1856 / 74 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

562

Aufforderung die Zahlung noch immer unterbleibt, so ist die Gesellschaft iat, die bis dahin eingezahlten Actien-Naten als verfallen -und die

| |

durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Zeichnung dem | Actionair gegebenen Ansprüche * auf den Empfang von Actien für vernichtet | Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge-

und unwirksam zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsraths durch öffentliche Bekanntmachung mit Angabe der Nummer der Actie. An die Stelle solder erloschenen Actien können neue in derselben Anzahl kreirt und für Nechnung der Gesellschaft ver- äußert werden. Der Verwaltungsrath is auch befugt, die fälligen Ein- zahlungen nebst der Convention sstrafe gegen die ersten Actionaire gericht- lich einzuklagen, so lange dieselben noch geseglich dafür verhaftet sind. Durch die obigen Bestimmungen wird an der Vorschrift im Para- graph Elf Nummer Zwei des Geseßes über die Actiengesellshaften vom

neunten November Achtzehn Hundert drei und vierzig nichts geändert; | V! t "C DAs jedoch is nach erfolgter Einzahlung von Vierzig Prozent des Nominal- | bildet die Legitimation der Verwaltung. betrages der Actie die Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen | h / i

| die oben im Paragraph Dreizehn bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt

entspringenden Nechte und Verbindlichkeiten an einen Dritten zulässig. S: Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende JInterims-

b trages gegen die Actien-Dokumente ausgewech{]elt.

Ueber den Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welehen | Bestimmungen es auch sei, zu keiner Zahlung verpflichtet, den einzigen | Fall der oben im Paragraph Sieben vorgesehenen Conventionalstrafe

ausgenommen. g. 10.

Jeder Actionair hat gleich nah der Zeihnung oder Erwerbung |

einer Actie in dem Landgerichts -Vezirke eldorf Domizil zu nehmen. Diejenigen Actionaire, wel che dieses unterlassen, werden so angesehen,

als hätten sie ihr Domizil auf ‘dem Secretariate des Handelsgerichts zu | k 4 i: V | L Þ | hinterlegt und sind, so lange die Functionen des Actien - Jnhabers im

Düsseldorf genommen. \

Mehrere Rechtsnachfolger oder Nepräsentanten eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Nechte cinzeln und getrennt auszuüben; sie können diese Rechte nur zusammen und. nur durch eine Person wahrnehmen lassen.

e

Die Uebertragung einer Actie erfolgt durh einfache Ueberlieferung |

des Actien-Dokumentes. T2, Wenn angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Dividenden-

in Zwischenräumen von Vier jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Nechte an denselben gel- tend zu machen.

Sind, nachdem zwei Monate nach der lehten Aufforderung vergan- gen, die Dokumente nicht eingeliefert oder die Nechte nicht geltend ge-

macht worden, so exklärt das betreffende Landgericht die Dokumente flir Der Verwaltungsrath veröffentlicht diesen Beschluß durch die |

nichtig. zu den Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und fertigt an die Stíélle dieser Dokumente andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last. 403: Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem

Preußischen Staats - Anzeiger zu Berlin, in der Cölnischen Zeitung und Geht - Eines dieser Blätter ein, so soll die | Bekanntmachung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bis | U die nächste General-Versammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes äußern, | ziehen, Hypotheken - Eintragungen zu nehmen und Hypotheken-Löschungen

in der Düsseldorfer Zeitung.

ein Anderes bestimmt hat.

Die Regierung ist berehtigi, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter -

zu fordern und nöthigenfalls Dieselben vorzuschreiben; die desfallsige Ver-

gemacht werden. ; Se L Bilanz, Dividenden, Neserve-Fonds.

). 14. Das Geschäftsjahr der schließt mit dem dreißigsten Juni des folgenden Jahres.

Es wird jährlich am dreißigsten Juni von dem Spezial-Direktor ein |

vollständiges Jnventar über die Besißungen, Vorräthe und Ausstände

der Gesellschaft angefertigt, in ein. dazu bestimmtes Negister eingetragen und innerhalb der zunächst folgenden zwei Monate mit den Belägen dem | ] | und vereinbart respektive vollzieht den mit demselben abzuschließenden | Vertrag.

