1856 / 82 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Cirfular-Verflgung oom 30, März 1856 be- treffend die Vorschriften über die Befähigung zu ven technishen Aemtern der Berg-, Hütten- und

Salinen-Verwaltung vom 3, März 1856.

(Fortseßung. S. Staats - Anzeiger Nr. 831. S. 6414.)

Ernennung zum Eleven oder Referendar,

ç. 27. Yat der Kandidat die Prüfung vorschriftsmäßig bestanden, |

und sih über seine geordneten ófonomishen Verhällnisse vorschriftsmäßig ausgewiesen, so ernennt ihn der Minister mittel® einer von ihm zu voll-

ziehenden Urkunde nach Maßgabe der bei der Meldung (§. 16) abgege- | | gung nach einem, den individuellen Fähigkeiten anzupassenden Plane, von

benen Erklärung zum (Berg-, Hütten-, Salinen-) Eleven odex zum Bergreferendarius. Wiederholung der Prüfungen.

Ç. 28. Wenn bei der Prüfung in nur einem Fache die {rift- |

sichen und bildlichen Arbeiten probemäßig ausgefallen sind, der Kandi-

dat aber die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, so kann auf seinen | Antrag der Minister eine Wiederholung der mündlichen Prüfung nah

Ablauf eines halben Jahres gestatten.

g. 29. Sind bei der Prüfung in einem Fache von den \chrift- | lichen Arbeiten zwei oder mehrere nicht genügend, so kann auf den | Antrag des Kandidaten das Ober - Bergamt beauftragt werden, ihm, | jedoch nicht vor Ablauf eines halben Jahres, naeue Aufgaben zuzu- | | " mit einer, seine bisherigen Arbeiten und Leistungen übersichtlich anzeigen-

theilen.

g. 30. Hat die Prüfung sih auf zwei oder alle drei Fächer | erstreckt, und ist der Kandidat nur in einem Fache oder in zwel | P U bestanden, so finden die Bestimmungen der F. 28 und 29 eben- | (

alls Anwendung, es sei denn, daß der Kandidat auf die Eröffnung, daß

und in welchem Fache er die Prüfung nicht bestanden, darauf anträgt, |

nur für das Fach oder die Fächer, worin er bestanden ist, zum Eleven

ernannt zu werden.

Leßteres kann auch für alle drei Fächer geschehen, wenn der Kandidat die RNeferendariats-Prüfung nur in den, C. 25 «unter: Nv.-.5, Und 6an- | Will derselbe jedoch die Be- |

gegebenen Kenntnissen nicht bestanden hat. J \ fähigung zum Referendarius erwerben, so muß er slch, „wie im Falle des §. 28, einer nochmaligen vollständigen mündlichen Prüfung unter-

werfen, und eine Wiederholung der ganzen Prüfung stattfinden, wenn | zwei oder mehrere \criftliche Arbeiten desselben niht probemäßig ge- |

wesen sind. d : F. 31, Eine mehx als einmalige Wiederholung der einen oder an- deren, theilweisen oder ganzen Prüfung ist nicht zulässig. Nach der zwei-

ten erfolglosen Prüfung scheidet der Kandidat aus der Reihe der Expek- tanten des bezüglichen Fachs oder, wenn er in keinem Fache bestanden | E j ; Hu Prôfendèei -von Et ein können. Für den lehteren Fall sindet die Bestimmung am Schlusse des Y. 22 | A E E | gestellt werden , so muß der Neferendarius oder Beamte in einer Neso- | Tution darüber bedeutet werden, daß und warum solches nicht statthaft

ist, ganz aus.

Antvendung. Vereidigung und Veschäftigung der Eleven und

Neferendariten.,

g. 32. Die Eleven und Neferendarien sind sofort nah der Ernen- nung bei dem Ober - Bergamte durch Ableistung des allgemeinen Diensft- Eides in Pflicht zu nehmen, was jedoch in geeigneten Fällen auch duxch das Bergamt, bei welchem sie beschäftigt werden sollen, im Auftrage des Ober-Bergamts geschehen kann.

