1856 / 86 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Das Passagegeld zwischen Stralsund und YAstadt beträgt: für den ersten Plaß 6 Thaler, für den zweiten Play 3 Thlr. und für den dritten Plaß 14 Thaler Pr. Cour. Kinder und Familien ge- nießen eine Moderation. Güter werden gegen billige Fracht be-

fördert.

Ueber die Eröffnung der Post-Dampf\chiff-Fahr- ten zwishen Stettin und Stockholm bleibt weitere

Bekanntmachung vorbehalten. Berlin, den 4. April 1856. General- Post - Amt.

Schmüdert,

Ministerium der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal-Angelegenheiten.

Der Kreis - Thierarzt Faller ist aus dem Kreise Zell in die Kreis-Thierarztstelle für die Kreise Ahrweiler und Adenau im Res |

gierungs-Bezirk Koblenz verseßt worden,

Ministerium des Funern.

Cirkular-Verfügung vom 4, Februar 1856 be- treffend die Annahme von Civil-Supernumerarien bei den Provinzial-Verwaltungs-Behörden,

Dem Königlichen Regierungs = Präsidium übersenden wir die abschriftlich anges{chlossene Allerhöchste Ordre vom 10. November v. J. (a), betreffend die Annahme der Civil - Supernumerarien bei den

Provinzial - Verwaltungsbehörden, zur Kenntnißnahme und Nach- | | Se. Majestät der König in der Allerhöchsten Ordre vom 10, No- " vember L. J. zu bestimmen geruht, daß es hinsichtlih des Maftes

[an 5 ; ) Di | j Inhalts derselben steht nunmehr diese Annahme den Präsidien | der Schulbidung derjenigen Personen, welche zum Civil - Super=

achtung.

der Provinzial-Verwaltungs-Behörden zu, was zu bestimmen mit Rücksicht darauf, daß den Vorständen der Provinzial-Behörden das Recht zur Anstellung und Beförderung aller Subaltern-Beamten, | sowie zur Annahme der Auskultatoren und Referendarien beiwohnt, | entsprechend und schon zur Verminderung der Schreiberei angemessen |

erschienen ist,

Jndem wir hiernach dem Königlichen Regierungs - Präsidium | “rungen sich mehr Gymnasiasten mit vorschriftsmäßiger Schulbildung “um die Aufnahme in das Civil-Supernumerariat bewerben werden,

überlassen, von jeßt ab die nöthigen Civil-Supernumerarien bei der dortigen Königlichen Regierung bis zu der weiter unten angege-

benen héchsten Anzahl selbstständig anzunehmen, finden wir uns veranlaßt, in Nachstehendem die Gesichtspunkte hervorzuheben, welche dasselbe bei Ausübung der hier in Rede stehenden neuen Befugniß " unter Entbindung von dem Nachweis der Swhulreife als Civil-

: / | Suvovrnumerau : : | » die Ausna! 1, Die Allerhöchste Ordre vom 34. Oftober 1827 (Annalen Supernumerarien angenommen worden sind, also die Ausnalme S, 869), welche, so weit sie nicht turch die vorliegende Ordre vom |

besonders festzuhalten hat.

10. November v. J. modifizirt wird, in Kraft bleibt, bestimmt, daß, wer als Civil-Supernumerarius zugelassen werden will,

sich ausweisen,

lang aus eigenen Mittelu oder durch Unterstüßung seiner Angehörigen ernähren zu können, nahweisen muß.

Diese beiden Bestimmungen sind dur die leytgedachte Ordre unverändert geblieben, und also au künftig maßgebend.

