1856 / 73 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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: Vor , daß ihr sámmtliche Einnahmen von der Brücke zu- L. n E Sa Msrtattelila unter thunlichster E, fihtigung der Anträge der Gesellschaft festzustellende Dana arif ohne Zustimmung der Gesellschaft feinen falls niedriger, alé der Tarif für die feste Rheinbrüdcke bei Cöln uad werde.

5 . Goniglih Preußische und die Herzoglich Nassauische Ne-. ine 8 bie Fo Aabigen, der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft den Bau und Betrieb ciner Lahnbahn bon Ehrenbreitstein bis Weßlar zum Anschlusse an die Deutz - Gießener Eisenbahn zu übertragen, so ist die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft auf Erfordern der Königlich preu- ßischen Negierung verpflichtet, den Bau und Betrieb dieser Bahn unter der Bedingung, daß ihr für das Anlagekapital eine bierprozentige Pi Garantie gewährt wird, zu übernehmen. Sollte die Herzoglich nassaut- sche Regierung die in ihrem Gebiete liegende Bahnstrecke für Staats-

Rechnung ausführen oder einem anderen Unternehmer übertragen, #2

hat die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft die Verpflichtung, auf Er-

fordern der Königlich preußischen Regierung auch blos die im preußischen |

Gebiete belegenen Bahnstrecken allein, gegen eine Zinsgarantie von 4 Pro- zent des Anlagekapitals zur Ausführung zu bringen. 8

y. 8. Die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft ist berechtigk, unter Zustim-

mung der betheiligten Staatsregierungen die Cöln - Bingener Eisenbahn | zu kîrc l i : i | fortificatorishen Anlagen bei Coblenz zu treffenden Vereinbarung mit

von Bingen bis Mainz und von Mainz bis Aschaffenburg weiter zu füh-

ren, resp. das Unternehmen der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft |

mit dem ihrigen zu verschmelzen.

»

d

Behufs der Ausführung der in g8. 2 bis 5 bezeichneten Unterneh- | mungen wird das Grundkapital der Gesellschaft vorläufig um die Summe |

von 24 Millionen Thalern erhöht.

Von dem zur Ausführung der Eisenbahnen von Crefeld nah Nym- wegen, von Rolandseck nach Bingen und der Verbindungsbahnen um |

und durch die Stadt Côln nôthigen Betrage sollen mindestens 7 Millio-

nen Thaler in neuen Stammactien der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft |

emittirt werden. Das weiter erforderliche Kapital foll entweder durch | fernere Emission von Actien oder durch Emission von Obligationen be- | schaft werden. Die zunächst neu zu emittirenden Actien zum Betrage | Mi , 4 ov M) C 4 : B io (Fy- | ; ; / n : S a G n Err A L e tgendèn Jahres E u | die Vorbereitungen zur Ausführnng und demnächst auch die Aus- dem Ueberschusse des Gesammtbetriebes sih statutenmäßig ergebenden | : N 7 S Dividende mit den alten Actien gleichmäßig Theil. Bis zu diesem Frankfurt einer besonderen Kommission zu übertragen , welche in Zeitpunkte werden sowohl die Raten-, als die Vollzahlungen mit fünf | l 2 | E * Kommission | für * den “Bu 0 Kreuz = Cüstrin -= Franf-

| furter Eisenbahu““ innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäfts- | Kreises für die Dauer ihres Bestandes alle Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll, Dieser Mein gegenwärtiger Die neu zu creirenden Acticn üben erst Stimmrecht in den General- | Erlaß ist dur die Geseß-Sammlung bekan t zu machen.

Prozent aus dem Baufonds verzinset und dic Ueberschüsse aus dem Betriebe der neu gebauten Strecken dem Baufonds überwiesen.

Der Zeitpunkt, von welchem ab die etwa später noch zu emittiren- den Actien an der Dividende Theil nehmen, wird bei Emission von der Gesellschaft unter Zustimmung des Handelsministers bestimmt werden.

Versammlungen, wenn sie voll eingezablt sind. G 40.

__Die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft is ermächtigt, successive oder | auf einmal die von ihr bereits ausgegebenen 17 Million Thaler 4pro- | zentige Prioritäts - Stammactien, so wie die von ihr gemäß dem §. 5

dieses Nachtrags noch zu emittirenden fünf und einhalb prozentigen

Prioritäts - Stammactien unter Zustimmung der Jnhaber in Stamm- | actien umzuwandeln, wie auch jene Prioritäts - Stammactien durch Kauf |

zu erwerben und dagegen Stammactien zu emittiren. §. 11.

