1856 / 71 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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die Bestimmungen des Theils I, Titel 36 der Allgemeinen Gerichts- en E und der “pel 8 und : des Geseßes vom 6. Floréal X], . April 4803) werden aufgehoben. ; S Dan Saiten jedoch, welche zur Zeit, wo dies Gesep in Kraft tritt, bei dem zuständigen Gerichte bereits eingeleitet worden sind, werden na dent a G G zu Ende geführt.

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Minister der Justiz, des Jnuern, der Finanzen und des aid mit e Ausführung dieses Gesebes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. : LE Gegeben Charlottenburg, den 10, März 1856.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt, Simons, von Raumer. von Westphalen, von Bodelshwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth= schaftlichen Angelegenheiten : von Manteuffel.

WDtinisterimne fár Sandei, fewmerte und Gfentiice Mrvciten.

Der Baumeister Heinrich Anton Wilhelm Meske bei der Niederschlesis{-Märkischen Eisenbahn is zum Königlichen Eisen- bahn-Baumeister ernannt und ihm die Eisenbahn-Baumeister-Stelle zu Guben verliehen worden.

Dem Sattlermeister A, Jacob in Berlin is unter dem 19ten März 1856 ein Patent

auf eine durckch Beschreibung und Medell nachgewiesene | Vorrichtung an Reitsätteln, um dieselben der Körperform

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des Pferdes anzupassen, so weit dieselbe für neu erkannt worden und ohne Jemand in Benußung bekannter Theile zu behindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Vorschriften vom 25. Februar 1856 für die Prü- fung der Marksche ider.

_Veber die Ausbildung und die Prüfung derjenigen, welche zu Mark- scheidern bestellt werden wollen, wird mit Bezug auf §. 1 des Allgemei- nen Markscheider-Neglements vom heutigen Tage bestimmt, was folgt:

| ; Schulbildung, | §. 1. Zum Nachweis der Schulbildung ist beizubringen entweder:

a) ein Zeugniß der Reife für die erste Klasse eines Gymnasiums, oder

b) die Bescheinigung der Reife des Abgangs aus der ersten Klasse

einec Real - oder höheren Bürgerschule, welcher die Befugniß,

Abiturienten-Zeugnisse auszustellen, beigelegt ift. :

Besißt der Kandidat die Feldmesser-Qualität, so bedarf es dieses Nachweises nicht, auch wird derselbe von Offizieren des stehenden Heeres, welche die Prüfung als Offizier bestanden haben, nicht verlangt, ebenso- Beag bon Berg-Eleven oder Berg-Referendarien, welche die Markscheider- Prüfung ablegen wollen, j

3 Tage Zeit zu erfordern. 2 Nichtigkeit der Arbeit ist auf der Kopie von dem Markscheider zu bescheinigen.

5) die Zeugnisse über die Ableistung der Militairdienftpflicht oder über Befreiung von derselben. 5 ;

Feldmesser haben ihre Bestallung, frühere Offiziere das Patent einzureichen; der Beifügung eines Schulzeugnisses bedarf es in die- sen Fällen nicht. : /

Von Berg-Eleven und Berg-Neferendarien wird nur der §. 2 gedachte Nachweis gefordert.

Prüfungs- Kommission.

g. 4, Wenn gegen die Zeugnisse (§. 3) nichts zu erinnern ift, odex die mangelhaften vervollständigt worden sind, beauftragt das Ober-Berg- amt ein Bergamt mit der Abhaltung der Prüfung.

Es wird hierzu eine Prüfungs - Kommission gebildet, welche in der Negel aus: S

a) dem Bergamts - Direktor, b) einem Bergmeister und c) dem : Bergamts-Markscheider besteht ; das Bergamt ist jedoch befugt, nach seinem Ermessen auch noch andere Personen als Examinatoren zuzuziehen, wie z. B, für die Mathe- matik den betreffenden Lehrer an der Bergschule. Prüfung. F. 5, Die Prüfung richtet sich: a) auf die Fertigkeit im Zeichnen und in der Planbeschreibung, b) auf die eigentlichen Markscheidergeschäfte, c) auf die bezüglichen Hülfswissenschaften, und besteht in: 1) bildlihen Aufgaben, 2) einer Markscheider-Arbeit, 3) einem sbriftlichen Aufsatze, 4) einem mündlichen Examen. Probezeichnungen.

