1856 / 101 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und den Mehemmed DjemilBey,

ediidve- II, Klasse und Großkreuz l R E E a Oie Aren außerordentlichen und bevollmächtig=

gleiher Eigenschaft bei Sr. Majestät dem Könige von Sardinien

beglaubigt, : welche sich in Paris zu einem Kongresse vereinigt haben.

Zhre Majestäten der Kaiser von Oesterreich, der Kaiser der

unter ihnen hergestelltem Einverständniß in Betracht gezogen, daß

P as L - t D | in einem europäishen Interesse Se, Majestät der König von “entstehen, welche ihre Beziehungen zu stören drohen , so wird die

Preußen, Mitunterzeihner der Convention vom 13. Juli 1841, | n E R O afen regeln die andern kontrahirenden Mächte in den Stand seben, diesem ) , ; '

Sr. gedachten Majestät dem allgemeinen Friedenswerke hinzufügen | würde, würdigen, haben sie ihn eingeladen, Bevollmächtigte zum ner beständigen Fürsorge für das Wohl seiner Unterthanen einen Jn Folge dessen haben Se. Mazestät der König von Preußen Sirman erlassen hat, welcher die Lage derselben ohne Unterschied

Kongreß zu senden.

zu Bevollmächtigten ernannt: Den Herrn Otto Theodor Freiherrn von Manteuffel,

Ihren Minister - Präsidenten und Minister der auswärtigen Ange- |

legenheiten, Ritter des preußishen Rothen Adler-Ordens 1, Klasse | mitzutheilen, um einen neuen Beweis seiner desfallsigen Gesinnun-

| gen zu geben.

mit Eichenlaub, Krone und Scepter, Groß-Comthur des Hohen-

zo llernschen Haus-Ordens, Ritter des preußishen St. Johanniter- | " Mittheilung. Es is wohl verstanden, daß dieselbe in keinem Falle den

“genannten Mächten das Recht geben kann, si, sei es kolleftiv oder

Ordens, Großkreuz des ungarischen St. Stephan-Ordens, Ritter des St. Alexander Newski-Ordens, Großkreuz des St. Mauritius-

und St, Lazarus - Ordens und des türkischen Nichan- Jftihar- Unkerthanen, noch in rie innere Verwaltung seines Reiches einzu-

Ordens u. st\. w.

und den Herrn Maximilian Friedrich Karl Franz | Grafen von Haßfeldt- Wildenburg=- Scchoenstein, Jhren Wirklichen Geheimen Rath, Jhren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am französischen Hofe, Ritter des | preußischen Rothen Adler-Ordens 11, Klasse mit dem Stern und Ritter des Ehrenkreuzes 1, Klasse, des Fürstlich

Eichenlaub, Hohenzollernschen Haus-Ordens u. \. w.

Die Bevollmächtigten haben sich nach Austausch ihrer in guter | und den nämlichen Werth haben, als wenn er in denselben voll- / ständig aufgenommen wäre,

Art, 1, Von dem Tage der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an wird auf ewige Zeiten Friede und Freundschafi bestehen zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der | Granzosen, Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Königreichs

und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel verständigt:

von Großbritannien und Jrland, Sr. Majestät dem Könige von

Sardinien, Sr, Kaiserlihen Majestät dem Sultan einerseits, und Sr, Majestät dem Kaiser aller Reussen andererseits, so wie zwischen | ibren Erben und Nachfolgern, ihren Staaten und respektiven | sundheits -, Zoll = und Polizei-Verordnungen unterworfen sein, die

Art, 2, Da der Friede zwischen den geuannten Majestäten | in einem der Entwidelung der Handelobeziehungen günstigen Geiste glücklich hergestellt worden is, so werden die während des Krieges

beseßten oder eroberten Territorien von beiden Theilen geräumt werden. Spezielle Uebereinkommen werden die Art der Räumung die wünschenswerthe Sicherheit zu geben, werden Rußland und die | hohe Pforte in allen ihren im Uferbezirk des Schwarzen Meeres | gelegenen Häfen, den Prinzipien ïdes internationalen Nechtes ge-

Unterthanen.

M

ordnen, die so schnell, als es sich thun läßt, stattfinden soll.

Art. 3. Se. Majestät ver Kaiser aller Reussen verpflichtet sich, Sr. Majestät dem Sultan die Stadt und Citadelle von Kars, so

wie die anderen Punkte des ottomanischen Gebietes, wieder zurüd-

zuerstatten, in deren Besiß sich die russishen Truppen befinden.

