälfte der für die ¡Frau normirten Säße. Durch das Verlassen des Garnisonortes resp. früheren Wohnortes gebt das Anrecht auf die L C nicht verloren.

Brennmaterialien-Unterstüzung.

Auch die Brennmaterialien-Unterstüßung is eine nur den Familien | der Unteroffiziere und Mannschaften und der Unterbeamten zustehende Kompetenz, welche entweder der Frau oder den mutterlosen Kindern zu gewähren ist, gleichviel, ob sich diese am Garnisonorte aufhalten, oder

denselben verlassen haben.

Die Unterstüßung besteht zunächst in der von der befugten Behörde |

zu ertheilenden Erlaubniß, in den benachbarten Königlichen Forsten an |

bestimmten Tagen in der Woche Naff - und Leseholz einzusammeln.

An Orten, wo die Erlaubniß nicht ertheilt werden kann, erhält jede

Familie in den 5 Wintermonaten, vom 1. November .bis Ende März,

entweder eine halbe Klafter hartes Knüppelholz, oder das ortsüblichze *| Surrogat, wobei anzunehmen ift, daß das harte Knüppelholz dem Kiehnen- |

Klobenholze an Heizkraft gleichstehe.

Kann die Natural-Verabreichung nicht stattfinden, so tritt an deren | Stelle die Geldvergütung nah dem von der Ortsbehörde zu bescheinigen-

den lokalen Werthe:

Anfuhrkosten werden für das in natura berabreihte Brennmaterial

nicht vergütet. C 12, Kinderpflege- und Kinderschulgeld und freier Schulunterricht.

Für die Gewährung der Kinderpflege- und Kinderschulgelder, so wie | für den freien Schulunterricht, bleiben die Friedens - Bestimmungen auch - während des Kriegs8zustandes in der Art maßgebend, daß in der Berech- |

tigung der Familie durch den Ausmarsch des Vaters keine Veränderung eintritt. g. 13.

Arzneiverpflegung.

seßten Fonds bleiben für die darauf angewiesenen Familien na den darüber gegebenen Friedens - Bestimmungen auch nach dem Ausmarsche des Vaters zahlbar. ; .

Eine Ueberschreitung der A Mittel darf nicht stattfinden.

Aerztliche Behandlung. Die nach §. 13 zur Theilnahme an der Arzneiverpflegung berechtig-

ten Soldatenfamilien werden, wenn sich Militair-Aerzte an ihrem Wohn- |

orte befinden, in Erkrankungsfällen von diesen kostenfrei behandelt.

An Orten, in welchen sich keine Militair- Aerzte befinden, treten die Soldatenfamilien in Ansehung ihrer ärztlichen Behandlung in die Kate- gorie der übrigen bürgerlichen Uner,

§. 15. Beginn der Unterstüßungen.

Der Anspruch auf die Gewährung beginnt:

A. Bei der Serbvis - Unterstüßung:

1) für die Familien der selbsteingemietheten Männer oder Väter mit dem Zeitpunkte, an welhem die Zahlung des Servises oder der ana in Folge des“ Ausmarsches aus der Garnison aufhört: i

2) für die Familien der flasernirten oder einquartirten Männer oder Väter mît dem Tage des Ausmarsches;

3) für die Familien der Offiziere und Beamten, welche zur Zeit der Mobilmachung nicht servisberechtigt waren, so wie der Rekruten und Trainsoldaten, ‘mit dem Tage, an welhem die Männer oder - Väter in Folge ihrer Einberufung zum Militairdienste ihre Familie verlassen. :

i B. Bei der Brotunterstüßung: mit dem Tage des Ausmarsches des Mannés oder Vaters, resp. mit dem

Tage, an welchem derselbe feine Familie verlässen muß.