{hon dann als geschehen anzusehen, wenn der betreffende Bewer=

ber sich zum Militairdienste vorschriftsmäßig gestellt hat, und ent- | weder für unbrauchbar zu diesem Dienste erklärt, oder zu demsel=- | ben vorläufig noch niht angenommen worden ed

leßteren Falle kann jedoch, wenn ein Civil - Supernumera-

rius nachträglich zur Ableistung der allgemeinen Heerespflicht |

herangezogen wird, die Militair - Dienstzeit auf seine Dienstzeit

als Civil - Supernumerarius nicht angerechnet werden, selbst wenn

das betreffende Jndividuum in den vom Militairdienste freien

Stunden im Büreagudienste thätig sein sollte, was den Civil-=

Ciffae BNen der fraglihen Art schon bei ihrer Annahme zu n 1,

Der Nachweis der nöthigen Subsistenzmittel auf 3 Jahre is

|

bisher sehr häufig von den Regierungs -Präsidien den Bewerbern um die Zulassung als Civil - Supernumerarien zu leiht gemacht worden und wir müssen daher dem Königlichen Regterungs ePrä- sidium zur Vermeidung von sonst nicht ausbleibenden Berlegen-

heiten empfehlen, bei Prüfung der diesfälligen Bescheinigungen recht vorsichtig zu sein, namentlich wenn lehtere auf Versprehungen dritter Personen wegen herzugebender Unterstüßungen sich be- \{hränken. Versprehungen oder Bewilligungen von Darlehnen für die fraglichen Bewerber sind überhaupt nicht zu berücksichtigen.

IT, Die Allerhöchste Ordre vom 341, Oktober 1827 bestimmt ferner, daß, wer als Civil-Supernumerarius zugelassen werden will,

ein Gymnasium oder eine höhere Bürgerschule frequentirt und aus ver ersten Klasse einer solhen Anstalt mit dem Zeugniß der Reife und guter sittliher Aufführung entlassen sein muß,

- wovon Ausnahmen nur in \olhen Fällen sollen gemacht werden | Fönnen,

wo der Anzustellende seine praftishe Brauchbarkeit und genügende Ausbildung bereits durch mehrjährige Beschästigung bei anderen Behörden nachgewiesen hat,

Ueber die Bedingungen, unter welchen das Zeugniß der Reife zu ertheilen is, sind später besondere Reglements, und zwar für

“die Gymnasien unter dem 4, Juni 1834 (Annalen S. 375) und für die höheren Bürgerschulen unter dem 8. März 1832 (Annalen

S. 103), erlassen worden. Danach ist die Ertheilung dieses Zeug-

nisses auf Gymnasien von einem Bilbungsgrade, welcher zu afkfa- demischen Studien befähigt, bei den höheren Bürgerschulen aber nur " von dem Nachweis derjenigen Kenntnisse abhängig, welche bei den Sekundanern eines Gymnasiums vorausgeseßt werden. Zur Be= | seitigung der hierdurch begründeten Ungleichmäßigkeit in den

Bedingungen für die Bewerber um die Aufnahme in das Civil= Supernumerariat, je nachdem leßtere ein Gymnasium oder eine höhere Bürgerschule besucht haben, und in Erwägung einerseits, daß es an sich nicht nothwendig erscheint, die Ausnahme in das Civil- Supernumerariat durch ein so hohes Maß von Schulkenntnissen, als das akademische Studium erheisht, zu bedingen, so wie anderer- seits, daß auf Bewerber, welche die Reife zur Universität nah=- weisen können, erfahrungsmäßig wenig zu rehnen is, haben

numerariat zugelassen werden wollen, fortan genügen soll, wenn diese Personen

das Zeugniß der Reife entweder für die erste Klasse eines Gym=-

nasiums oder aus der ersten Klasse einer höheren Bürger= (Real-) Schule beibringen.

Es steht zu hoffen, daß nah dieser Ermäßigung der Anforde-

als bisher geschehen is, wo in den meisten Fällen solche junge Mánner, welche für den Subalterndienst auf praktischem Wege durch mehrjährige Beschäftigung bei Unterbehörden \sich geschickt gemacht,

zur Regel geworden war. Hierzu hat ohne Zweifel der Umstand wesentlich beigetragen, daß einzelne Behörden solhe Jndividuen,

welche \chon einen gewissen Grad von Geschäftsroutine besitzen, a) über die Erfüllung der allgemeinen Militair-Verbindlichkeiten " auch wenn denselben die gehörige Schulbildung mangelt, den in der