§. 6. Zum Nachweise der erlangten Fertigkeit im Zeichnen, ins- besondere in allen Arten des Planzeichnens, so wie in den bei der Plan- beschreibung üblichen Schriftarten hat der Kandidat einige von ihm nah Mustern gezeichnete und beschriebene Blätter vorzulegen.

_ Außerdem wird ihm von der Kommission (§. 4.) die Kopirung einer Zeichnung aufgegeben, welche er unter der Aufsicht des Markscheiders

auszuführen hat.

Bei Auswahl der Vorlage ist darauf zu schen, daß darin.verschiedene topographische Gegenstände und einige Kolorirungen vorkommen, das Blatt darf aber nur eine mäßige Größe einnehmen, um nicht mehr als Die darauf verwendete Zeit, so wie die

Diese Prüfung muß im Laufe der für die Lieferung der Probe-

arbeiten (§. 5. Nr, 2 und 3) bestimmten Frist (§. 9.) stattfinden.

S Marksc{heider - Aufgabe. §. ({. Als markscheiderishe Aufgabe (§. 5 Nr. 2). hat die Kommission

einen größeren, aus Gruben- und Tagezug bestehenden Probezug zu wählen, mit Saigerhöhenbestimmung, einigen Schlußpunkten und einer oder meh- reren Durchschlags - Angaben, auch mit Darstellung von Lagerstätten- Verhältnissen. ]

Der Zug ist doppelt zu machen und zuzulegen, um Zug und Gegen-

zug vergleichen zu können.

Die Grund- und Aufrisse müssen vorschriftsmäßig ausgezeichnet und

beschrieben, auch das Observationsbuh und die Berechnung der Schnüre, überhaupt alles sv vollständig geliefert werden, wie das Markscheider- Neglement und die 1peziellen Jnfstruclionen vorschreiben.

Die Pläne und zugehörigen Observationen 2c. muß der Kandidat,

unter Angabe des Datums, mit der Erklärung unterzeichnen, daß er fie ohne eines Andern Hülfe aufgenommen und angefertigt habe.

Schriftliche Probe-Arbeit. §. 8. Als scriftlihe Probe-Arbeit (§. 5 Nr. 3) kann die Beschrei-

bung und Begründung des bei der markscheiderishen Arbeit angewende- ten Verfahrens aufgegeben, jedoch auch ein anderes Thema aus der Maxk- scheidekunst gewählt werden.

Diese Arbeit muß von dem Kandidaten eigenhändig geschrieben und

bon der Erklärung an Eidesstatt, daß er sich dabei nicht der Hülfe eines Anderen, und etwa nur des Gebrauchs gedruckter Bücher bedient habe, begleitet sein.

i Ltre chckUngs fristen, §. 9. Für die Einsendung der Arbeiten §§. 7 und 8 bestimmt die

Kommission cine angemessene Frist, welhe nur wegen Krankheit oder an-

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liche Kenntniß der Masse, der Meßinstrumente, ihrer Einrichtung und Handhabung, Mängel und- Justirung, ferner des ganzen Ver- fahrens bei dem Ziehen unter und über Tage, Vermeidung und Ueberwindung der dabei vorkommenden Schwierigkeiten und Hin- dernisse, Gewandtheit im Berechnen der Schnüre, in den verschiede- nen Methoden des Zulegens 2c., in der anshaulichen Darstellung verschiedener Grubenbaue und verwickelten Lagerstätten-Verhältnisse, überhaupt diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, welche zur Aus- übung der Markscheidekunst erforderlich sind. : :

in der Bergbaukunde, die einem Markscheider unentbehrlichen

allgemeinen Kenntnisse, insbesondere von den verschiedenen Gruben- |

bauen (Stollen, Schächten, Strecken 2c) und deren Verbindung in den verschiedenen Abbausystemen , von dexr Aufsuchung und Aus- richtung der Lagerstätten 2c., von der Wetterführung, Wasser- lösung 2c.