C. Bei der Brennmaterialien- Unterstüßung: ebenfalls mit dem Tage des Ansmarsches des Mannes oder Vaters, resp.

j

| |

mit dem Tage, an welchem derselbe seine Familie verlassen muß, so- fern dieser Tag in die §. 11 gedachte fünfmonatliche Periode fällt, sonst erst mit dem Beginn dieser Periode. D. Bei dem Eintritte eines Avancements erfolgt die Zahlung der höheren Unterstühung vom 1sten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Be- förderung offiziell bekannt "L ad ist,

Aufhören der Unterstüßungen. :

Die Gewährung derjenigen Familien - Unterstüßungen, welche nur für die Dauer des Kriegszustandes bestimmt sind, hört im Allgemeinen mit der Nückehr der Truppentheile 2c. in die Fricdensgarnison auf.

Die Gewährung hört {hon vor dem Ablauf des Kriegszustandes auf, wenn :

A. der Mann oder Vater

1) als Offizier in das Gehalt eines Hauptmanns oder Nittmeisters erster Klasse rückt, als Beamter in eine Kategorie von gleichen Ein- fommensverhältnissen übergeht ;

4) in Folge der Selbstentleibung, der Todesftrafe, der Desertion oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Dienst im Rapport beftim- mungsmäßig in Abgang gebracht wird,

9) vier Wochen lang vermißt ift,

4) als Offizier oder Beamter in Gefangenschaft ein Jnaktivitätsgehalt bewilligt crhält (c:nfr. §§. 352 bis 356 des Neglements über die Geldverpflegung der Armee im Kriege).

Fn allen vorstehend unter 1 bis 4 genannten Fällen werden die Unterstüzungen so lange fortgewährt, bis die Nachricht von den die Ein- stellung veranlassenden Umständen bei der Provinzial-Jntendantur eingeht.

Nur beim Abgang durch Tod im Felde in Folge Verwundung oder Krankheit können die Familien-Unterstüßungen noch 6 Monate lang nah dem Eingange der Todesnachricht bei der Provinzial-Zntendantur fort- gewährt werden, sofern der Kriegszustand nicht früber abläuft und dem- nah die Verabreichung der Familien - Unterstüßungen allgemein wegfällt.

B. Die berechtigten Familienglieder:

1) Den Mann oder Vater als Marketenderinnen 2c. begleiten, oder ihm nach dem Standorte seines Truppentheils 2c. folgen und hier- mit ihren Wohnort verändern;

2) ins Ausland ziehen :

3) verfterben ;

4) als Kinder unter 14 Jahren, welche für ihre Person eine Servis- und Brotunterstüßung empfangen, das vierzehnte Lebensjahr zu- rüdck&gelegt haben.

Ueber den Ablauf des Kriegszustandes binaus können die Familien- Unterstüßungen fortgewährt werden, weun der Mann oder Vater:

a) bei der Nüfkehr der Truppentheile 2c. cinen neuen Garnisonort angewiesen erhält, in diesem Falle bis zu demjenigen Zeitpunkte, an welchem es der Familie gestattet wird, sih nach dem neuen Garnisonorte zu begeben und ihr die bestimmungsmäßigen Umzugs- foften bewilligt werden;

b) bei der Nükehr seines Truppentheils 2c. in die Friedensgarnison abfommandirt und dadurch an der Vereinigung mit sciner Familie verhindert wird; in diesem Falle bis zu drei Monaten über den Monat der Nückkehr des Truppentheils 2c. hinaus;

c) durch Verwundung oder Krankheit verhindert ist, mit seinem Truppentheile 2c. in die Friedensgarnison zurückzukehren ; in diesem ¡Falle bis zur Nücktkehr nach rigler Genesung.

G 14 Festseßung der zu gewährenden Familien - Unterstüßungen.

Die Festseßung der Familien-Unterstüßungen erfolgt dur die Pro- vinzial - Jntendanturen. Behörden, Truppentheile und Administrationen haben daber vor ihrem Ausmarsche namentliche Verzeichnisse der zum Empfange von Unterstüßungen berechtigten Familien nach dem anliegen-

Die zur Arzneiverpflegung der Soldatenfamilien im Frieden ausge- | den Schema (2) aufzustellen und gehörig bescheinigt der Provinzial-

Jutendantur des Corps zu übersenden, welche befugt ist, sich zur Prü- fung der gemachten Angaben die Trau - und Taufscheine vorlegen zu

lassen. Kann die Aufstellung der Verzeichnisse durch die ausmarschirenden

| Behòrden, Truppen und Administrationen nicht erfolgen, so ist dieselbe

von der Kommandantur und, wenn eine Kommandantur nicht am Orte ift, vom Magistrate des Garnisonortes zu bewirken. §. 18. Anweisung der Geldgewährungen.