Regel geschäftsunkundigen Bewerbern mit der vorschriftsmäßigen

| Schulreife vorziehen, weil erstere sogleich in diesem oder jenem Zweige

þ) ein hinlänglihes Vermögen, um sich wenigstens 3 Jahre " ves Büreau-Dienstes Hülfe leisten können, während lehtere, welche

hierzu nicht im Stande sind, sogar anfänglich den betresfenden älteren

" Beamten dur Unterweisung in den Geschäften oft Mühe machen. Ein von solcher Rücksicht geleitetes Verfahren entspricht indeß der eigentlichen Natur und dem Zwecke- des Civil-Supernumerariats “durchaus uiht. Diese Institution ist nah der Allerhöchsten Ordre

Die Erfüllung der allgemeinen Militair - Verbindlichkeiten ist "vom 31, Dezember 1827 als eine Pflanzschule für den höheren

Subalterndienst, im Gegensaß zum niederen, auf welchen die ausshließliche Berechtigung der Militair-Anwärter sich beschränkt, in der Absicht eingeseßt, den Provinzial - Behörden die Aufnahme wissenschaftlih gebildeter Männer in den Subalterndienst, neben den blos dur die Praxis zu Büreau-Geschäften angeleiteten Be= werbern, zu erleichtern, und es werden in der Regel von den mit Schulkenntnissen gehörig ausgestatteten und übrigens durch natür= lihe Anlagen hinreichend befähigten Anwärtern mit der Zeit die der wissenschaftlichen Grundlage entbehrenden Beamten auch an praktisher Brauchbarkeit für den h 6éheren Subaltern- dienst übertroffen werden. Hiervon ausgehend, bestimmt die Allerhöchste Ordre vom 10. November v, J., daß die Entbin- dung von dem Nachweis der vorschristsmäßigen Schulbiltung nur dann erfolgen darf,

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wenn der Anzustellende seine praktische Brauchbarkeit und Aus- bildung durch mehrjährige Beschäftigung bei anderen Be- hörden im vorzüglihen Grade nachgewiesen hat,

und es isst also das Augenmerk vorzugsweise auf die Gewinnung solher Civil - Supernumerarien zu.rihten, welhe für ihre Brauch- barkeit im höheren Subalterndienste durch ihre wissenschastliche Vorbildung Bürgschaft geben.

Damit sind die besonderen Bedingungen der Aufnahme in das Civil-Supernumerariat erschöpft.

Rüdsichtlih der allgemeinen , bei der Annahme der Civil-

Supernumerarien zu beahtenden Vorschriften und Grundsäße aber

beschränken wir uns darauf, Folgendes hervorzuheben,

Es versteht si von selbst, daß Leute, welche mit körperlicher Verbildung oder mit Krankheiten (z. B. an Epilepsie) dergestalt | behaftet sind, daß dadurch ihrer dienstlichen Brauchbarkeit wesentlich |

Eintrag geschieht, nicht angenommen werden können.

Nicht minder is} bei der Annahme untadelhaftes Verhalten in politischer Beziehung zur unerläßlihen Bedingung zu machen.

(Cirkular-Verfügung vom 30. April 1850.)

Ausländer können in keinem Falle, naturalisirte Ausländer | aber, entsprechend der Cirkular-Verfügung vom 11, Dezember 1847 |

(Minist.-Bl. S. 305), nur mit unserer Genehmigung angenommen | F, / i 0 h / | E 8 Königsberg i. Pr., von Roehl, nah Königsberg i. Pr.

werden.

Bei den Juden is} zwar die Religion kein Hinderniß der An-= | nahmez dieselben können aber nach der Cirkular - Verfügung vom | 6. Oktober 1851 nicht ohne unsere Genehmigung angestellt werden.