§. 33. Bis zur Anstellung in ciner dex §. 2 bezeichneten Dienst- stellen, beziehungsweise bis zur Ablegung dexr zweiten Prüfung werden die Eleven und Referendarien bei dem Ober - Bergamte beschäftigt, oder von diesen: einem Bergamte (Hütten- oder Salinenverwaltung) zur Be- schäftigung überwiesen. Dieselben sind nicht befugt, für ihre Dienst- leistungen eine Nemuneration zu fordern, vielmehr verpflichtet, solche un-

entgeldlih zu verrichten; bei kommissarishen Aufträgen außerhalb des

Wohnorts erhalten. sie die reglementéömäßigen Diäten und Reisekosten.

F. 34. UÚeber jeden Eleven und Neferendarius sind bei dem Ober- |

Bergamte Personalakten zu führen, und zu denselben, außer den Prü- fungsverhandlungen, alle, die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Eleven (Referendarius) betreffenden, #0 wie die auf seine amtliche und außerordentliche Führung, den Gang seiner Ausbildung, die Art

seiner Beschäftigung, seinen Fleiß, seine Leistungen u. \. w. bezüglichen |

besonderen Verhandlungen, Atteste und Verfügungen zu bringen.

§. 35. Wie über die dienstliche Beschäftigung, so ist auch über das Privatlebén der Eleven and Referendarien, namentlich von den Direktoren der Behörden, welchen sie zur Beschäftigung überwiesen sind, eine strenge Aufsicht zu führen. Es is darauf zu halten, daß sie sich eines anstär- digen, sittlichen Lebenswandels befleißigen. Sollte ein Eleve oder Ne- ferendarius durch schlechte Führung sih der weiteren Anstellung unwürdig zeigen, so ist das Ober-Bergamt nah Maßgabe des Gesehes“ vom 21. Juli 1852 §. 84 (Ges.-Samml, S. 469), die Dienstvergehen der nicht richter- lichen Beamten 2c. betreffend, verpflichtet, bei dem Minister für Handel 2c. auf die Entlassung anzutragen. ;

. 36. Neferendarien, welche bei Beseßung der im §. 2 unter 3 und 4 bezeichneten Dienststellen berücksichtigt zu werden wünschen, müssen sich hierüber mittels einer schriftlichen Eingabe bei dem Ober - Bergamte erklären, indem, so lange dies nicht geschieht, angenommen wird, daß fie sih auf dem kürzesten Wege zu der zweiten Prüfung vorbereiten wollen. Zu diesem Zwecke müssen dieselben wenigstens:

a) ein Jahr lang bei einem Bergamte beschäfligt gewesen sein, und zwar in den Dienstkreisen der Berggeschworenen und Bergmeister, mit der Concipirung von Betriebs- und anderen. Berichten, mit Abhaltung von Lofkalterminen , Aufnahme bon Protokollen aller

“Art, ferner in der Vertretung auch unterer Beamten, so wie in

Ausrichtung besonderer Aufträge zu dienstlichen, technischen oder wissenschaftlihen Zwecken ;

b) cin Jahr bei dem Ober-Bergamte arbeiten, und zwar nach einan- der in den einzelnen Decernaten und anderen dort vorkommenden Dienstgeschäftén.

Dieselben haben den Sißungen dieser Behörden heizuwohnen und, außer den Expeditionen für die Mitglieder, auch eigene Vorträge im Kollegium zu übernehmen, sie müssen sich mit allen Zweigen des Geschäftsbereichs, mit dem formellen Geschäftsgange und mit dem Geschäftsbetriebe in den einzelnen Büreaus vollständig bekannt machen.

