1856 / 75 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Il, Vom 1. April bis 15. Oktober:

aus Wismar Dienstag und Freitag Nachmittags 4 Uhr, nah Ankunft der des Morgens von Berlin,

Magdeburg und Hamburg abgehenden Eisenbahnzüge, in Kopenhagen Mittwoh und Sonnabend früh, aus Kopenhagen Mittwoch und Sonnabends NaW-

mittags 3 Uhr, in Wismar Donnerstag und Sonntag früh,

B, Zwischen Kiel und Kopenhagen:

aus Kiel Sonntag, Dienstag und Sonnabend Abends, nach Ankunft des leßten Eisenbahnzuges von Altona, und Donnerstags Mittags, nach Ankunft des Morgen- zuges von Altona, in Kopenhagen Montag, Mittwoch und Sonntag, Vormittags, und Freitag \rüh, aus Kopenhagen Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, Nachmittags 2 Uhr, in Kiel Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sonn- abend früh.

Die Post-Anstalten werden hiervon zur Berücksichtigung bei der Spedition der Brief- und Fahrpost-Sendungen nach und über Kopenhagen {n Kenntniß geseßt. Berlin, den 8. Márz 1856.

General - Post - Amt. Schmüdckert.

Bekfanntmachung vom 8, März 1856 Post-Dampf- \chiff-Fahrt zwishen Stettin und Kopenhagen be- treffend.

Die Seepost - Verbindung zwishen Stettin und Kopenhagen wird in diesem Jahre am Dienstag, den 11. März, eröffnet werden, an welchem Tage das Post - Dampfschiff „Geiser““ zum ersten Male von Kopenhagen nach Stettin abgesertigt werden wird.

Bis zum 11. April findet nur eine wöchentlih einmalige Fahrt statt und erfolgt die Abfertigung des Schiffes

von Stettin Freitag, 12 Uhr Mittags (zum ersten Male Freitag, den 14. Márz), von Kopenhagen Dienstag, 3 Uhr Nachmittags. Vom 14. April ab werden bis auf Weiteres wöchentlih zwei - malige Fahrten in folgender Weise unterhalten werden: von Stettin jeden Mittwoch und Sonnabend, 12 Uhr Mittags, von Kopenhagen jeden Montag und Donnerstag, 3 Uhr Nach= mittags.

Der des Morgens von Berlin nah Stettin abgchende Eiseu- bahnzug steht mit dem Post-Dampfschiffe in genauer Verbindung.

Das Schiff legt sowohl auf der Hin-, als auf der Rückreise in Swinemünde an,

Unter gewöhnlichen Verhältnissen wird die Reise zwischen

Stettin und Kopenhagen in 18 bis 20 Stunden zurüdgelegt.

Das Passagegeld beträgt: A, Zwischen Stettin oder Swinemünde und Kopen-=- hagen I, Plaß 75 Thaler, II, Plaß 5% Thaler, Deckplay 3 Tha- ler Pr. Crt. ; B, Zwischen Stettin und Swinemünde

L, Plaß 14 Thaler, 11, Play 1 Thaler, Deckplag, welcher nur an Domestiken in Begleitung ihrer Herrschaften vergeben wird, 5 Thaler Pr. Crt.

Eheleute, so wie Eltern und Kinder genießen bei gemeinshaft=- lichen Reisen zwishen Stettin oder Swinemünde und Kopenhagen eine Moderation des Passagegeldes.

Frachtgüter, so wie Wagen und Pferde werden nah und von Kopenhagen gegen mäßiges Frachtgeld befördert.

i Das Einschreiben der Passagiere und die Expedition der Güter erfolgt in Stettin und Swinemünde dur die Orts -Post- Anstalten. Berlin, den 8, März 1856.

General .- Pos - Aint.

Scchmüder t.

Verfügung vom 15, März 1856 betreffend die

Dampfschiff-Fahrt von Kopenhagen nach Gothen-

burg und Christiania, so wie von Kiel na ch Nyborg und Christiania et vice versa,

‘Von Kopenhagen nach Gothenburg und Christiania, so wie von Kiel nach Nyborg und Christiania et vice versa werden auch in e Jahre regelmäßige Dampfschiff - Fahrten unterhalten werden.

Die Abfertigung der Schiffe erfolgt:

aus Kopenhagen vom 2, April c. ab bis außWeiteres, jeden Mittwoch 4 Uhr Nachmittags; und aus Kiel, vom 29. März c. ab, bis auf Weiteres, jeden

. Sonnabend, 12 Uhr Mittags.