Das Königliche Regierungs-Präsidium wolle hiernah in den | einzelnen Fällen verfahren, die Zahl der Civil-Supernumerarien bei | der dortigen Königlichen Regierung aber möglichst gering halten, Le ; l | - ! was im Juteresse der Staatskasse und der betressenden Individuen Majestät empfingen gestern Vormittags die gewöhnlichen Vor= selbst liegt, indem die Aussichten der leßteren auf Erlangung einer üge und beehrten demnächst mit Jhrer Majestät der Königin Diensteinnahme, Verbesserung resp. etatsmäßiger Anstellung sonst zu

beschränkt werden würden, da nah der Allerhöchsten Ordre | : | rg vom 31. Oktober 1827 wenigstens die Hälfte der etats- | Und maten daselbst mehrere Cinkause. mäßigen Subalteru - Stellen zweiter Klasse mit Militair - An= | wärtern beseßt, und dasselbe Verhältniß auh bei der An- #4 quses wurde durch die Berathung des Berichts ver Justiz=Kommis= nahme der auf Kündigung arbeitenden Diätarien beobachtet werden fion über den Antrag des Herrn Dr. Brüggemann, betreffend di muß. Die höchste Zahl der Supernumerarieg, welche bei der dor- | dea g ° | S9 : A 20S

tigen Königlichen Regierung ohne unsere Genehmigung angenommen

werden dürfen, haben wir mit Rücksicht auf diejenigen Momente, Die Kommission hatte dem Antrage ihre Zustimmung nicht ertheilen kön-

8 Cu 4 C1 4AQL- 4 Ta | welche nach der Verfügung vom 10, Juli 1851 bei Feststellung ! nen, fie beantragte vielmehr einstimmig, folgenden Beschluß zu fassen : „In Erwägung, daß das Herrenhaus sich nicht veranlaßt finden kann, in | einer Sache, welche die Gründung neuerer firhliher Einrichtungen | vorausseßt und deshalb besondere Schwierigkeiten und Rücksichten für Hierunter sind sämmtliche Super- die Staatsregierung bietet, mit selbstständigen Anträgen vorzugehen z “in Erwägung ferner, daß cine Reform der allgemeinen bürgerlichen Legislation über Chescheidungen bevorsteht, und es deshalb nicht

welchen im Wege der Allerhöchsten Gnade die Anstellungsfähigkeit 0 der Zeit ist, besondere Festsebungen sür die eine Kon-

verliehen ist, begriffen. Sollte diese Anzahl von Supernumerarien

des dortigen Büreau-Hülfsarbeiter-Fonds maßgebend gewesen sind,

entsprehend höher als die Zahl der aus leßterem nach dem Durch= schnitts\abe von 270 Nthlr, für jeden zu remunerirenden Hülfs= arbeiter, auf festgesetzt. numerarien , d. h. die Civil - Supernumerarien , ‘die Militair-= Anwärter und diejenigen in den Büreaus beschäftigten Individuen,

unter besonderen Umständen zeitweilig niht ausreihend erscheinen,

so is der etwaige Anîrag auf Genehmigung der Ueberschreitung | aen A derselben speziell zu motiviren. Jn feinem Falle aber darf das geordneten wurde die Berathung der rheinischen Ge- Königliche Regierungs-Präsidium Sich für ermächtigt halten, abge- | sehen von den Referendarien, welche den Subalterndiens| kennen | L : : ; lernen sollen, solche Personen, welche niht zu den gedachten drei Auerswald den Antrag gestellt, daß in. dem Wahltermine,

Klassen von Supernumerarien gehören, auch nur vorübergehend in | r Wochen : 10 j {a1 "zu machen sei, die Wahlberechtigten persönlih erscheinen müssen.

" Die Ausgebliebenen seien an die Beschlüsse der Anwesenden gebun=- | den, Beim Namens - Aufruf wurde der Antrag mit 165 gegen | 106 Stimmen verworfen. Die übrigen Artikel wurden theils nach

Vorschlägen der Regierung, theils nah denen des Abgeordneten von Auerswald angenommen.

den Regierungs-Büreau's beschäftigen zu lassen,

Berlin, den 4. Februar 1856.

Der Finanz=Minister.

von Bodelschwingh.

