1856 / 83 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Denjenigen, deren shriftlihe Arbeiten probemäßig befunden worden ind, die jedo in der mündlichen Prüfung nicht bestanden ‘sind, fann die Wiederholung dieser Prüfung na Ablauf eines halben Jahres

tet werden. É Lor MORIU erü ae weder in der schriftlichen, voch in der mündlichen Prüfung

«ndig bestanden ist, soll erst nah Ablauf eines Jahres zur E, D ebfinis zugelassen werden , cine fernere Wiederholung der ¿inen oder anderen Prüfung aber nicht stattfinden. :

: 46. Dié Ernennung zum Berg - Assessor geschieht durch ein von dem Minister vollzogenes Patent, dessen Datum für die Anciennetät maß-

gebend ist; dasselbe gewährt eine Anwartschaft auf die im §, 2 sub 1 ;

und 2 benannten Stellen. Eine Abschrift des Patents wird dem betreffenden Ober - Bergamte

mit dem Auftrage zugefertigt, den ernannten Assessor ferner zu be- schäftigen.

Ju Betreff der Beschäftigung der Berg - Assessoren bis zu ihrer etatsmäßigen Anstellung und ibrer Nemuneration für Dienstleistungen |

änden die Bestimmungen des §. 33 Anwendung. Prüfungsgebühren.

© 17. Die Kandidaten, welche si zur Eleven-, resp. Neferen- dariats- (§. 16) oder zur Assessor - (§. 38) Prüfung melden, entrichten für jede Prüfung eine Gebühr von 10 Thalern bei der Ober -Bergamts- |

Hauptkasse.

Wenn ein Kandidat nah Empfangnahme der Aufgaben zu den | s{riftlihen Probe - Arbeiten von dem Beginne odex der Fortseßung der zweiten Prüfung absteht , und fich demnächst aufs Neue meldet (§. 39), | oder wenn er in der ersten oder zweiten Prüfung nicht besteht, so muß |

bei Wiederholung derselben die Gebühr nochmals bezahlt werden. Transitorische Bestimmungen.

§Ç. 48. Die gegenwärtigen Vorschriften treten an die Stelle der „Allgemeinen Bestimmungen vom 27 März 1839“ übex die Qualification |

Derjenigen, welche sih zu den technischen Beamtenstellen bei dem Berg-, |

Hütten- und Salinenwesen ausbilden wollen, und über die zu diesem | 2wecke angeordneten Prüfungen und aller sonstigen Vorschriften in den

bezüglichen deklaratorishen Ministerial-Erlassen.

§. 49. Wer jedoch bei dem Erscheinen der gegenwärtigeu Vor- \chriften \chon seine prafkftishe Beschäftigung angewiesen erhalten hat | (§. 7.), wird demnächst zu den Prüfungen (§. 3) zugelassen, ohne weiteren

Nachweits eines höheren Grades der Schulbildung, als nach Y. 1 der

Allgemeinen Bestimmungen vom 27. März 1839 für die erste und zweite

Prüfung verlangt ist.

Ç. 50. Auf Expektanten, welche ihre Universitätsstudien schon be-

gonnen haben, findet die Bestimmung des §. 13 keine Anwendung.

16/701. Expektanten, welche sich bei dem Erscheinen dieser Vor- | riften bereits zu dex ersten Prüfung gemeldet haben, werden nach den bisher bestandenen Bestimmungen bei Ablegung der Eleven-, |

resp. Referendariats-Prüfung behandelt.

Hat jedoch der Kandidat die schriftlichen und bildlichen Probe- | Arbeiten nicht in der ersten Frist vollständig eingereicht, oder ift ex bei der Prüfung nicht bestanden, fo kommen bei einer theilweisen oder | ganzen Wiederholung derselben die gegenwärtigen Vorschriften zur An-

wendung.

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g. 92. oan zweiten Prüfung können, ohne den Erfordernissen in - §. 5 (vorschristsmäßige Universitätsreife) und in §. 14 (dreijährige Uni- | versitätsstudien) genügt zu haben, diejenigen Beamten zugelassen werden, |

welche schon vor dem Erlaß der Allgemeinen Bestimmungen bom

27. März 1839 etatsmäßig angestellt oder auch nur dienstlic beschäftigt worden sind, insofern sie nahweisen, daß sie überhaupt den Universitäts- studien obgelegen und, behufs der Befähigung zur Anstellung im Dienst, ein wissenschaftliches Examen abgelegt haben.