A de Geognosie und Oriktognosie, nicht mehr als in den Bergschulen gelehrt wird, namentlich in Betreff der nußbaren Mineralien und der Art ihres Vorkommens 2c., endlich in Dienst- und Geschäftskunde die allgemeine Bekanntschaft

mit der Bergwerks - Verfassung, mit der Gliederung der Behörden | und den Verhältnissen der Bergwerksbesißer, ferner mit den wesent- |

lichsten geseßlichen Vorschriften über Behandlung der Schürf-, Muth-

und Verleibungssachen, so wie über die Ausübung der Bergpolizei, |

insbesondere mit der Stellung der Markscheider zu den Behörden und zu den Auftraggebern, mit den Formen des amtlichen Schrift-

wechsels u. st. w. Bei Candidaten, welche die Feldmesser - Qualität | besißen, kann die Prüfung in den mathematischen Doctrinen (a, b | und c) sih auf die Anwendungs - Beispiele aus dem Gebiete der

Markscheidekunst beschränken.

Bei den Berg-Eleven oder Berg-Referendarien ist die Prüfung | mehr auf das prafktishe Markscheiden (unter d und g) zu richten. | | 1 H | die Herren Aeltesten der Kaufmann|chast hier.

Prüfungs-Protokol[l,

g. 11. Ueber die Prüfung (§. 10) wird ein Protokoll aufgenom- | men und von dem vorsißenden Bergamts - Direktor und allen Examina- | toren unterzeichnet. Dasselbe muß die einzelnen Hegenstämde, in welchen | geprüft worden is , kurz angeben und für jeden Theil der Prüfung ein |

bestimmtes Urtheil enthalten , wobei folgende Prädikate zu gebrauchen sind

a) mit Auszeichnung bestanden, wenn der Kandidat in allen wesentlichen Punkten das Maß der vorgeschriebenen Erfordernisse |

überschreitet,

höheren Anforderungen genügt,

c) vorschriftsmäßig bestanden, wenn er die vorgeschriebenen |

Leistungen vollständig erfüllt hat, d) nicht bestanden.

Prädikate, abzugeben. Jof! | F. 12, Werdèn mehrere Kandidaten zuglei geprüft, so kann die Verhandlung zwar in ein Protokoll gefaßt werden: ‘es ist aber über

aus dem Protokolle beizufügen. E : : Mehr als drei Kandidaten dürfen zusammen nicht geprüft werden.

6: 13, Die Probearxbeiten (§§. 0, ( und 8) und das Protokoll (§. 11) sind unter Wiederanschluß der Zeugnisse (§. 3) mit dem Berichte | der Kommission, in welchem sie sih darüber, ob und wie der Kandidat | bestanden hat, aussprechèn muß; dem Bergamt einzureichen und von |

diesem dem Ober-Bergamte zu übersenden.

Das Ober-Bergamt hat sodann dem Kandidaten, wenn er vorschrifts- | mäßig bestanden hat, nah §. 3 oder nach §. 4 des Allgemeinen Marfk- | scheider-Neglements die Bestallung auszufertigen, und in dem einen, wie |

in dem anderen Falle die Vereidigung zu veranlassen. Wiederholung der Prüfung.

§. 14. Jst die Prüfung ungenügend ausgefallen, so hat das Ober- Bergamt dies den Kandidaten zu eröffnen.

Verfügung vom 19. März 1856 betreffend das

Verbot der Unterhandlung 2c, von Geschäften"

seitens der Mäkler in Papieren, welche über die

Betheiligung bei ausländishen Actien 2c. vor

Berichtigung des vollen, auf die Actien 2c. ein-

zuzahlenden Betrages ausgegeben worden sind oder künftig ausgegeben werden.