Der Fahrplan der ‘neu auszuführenden resp. zu erwerbenden Eisen- | bahnen unterliegt der Genehmigung und resp. Abänderung des Handels- | Ministers. Auf die Düren - Schleidener Zweigbahn findet jedoch diese | Bestimmung erst dann Anwendung, wenn dieselbe nah Trier fortgeführt | N wird. Bis dahin bewendet es bei den desfallsigen geseßlichen Vor- |

chriften.

d. 12;

Der jeßige Tarif der Rheinischen Eisenbahngesellschaft darf für die

jeßt bestehende Rheinische Bahn ohne Genehmigung des Handels-Ministers | den unter der Aufsicht der Bergbehörde stehenden Werken wird auf

Grund der §Y. 53 und 93 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17, Ja-

nicht erhöhet werden. Für die neu auszuführenden resp. zu exwerbenden Eisenbahnen sollen die gegenwärtig bestehenden Tarife der Côln-Mindener Eisenbahn in der Art als Maximaltarif gelten, daß jede Erhöhung der Genehmigung des Handels-Ministers unterliegt , innerhalb der Maximal- säße jedoch allgemein gültige Modificationen ohne Genehmigung des Handelsministers, der Gesellschaft vorbehalten bleiben, wogegen weder Differentialtarife zu Gunsten einzelner Personen oder Orte eingeführt, noch die Säße so gestellt werden dürfen, daß die Gesammtfracht eines Transports für größere Entfernungen geringer ijt, als für kleinere. Der Tarif für die Düren - Schleidener Eisenbahn unterliegt diesen Bestimmungen erst von dem Zeitpunkte der Weiterführung dieser Bahn nach Trier. Der Tarif für die im §. 3 gedachte Verbindungsbahn durch die

Stadt Côln wird auf den Antrag der Direction so normirt werden, daß

vorausfichtlich aus dem Betriebe derselben eine Rein-Einnahme bis zur Höhe von mindestens 5 Prozent des auf den Bau “dieser Verbindungs- bahn von Seiten der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft verwandten Ka-

pitals erzielt wird. Die Rein-Einnahme wird berechnet aus der Brutto- |

Einnahme nach Abzug von 50 Prazent für Betriebskosten. 13.

ür 1843 Seite 373 abgedruckten Vorschriften Anwendung. | . L l Die Gesellschaft unterwirft si{ch den Anordnungen, welche wegen po-

lizeiliher Beauffichtigung der bei! dem Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter |

etroffen werden, und trägt die dur diefe Anordnungen und dureh. Be- ftelfung des polizeilichen: Aufsichtspersonals entstehenden Kosten.

+8, 19.

Im Falle der ünulékeldn der Beiträge der Arbeiter zu der bei dem Bau der Bahnen in Gemäßheit des §. 21 der Verordaung vom 21. Dezember 1846, die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter betreffend (Gesetz - Samml. f. 1847, S. 21) einzurichtende Krankenfasse hat die Gesellschaft die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

10

: . »,

Die im §. 36 -des Geseßes vom 3. November 1838 bezeichnete Ver- pflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Post- wagen begreift zugleich die unentgeltliche Mitbeförderung der begleiten- den Post - Conducteure und des expedirenden Post - Personals in jenen Wagen in sich.

S 1

Die Gesellschaft gestattet der Staats - Telegraphen - Verwaltung die Anlage eines elektro - magnetischen Staats - Telegraphen auf den neuen Bahnen unter denselben Bedingungen, wie solche mit “der Bonn - Kölner Eisenbahn-Gesellschaft vereinbart find.

C49:

Dieselbe ist verpflichtet, die Verbindungsbahnen um und durch die

Stadt Côln (§. 3), ferner den Uebergang der Nolandseck-Bingener Bahn

" über die Mosel bei Coblenz und durch den Nayon der Festung Coblenz

nah Maßgabe der von dem Handels-Minister und dem Kriegs-Minister zu treffenden Bestimmung, und der, wegen Herstellung der nothwendigen

der Rheinischen Eisenbahngesellschaft auszuführen.