; Die Direktoren der Oberx-Bergämter und der Bergämter, so wie die Mitglieder derselben follen dahin wirken, daß den Neferendarien eine umsichtige und sorgfältige Anleitung zu ihrer höheren Auébildung gege- ben werde, und daß sie für den Veruf,- dem sie sih gewidmet haben, eine gründliche Vorbereitung erhalten ; insbesondere is ihre Beschäfti-

den leichteren zu den schwierigeren Arbeiten fortschreitend, zu regeln und

| auf Gründlichkeit in der Behandlung der einzelnen Sachen und in dem Studium der dazu erforderlichen Hülfsmittel, so wie auf Sorgfalt und Korrektheit in den zu liefernden Arbeiten zu halten.

g. 37. Neferendarien, welche in einer der C 2 Unter 9 UND # 9e- zeichneten Dienststellen angestellt sind, müssen solche mindestens ein Jahr lang verschen, um dadurch der Bedingung in §. 36 a zu genügen, und der Verpflichtung §. 36 b besonders nachkommen, ohne während der Beschäftigung bei dem Ober-Bergamte Anspruch auf Nemunerirung machen

zu können. Meldung zu der zweiten Prüfung. §. 38. Wer den Bestimmungen des g. 36. oder §. 37. genügt hat, und fi der zweiten Prüfung unterziehen will, hat sich um Zulassung

den schriftlichen Eingabe bei dem Ober-Bergamte zu bewerben. Erachtet das Ober-Bergamt, nach sorgfältiger Erwägung im Kollegium, die ZU- lassung zur zweiten Prüfung für unbedenklich, so hat der Direktor hierüber ein Zeugniß auszustellen, welches enthalten muß:

a) die Angabe der Geschäftskreise, in welchen der Referendarius oder Beamte gearbeitet hat;

b) die spezielle Bezeichnung der - bon ihm bearbeiteten wichtigeren De- cernate und besonderen Dienst-Geschäftssachen, die eventuell aus den verhandelten Akten ersichtlich gemacht werden können; :

c) die ausdrüdlich und unumwunden „ausgesprochene Meinung, daß

der Kandidat nach der pflictmäßigen Ueberzeugung des Direktors

und der Mitglieder des Kollegiums durch) seine bisherigen Leistun- gen, so wie nach seinem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten wohl vorbereitet und ausgebildet, auch sonst würdig und geeignet exscheine, ciner höheren Stelle als Mitglied eines Ober-Bergamts oder als Direktor eines Bergamtes mit Nußen vorzustehen ;

und cine Ausfertigung dieses Zeugnisses nebst den Personal - Aften des

Kandidaten dem Minister einzureichen, auch in dem Berichte die etwaigen

besonderen Bemerkungen mitzutheilen, welche auf die Beurtheilung des

Kann das Zeugniß nicht mit der strengsten Gewissenhaftigkeit aus-

ist und was in- dem Falle, wo nicht gänzlicher Mangel der nöthigen Eigenschaften , sondern nur cinstweilige Unvollkommenheit in einem oder anderen Theile der erforderlichen Ausbildung obwaltet, nachzuholen sein würde. Eine Abschrift dieser Resolution is dem Minister E Dandel 2c. einzureichen, Probearbeiten. G, 3971 DiÉ Weite (Assessor-)Prüfung (§. 3) zerfällt in etne Ut liche und eine mündliche. Die schriftlichen Probearbeiten werden bon dem Ministerium auf- gegeben und zwar: 1) eine Abhandlung über einen staatswissenscha{tlichen Gegenstand; 2) eine Ausarbeitung über einen (echnischen Gegenstand der Berg-, Hütten- und Salinenberwaltung ; 3) eine aus den Akten zu fertigende Nelation über eine verwidckelte Verwaltungssache. Glaubt der Kandidat, an Stelle der Aufgaben unter Nr. 2 und 3, eine oder die andere der von ihm im Dienste gelieferten Ausarbeitungen vor- legen zu können, so soll ihm dies verstattet sein. Wenigstens cine Probearbeit muß von dem Kandidaten eigenhändig geschrieben sein und hinsichtlich aller bei der Einreichung von ihm die schriftliche Versicherung an Eidesstatt gegeben werden, daß er sie selbsi und ohne fremde Beihülfe angefertigt habe. | : Zur Anfertigung der Probearbeiten wird den Neferendarien eine