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6) Berlin, die Königliche Realschule. 7) Berlin, die städtische Gewerbeschule, 8) Breslau, die höhere Bürger- und Nealschule, « 9) Meseriß, die Realschule, 10) Stettin, die Friedrih-Wilhelmsschule (höhere Bürgerschule), 11) Königsberg, die höhere Bürgerschule in Löbenicht, 12) Königsberg, die Burgschule, 13) Memel, die höhere Bürger- und Nealfchule, 14) Insterburg, die höhere Vürger- und Realschule, 15) Tilsit, die höhere Bürger- und Realschule, 416) Danzig, die Petrischule, 17) Danzig, die Johannisschule, 18) Elbing, die höhere Bürger- und Realschule, 19) Minden, das Realinstitut, verbunden mit dem Gymnasium, 20) Colberg, die Realschule, 21) Stolpe, die höhere Bürgerschule, 22) Erfurt, die Realschule, 23) Nordhausen, die Realschule, 24) Görliß, die höhere Bürgerschule, 25) Krotoschin, die Realschule, i 26) Verlin, die Königstädtsche Nealschule, 2 Berlin Dorotheen städtsche Realschule, 28) Berlin, die Louisenstädische Realschule 29) Graudenz, die höhere Bürgerschule, | 30) Triev, die höhere Bürger- und Provinzial-Gewerbeschule, 34) Frankfurt a. d. O, die höhere Bürgerschule, 39) Brandenburg, die Saldern'sche höhere Bürgerschule, 33) Potsdam, die mit dem Gymnasium verbundene Realschule (na ibrer Abzweigung vom Gymnasium auch in ihrer Selbstständigkeit), 34) Bernburg, das Carls-Gymnasium mit Ausschluß der ersten Klasse dex mit demselben verbundenen Realschule, 3ZJ) Perleberg, die höhere Bürgerschule. 36) Aschersleben, die höhere Bürgerschule, 37) Magdeburg, die höhere Handels- und Gewerbeschule, 38) Wehlau, die höhere Bürgerschule, 39) Halle, die Nealschule, 40) Posen, die Real-Abtheilung des Marien-Gymnasiums, A1) Bernburg; die Realschule, mit dem Carls - Gymnasium verbunden - (in jedem einzelnen Falle ist die Entscheidung des Ministeriums für geistliche 2c. Angelegenheiten einzuholen). i 42) Breslau, die höhere Bürgerschule: „zum heiligen Geist“, 43) Treptow a. d. Rega, die Nealschule, 44) Reisse, die Realschule, zud 45) Berlin, Selecta des Kadettencorps (in jedem einzelnen Falle ist die Entscheidung des Handelsministeriums nachzusuchen), 46) Burg, die Realschule.

E EEEEE E EEE E P

Ministerinm der geistliceu, Unterrichts- und

Meedizinal- Augelegenheiten.

Befannimachung.

Die Räume des neuen Königlichen Museums werden vom 13ten d. M. ab an vier hintereinander folgenden Sonutagen von 141 bis 2 Uhr gegen ein Eintrittsgelo von 5 Sgr. zu wohlthätigem Zweck dem Besuche des Publikums geöffnet sein. Der Eintritt er- folgt durch den Eingang unter dem Verbindungsbau zwischen bei-

Die desfallsige Meldung (§. 38) kann jedo nur bis zum 2. Ja- | den Museen.

nuar 1861 angenommen werden.

Eine gleiche Begünstigung soll denjenigen Beamten zu Theil werden, | welche, als Referendarien qualifizirt, vor dem Erlaß der gegenwärtigen

Vorschriften zur zweiten Prüfung si noch nit gemeldet haben. Spätere Meldungen sind zurückzuweisen.

g. 53 Diejenigen Neferendarien und Beamten , welche bereits zur

zweiten Prüfung zugelassen sind und die Aufgaben zu den \{chriftlichen

Probearbeiten erhalten haben, fönnen bei dem Minister für Handel, Ge- | werbe und öffentlihe Arbeiten die Entbindung von solchen Aufgaben |

nachsuchen, welche im §. 39 nicht vorgeschrieben find.