Allerh 0PGlter Erlaß Lom 19, Malz L890 b de

treffend die Ausführung des Baues der Cisens-

bahn von Kreuz über Cüstrin nah Frankfurt durch

eine besondere “Kommisston untér! Ler Firma:

„Königliche Kommissiön für den Bau der Kreuz=-

Cüstrin=Frankfurter Eisenbahn““ mit dem Domizil U Frankfurt D,

Auf Jhreu Antrag vom 11. März d. J. ermächtige Jh Sie, führung des Baues der Eisenbahn von Kreuz über Cüstrin nach

Frankfurt a. O, ihren Siß nehmen und unter der Firmat „König-

Charlottenburg, den 19, März 1856. Friedrich Wilhelm. oon der Heydt. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

inisterium für andel, Sewerbe und vente Arbeiten. :

Allgemeines Mark scheider=Réglement vom 25, Fe=- i br Uar 1890.

i Vorschriften für die Prüfung der Markscheider bom 25. Februar 1856. (Staats - Anzeiger Nr. 71 S. 534.)

Ueber die Verrichtung und Bezahlung der Markscheider-Arbeiten bei

nuar 1845 (Ges.-S. S. 41) verordnet, was folgt:

: l. Bestellung der Markscheider. §1, Die Markscheider-Arbeiten bei den unter der Aufsicht der Bergbehörde stehenden Bergwerken, Hüttenwerken und Steinbrüchen dür- fen nur von denjenigen Personen verrichtet werden, welche nach vorgän- giger Prüfung, von den Ober - Verg - Aemtern als Markscheider bestellt und als solche vereidigt sind.

_§. 2. Die Ober-Berg-Aémter dürfen nur solche Personen als Mark- scheider bestellen, von deren Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit sie si ‘berzeugt haben. ; /

§. 3, Bei - Ausfertigung der Bestallung hat das Ober-Berg-Amt in der Regel zugleich den Verg - Amtsbezirk zu bestimmen, in welchem der Markscheider seinen Wohnsiß zu nehmen hat, und zur Ausführung von Markscheider-Arbeiten so hefugt, als auf Verlangen der Berg- und Hüt- tenwerksbesißer oder der Berg - Behörde verpflichtet ist, ohne ihm jedo einen rechtlichen Anspruch auf die ausschließliche Verrichtung der Arbeiten in diesem Bezirke einräumen. i

f

§. 4, Markscheider, welche zwar geprüft, mit Bestallung versehen

_‘§./ 13. \ | und vercidet sind, j i i is ; ( iet ua dEs L, 4 A0 j , jedoch einen bestimmten Geschäftskreis noh nicht zu- ina Betreff der Militair-Transporte finden die in der Aen | gewiesen erhalten haben, dürfen nur im Auftrage oder E neb:

| migung des betreffenden Berg- Amtes Markscheider- Arbeiten verrichten.

§. 5. Dex Mark‘cheider ist für die Nichtigkeit seiner Arbeiten und Angaben verantwortlich, und haftet für jeden Schaden, welcher durch

Mängel oder Unrichtigkeiten derselben herbeigeführt wird. / . 6. Derselbe is zur strengsten Ämts-Verschwiegenheit verpflichtet;

| er darf die in Händen habenden Pläne, Observationen oder sonstige

I

Zeihnungen und Notizen einen Unbefugten nicht einsehen lassen. Zu- sviderhandlungen haben die Zurücknahme der Bestallung zur Folge (§. 8); und verpflichten überdies zum vollständigen Ersaß des den Betheiligten daraus entftandenen Schadens. j

g. 7. Die Markscheider sind der Disziplin der Bergbchöôrde unter- worfen, und können nach den Bestimmungen der §§. 19 und 21 des Ge- sezes vom 21. Juli 1852 (Ges.-S. S. 465) mit Ordnungsstrafen belegt werden. ODergleichen Strafen werden in erster Jnstanz von dem Direk- tor des Bergamts und in zweiter nstanz von dem Ober-Bergamte, unter Vorbehalt des Nekurses an das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, verfügt.

g. 8. Die nah §§. 1 bis 4 ausgefertigten Bestallungen können nah Vorschrift der F§. 71 bis 74 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 (Ges.-S. S. 41) zurückgenommen werden.