Jch veranlasse die Herren Aeltesten der Kaufmannschaft, den bei der hiesigen Börse bestellten Mäklern die Bestimmung des §, 4 der Verordnung vom 24, Mai 1844 in Erinnerung zu bringen, wonach denselben bei Vermeidung der Amtsentseßung untersagt ist, in Papieren, welche über die Betheiligung bei ausländischen Actien, Unternehmungen vder Anleihen vor Berichtigung des vollen, auf die Actien oder Obligationen einzuzahlenden Betrages ausgegeben worden sind oder künftig ausgegeben werden, irgend ein Geschäft zu. unterhandeln, zu vermitteln oder abzuschließen, ohne Unterschied, ob dasselbe sofort von beiden Theilen erfüllt wird oder nicht.

Uebertretungen dieses Verbots, so wie der im §. 5 der ange- zogenen Verordnung enthaltenen Bestimmungen, sind unnachsi{tlich

| zur Cognition der betreffenden Behörden zu bringen.

Berlin, den 19, März 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Hek

An

A E O H E E E D EIE

Bekanntmachung vom 19. März 1856 betreffend die Erdsffnung einer Telegraphéên - Linie von Swinemünde über Colberg nah Cöslin,

b) gut bestanden, wenn er in der einen oder anderen Bezichung | Reglement vom 1. November 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 269. 272 u. 273

S. 2001, 2025 u. 2033.)

Bon Swinemünde über Colberg nah Cöslin is eine Teles

i E | aravben - Linie hergestellt worden, welche mit den neu errichteten Am Schlusse des Protokolls ist ein E E G A E und Cöslin biervitt®, vom 41. April c. ab, Ausfall der ganzen mündlichen Prüfung, unter Gebrauch derselben | dem öffentlichen Verkehr übergeben wird.

In Bezug auf die Annahme, Beförderung und Bestellung

| telegraphischer Depeschen nach resp. I S und n M j : i zzug | di i 3 für : “Linien

i Canal Tan ers ‘ite vem Borichte ein Auszug | die Bestimmungen des Reglements für den Berkehr auf den

jeden Kandidaten besonders zu berichten und jedem Berichte ein Auszug des Deutsh-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins vom 1. Novem-

| ber 1855 überall Anwendung,

Berlin, den 19, März 1856.

Königliche Telegraphen = Direction, Nottebohm.

Md art S Ar L E A E E L

Zustiz-Viinisteriunmnr,

Der bisherige Gerichts-Assessor Schulz in Lauenburg ist zum

Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Bütow, mit Anweisung des | Wohnsißes in Rummelsburg, und zugleich zum Notar im Depar-

: i 1 U 0 : ‘ichts zu Cöslin ernannt worden, Zu einer Wiederholung der ersten Prüfung, dieselbe mag ganz odex | tement des Appellationsgerichts 3

nur theilweise ungenügend ausgefallen sein, fann fih der Kandidat nicht |

E Practische Beschäftigung. §. 2. Sodann ift erforderlich, daß der Kandidat mindestens : a) ein Jahr lang bergmännische Handarbeiten auf Werken, welche unter der Aufsicht der Berg-Behörde stehen, betrieben, und b) drei Jahre lang bei einem von der Berg-Behörde bestellten Celit babe in den verschiedenen Zweigen des Geschäftes gear- e.

Jn diese Zeit von zusammen vier Jahren wird die Zeit, während

welcher der Kandidat eine Bergschule aa hat, H Ea /

Diejenigen, welche die Feldmesser-Prüfung abgelegt haben, desgleichen

Verg-Eleven und Berg-Referendarien häben (zu b) nur eine zwei jährige Beschäftigung mit a nachzuweisen. eldung.