| Zeit von einem halben Jahre, den bereits angestellten Beamten eine

Zeit von einem Jahre bestimmt. Gehen nach Ablauf dieser Zeit die Arbeiten bei dem Ministerium nicht ein, und ist auf etwaiges Ansuchen au eine Nachfrist nicht bewilligt worden, #0 wird angenommen, daß der Kandidat von der Prüfung abstehe. Eine später erncuerte Meldung, welche auch nah §. 38 geschehen muß, würde die Ertheilung neuer Auf- gaben zur Folge haben. Bei abermaliger Versäumung der zur Ein- reichung bestimmten Frist ist eine weitere Meldung nicht statthaft.

§. 40. Die Neferendarien, so wie die nach bestandener Referen-

dariatsprüfung angestellten Beamten, welche binnen einer Frist von fünf Jahren, vom Tage ihrer Ernennung zum Referendarius an gerechnet, zu der zweiten Prüfung sich nicht melden (§. 38), können später zur Ab- legung dieser Prüfung nicht mehr zugelassen werden.

(Fortseßung folgt.)

E E Ern

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| Bekanntmachung oom ‘4, April 1856 betreffend _die Post-Dampfschiff-Berbindung zwischen Preußen und Schweden. #FE

m

Die Post - Dampfschiff - Verbindung zwischen Preußen und Schweden wird auch in diesem Jahre wieder durch wöchentlich einmalige Fahrten zwischen Stettin und Stockholm und durch wöchentlih zweimalige Fahrten zwishen Stralsund und Ystad t unterhalten werden. Die Erbffnung der Fahrten zwishen Stralsund und Ystadt findet am Donnerstag, den 17, D, M. Mll 01 welchem Tage das Königliche Post-Dampfschiff „Königin Elisabeth“ zum ersten Male von Stralsund nah Ystadt abgehen wird, Hier- nächst und bis zum Schlusse der Fahrten erfolgt die Abfertigung des genannten Schiffes: aus Stralsund jeden Sonntag und Donnerstag Mittags nah Ankunft der Schnellpost von Passow, welche mit dem resp. Sonnabend und Mittwoh 5% Uhr Nath- mittags yon Berlin nach Passow (Stettin) abgehenden Eisenbahnzuge in genauer Verbindung steht, und

aus Ystadt jeden Montag und Freitag Abends, nach Ankunft der Post von Stockholm.

Das Passagegeld zwischen Stralsund und Ystadt beträgt: für den ersten Plaß 6 Thaler, für den zweiten Dab 3 Thlr: Und Jul den dritten Plaß 14 Thaler Pr. Cour, Kinder und Familien ge- nes ¿ine Moderation, Güter werden gegen billige Fracht be- fördert.

Ueber die Erbffnung der Post-Dampfschiff=Fahr- ten zwishen Stettin und Stockholm DICTUE Weitere Bekanntmachung vorbehalten.

Berlin, den 4. April 1856.

General - Post - Amt, Sck{müdcker t.

Fustiz:- W@eiuisterizn,

Der Rechts - Anwalt und, Notar Weimann in Lobsens ist in? seiner Eigenschaft als Rechts - Anwalt, unter Verleihung des Notariats für das Departement des Appellations - Gerichts zu Marienwerder, an das Stadt= und Kreisgericht zu Danzig, unter Einräumung der Praxis bei dem Kommerz- und Admiralitäts=

Kollegium und mit Anweisung seines Wohnsißes daselbst, verseßt z

und

Der Notariats-Kandidat Wilhelm Heinzen in Düsseldorf | zum Notar für den Friedensgerichts - Bezirk Ronsdorf, im Land= gerichts-Bezirke Elberfeld, mit Anweisung seines Wohnsißes in | | nison-Verwaltungs-Inspektor in Pillau ernanni.