Vorräthe und Halbfabrikate nach dem selbstkostenden Werthe, vollständige | | | gehalte stehen und bestimmt die Gehälter derselben.

Verwaltungsrath zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei der Aufstellung des Junventars werden die Rohstoffe, Material-

Fabrikate nah dem Tageswerthe berechnet.

Der Verwaltungsrath bestimmt in jedem Jahre, wieviel der Bilanz | dei | anderen Gründen jederzeit zu suspendiren und zu entlassen, mit Aus-

von dem Werthe der Jmmobilien, Mobilien und Forderungen abgeschrie-

ben werden soll und nah erfolgter Abschreibung bildet der Ueberschuß

der Aktiven nah Abzug der Mayen den Reingewinn. ) 15

Die General-Versammlung beschließt jährlich, wieviel von dem Rein- |

gewinne als Dividende unter die Actionaire vertheilt werden soll.

| |

des Verwaltungsraths auch an An Orten zahlbar gestellt werden. C L Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf

stellt worden sind. Ditel I. Verwaltung. « | O 18 : Zur obexn Leitung der Gesellschaft, so wie zur Vertretung derselben wird ein aus* sieben Mitgliedern bestehender Verwaltungsrath von der

| General-Versammlung der Actionaire ernannt.

Die Wahlverhand lung erfolgt in Gegenwart eines Notars und eine von diesem über das Nesultat der Wahlhandlung aufgenommene Urkunde

Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch

gemacht.

Quittungen ertheilt und nah erfolgter Einzahlung des ganzen Nominal- | Zahre.

| Termine jedoch jedesmal drei Mitglieder des Verwaltungsrathes aus.

Die Functionen der Mitglieder des Verwaltungsraths dauern sechs Nach Ablauf von je zwei Jahren scheiden zwei, in dem dritten

| Die Reihenfolge des Austritts wird durch das Loos bestimmt und später

Gesellschaft beginnt am ersten Juli und | î | turen.

fügung der Königlichen Regierung soll durch die Amtsblätter bekannt substituiren. | Kredite. | so wie über die Bedingungen der zu- machenden Anleihen. | über die Erwerbung und Veräußerung von Jmmobilien, über Plan und

durch das Dienstalter bezeichnet. wieder wählbar.

Die erste Ernennung des Verwaltungsraths erfolgt durch die kon- stituirende General - Versammlung auf sechs Jahre; die erste theilweise

Die ausscheidenden Mitglieder sind

| Erneuerung also durch die im siebenten Geschäftsjahre abzuhaltèude

ordentliche General-Versammlung. §. 19. _ Jedes Mitglied des Verwaltungsraths muß zwanzig Actien eigen- thümlich besien oder erwerben. Diese Actien werden bei der Gesellschaft

Verwaltungsrathe dauern, unbveräußerlich. g. 20. Der Verwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Prä- sidenten, dessen Functionen in dieser Eigenschaft ein Jahr dauern. Jst

| dec Präsident abwesend, so versieht das an Jahren älteste Mitglied des

Verwaltungsraths seine Stelle. Q 214

Wenn sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsraths er-

j | ledigt, so wird dieselbe provisorisch von dem Verwaltungsrathe beseßt. {eine mortifizirt werden sollen, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal Leßterer hat aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten General- Monaten eine öffentliche Aufforderung, | | nennung aus. Das auf die vorerwähnte Weise ernannte Mitglied des | Verwaltungsraths übt sein Amt nur bis zu dem Ee a O

die Functionen desjenigen, welchen es vertritt, geendet haben würden.

Versammlung vorzutragen und von dieser geht dann die definitive Er-

2 Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig er- achtet, in der Negel einmal in jedem Monat. : Die Beschlüsse desselben werden nach absoluter Majorität der an- wesenden Mitglieder gefaßt. Jm Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vor- sigenden. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit

von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.