Nach erfolgter Festseßung hat die Provinzial-Jntendantur :

a) die Servis- und die in Gelde zu gewährenden Brennmaterialien- Unterftüßungen auf die Garnisonverwaltung ; b) die im Gelde zu gewährenden Brotunterstüßungen auf die Magazin-

Verwaltung des Garnisonortes zur forilaufenden Zahlung in Monatsbeträgen an- guweisen.

Befindet sich am Orte keine Garnison- und keine Magazinverwaltung, so werden die Zahlungen von der Orts-Kommunalkasse geleistet, wonach die Provinzial-Jntendanturxen ihre Anweisungen einrichten.

Die Servisunterstüßungen e inonatlich postnumerando gezahlt.

Naturalgewährungen. A

Die Naturalverabreichung der Brotunterstüßungen erfolgt aus König- lichen Magazinen auf Anweisung der Provinzial-Jntendanturen. Wegen der Naturalverabreihung der Brennmaterialien-Ünterstüßung haben sich die Provinzial-Jntendanturen mit den Regierungen zu benehmen und diesen Auszüge aus den Verzeichnissen über die zum Empfange beretig- ten Familien mitzuheilen, wenn die Naturalverabreihhung dur Einsam- meln von Raff- und Leseholz oder dur Verabreichung aus benachbarten

Königlichen Forsten oder aus Königlichen Holzhöfen erfolgen kann. Die

Regierungen erlassen alsdann auf Grund der Auszüge die nöthigen An- weisungen.

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g. 20. : Quittungen. Die Familien haben über die empfangenen Unterftüßungen Quittungen nach dem anliegenden Schema (3) Ren.

Liquidirung.

Königliche und Kommunalkassen, welche Familien - Unterstüßungen gezahlt haben, stellen darüber allmonatlich eine Liquidation nah dem anliegenden Schema (4) auf und reichen solche, mit den Quittungen der Empfänger belegt, der Provinzial - Jntendantur des Corps ein. Damit leßtere im Stande ist, die in den Liquidationen ausgebrachten- Geldver- gütungen für das niht in yatura gewährte Feuerungsmaterial nach den Lokalpreisen festzustellen, haben die Regierungen der Provinzial - Jnten-

dantur von den bestehenden Holztaxen und den Veränderungen derselben |

die erforderlichen Mittheilungen zu machen.

Für das in natura verabreihte Brennmaterial sind seitens der Forst- |

ämter oder Holzhof - Verwaltungen die nach den bestehenden Taxen auf- gestellten Kosten-Liquidationen bei der betreffenden Regierung einzureichen,

Erstattungs-Anweisung übersendet. / Für das eingesammelte Naff- und Leseholz wird der Forstberwaltung

keine Vergütung gewährt. i j Das in na‘ura verabreihte Brot haben die Magazin-Verwaltungen

in ihren Jahres-Rechnungen als „extraordinaire Unterstüßungen für zu- rückgebliebene Familien“ unter einem besondern Abschnitt in Ausgabe zu

stellen. S 22, Erstattung. e Die Provinzial-Jntendanturen haben die ihnen zugehenden Liquida- tionen zu revidiren und festzustellen und die festgestellten Beträge auf die Corps-Zahlungsstellen zur Erstattung und Verausgabung:

ag

die Servis- und Brennmaterialien-Unterstüßungen beim Servisfonds, j

die Brotunterstüßungen i beim Natural - Verpflegungsfonds des Kriegsjahres-Etats der immobilen Armee anzuweisen. ç. 23

Verfahren in Ansehung der Kinderpflege- und Kindershulgelder und der Arzneigelder.