F. 9. Die Bestallung eines Markscheiders, so wie der Wohnsiß des- selben und der ihm angewiesene Bergamts - Bezirk (§. 3) ist durch das Ober - Bergamt in dem betreffenden Regierungs - ÁÄmtsblatte bekannt zu machen, wie auch die Zurücknahme der Bestallung “O E

11, Verrichtung der Markscheider- Arbeiten.

§._ 10. Die Geschäfte des Markscheiders bestehen in Aufnahmen und rißlihen Darstellungen zum Zwecke des ersten Angriffs und des Fort- betriebes der Werke, so wie der Begränzung und Sicherung des Berg- eigenthums und der Zubehörungen desselben, insbesondere in

a) der Aufnahme von Schürf-, Muthungs-, Verleihungs-, Konzessions- | und Permissions - Nissen, Absteckung von Grubenfeldern, Seßzung |

von Gränzmarken (Stufen oder Lochsteinen), von Stollenstufen 2c., b) der Aufnahme von Grabenbauen und deren Darstellung in Grund- und Aufrissen nebst den erforderlichen Tageplänen, Durchschnit- ten 2c., so wie der Anfertigung der Grubenbilder, c) den periodischen Nachtragungen der Grubenbilder; : 4) den Messungen in der Grube und über Tage und Zulegung dersel- ben, Behufs der Angabe von Schächten, Bohrlöchern, Stollen, Strecken und Durchschlägen aller Art, nebst diesen Angaben felbst; den Abwägungen von Tageröschen, Stollen und Stolienpunfkten, Strecken und Bausohlen überhaupt; ; der Aufnahme und Abwägungen zur Anlage von Wegen, Eisenbah- nen, Wasserläufen und anderen Tagebauten, welche bei den unter Aufsicht der Bergbehörden stehenden Werken zur Ausführung kommen ; : A der Aufnahme von den bei den Werfen okffupirten Grundstücken und der Berechnung der Flächen derselben, so wie den Abwägungen von Wasserläufen, Gefällen 2c., Behufs der etwanigen Entschädi- gungen. _ E ; §. 11, Messungen und. Berechnungen der in §. 10 unter g erwähn- ten Art haben nux dann öffentlichen Glauben, wenn der Markscheider die Bestallung als Feldmesser besißt, wenn nicht, muß jederzeit die Erklärung der Grundbesizer oder der sonstigen Juteressenten beigebracht werden, daß sie die Angaben des Markscheiders als richtig anerkennen.

§. 12. Die Ober-Bergämter haben nach den verschiedenen örtlichen | Verhältnissen und nah den jedesmaligen Zwecken der Markscheider - Ar- | | ist, bon dem einen oder anderen mit zu unterzeichnen, und dann bon dem

| Nebisor nebst den betreffenden Plänen, Obserbationen u. st. w. mit einem

beiten in besonderen Jnstructiouen zu bem. 1) die Gegenstände der Aufnahme und rißlichen Darstellung,

2) das anzuwendende Maß, die Länge und Eintheilung, die Prüfung |

und Justirung der Schnüre und Meßketten ; 5 N |

3) die Winkel- und Nivellir-Jnstrumente , deren Orôpe , Eintheilung und Einrichtung, Nevision und Justirung, Beobachtung der mag- netischen Abweichungen; L a

i) die Vorrichtung der Markscheiderzüge, Gegen- und Währzüge; die Nebenmessungen in der Grube und über Tage;

das Schlagen von Zeichen und Pfählen für die Kontrolle R E : dit fehlerfrei, | ; f | gefundenen Differenzen das zulässige Maaß (Y. 15) nicht übersteigen , fo

Revision, so wie für die Nachtragungen ;

die Buchung der Observationen, die Schemas für die Bücher und |

die Art dex Berechnung der Sohlen und Saigerteufen ;

schreibung der Pläne, die Zahl der Grund- und Aufrisse, das ¡For- wahrung der verschiedenen Exemplare,

stäbe;

Pläne ; E

11) die Vermerkung der Arbeiten und der Angaben des Markscheiders,

so wie der von ihm dem Aufsictsbeamten ertheilten Anweisungen

in dem Zechenbuche des Werkes, L al j

12) die Einrichtung der Observationsbücher, des Geschäfts-Journals, so

wie der Liquidationen über Gebühren, Diäten, Neisekosten und die zu erstattenden Auslagen; Ls Aa

13) die Zahl der Gehülfen (Kettenzieher, Anstecker 2c.) und die Schichl- söhne derselben, - rpolgunRE l