Art. 4. Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, der König von Sardinien und der Sultan verpflihten si, Sr. Majestät dem Kaiser aller Reussen die Städte und Häfen von

Sebastopol, Balaklava , Kamiesch, Eupatoria, Kertsch, Jenikale, |

Kinburn und alle anderen Punkte zurlickzugeben, die im Besiße der alliirten Truppen sind.

Art. 5, Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die Kö-

nigin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Jrland, der Kaiser aller Reussen, Ler König von Sardinien und der Sul-

welche Betheiligung an den Kriegs - Ereignissen zu Gunsten des egners kompromittirt haben, volle Amnestie.

finem der andern Kriegführenden fortgeseßt haben.

geliefert.

dékorirt mit dem Kaiser= des St. Mauritius- : | Ihre Majestät bie Königin des vereinigten Königreichs von Groß-

ten Botschafter bei Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, in | britannien und Jrland, Se, Majestät der Kaiser aller Reussen und

Art, 6, Die Kriegsögefangenen werden sofort ‘gegenseitig aus= |

| die Donau und ihre Mündungen angewandt werden,

‘Art, 7, Se. Majestät dec König von Preußen, Se, Majestät der Kaiser von Oesterreich, Se, Majestät der Kaiser der Franzosen,

Se. Majestät der König von Sardinien erklären die hohe Pforte theilhaftig der Vortheile des öffentlihen europäishen Rechts und

| des europäischen Concerts. Jhre Majestäten verpflichten si, die Un= abhängigkeit und den Territorialbestand des ottomanisthen Reichs

zu ahten, garantiren gemeinschaftlih die genaue Beobachtung dieser

Franzosen, die Königin des vereinigten Königreihs von Groß- Verpflichtung und werden demgemäß jeden Akt, welcher dem ent-

britannien und Irland , der Kaiser aller Reussen, der König von Sardinien und der Kaiser der Ottomanen haben nah glücklich

gegen wäre, als eine Frage des allgemeinen Interesses ansehen,

Art, 8. Wenn zwischen der hohen Pforte und einer oder meh- rerer der andern fontrahirenden Mächte Meinungsverschiedenheiten

Pforte und jede dieser Mächte vor Anwendung von Gewaltmaß=

Acußersten durch ihre Vermittelung vorzubeugen. Art. 9. Nachdem Se, Kaiserliche Majestät der Sultan in sei-

der Religion oder der Abstammung verbessernd, seine großmüthigen

Gesinnungen gegen die ristlihe Bevölkerung des Reichs beweist, | so hat er beschlossen, den gedachten Firman, welcher ein freier Aus=

fluß seines souverainen Willens ist , den kontrahirenden Mächten

Die fontrahirenden Mächte konstatiren den hohen Werth dieser

einzeln, in die Beziehungen Sr. Majestät des Sultans zu seinen

mischen.

Art. 10, Der Vertrag vom 13, Juli 41844, welcher die alte Regel des ottomanishen Reiches betreffs der Schließung der Meer-= engen des Bosporus und der Dardanellen aufrecht erhält, ist ge= meinschaftlih revidirt worden,

Der in dieser Beziehung und diesem Prinzip gemäß zwischen den hohen kontrahirenden Parteien abgeschlossene Aft ist und bleibt dem gegenwärtigen Vertrag annexirt und wird die nämliche Kraft

Art, 14. Das Schwarze Meer is neutralisirt: Der Handels-= Marine aller Nationen geöffnet, sind seine Gewässer und Häfen förmlih und auf ewig den Kriegsflaggen der Uferstaaten sowohl, als aller anderen Mächte untersagt, die in den Art. 14 und 19 des gegenwärtigen Vertrages erwähnten Ausnahmefälle ausgenommen,

Art, 12. - Frei von aller Beschränkung wird der Handel in den Häfen und Gewässern des Schwarzen Meeres uur den Ge-=

abgefaßt werden. Um den Handels- und Schifffahrts=Junteressen aller Nationen

máß, Konsuln zulassen,

Art. 13. Da das Schwarze Mecr dem Wortlaute des Arti- fels 11 gemäß neutralisirt is, so ist die Aufrechterhaltung oder Er-=

g ; __|_richtung von militairis{=maritin Ar E, f i: Jhre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die A { [men Ursenalen in dessen Uferbezirk

unnöthig und zwecklos, Se, Majestät der Kaiser aller Reussen und Se. Kaiserliche Majestät der Sultan verpflihten sich deshalb, auf diesem Littorale kein militairisch - maritimes Arsenal zu errichten oder zu behalten.