L(ittringhausen, ernannt worden.

MVêinisteri11 der geistlichen, Unterrichts- unD Medizinal: Angelegenheiten.

zu melden, Berlin, den 4, April 1856. Der Direktor des pharmaceutishen Studiums bei hiesiger Königlicher Universität, Mit \cherli ch.

Kriegs-Ministerium,

Verfügung vom 28. März 1856 Beurlaubung Behufs Vorbereitung zum Offizier-Examen be- treffend.

5 Den Truppentheilen wird die genaue Beachtung des §, 4 der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 19. September 1848 mit dem Bemerken hierdurch wiederholt in Erinnerung gebracht, daß jede Beurlaubung der Offizier - Aspiranten Behufs Vorbereitung zux Offizier-Prüfung untersagt ist, Berlin, den 28, März 1856. Kriegs-Ministerium. Graf Waldersee.

| in Jülich, nah Minden, Ermisch, Ne | leben, als Proviantmeister nach Jülich, J aesrich, Neserve-Magazin-

Personal - Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Versezungen. : Den 20. März. v. Bonin, Gen.-Lieut. und Command. der 12. Divifion, zum Vice- Gouverneur der Bundesfestung Mainz ernannt. Den 27. März. j v. Randow, Oberst-Lieutenant und Kommandant von Silberberg, unter Belassung à la suite des 1. Garde-Negiments zu Fuß, zum Direk- tor des großen Militair - Waisenhauses zu Potsdam und Schloß Pretsh

ernannt.

 e asu R 4d At A

Bernis, Hauptm. von der 1. Jngen. Jnspekt., zum über ähligen Major , unter Verseßung zum éture des Bin i Éoeps! S G Hauptm. 2. Kl. von der 1.,, v. Cohausen, Röhmer, Linz, Hauptleute 2. Kl. von der 3. Jngen. Jusp., zu Hauptl. 1. Kl., Sand exr, Wischer, Hauptl. 3. Kl. von der 1,, v. d. Chevallerie, Hauptm. 3. Kl. von der 2. Jngen. Insp., zu Hauptl. 2, Kl, Cramer, Pr. Lt, von der 1., Frhr. v. Wallbrunn, Pr. Lt. von der 2, Behm, Pr. Lt. von der 3. Jngen. JInsp., zu Hauptleuten 3. Klasse, H epke, Sec. Lt. von der 2ten, S ch u- mann, Engel, Seconde-Lieutenants von der 3. Jngen. Jnsp., zu Pr. Lts, Billerbeck, Port. Fähnrich von der Garde - Pionier- Abtheilung, Mantey, P. Fähnr. von der 4. Pion. Abtheil, , zu außeretatóm. Sec. Lts, resp. bei der 1, und 3. Ingen. Junspekt.,, Perb, Unteroff. von der Garde-Pion.-Abtheil., Weiße, Unteroff. von der 2.,, unter Verseßung zur 6. Pion. Abtheil., Niemann, Unteroff. von der 4. Pion. Abtheil, zu P. Fähnrs. befördert. Schulz V., van Spankeren, Keller, außeretatsm. Sec. Lts. von der 3. Jngen. Jnsp., in den Etat einrangirt, v, d, Cheyallerie, Hauptm. von d. 2, Jngen.-Jnsp., zum Commandeur der 1, Comp. 3. Pion. Abtheil. ernannt. Kloß 1, Hauptm. von der 2, Ingen. Jnsp., Behufs Uebertritts zum Fortificationsdienst, von dem Kommando als Adjutant dieser Jnspection entbunden und zur 1. Jngen. Insp. verseßt. v. Bonin, Pr. Lt. von der 3. Ingen. Jnsp., als Ad- jutant zur 2. Jngen. Jnsp., unter Verseßung zu dieser Jnspection, kom- inandirt. Fimpe, Hauptm. von der 1. Ingen. Jnsp., Treumann, Pr. Lt. von derselben Jnsp., zur 2, Frank, Hauptm. von der 1, zur

3, Jngen: Jus: versegtzt.