Jn allen vorerwähnten Fällen hat és jedoch bei den nah §.19 der Allgemeinen Bestimmungen vom 27. März 1839 für die Einsendung der Arbeiten einmal gestellten Fristen von beziehungsweise 15 oder 3 Jahren |

das Bewenden.

F. 54." Die nach §. 19 der Allgemeinen Bestimmungen vom 27. März |

1839" vorgeschriebene besondere Prüfung für die Befähigung zu dem Amte der Betriebs-Direktoren größerer Hüttenwerke und Salinen findet, dem §. 2 des gegenwärtigen Regulativs gemäß, fortan nicht mehr statt. Diejenigen , welche sich bereits dazu gemeldet und die Aufgaben zu den

schriftlichen Probearbeiteu erhalten haben, find daher von der Ablegung

dieser Prüfung zu entbinden. Berlin, den 3. März 1856: Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. H von der Heydt.

Nachweisung

derjenigen Real- und höheren Bürgerschulen, deren Entlassungszeugnisse für die Meldung zur Eleven-Prüfung der Berg- , Hütten- und- Salinen-

j Verwaliung zuzulassen find. 1) Aachen, die Realschule, A 2) Düsseldorf, die Nealschule, 3) Elberfeld, die Realschule, 4) Köln, die Realschule, 5) Siegen, die Realschule,

Berlin, den 4. April 1896. Kommi “sion für den Bau des neuen Königlichen Museums.

Hinanz-: Weiatsteritiiz.

Bekanntmachung vom 3, April 1856 betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr vou Pferden über die Zollgränze gegen das Zoll=- verrins- Ausland und über die Gränzen gegen das Königreich Hannover, das HerzogthumBraun- \{chweig und das Großherzogthum Luxemburg,

Bekanntmachung vom 18. Dezember 1854, (Staats - Anzeiger Nr. 301. S. 2289.). : Vekanntmacbung vom 8, Januar 1855, (Staats-Anzeiger Nr. 10.

¡ 73.): Bekanntmachung vom 20. e e (Staats-Anzeiger Nr. 29. Bekanntmachung vom 17. März 1855. (Staats - Anzeiger Nr. 72. S. 529.).

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| Auf Grund Allerhöchster Genehmigung wird das Verbot der Ausfuhr von Pferden über die Zollgrenze gegen das Zollvereins- Ausland und über die Gränzen gegen das Königreich Hannover, das Herzogthum Braunschweig und das Großherzogthum Luxem- hurg, welches dur die Bekanntmachungen vom 18, Dezember 1854,

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vom 8. und 20. Januar und 47, März 1355 angeordnet worden |

ist, hierdurch wieder aufgehoben. Berlin, den 3. April 1856.

Der Minister des Jnuern. von Westphalen.

Der Finanz - Minister. von Bodelschwingh.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Erlaß vom 19, Januar 1856 betreffend die Diátensáäbße für die bei Landes - Meliorationen beschäftigten Feldmesser und deren Gehülfen,

Der von der Königlichen General - Kommission in Ihrem Be- |

richte vom 21sten v. Mts. angeführte Grund für die Bewilligung von 2 Rthlr. Diäten an den bei der Melioration des N-Thales beschäftigten Feldmesser N,, daß nämlich die gedachte Melioration ein Nebengeschäst von Separationen sei und deshalb die Säße der Separationsgeschäfte für die Feldmesser-Arbeiten Anwendung sinden

müssen, is nur für solche Nebengeschäfte zutressend, welche in der |

That als ein untergeordnetes annexum einer Gemeinheitstheilung

u betrachten sind und in welchen die Kosten von den arteien be= | (1 7 Á z ) of P | Agenten, derjenigen Mächte geübt, welche darin gewilligt haben, daß Wird aber eine Landes - Melioration so umfangreich , daß während des Krieges die Interessen der Unterthanen der frieg-

zahlt werden, sie als selbstständiges Geschäft sich darstellt , zur Bildung einer

Angekommen: Se. Excellenz der Erb-Land-Marschall i Herzogthum Schlesien, - Kammerherr Graf von Hp Sandraschüh, von Langenbielau. -

Abgereist: Se. Durchläaucht der Prinz Alexander

| zu Croy=Dülmen, nah Dülmen.