Der Minister des Jnnern.

von-Westphalen,

An sämmtliche Königliche Regierunas-Präfidien,

As

in Bezug auf die Bestimmungen der Ordre vom 31. Oktober 1827 sub Nr. 9 litt. c. hinsichtlich des Maßes der Schulbildung derjenigen Perso- nen, welche zum Civil-Supernumerariat bei den Provinzial-Verwaltungs- Behörden zugelassen werden wollen, hierdurch fest, daß diese Personen das Zeugniß der Neife entweder für die exste Klasse eines Gymnasiums oder aus der ersten Klasse einer höheren Bürger- (Neal-) Schule beizu- bringen haben. Ausnahmen hiervon können nur dann gemacht werden, wenn der Anzustellende seine praktische Brauchbarkeit und Ausbildung durch mehrjáhrige Beschäftigung bei anderen Behörden im vorzüglichen

Grade nachgewiesen hat. Bei Erfüllung dieser Bedingungen können die |

Práäfidien dèr Provinzial-Verwaltungsbehörden die Civil-Supernumerarien sebstftändig, ohne Genehmigung der Ministerien, änticdüiet während leßteren vorbehalten bleibt, für jede Provinzial-Verwaltungsbehörde eine gewisse Anzahl von Supernumerarien zu bestimmen, welhe ohne ihre Genehmigung von' den Präfidien niht überschritten werden darf. Andere Personen, als Civil - Supernumerarien, Militair- Anwärter und solche Jndividuen, welchen etwa im Wege der Gnade Anfiellungsfähigkeit verliehen ift, dürfen zur Beschäftigung in den Sub- altern-Büreaus der Provinzial - Verwaltungsbehörden, auch Behufs der Probe, ob fie zur Annahme als Civil-Supernumerarien si eignen, nicht zugelassen werden. | | Sanssouci, 10. November 1855,

(gez.) Friedrich Wilhelm.

(gegengez.) von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. _ Für den Minister für die / landwirthschaftlichen Angelegenheiten : von Mántetffel,

An das Staats-Ministerium.

Abgereist: Der General -= Major und Kommandant von

Nichtamtliches.

Preußen. Charlottenburg, 9. April, Des Königs

die Ausstellung des Frauen = Groschen- Vereins in der Wohnung des Prásidenten Grafen von Eulenburg mit Allerhöchstihrer Gegenwart

Berlin, 40, April. Die gestrige (24ste) Sibung des Herr en-

baldmöglichste Vorlage eines Geseß-Entwurfes wegen Wiederherstel=- lung der geistlichenGerichtsbarkeit in Ehesachen fürKatholiken ausgefüllt,

fession zu treffen, geht das Haus zur Tagesordnung Uber. Dieser Antrag wurde nah geschlossener Diskussion angenommen. Ju der gestrigen (52sten) Sibung des Hauses dêr Ab-

meinde-Ordnung fortgeseßt. Zum Artikel 29 (§. 53 der Gemeinde - Orduung von 1845) hatte der Abgeordnete von

welcher vier Wochen vorher in ortsüblicher Weise bekannt

Der náchste Kommunal =Landtag des Markgraf-

| thums Niederlausiß wird am 48, Mai d. I. eröffnet werden. r, Q)

Königsberg, 8. April. Mit dem heutigen Abendzuge

| trafen Se. Hoheit der Herzog Georg von Me cklenbur g, dessen "Gemahlin Kaiserliche Hoheit nebst Gefolge hier ein, stiegen im

Auf den Antrag des Staats - Ministeriums bom 7, d. M. sepe Jh | Hotel du Nord ab, um daselbst zu nächtigen, und werder. morgen

früh ihre Reise nah St. Petersburg über Stallupönen weiter fort-= seßen. (Königsb, Ztg.)

Sachsen. Weimar, 5. April. Heute wurde mit allgemeiner Theilnahme der Geburtstag unserer Frau Großherzogin Sophie gefeiert. Der Landtag hat das Ausgabebudget vollendet, Bei Berathung des Einnahme-Ctats hinsichtlich der Domänen wurde als Regel die öffentliche Verpachtung festgehalten, aber in gewissen Fällen der Weg der Submission als zulässig angenommen, Der von der Regierung