Bei Nichtbefolgung der Bestimmungen diejer Znjkructtonen kann der

(G)

der Angaben anderer Personen bedarf, wie z. B. Markscheiderstufen, durchseßende Gänge, Flöße, Sprung- und andere Klüfte, Erzmittel, Ver- drückungen u. dgl." m, in der Grube oder Grenzen, Lochsteine, ausgehende, zugefüllte Schurfe und Schächte u. \. w. über Tage, so hat derselbe von den betreffenden Aufsichtsbeamten über solche Gegenstände genaue No- tizen einzuziehen, auch nöthigenfalls besondere Verhandlungen aufzuneh- men, worin jene Angaben konstatirt werden, um sich dadurch bei etwa später hervortretenden Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten seiner Auf- nahme und Jurißlegung gegen Verantwortlichkeit zu sichern.

C. 14. Werden bei einex rißlichen Darstellung neben einer neuen Aufnahme zuglei vorhandene Pläne benußt, so hat der Markscheider

§. 13. Sind Gegenstände aufzunehmen, über welche der Markscheider |

zuvor die leßteren zu prüfen, auch auf seinen Nissen dasjenige, was von jenen Plänen übernommen ist, so viel als möglich kenntlih zu machen. Wenn si hierin später Unrichtigkeiten herausstellen, so liegt dem Mark- scheider der Betveis ob, daß und wie er die Richtigkeit der alten Pläne untersucht hat. Wird dieser Beweis nicht genügend befunden, so trifft ihn dieselbe Verantwortlichkeit, wie bei Unrichtigkeiten einer eigenen Aufnahme. ¡Il Beaufsichtigung und Revision der Markscheider- A | : Arbeiten. ___§. 195. Die Arbeiten der nach §§. 1 bis 4 bestellten Markscheider eines Bergamts-Bezirks unterliegen der Aufficht und Kontrolle des hier- mit ein- für allemal beauftragten Bergamts - Markscheiders. Zu diesem Zweck ist dem leßteren von dem Ober-Bergamte eine besondere Jnstruction zu ertheilen, welche sich den Bestimmungen der im §. 12 erwähnten Instructionen anschließt. i i Darin sind auch die Grenzen der zulässigen Differenzen je nah dem

Zwecke der verschiedenen Arbeiten festzustellen. Jm Allgemeinen soll hierbei

als Regel gelten, daß a) in grundrißlihen Darstellungen die Differenz in der horizontalen Länge höchstens 10 Zoll auf 100 Lachter, oder L, b) die seitliche Abweichung einer Linie von 100 Lachter Länge an ihrem Endpunkte nicht mehr als 15 Zoll, | c) bei Nivellements in der Grube, bei Anwendung des Gradbogens die Hôhen-Differenz nicht über 1 Zoll auf 100 Lachter oder U dagegen bei Anwendung hydrostatisher Jnstrumente nicht über 1 Boll auf 250 Lachter, oder 5755» der horizontalen Länge betragen darf, und daf j i d) bei Angabe von Shächten und Gegenörtern die Durchhiebe in der Negel genau auf einander treffen müssen, in keinem Falle aber die Fehler mehr betragen dürfen, als die Hälfte der vorstehend unter a, b und c festgeseßten Differenzen. §. 16, Wer bei der Richtigkeit der Markscheider - Arbeiten erweis- lich ein Jnteresse hat, wie, außer dem Auftraggeber, z. B. der Eigen- thümer angrenzender Bergwerke oder einzubringender Stollen, der Besizer von Tagegebäuden in der Nähe der Baufelder oder ein anderer Oberflächen- Eigenthümer, kann eine Nevifion jener Arbeiten verlangen. Diese ist bei dem Berg-Amte des Bezirks zu beantragen, welches den kontrolirenden Markscheider (§. 15) zur Untersuchung der Sache beauftragt, und den Markscheider, welcher die bemängelte Arbeit ausgeführt hat, davon in Kenntniß seßt. Letterem steht es frei, bei der Revision persönlich zu er- cheinen oder einen anderen Markscheider zu seinem Vertreter zu bestellen. Im Falle des Ausbleibens wird mit der Revision denno vorgegangen. §. 17. Die Revision (§. 16.) beginnt in der Regel mit der Einsicht und Prüfung der Observationsbücher, der Berehnung der Schnüre und Vergleichung mit den Zulagen, den Grundrissen und Profilen; erst dann,

| wenn dies nicht genügt, um vorgekommene Fehler festzustellen, ist zu den

erforderlichen Nachmessungen durch Wehrzüge zu schreiten.