Art, 14, Nachdem Ihre Majestäten ver Kaiser aller Reussen

und ver Sultan eine Convention abgeschlossen haben, um die Stärke

und Zahl der leichten, zum Dienste ihrer Küsten nothwendigen Schiffe zu bestimmen, deren Unterhaltung im Schwarzen Meere sie

| sich vorbehalten, fo ist diese A en E E Ver- | T, gus | trage annexirt worden und wird die nämliche Kraft und, den nám- tan ertheilen denjenigen ihrer Unterthanen, welche sich dur irgend lichen Werth haben, als wenn sie in denselben vollständig aufge- nommen wäre. Sie kann ohne die Zustimmung der Mächte, Unter- ___| zeihner des gegenwärtigen Vertrages, weder annullirt, noch modi

Man is ausdrücklich übereingekommen, daß diese Amnestie sich auf biejenigen Unterthanen der- kriegführenden Parteien erstrecken | soll, welche währent des Krieges ihr früheres Dienstverhältnifi bei | festgestellt hat, welche die Schifffahrt auf den mehrere Staaten tren- | nenden oder Tcurchströmendon Flüssen regeln, so verabreden die kon-

fizirt werden.

Art, 15, Nachdem die wiener Kongreß=Akte die Prinzipien

trahirenden Mächte, daß diese Prinzipien in Zukunft ebenfalls auf Sie erklären,

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daß diese Disposition zukünftig einen Theil des öffentlichen europäischen Rechts ausmacht, und sie stellen dieselbe unter ihre Garantie,

Die Schifffahrt auf der Donau kann keiner Beschränkung oder Abgabe unterworfen werden, die nihi ausdrüdlich in den in den folgenden Artifeln enthaltenen Stipulationen vorgesehen sind. In Folge dessen wird keine Abgabe erhoben werden können, die si einzig und allein auf die Thatsache der Beschiffung des Flusses stüßt, noch irgend ein Zoll auf die an Bord der Schiffe befindlichen

Waaren. Die Polizei- und Quarantaine-Reglements zur Sicher= | Fürstenthümern eine unabhängige und nationale Verwaltung, so

heit der Staaten, die dieser Fluß trennt oder durchstrómt, werden der Art abgefaßt sein, daß sie die Circulation der Schiffe so viel als thunlich begünstigen, Außer diesen Reglements wird kein an- deres Hinderniß, welcher Art es au sein mag, der freien Schiff- fahrt entgegengeseßt. :

Art. 16, Zu dem Zwecke, die Dispositionen des vorhergehen- den Artikels zu verwirklichen, wird eine Kommission, in welcher

Preußen, Desterreih, Fraukreich, Großbritannien, Rußland, Sar= | dinien und die Türkei durch je einen Abgesandten repräsentirt sein werden, mit der Bezeichnung und der Ausführung der Arbeiten | beauftragt werden, die von Jsaktsha an nothwendig sind, um die | Mündungen der Donau, so wie die Theile des darau stoßenden Meeres von dem die Passage hindernden Sande und anderen Hemm-| : / j nissen zu befreien, damit dieser Theil des Flusses und die erwähn- | veiden Provinzen sofort einen Divan ad hoc zusammenzuberufen,

ten Theile des Meeres sich in dem für die Sch(ifffahrt möolich| d F G | P L “Interessen aller Klassen der Gesellschaft in sich faßt, Diese Divans

günstigen Zustande befinden. Um die Kosten dieser Arbeiten und der, die Sicherung und Er-

leihterung ‘der Schifffahrt an den Donau-Mündungen bezweckenden Etablissements zu decken, sollen bestimmte Abgaben, welche die Kom-= | mission nah Stimmenmehrheit festseßt, erhoben werden können, aber | unter der ausdrücklihen Bedingung, daß in dieser Beziehung, wie |

in allen anderen , die Flaggen aller Nationen auf dem Fuß einer vollkommenen Gleichheit behandelt werden.