: 3. Die Meldung zur Prüfung geschieht s{riftlich bei dem Ober- Bergümte des Distrikts, in welchem der Kandidat praktisch beschäftigt ge- wee ist (§. 2b.). Beizufügen find:

) a elbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf, worin tat Alter, Geburtsort, Name und Stand der Eltern und die urze Geschichte der Ausbildung auf der Schule und im Fache

(§. 2) angegeben sein müssen ;

2 Ius Schulzeugniß (§. 1) ; ) die Atteste über ise N Pp beziehungsweise über

den Besuch d | während dieser Zuirölule (§. 2), so wie über Fleiß und Führung

4) ein ärztliches Gesundheits-Attest

derer unabwendbarer Hindernisse verlängert werden kann. Werden die Arbeiten weder in der ersten, noch auch in der zweiten Frist eingereicht, so wird angenommen, daß der Kandidat auf die Ablegung der Prüfung verzichtet habe.

Findet die Kommission die eingelieferten Arbeiten nicht genügend, so berichtet sie hierüber, und das Ober - Bergamt eröffnet dein Kandidaten, welche Ausstellungen gegen seine Arbeiten gemacht und weshalb dieselben nicht als probemäßig anerkannt worden sind.

i j Mündliche Prüfung.

§. 10. Sind die Arbeiten (§§. 6, 7 und 8) probemäßig befunden, so wird innerbalb längstens 2 Monaten nah dem Eingange der leßten Arbeit, der Termin zur mündlichen Prüfung angeseßt.

Diese Prüfung, welche im Beisein sämmtlicher Examinatoren (§. 4) stattfindet, verlangt:

a) îin der Arithmetik fertiges Rechnen mit ganzen, gebrochenen und - benannten Zahlen, in Proportionen und Progressionen, Ausziehung der Wurzeln 2c. bis zu der Auflösung unreiner quadratischer Gleichungen.

b) in der ebenen Geometrie, die Anwendung der Lehrsäße, sowohl binsichtlih ihrer Beweise, als in den verschiedenen daraus entsprin- genden und darauf beruhenden Aufgaben;

c) îin der Trigonometrie, die Anwendung der ebenen und der Hauptlehrsäze der sphärischen Trigonometrie, um mit Hülfe der trigonometrischen Tafeln die Aufgaben zu lôsen, welche bei der Meß-

_ kunst und insbesondere bei dem Markscheiden vorkommen.

d) in der praftishen Markscheide- und Nivellirkunst, gründ-

vor Ablauf eines Jahres, welches von dem leßten Tage der mündlichen | Prüfung ab gerechnet wird, wieder melden. |

Besteht der Kandidat auch die zweite Prüfung nit, so t eine fers, nere Zulassung desselben nicht statthaft.

Vebergangs- Bestimmungen.

g. 15. Junge Männer, welche sich für das Markscheiderfach aus- | bilden und bei dem Erscheinen des Allgemeinen Markscheider-Reglements bereits die praktische Lehrzeit (§. 2b.) angetreten haben, können ohne den Nachweis desjenigen Grades dexr Schulbildung, welchen Y. 1 bver- langt, zur Marlscheider - Prüfung zugelassen werden.

g. 16. Jn Betreff Derjenigen , welche vor dem Erscheinen des Allgemeinen Markscheider - Neglements eine Prüfung im Markscheiden abgelegt haben, als Markscheider aber noch nicht bestellt worden sind, bleibt dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vor- U in jedem einzelnen N A zu N E eET tellung als Markscheider zuzulassen sind, oder n1ch } n ( | der bier Moden en A noch einer Prüfung zu unterwerfen Preise der vier Haupt - Getraide - Arten und M. der Kartoffeln

Berlin, den 25. Februar 1856. in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. im Monat Februar 1856 nach einem «monatlichen Durchschnitte in von der Heydt. preußischen Silbergroshen und Scheffeln angegeben.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der Kreis-Wundarzt Rothe zu Freystadt ist aus dem Kreise Rosenberg in den Kreis Gnesen versezt worden,

Ministerium des Junnern.

Königliches statistisches Büreau.