§. 18. Die Ergebnisse der Neviston sind in ciner Verhandlung aus- führlih darzulegen. Diese Verhandlung ist, wenn der Markscheider, dessen Arbeit revidirt worden, oder ein Stellvertreter desselben anwesend

gutachtlichen Berichte dem Berg-Amte zu übergeben. Findet das Bergamt die Differenzen von der Art, daß die Arbeit für ganz oder theilweise unbrauchbar zu erklären ist, so hat dasselbe dar-

| über zu bestimmen, ob die Nectification der Arbeit durch den Markscheider, | welcher. sie ausgeführt hat, oder für seine Rechnung durch einen Anderen | bewirkt werden soll, und ob derselbe überdies die Kosten des Rebvisions- | Verfahrens zu tragen hat.

Ergiebt sich dagegen, daß die Arbeit fehlerfrei, oder doch, daß die hat der Extrahent die Kosten der Revision zu tragen. ; g, 19. Gegen die Entscheidung des Bergamtes (§. 18) fann sowohl

das Zulegen der Züge, die Orientirung, Auszeichnung und Be- | der Markscheider, defsen Arbeit revidirt worden ist, als auch der Ex- i l or- | trahent (§. 16) innerhalb vier Wochen nach der Zustellung der Verfü- mat und die Vervielfältigung der Grubenbilder, auch die Aufbe- | gung bei dem Ober-Bergamte des Distrikts den Nekurs anbringen.

Dem Ober-Vergamte bleibt es überlassen, auf Grund der erhaltenen

9) die je nah dem Zwecke der Risse anzuwendenden verjüßgten Maß- Vorlagen Entscheidung zu treffen oder behufs derselben eine Superrevision N | durch einen zweiten Nevisor, unter Zuziehung des ersten Nevisors und 10) die Zeit und Art der Nacbtragungen der Grubenbilder und anderer | des Markscheiders, welcher die Arbeit geliefert hat, zu veranlassen.

Durch den Nekurs-Bescheid des Ober- Bergamtes ist nicht nur über die Beschaffenheit der Arbeit, über die gegen die Nichtigkeit der Nevision

| erhobenen Einwendungen und über die etwa nöthig werdende Rectifica- | tion, Vervollständigung oder Neufertigung zu entscheiden, sondern auc)

in Betreff der sämmtlichen Kosten zu bestimmen, wem solche zur Last zu | legen, résp. ob und ivie sie zu repartiren find.

Hegen diese Entscheidung findet eine weitere Berufung nicht statt. 8 20. Wenn fich bei der gewöhnlichen Kontrolle (§. 19) Unrich-

tigkeiten finden , welche die zulässigen Differenzen übersteigen , so hat der

lontrollixende Markscheider solches dem Bergamîie anzuzeigen, welches

al

Bergamts-Direktor gegen die Markscheider Geldstrafen bis 3 Thaler, das | eine Revision der bemängelten Arbeit veranlaßt.

Ober - Bergamt dergleichen bis zur Höhe von 30 Thalern verhängen. |

Die Bestimmungen der §§. 16 bis 19 finden hierbei Anwendung.

g. 21. Stellt sich bei der Einbringung eines Schachtes, eines Vrtes oder bei anderen marfkscheiderischen Vermessungen und Angaben heraus, daß leßtere unrichtig gewesen sind, so hat der betreffende Nevier-Beamte

| hiervon dem Bergamte Anzeige zu machen.

Dieses läßt das Sachverhältniß, unter Zuziehung des Markscheiders,

welcher die Angabe gemacht hat , untersuchen und feststellen. Die dies- | fälligen Verkan lanen werden dem betreffenden Werksbesiger mitgetheilt,

welchem es überlassen bleibt, seinen Anspruch auf Ersaß des ihm durch die Anriditae De A Schadens gegen den Markscheider vor d Sontlicheii Richter zu, vevfolaen, A L L A M E i én Fällen, wo nah §§. 18 bis 21 die Unrichtigfeit einer Arbeit des Markscheiders erwiesen, ‘wird derselbe abgesehen von dem Falle richterlicher Entscheidung (§. 21) das erste und zweite Mal!