Art, 17. Eine Kommission wird bestellt werden und aus Ab-

gesandten Oesterreichs, Baierns, der hohen Pforte und Württem=

bergs bestehen (einer für jede dieser Mächte), denen sich die Kom-

missare der drei Donau-Fürstenthümer, nachdem die Pforte deren Er- nennung gutgeheißen hat, anschließen werden. Diese Kommission, die permanent sein wird, wird 1) die Fluß-, Schifffahrts- und Polizei= | Reglements ausarbeitenz 2) die Beschränkungen beseitigen, von | welcher Natur sie au sein mögen , die sih der Anwendung der | | e Dispositionen des Wiener Vertrags auf die Donau noch entgegen- thümern eine bewaffnete Gewalt geben wird, zu dem Zweck crags stellen; 3) die auf dem ganzen Laufe des Flusses nothwendigen | Arbeiten anorduen und ausführen lassen, und 4) na Auflösung | der europäischen Kommission über die Aufrechterhaltung der Schiff- |

barkeit der Donau-Mündungen und der Theile des daranstoßenden | n l : l | fremden Angriffs zu nehmen berufen sein werden.

Meeres wadhen. Art. 18.

vorhergehenden Artikel unter 1 und 2 bezeichneten Arbeiten binnen

zwei Jahren beendet haben müssen. Die zur Konferenz vereinigten | Mächte, Unterzeichner des Vertrages, von dieser Thatsache benach- richtigt, werden, nachdem sie davon Akt genommen , die europäische | Kommission auflösen, und die permanente Fluß = Kommission wird

alsdann die nämlichen Befugnisse erhalten, wie die, mit welchen die : Das è nt z ird fo i , hohen Pforte abhängig zu sein, gemäß den Kaiserlichen Hats, welche

| seine, zukünftig unter vie Kollektiv - Garantie der Mächte gestellten

europäische Kommission bis dahin bekleidet war. Art 49

jeder Zeit stationiren zu lassen.

Ari. 20, Im Austausch gegen die im Artikel 4 des gegen- wärtigen Vertrages aufgezählten Städte, Häfen und Gebiete und zur besseren Sicherung der Schifffahrt auf der Donau willigt Se.

Gränze in Bessarabien. Die neue Oránze wird am Schwarzen

Meere, einen Kilometer ostwärts vom See Burna Sola, beginnen, die Straße von Akermann senkrecht erreichen, diese Straße bis zum | Trajans-Thale verfolgen, südwärts an Bolgrad vorbeilaufen, längs | seblih bestand. Um jeder lokalen Streitigkeit vorzubeugen, wird des Flusses Yalpuck bis zur Höhe vou Saratsika hinauf gehen und | die Gränzscheide verifizirt, und wenn nöthig, rektifizirt werden, ohne dei Katamori am Pruth enden. Stromaufwärts von diesem Punkte | Parteien daraus entstehen kann. h I _mishte Kommission, bestehend aus zwei russischen Kommissaren, zwei | ottomanischen Kommissaren, einem O Eden E tis Q glischen K iffar r Stelle unverzüg na Das vou Rußland abgetretene Gebiet wird dem einem englishen Kommissar, an Ort und L029

aus wird die alte Gränze zwischen den beiden Reichen leine Verände- rung erleiden, Abgesandte der tontrahirenden Mächte werden im Einzelnen die neue Gränzscheide feststellen.

Axt;: 24. Fürstenthume Moldau unter der Oberhberrlichkeit der hoben Pforte hinzugefügt werden.

Die Bewohner dieses Gebietes werden die nämlichen Rechte und Privilegien genießen, die den Fürstenthümern zugesichert sind, Und. während. eines Zeitraums von drei Jahren wird es ihnen er- laubt sein, unter freier Verfügung über ihr Eigenthum thr Domizil anderwärts: aufzuschlagen.