Der General-Major und Remonte-Jnspecteur, Freiherr von

Dobenedck, nach der Provinz Pommern.

Der Präsident des Landes-Oekonomie-Kollegiums, Vr, v ott

Becktedorff, nach Grünhoff.

Nichtamtliches.

__ Preußen. Berlin, 6. April. Es is nunmehr in Paris ein Waffenstillstand zur See geschlossen. Die nach ea des Friedens gemachten Prisen werden zurückgegeben, Die Aufhebung der bestehenden Blokaden soll unverzüglih erfolgen und eben so sollen die in Rußland ergangenen Verbote der Ausfuhr aus russishen Häfen, namentlich wegen des Getreides, unverzüglich auf= gehoben werden. Die hinsihts des Handels und der Schifffahrt erforderlichen Konsulats - Functionen werden provisorisch von den

| führenden Mächte in offiziöser Weise wahrgenommen würden.

eigenen Genossenschaft führt und der Staat aus Landeskultur= | Rüdssichten sich zur Tragung der Vorarbeitskosten entschließtz so |

müssen auch bei der Bearbeitung dieselben Grundsäße in Betreff

der Feldmesserkosten gelten, welche allgemein für dergleichen in der | Regel von den Regierungen geleitete Geschäfte festgestellt sind, und

der Umstand, daß es für zwecfdienlich und nach den Geseßen zu- | ® u lässig erachtet is, die Leitung der Sache einer General-Kowmission Kommission über den Geseßentwurf, betreffend die Forterhebung | des Zuschlages zur Éklasfifizirten Einkommensteuer,

zu übertragen, kann darin nichts äudern.

Die Königliche General-Kommission wird deshalb angewiesen, den | Diätensaß des Feldmessers N. von jeßt ab auf Einen Thaler und | Das Haus der Abgeordneten hat diesem Geseßeutwurfe bereits seine

den Gehülfen ein | Zustimmung ertheilt und die Kommission des Herrenhauses beantragte

Funfzehn Silbergroschen zu ermäßigen. Daß

Diätensaß von Einem Thaler und Funfzehn Silbergroschen bewil= |

ligt worden, ist auh nicht zu billigen und diese Remuneration auf |

Einen Thaler bis Einen Thaler und Zehn Silbergroschen, je nach der nux bis zum 1. Juli c. eintreten zu lassen; 2) vom Herrn von Budden-

| brock, ven Zuschlag bis zum Schlusse dieses Jahres zu bewilligen,

Tüchtigkeit derselben, zu ermäßigen. Berlin, den 19, Januar 1856. Ministerium für die lantwirthschaf

von Manteuf

ilihen Angelegenheiten. fel.

An die Königliche General -Kommission zu N,

Verfügung vom 23, Januar 18356 betreffend die Diäten der Protokollführer in Auseinander-= seßungs-Sachen bei auswärtigen Geschästen.

Die Auslegung, welche die Königliche General - Kommission gex Memel, kam aber bald wieder zum Stehen. Jeßt, Nachmittags

T, CaMpril. Den. ]v- eben. qus St, Petersburg eingegangenen Nachrichten zufolge, ist die Ausfuhr von allen Gattungen Getreide aus allen Häfen nah dem früheren Grundsaß von der russischen Regierung freigegeben worden. |

_—— Auf der Tagesordnung in der (23sten) Sibßung des Herrenhauses am 5, April stand der Bericht der Finanz-

zur Klassensteuer und zur Mahl- und Schlachtsteuer.

gleichfalls die Annahme desselben, Mehrere Abänderungsvorschläge waren eingereiht: 1) vom Herrn Grafen Malßan, die Bewilligung

| und endlich 3) ein Antrag des Herrn Pr. Bräggemann, wegen

| Abänderung der Form des Staatshaushalts - Etats, Vorlage erhob sich eine lange und lebhafte Debatte. Nachdem der Herr Finanz = Minister die Regierungs - Vorlage zur Annahme empfohlen, ging man zux Abstimmung, und es wurde zunächst der

dem Schlußsabß des §. 10 der Justruction vom 16. Juni 1836 ge-= | geben, kann wie Ihr auf den, die Diáten der Protokollführer |

betreffenden Bericht vom 21, Dezember v. A O 1D nit gebilligt werden, Die Fassung dieses Schlußsaßes und dessen