Während der Dauer dieser Fahrten erhalten alle Briefe aus Preußen 2c. nach Norwegen, sofern niht etwa deren Beförderung im Transit durch Schweden (über Stettin oder über Stralsund) durch einen Vermerk auf der Adresse ausdrüclich verlangt worden i, vermittelst der obigen Dampfschiffe ihre Beförderung, und ist für dieselben daher an fremdem Porto nur der Say von 6 Sgr. pro einfachen Brief (Conf. Porto=Tax-Zusammenstellung pag. 61) zu erheben. An preußischem resp. deutschem Vereins=Porto kommt derselbe Saß wie für Briefe nach Dänemark zur Berechnung.

Berlin, den 15, Márz 1856. General = Post - Amt. Schmüdert.

Das 12te Stück der Geseß - Sammlung, welches heute aus= gegeben wird, enthält unter Nr. 4367. den Allerhöchsten Erlaß vom 12, Februar 1856, be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Fraustadt bis zur Bomster Kreisgränze in der Rich- tung auf Wollsteinz unter » 4368. dèn Allerhöchsten Erlaß vom 12. Februar 1856, be- treffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von der Birnbaumer Kreisgränze bei Rosenthal über Me- seriß und Bentschen bis zur Bomster Kreisgränze in der Richtung auf Wollsteinz unter die Allerhöchste Konzessions - und Bestätigungs - Ur= kunde, betreffend die Erweiterungen des Rheinischen Eisenbahn-Unternehmens. Vom 5. März 1856; und unter » 4370, den Allerhöchsten Erlaß vom 19, März 1856, betreffend die Einsezung einer Behörde unter der Firma: „Königliche Kommission sür den Bau der Kreuz= Küstrin = Frankfurter Eisenbahn“ mit dem Sihe in Frankfurt a. d. O.

Berlin, den 29, März 1856.

Debits -=Comtoir der Gese -Sammlung.

Zustiz-Ptinisterium.

Der Notar Strasser zu Schweich ist vom 1, April d. J. ab in den Friedensgerihtsbezirk Gemünd, im Landgerichtsbezirke M mit Anweisung seines Wohnsißes in Schleiden, verseßt worden,

Ministerium der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal-Angelegenheiten.

Afademie der Künste. Bekanntmachung,

¿Große Kunst-Ausstellung im Königlichen Akademie- Gebäude 1856.

__ Indem die Königliche Akademie der Künste die geehrten Künstler des Jn - und Auslandes ergebenst einladet, sich bei der

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im kommenden Jahre von ihr zu veranstaltenden Kunst - Ausstellung dur Einsendung ihrer Arbeiten zu betheiligen , erlaubt sie sih die von den Herren Einsendern von Kunstwerken für dieselbe zu heob=

achtenden Bedingungen hierdurch zu veröffentlichen. 1) Die Kunst - Ausstellung wird am 1, September 1856 er=

öffnet und am 41. November geschlossenz während dieser Zeit wird dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.

2) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veran- {assung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besiße der Küustler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.

Z) Die \chriftlihen Meldungen der auszustellenden Kun stwerke zur Aufnahme in das zu drudende Verzeichniß müssen vor dem 1, August 1856 bei dem Inspektorat der Akademie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dar= gestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflih ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes in verschiedener Fassung sind unzulässig z auch fónnen mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen be- findlich sind.

4) Die Aufnahme der Anmeldungen in den gedruckten Aus= stellungs-Katalog berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die ange= meldeten Gegenstände auch wirklih ausgestellt werden.

5) Die Kunstwerke selbst müssen bis zum Sonnabend, den 16. August 1856, bei dem Jnspektorat der Akademie mit zwei gleihlautenden Verzeichnissen derselben, wovon das eine als Empfangs- Bescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern be- rüdsihtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Plaß vorhanden ist, Eine Umstellung {hon placirter Gegenstände zu Gunsten der später eintreffenden darf nicht gefordert werden.

6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes Werk an einer sihtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur dur Anheften einer Karte, zu bezeihnen und bei Gegenstän= den, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaf=-

ten, Bildnissen u. st. w. den Inhalt der Darstellung auf der Rück- |

seite des Biltes kurz anzugeben.

7) Anonyme Arbeiten, Copieen (mit Ausnahme der Zeichnun- gen für den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mecha- nishe und Industrie-Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen.

8) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung fanu Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten,

9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademi= |

{hen Senats und der Afademie in einer Plenarversammlung zu wáählende Kommission is für die Beobachtung dev Vorschriften 2, 4, 7 und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunstwerke und die

Auss{ließung nicht geeigneter Gegenstände verantwortlichz erho- |

bene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akademische Senat.

10) Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich \{chwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger An- frage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden,

11) Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der Mitglieder dieser Akademie, haben die Kosten des Her- und Rücktransports der übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hierselbst zu bezeihnen, welchem jede desfällige Besorgung und Korrespondenz, so wie die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Meiterbeförderung derselben an eine andere Kunst - Ausstellung, wenn diese beabsichtigt wird, überlassen bleiben muß. Für die Ein= rahmung von Bildern, Kuyferstichen 2c, haben die Einsender eben- falls selbs zu sorgen.

12) Für unangemeldete, nicht zur Ausstellung zugelassene oder erst nach dem 16. August k. J. hier eintreffende Gegenstände wer- den keine Transportkosten vergütigt z auch kann die Akademie wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her- und Rücktrans ports

nicht in Anspruch genommen werden. Berlin, den 15. Dezember 185d,

Königliche Akademie der Künste.

Dr. E. H. Toelfen, Geheimer Regierungs-Rath 1c, Secretair der Akademie.

Professor Herbig, - Vice-Direktor.

Aufforderung,

Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß der Termin für die Meldungen zur Theilnahme an der diesjährigen akademi=- hen Preisbewerbung in der Geschichtsmalerei mit dem 26sten k, M. zu Ende geht, bis an welchem Tage Mittags 12 Uhr dieselben bei dem Vice - Direktor der Akademie nach Inhalt der Bekanntmachung vom 14. Januar d. J. unter Vorlegung der erforderlihen Zeugnisse persönlich im Akademie-Gebäude erfolgt sein müssen, indem die vorbereitenden Prüfungs - Arbeiten für diese |Konkurrenz am Montag, den 28, April c., Morgens 7 Uhr, ihren Anfang nehmen.

Berlin, den 25. März 1856, Königliche Akademie der Künste.

Prof. Herbig, Vice-Direktor. Dr: E. H. Toelken;, Geheimer Regierungsrath 2c. Secretair der Akademie.

Diejenigen jungen Leute, welhe gar feine Maturitätsprüfung bestanden, beim Besuche einer inländischen Universität auch nur die Absicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebens- kreise, oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sih für den eigentlichen gelehrten Staats- oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 auf hiesiger Universität immatrikulirt werden. Ge= suche solcher jungen Leute um Jmmatriculation hierselbst müssen schrift= lich an das unterzeihnete Kuratorium gerichtet werden, und haben die Bittsteller ihrem Gesuche ein Zeugniß über ihre sittlihe Führung und ein solhes über die erworbene wissenshaftlihe Ausbildung | beizulegen. Die Jmmatriculation erfolgt von jeßt ab übrigens | immer nur auf die nächsten drei Semester und wird diese Be- {ränkung bêi der Jmmatriculation sowohl auf der Matrikel, als auch auf der Erkennungskarte und dem Anmeldebogen vermerkt werden. Eine Verlängeruug dieser Frist in einzelnen Fällen kann nur von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterriéhts- und Medizinal - Angelegenheiten ertheilt werden,

Berlin, den 28. März 1856.

Königliches Universitäts - Kuratorium,

In Vertretung : Ehrenberg. Lehnert.

Die Jmmatriculation für das bevorstehende Sommer-Semester 1856 findet bis aht Tage nah dem 7, April c., dem vorschrifts mäßigen Anfange der Vorlesungen, wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends um 12 Uhr im Senats-Saale statt.

Behufs derselben haben

1) die Studirenden, welche von einer anderen Universität kom- men , ein vollständiges Abgangs - Zeugniß von dieser Uni- versität,

2) diejenigen, welche die Universitäts-Studien beginnen, insofern sie Jnländer sind, ein vorschriftsmäßiges S@hulzeugniß und, falls sie Ausländer sind, einen Paß oder sonstige ausreichende Legitimations-Papiere vorzulegen.

Unter väterlicher“ oder vormundschaftliher Gewalt Stehende

haben außerdem die sriftlihe Zustimmung ihres Vaters vder Vormundes zum Besuche der hiesigen Universität beizubringen.

Jn Betreff derjenigen Juländer, welche, ohne das vorschrifts= mäßige Zeugniß der Reife zu besißen, die Universität zu besuchen wünschen, wird auf den besonderen Erlaß des Königlichen Univer- sitäts-Kuratoriums vom heutigen Tage Bezug genommen.

Berlin, den 28. März 1856.

Die Jmmatriculations - Kommission. Ehrenberg. Lehnert.

Ministerium für die landwirth#\chaftlichen Angelegenheiten.

Dem Altsiver Borchardt zu Groß - Ballerstedt Kreises Oñviues fe die große silberne Medaille für Verdienst um die

Landwirthschaft verliehen worden.