Die Anweisung der Kinderpflege- und Kinderschulgelder und der Arzneigelder erfolgt ebenfalls durch die Provinzial - Jntendanturen und zwar auf dieselben Fonds des Kriegsjahres-Etats der immobilen Armee, auf welche diese Gelder im Frieden auf den Friedens - Etat angewiesen werden.

g. : 24;

Benachrichtigungen über eintretende Veränderungen. Alle Kommando-Behörden, Truppen und Administrationen, für deren Familien Unterstüßungen gewährt werden, sind verpflichtet, der Provin- zial - Jntendantur ihres Corps von den eintretenden Veränderungen in

welche sie nach erfolgter A der Provinzial - Jntendantur zur | den Personen der Männer und Väter, welche nach §. 16 die Einstellung

der Familien - Unterstüßungen, oder nah §. 8 eine Erhöhung derselben bedingen, sofort Nachricht zu geben.

Die Provinzial - Jntendanturen haben dahin zu sehen , daß Ueber- hebungen bverhütet werden und sich bei Ausübung der nothwendigen Kon- trole mit den Feld-Jntendanturen in Verbindung zu setzen.

Berlin, den 26. Zuli 1855.

Der Minifter des Jnnern. gez. bon Westphalen.

Der Kriegs-Minister. gez. Graf von Waldersee.

Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh.

Anlage 1.

mz E

L

der Monatssäße an Serbis-, Brod- und Brennmaterialien-Unterstüßungen für Militair-Familien während des Kriegszustandes.

Monatssabe

A. Der Servis-Unterftüßzung | C

Bezeichnung der Familien

nach der N / / in einer Stadt Charge oder Stelle des Mannes oder Vaters. 1. Klasse.

der Kategorieen.

Df | Dye | f.

V6 #-

Die Frau oder die mutterlosen Kinder: | eines Hauptmanns oder Nittmeisters mit dem | Gehalte 2. oder 3. Klasse | Militair-Jntendantur-Assessors S Divisions-Auditeurs | Ober - Lazareth - Jnspektórs bei einem | Haupt-Feld-Lazareth .… A | oder die mutterlosen Kinder: : i Divisions-Predigers o L oder die mutterlosen Kinder: | Premier- oder Seconde-Lieutenants ZJntendantur - Referendars als Abthei- lungs - Vorstehers chSINTENantur-Secretairs .............- Jntendantur - Expedienten und Kalku-

A eal eran Sten antur- AsMstenten Siléhllantür-Reglftrators M ss B Oberjägers des reitenden Feldjäger- Corps

Stabs- oder Bataillons-Arztes. Ober- oder Assistenz-Arztes

Kassen-Schreibers | Kriegskasse Feld-Magazin-Rendanten . : Controlleurs 6 , Assistenten... „_ Backmeisters Stabs- Apothekers Ober- L Unter- it bei den Feld- Lazareth - Jnspektors Lazarethen Nendanten | | i Secretairs a / eld-Post-Secretair | 4 qo Bol Expedienten . . [Die Frau oder die mutterlosen Kinder: eines reitenden Feldjägers...............

; Unteroffiziers als etatsmäßiger Schrei-

”»

in einer Stadt B 2. od. 3. Klasse

pf | 23

ber bei den mobilen höheren Komman» do - Behörden , beim stellvertretenden General - Kommando, bei den sftellver- tretenden Jnfanterie - Brigade - Kom- MANdos oen ee

G Ad „__ Wachtmeisters Obérfeuerwerkers 1

der Brennmateria- : lien - Unterstüßung, der Brod- während der und auf dem Unterstüßung. 9 Wintermonate Lande. vom 1. November f bis Ende März.

| [ | | | |

11304, 0M

/ a) Die Frau jee \

| der dieser Katego- rieen 4 Stück Kom- misbrote a 6 Pfd.

18 Pfd. Mehl vher bed | A zu 4, 5, 6. Bemerkung zur Ka-

der zur Zeit des} Jede Familie ins-]tegorie 4 bis 6 Empfanges bestim- P Klafter “incl.

mungsmäßig zuläs-f hartes Knüppel-J Diejenigen Fa-

figen Vergütung in holz, oder das orts-Jmilien dieser Kate-

baarem Gelde. üblihe Surrogat]gorieen, deren Vä-

b) Ein jedes Kind ) (conf. F. 11.) ent-Jter aus dem Re-

9 \ derselben_Kategorie/ weder in naturalserve- „und -Land-

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