20;

Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Administrations- und Eigen- thums - Handlungen für die Gesellschaft vorzunehmen, namentlich auch Grundstüke und Gerechtsame zu erwerben und zu berx- Activ - Kapitalien und Jiamobiliar - Kaufschillinge. einzu-

zu bewilligen, über Alles, was das Juteresse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu compromittiren und zu Er bestimmt die Verwendung und Anlegung der disyo- niblen Fonds und normirt die Höhe der in Anspruch zu nehmenden Er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise, Er entscheidet

Umfang der zu errichtenden Etablissements, so wie über große Nepara- n. Er erkennt über alle wichtigen Verträge, welche sich auf die Ne- gulirung des Preises und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, so wie über alle wichtigen Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrication oder den Handel der Gesellschaft.

Er ernennt den Spezial-Direktor, entwirft dessen Dienst-Jnstruction

Ex ernennt alle Beainten der Gesellschaft, welche in einem Jahres- Er ist befugt, alle Beamten der Gesellshaft wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus

nahme des Spezial-Direktors, dessen Suspension und Entlassung nach

| den besonderen Bestimmungen im Paragraph Sieben und zwanzig dieses

Statuts erfolgt. Zu neuen Anlagen, sobald sie den Betrag von Einmal-

hundert Tausend Thalern übersteigen, so wie zu Anleihen über Ein-

| malhundert Tausend Thaler ist die Genehmigung der General-Versamm-

Es sollen jedoch mindestens zehn Prozent bom Reingewinne so lange | und so oft zur Vildung eines Reservefonds zurückgelegt werden, als

lepterer zehn-Prozent des emittirten Kapitals. richt Übersteigt.

Ueber die Verwendung des Reservefonds beschließt der Verwal-

tungsrath,

lung erforderlich. §. 24. Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mit- glieder, so wie den Spezial-Direktor zu bestimmten Geschäften oder stän-

| digen Functionen zu delegiren, und diesen die erforderlichen Vollmachten

. 16. i A die S csbafté-Burán) so wie die Höhe der zu vertheilenden | B bidende in den oben im Paragraph Dreizehn genannten öffentlichen lättern bekannt gemacht worden, wird die Dividende jährlih am zwei- ten Januar an der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der ausgegebenen

Dividendenscheine aus gezahlt. Die Dividenden können durch Beschluß

auszufertigen. :

Der Verwaltungsratl) bezieht für seine Mühewaltung, außer dem Ersaß für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, eine Tan- tieme von fünf Prozent des Reingewinnes. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seinen Mitgliedern fest.

563

g. 26. i Zur speziellen Führung der Geschäfte nah den Beschlüssen des Vers waltüngsraths wird aus dessen Mitte oder auch außer derselben ein Spezial-Direfktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwal- tungsraths is, nur eine berathende Stimme hat. * Die Besoldung des Spezial-Direktors kann zum Theil in einem Antheile am Neingewinne bestehen. Der Spezial - Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, fowie alle Zahlungsanweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen, Er acceptirt und unterschreibt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits actroffenen Einrichtungen oder gefaßten Veschlüsse oder auch abgescblosse- nen Verträge zu betrachten sind; jedoch müssen alle Unterschriften des Special-Direktors bon einem Mitgliede des Verwaltungsraths oder von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, welchen der Verwaltungsrath delegirt, kontrafignirt werden. i E N Bei Krankheiten und sonstigen Behinderungsfällen des Spéezial- Direktors übernimmt auf den Vorschlag des Vorsißenden ein von dem

Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied desselben oder ein in gleicher Weise vorgeschlagener Beamte der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst- |

verrichtungen. e i i R i : Dem Spezial - Direktor wird zu seiner Legitimation bei Vertretung der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath eine Vollmacht ertheilt. g. 21.

Dex mit dem Spezial - Direktor abzuschließende Vertrag soll dem Necht vorbehalten , jederzeit den | einen mit einer Mehrheit von fünf Stünmen |

Verwaltungsrathe ausdrülih das Spezial-Direktor durch / von. | gefaßten Beschluß des Vertoaltungsraths wegen _Dienstvergehen oder Fahrlässigkeit von seinen Amtsverrichtungen zu suspendiren, auch auf dessen Entlassung bei der General-Versammlung anzutragen. lassung j Ò 5p Direktor, insofern er sih nicht entfernt hat, zu seiner Vertheidigung aufgefordert worden , mit einer Mehrheit bon D O anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Stimmen ausgesprochen.