Abschiedsbewilligungen 2c. Den 20. März v, Thümen, Gen.-Lieut, und Vice - Gouverneur der Bundesfestung Mainz, mit Pension zur Dispofition gestellt, Den 22. Mars _ Frhr, v. d. Golß, Pr. Lt. vom 29, Inf. Negt., mit Pension der Abschied bewilligt. Militair - Beamte. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums: Dien 134 MA Fe Penningh, Garnison-Verwaltungs-Jnspektor in Pillau, mit Pen- fion in den Nuhestand berett. Den 4, Mag. Liedtke, Zahlmeister 2. Klasse vom 1, Bak. (Danzig) 5. Ldw. Negts, zum Zahlmeister 1. Klasse beim Füsilier-Bak. 5, Inf. Regts. ernannk. Den 18- März. Bergner, Garnison-Verwaltungs-Controleur in Trier, zum Gar- Den 22. Marg;

Provianimeister in Wesel, nach Mainz, -Buske U.

Ruge f D O M

| Proviantmeister in Minden, nach Wesel, Rudolph, Proviantmeister

erve-Magazin-NRendant in Aschers-

Nendant (mit dem Char. als Proviantmeister) in Brieg, nach Aschers-

: Die nicht immatriculationsfähigen angehenden sowohl als leben verseßt, Burckhardt, Proviant - Amts - Assistent in SCiev, zum älteren Studirenden ter Pharmacie bei hiesiger Königlicher Univer= | Pro dtant Bn g R e an sität werden aufgefordert, noch vor Anfang des bevorstehenden | neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fortseßung ihres Siudiums die nöthige Anweisung zu empfangen, sich bei Unter- | zeichnetem (Dorothèen-Straße Nr. 10) Mittags vou 12 bis 1 Uhr |

Frhr. v. No sen, Depot-Magazin- Verwalter in Gary, nah Brieg, Selle 1, Proviant-Amts-Assistent in @ósn, als Depot-Magazin-Verwalter nach Garß verseßt. Den. 29. M3. Pleuß, Proviant-Amts-Assistent in Mainz, nach Köln verseßt.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 5. April, Des Königs Maiestät haben Sich heute früh über Fürstenwalde nah Beeskoro begeben, um daselbst der Sákularfeier der Angehörigkeit der Herrschaft Beeskow - Storckow zum Hause Brandenburg - Hohenzollern beizu- wohnen und werden Allerhöchstdieselben noch heute wieder von dort zurüdkehren. t

Für den am 3ten d. M. vom Abgeordneten Mathis bet dem Hause der Abgeordneten eingebrahten Antrag, die Presse hetreffend, sind in die Kommission gewählt, die Abgeord= neten von Keller (Vorsißeuder), Brohm, von Rosenberg-Lipinski (Schriftführer), von Zackrzewski, Wagener (Neustettin), Ziegert, Jrgahn, von Salzwedell, Wendt, Graf von Fürstenstein, Schier, von Blankenburg, von Reder (Sprottau), von Mitschke-Kollande. Jun die Kommission für den Antrag des Abgeordneten von Berg, (den Potsdamer Depeschen - Diebstahl betreffend) sind gewählt: die Abgeordneten vou Hiller (Vorsißender), Lehnert, von Herz- berg (Schriftführer), von Séhenck, von Hanstein, Jürgel, von Rothkirch - Trach, Oppermann, von Klei - Schweiniß, Denzin, Oraf von Püdler, von Krause, Graf von Solms, Holzapfel.