Man hat si geeinigt, daß die europäische Kom- | mission ihre Aufgabe gels und die Fluß-Kommission ihre in dem | übrigen kontrahirenden Mächten über die zur Erhaltung oder Wieder-

Um die Ausführung der durch gemeinschaftliches lebereinfommen und nach oben angedeuteten Prinzipien aufgestellten | Reglements zu sichern, wird jede der kontrahirenden Mächte das | Recht haben, zwei leihte Schiffe an den Donau =- Mündungen zu |

Art. 22, Die Fürstenthümer Walachei und Moldau werden fortfahren, unter der Oberherrlihkeit der Pforte und unter der Garantie der kontrahirenden Mächte die Privilegien und Jmmuüni= täten zu genießen , in deren Besiß sie sind. Kein ausschließlicher Schuß wird über sie von einer der garantirenden Mächte ausgeübt werden, Es wird kein besonderes Recht der Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten bestehen,

Art. 23. Die hohe Pforte verpflichtet sich, den genannten

wie die vollkommene Vreiheit des Kultus, der Geseßgebung , des Handels und der Schifffahrt zu erhalten. Die jeyt in Kraft be-

| findlichen Geseße und Statuten werden revidirt werden. Um eine

vollständige Uebereinstimmung Betreffs dieser Revision zu erzielen,

wird eine spezielle Kommission, über deren Zusammenseßung die

hohen fontrahirenden Mächte sich verständigen werden, mit einem A der hohen Pforte in Bukarest ohne Verzug zusammen- reten.

Diese Kommission wird zur Aufgabe haben, sich über den gegenwärtigen Zustand der Fürstenthümer zu unterrihten und die Grundlagen ihrer fünftigen Organisation vorzuschlagen.

Art, 24. Se, Majestät der Sultan verspricht, in jeder der

der Art zusammengeseßt, daß er die genaueste Vertretung der

sind berufen, die Wünsche der Bevölkerungen betreffs der definiti- ven Organisation der Fürstenthümer auszudrüden.

__ Eine Instruction des Kongresses wird die Beziehungen der Kommission zu diesen Divans ordnen,

Art, 25. Die Kommission wird die von beiden Divans gus-

“_gesprochene Meinung erwägen und das Resultat ihrer eigenen Ar= | beit ohne Verzug dem gegenwärtigen Sihe der Konferenzen zu- stellen. Das End - Einverständniß mit der oberherrlihen Macht

wird dur eine in Paris zwischen den hohen kontrahirenden Par= teien abzuschließende Convention festgestellt werden, und ein Hatti= sherif wird den Stipulationen der Convention gemäß die Organi= sation dieser zukünftig unter die Kollektiv-Garantie der unterzeich= nenden Mächte gestellten Provinzen definitiv regeln.

Art, 26. Man is übereingekommen, daß es in den Fürsten-

nisirt, die Sicherheit im Junnern und nach Außen hin aufrecht zu erhalten. Keine Beschränkung wird den außerordentlichen Verthei= digungémaßregeln entgegengeseßt werden können, die sie, in Ueber-= einstimmung mit der hohen Pforte, zur Abweisung - eines jeden

Urt, 27. Wenn die innere Ruhe der Fürstenthümer bedroht oder gefährdet werden sollte, so wird die hohe Pforte sich mit den

herstellung der geseßmäßigen Ordnung zu nehmenden Maßregeln verständigen. Eine bewaffnete Jutervention kann ohne vorherige Einstimmung dieser Mächte nicht statthaben.

Art. 28, Das Fürstenthum Serbien wird fortfahren, von der

Rechte und JImmunitäten festseben. Jun Folge vessen wird dieses Fürstenthum seine unabhängige und nationale Verwaltung, so wie die vollständige Freiheit des Kultus, der Gesetzgebung, des Handels und der Schifffahrt behalten.

Art. 29, Das Garnisonsreht der hohen Pforte, so wie es

| durch frühere Reglements festgestellt ist, wird aufrecht erhalten. | Keine bewaffnete Intervention wird in Serbien stattfinden können, " ohne vorherige Uebereinstimmung der hohen kontrahirenden Mächte. Majestät der Kaiser aller Reussen in eine Rectification seiner | ,

Art. 30. So, Majestät der Kaiser aller Reussenk und Se. Majestät der Sultan behalten ihre asiatischen Besitzungen in ihrer Integrität in demjenigen Umfange, wie er vor dem Bruch ge-

daß jedoch ein Gebiets-Nachtheil für eine oder die andere der beiden Zu diesem Zwecke wird eine ge-

Wiederherstellung der diplomatischen Beziehungen zwischen dem rus= sischen Hofe und der hohen Pforte gesandt werden. Ihre Arbeit muß in dem Zeitraum von aht Monaten, von dem Tage der Aus- wesélung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an ge- renet, beendet sein.

Axt. 34, Die während des Krieges von den Truppen Jhrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich, des Kaisers der Franzofen,