Eine so ausgesprochene Entlassung des Spezial - Direktors hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Gratification und andere Vortheile für die Zukunft wegfallen und von Rechts wegen erlöschen.

S E General - Verjammlung.

Spätestens im Monat Oktober eines jeden Jahres soll in Düssel-" dorf eine regelmäßige General - Versammlung derjenigen Actionaire stati finden, welche einzeln mindestens fünf Actien eigenthümlich besißen.

Die Actien, oder bis zu deren Ausgabe die Juterims - Quittungen,

müssen vierzehn Tage vor der General - Versammlung am Siße der Ge: sellschaft oder an denjenigen Orten hinterlegt werden, welche der Ver- | waltungsrath bezeichnen wird und in den oben im Paragraph Dreizehn |

benannten öffentlichen Blättern ‘bekannt gemacht werden,

Ueber die erwähnte Hinterlegung wird Namens des Vertwvaltungs- | auf den Namentdes | À , nd De! n A | stehende Contestation soll nah den Vorschriften des Handels8geseßbuches

raths ein Empfangsschein , und eine persönliche, 5 Actionairs lautende Eintrittskarte ausgestellt und verabfolgt. a Fix Actien, auf welche fällige Natenzablungen rückständig sind findet

eine Befugniß der Besißer zuv Theilnahme an der General-Versammlung |

nicht statt. E Q 29:

Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung | durch die oben im Paragraph Oreizehn erwähnten Blätter sowohl die | regelmäßigen, als auch die außergewöhnlichen Genexal-Versammlungen,

Leßtere, wenn er es für dienlich erachtet, oder wenn dieselbe {riftlich

von einer Anzahl Actionaire verlangt wird, welche zusammen mindestens |

Fünfhundert Actien besißen.

Der Zweck jeder außergewöhnlichen General-Versammlung soll in-| dem Einberufungsschreiben angedeutet werden und die öffentlichen Be- |

kanntmachungen sollen wenigstens vier Wochen vorx der General-Ver- sammlung erfolgen. 6. 30 In der General - Versammlung können abweseude Actionaire durch Vollmacht, jedoch nux durch stimmberechtigte Actionaire, vertreten wer- den. Der Bevollmächtigte muß seine Vollmacht, nachdem er sie für rich- tig bescheinigt, beim Eintritt in die General-Versammlung hinterlegen. * Ein und derselbe Bevollmächtigte kann auch mehrere stimmberechtigte Actionaire vertreten. : E Außerdem können moralishe Personen durch ihre Nepräfentanten oder durh Bevollmächtigte, Handlungshäuser durch ihre Procuraträger, Minderjährige durch ihre Vormünder und Frauen durch ihre Ehemänner sich vertreten lassen, auch wenn dieselben nicht Actionaire sind.

Die innerhalb des Statuts ‘Jefaßten Beschlüsse der General - Ver-

sammlung sind bindend für die nicht erschienenen oder nicht vertretenen Actionaire, so wie für den Prv L

neral-Versammlungen zu führen und zwei Skrutatoren zu ernennen. Die

Protokolle werden sämmtlich notariell aufgenommen, bon den borgenann-

ten Personen und den Anwesenden, welche es verlangen, unterzeichnet. : Ar dus regelmäßigen inie werden die Geschäfte in nach{folgender Ordnung verhandelt : / U 1) Bericht des Verwaltungsraths über die Lage des Geschästes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Geschäftsjahres insbesondere. i 2) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs- raths, so wie über die Anträge einzelner Actionaire; Leßtere müssen spätestens abt Tage vor der General - Versammlung dem Verwal- tungsrathe schriftli eingereicht sein ;

Die Ent- wird von der General-Versammlung , nachdem der Spezial- |

Viertel der |

3) Wahl dreier Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die nächste Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver- gleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungs8rathe Decharge zu er- theilen ;

4) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths.