Beziehung zu dem übrigen Juahalt des §. 10 ergiebt unzweifelhaft, | ald wieder hergestellt werden

daß die Bewilligung des höheren Diätensaßes von Einem Thaler

Memel =- Ufer ist vorerst unterbrochen.

für dèn Protokollführer bei auswärtigen Geschäften nur ausnahms- |

weise für den Aufenthalt an besonders theuren zulässig ist, Die Königliche daraus eine Regel gemaht dadurch, daß Sie der den gevachten höheren Diätensaß, und zwar für alle auswärtigen Termine ohne Ausnahme, zu liquidiren, Die Fortdauer dieser Liquidationsweise kann um so weniger gestattet werden, als aus dem übrigen Junhalt Jhres Berichts erhellt, daß die Mehrbewilligung niht dem Protokollführer, sondern dem Kommissarius zu gut kömmt, dessen Dienst-Einkommen dadurch zu erhöhen die Königliche General- Kommission beabsichtigt, was feinenfalls angemessen und zulässig ersheint. Dieselbe wird daher angewiesen, die Bewilligung der höheren Protokollführer - Diäten fortan auf den im Swlußsaß des §, 10 der Instruction vom 16. Juni 1836 gedahten Fall nah Maptaye der obigen Auslegung dieser Bestimmung zu beschränken. erlin, den 23, Januar 1856. Ministerium für die landwirthschaftlichen «Angelegenheiten. Wi von Manteuffel. n

die Königliche General-Kommission zu N.

Orten | General - Kommission hat aber | Mehr=- | zahl Jhrer Kommissarien gestattet hat, für einen ihrer Protollführer |

Ueber die

Antrag des Herrn v. Malyan verworfen. Der Antrag des

| Freiherrn von Buddenbrock wurde mit 63 gegen 21" Stimmen | angenommen.

Das Haus der Abgeordneten seßte am 5. April (49ste

Sipung) die Berathung der rheinischen Städte-Ordnung fort. Das Geseß wurde vom §, 47 bis zum Schluß mit kleinen | Modificationen nah den Kommissionsauträgen angenommen.

Tilsit, 4. April, Heute Mittag um 12 Uhr rüdckte das Eis um 5 Uhr, seßt es sich abermals bei dem sehr niedrigen Wasserstande von 9 in Bewegung. Die Verbindung“ mit dem jenseitigen

L j 04 Bei der Schwäche Des Eises wird die Communication auf die eine oder die andere Weise

5. April, Das Eis der Memel, welches gestern in Bewe- gung fam, hat sih bald wieder geseßt. Bei der Stadt hat sich aber eine Blánke gebildet, so daß jebt der Trajekt mittelst der Syißprähme und Boote bewirkt wird. -

Wahrscheinlich aber wird die Communication dur das vot oberhalb des Stromes jeden Augenblick zu erwartende Eis bald wieder unterbrochen werden. Bei der Schwäche des Eises wird auf einen glücklihen Verlauf des diesjährigen Eisganges gerechnet,

Hessen. Mainz, 9. April. Die Beerdigung des verewig- ten Königlich preußischen General-Lieutenants und Vice - Gouver-= neurs dieser Bundesfestung, von Thümen, fand heute Nachmittag statt. An dem Rheine wurden durch 4 Bataillone und 12 Geschüße die üblichen Ehrensalven gegeben. Außer vielen anderen fremden Offizieren wohnten von Frankfurt der Präsident Der Bundes- Militair-Kommission, der Kaiserlich Königlich österreichische General von Scchmerling und aus Darmstadt Se. Excellenz der Großherzog- liche Kriegsminister und General-Lieutenant Freiherr von S chäfser- Bernstein der Leichenfeier bei, (Mz. J.)

Baden. Karlsruhe, 4. April, Das Preßgesey be- häftigte heute zum zweiten Malé unsere Miete Kammer. Dieselbe hatte nämlich beschlossen , daß die Preßvergehen, gegen

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