Die Functionen der Kommissarien beginnen ein Monat vor dem Tage der General - Versammlung und hören mit dem Schlusse der Ver- sammlung auf.

Die Kommissarien untersuchen im Laufe des Monats ihrer Functio- nen die Nechnungen des vorhergehenden Geschäftsjahres im Domizil der Gesellschaft und erstaiten darüber der General - Versammlung einen Be- richt, welcher dem Verwaltungsrathe aht Tage vor der Generalversamm- lung mitgetheilt werden muß. g. 3 :

N 98

Die außergewöhnlichen General-Versammlungen beschäftigen sich ledig-

lich mit denjenigen Gegenständen, welche bei der Einberufung bezeichs

net sind. G34,

Alle Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit. Alle Beschlüsse der General - Versammlung finden ebenfalls, vorbe-

| haltlich der für einzelne abweichenden Bestimmungen des gegenwärtigen

Statuts, nah absoluter Stimmenmehrheit statt; bei Stimmengleichheit

| entscheidet die Stimme des Vorsißenden.

Je fünf Actien geben eine Stimme; jedoch erlangt cin Actionair dur Besiß oder Vollmacht zusammen nicht mehr als zwanzig Stimmen.

Die Ausfertigung des Protokolles der General-Versammlung bildet die Legitimation des Verwaltungsraths.

Le N Abänderung des Statuts.

C00. : Abänderungen des Statuts können in einer General - Versammlung

| mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder vertretenen " Stimmen beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Jnhalt bei der Ein-

berufung angedeutet var. Ge 30: N Der Verwaltungsrath is auf Verlangen einer Anzahl Actionaire,

| welche zusammen ein Fünftel des eznitticten Kapitals befißen, verpflichtet, " Anträge auf Abänderung des Statuts der General - Versammlung vor- | zubringen und der Abstimmung anheimzugeben.

D

Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Ge-

| nehmiguna.

Tie V

Schlichtung von Streitigkeiten,

Q 00: : Jede zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Actionairen ent-

durch Schiedörichter abgeurtbeilt werden. Die gegen die Gesellschaft auf- tretenden Actionaire haben Einen unter sich zu bezeichnen, welchem alle prozessualischen Akte in einer einzigen Abschrift zugestellt werden können.

| Unterlassen sie dieses, so ist die Gesellschaft befugt, ibnen alle Zustellun-

gen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Düsseldorf machen zu lassen.

ite

Auflösung der Gesellschaft.

g. 39.

Von dem Verwaltungsrathe oder von einer Actionaire,

Anzahl

| welche zusammen ein Fünftel des emittirten Actien - Kapitals befigen,

fann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General-Versammlung durch eine Mehrheit von Drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Actien, jede für eine Stimme zählend, beschlossen werden. Dieser Beschluß

| unterliegt der landesherrlichen Genehmigung.

Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den durch die Pa- ragraphen Acht und Zwanzig und Neun und Zwanzig des Geseßes bom neunten November Achtzehnhundert Drei und Vierzig bestimmten Fällen ein und wird dieselbe nah Maßgabe der iw jenen Paragraphen enthal- tenen geseßlichen Bestimmungen A

Wenn, wie vorstehend bemerkt, die Auflösung der Gesellschaft aus-

| gesprochen wird, so beschließt die General - Versammlung mit absoluter

Majorität der vertretenen Actien, jede für eine Stimme gerechnet , auf den Vorschlag des Verwaltungsraths über den Modus der Liquidation.

: | Ste ernennt die Liquidatoren und bestimmt deren Befugnisse. Der Präsident des Verwaltungsraths hat den Vorsiß in den Ge- |

Mel Verhältniß der Gesellschaft zur Staats-Regierung.

g. 41. i 5 i A L Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissar zux Wahr- nébiina des Pen dtérectes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. L H Dieser Kommissar kann niht nur den Gesellschafts - Vorstand , die P oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zu- sammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen , fondern auch jeder- zeit von den Büchern, Necnungen , Registern und sonstigen Verhand- lungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht nehmen.