1856 / 111 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8. 10. E °

Die Tilgung der Schuld erfolgt in der Art, daß die für jedes Jahr dazu bestimmten Fonds (§§. 7 bis 9) in halbjährigen Raten zur Einlösung - eines entsprechenden Betrages von Schuldverschrei- bungen nah dem Nennwerthe verwendet werden. Die preußische Bank is befugt, einen dem Betrage des Tilgungsfonds gleichen Betrag in den nah §. 6 auszufertigenden Schuld-Verschreibungen nach dem Nennwerthe zur Tilgung an die Haupt-Verwaltung der Staatsschulden abzuliefern, Wenn die preußishe Bank nicht vor dem 1. Juni und resp. 1. Dezember jeden Jahres der Haupt- Verwaltung der Staatsschulden erklärt, daß sie von dieser Befugniß Gebrauch machen und den ganzen Betrag der für das nächste halbe Jahr zu tilgenden Schuld-Vershreibungen am 2. Januar und resp. 1, Juli des folgenden Jahres an die Staatsschulden-Tilgungs- fasse abliefern wolle, so. werden die für die betreffenden

Termine einzulösenden Staatsshuld - Dokumente in den Mo- naten Juni und resp. Dezember öffentlich ausgeloost, Sechs Monate nah erfolgter öffentliher Bekanntmachung der gezogenen Nummern können die Jnhaber der ausgeloosten Schulddokumente den Kapital-Betrag bei der Staatsschulden - Tilgungskasse baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hinaus werden die etwa unabgehoben gebliebenen N nit weiter verzinset.

§. ; Der Finanz - Minister is mit der Ausführung dieses Gesebes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 7, Mai 1856. (L. S) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons, von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth- \chaftlihen Angelegenheiten : von Manteuffel.

de

Zwischen dem Königlichen Haupt-Bank - Direktorium in Vertretung der Preußischen Bank einerseits und dem Königlichen Geheimen Finanz- rath Günther in Vertretung des Königlichen Finanz-Ministeriums an- dererseits, ist, und zwar seitens des Königlichen Haupt-Bank-Direktoriums unter Vorbehalt der Genehmigung des Herrn Chefs der Preußischen Bank und der Zustimmung des Central-Ausshusses der Bank, so wie der Ver- sammlung der meistbetheiligten Bank - Antheils - Eigner, und seitens des Geheimen Finanzraths Günther unter Vorbehalt der Genehmigung des Herrn Finanz-Ministers G A ie geschlossen worden :

Die Preußische Bank verpflichtet sich, Funfzehn Millionen Thaler von den in Gemäßheit des Gefeßes vom 19. Mai 1851 (Gese - Samml, S. 335) im Betrage von 30,842,347 Rthlr. ausgefertigten Kassen-Anwei- sungen einzulösen und an die Hauptverwaltung der Staatsschulden in monatlichen Beträgen von mindestens 750,000 Nthlen, zur Vernichtung abzuliefern. :

Die Ablieferung beginnt einen Monat nah dem Tage der kben cation des über diese Einziehung der Kassen - Anweisungen zu erlassenden Geseßzes. q :

Der Staat wird den nah E. von Funfzehn Millionen Thalern Kassen-Anweisungen verbleibenden Theil derselben von 15,842,347 Rthlrn. auss{ließlich in Appoints von 1 und 5 Rthlrn. ausfertigen.

Sollte der Staat in der Folge sich veranlaßt sehen, im allgemeinen

nteresse des Verkehrs zur Fundirung von Darlehns-Kassen oder ähn- ichen Jnstituten die weitere Ausgabe von Papiergeld anzuordnen, so

soll stets dessen Einziehung nah Erfüllung des Zweckes der gedachten

Jnftitute erfolgen. §. 3

Die im §. 29 der Bank - Ordnung vom 5, Oktober 1846 (Geseß- Samml. S. 435) ausgesprochene Beschränkung des Gesammt-Betrages der von der preußischen Vank auszugebenden Noten auf 21 Millionen Thaler wird aufgehoben. Von dem im Umlaufe befindlichen, diese Summe übéer- \hreitenden Betrage muß in den Banfkkassen außer den nach §. 31 der Bank - Ern erforderlichen Beständen, stets Ein Drittheil in baarem Gelde oder Silberbarren und Zwei Drittheile in diskontirten Wechseln vorhanden sein.

Die Bank soll berechtigt sein, statt der bisherigen Noten in Appoints von 25 Rthlrn., Noten in Appoints von 20 Rthlen., ferner Noten in Appoints von 10 Rthlrn. bis zum Betrage von 10 Millionen Thalern auszugeben. Eine Erhöhung dieses Betrages darf nur auf Grund einer Allerhöchsten Verordnung ftattfinden.

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Das Be Lee E ant der Preußischen Bank:

1) Zehn Millionen Thaler in Staatsschuld - Verschreibungen nah dem Nennwerth, welche mit 42 pCt. jährlih verzinset werden, auf jeden Jnhaber ausgestellt, in Appoints von 100 Rthlrn. und darüber fébet A und mit Zins-Coupons vom 1. Januar 1856 ab per-

« in , ; , :

2) Fünf Millionen Thaler in gleichen Staatsschuld - Verschreibungen

nach dem Nennwerth, welche von dem Tage ab verzinset werden, an welchem die Ablieferung der ersten Rate von 750,000 Rthlrn. Kassen-Anweisungen (§. 1) erfolgt; 3) gegen Uebereignung der in der Anlage verzeichneten , zu den am 1. Dezember 1855 verbliebenen Beständen der Bank gehörigen Effekten im Nennwerthe von 9,400,040 Nihlr., die Summe von 7,802,000 Rthlru. in Preußischem Courant baar und 1,598,000 Nthlr. in gleichen (Nr. 1.) 4} prozentigen Staatsschuld-Verschrei- bungen nah dem Nennwerth nebst laufenden Coupons.

Die Zahlung ad 3 erfolgt in ununterbrochenen monatlihen Raten von mindestens 415,000 Rthlr. in Courant baar und 85,000 Rthlr. in den vom Zahlungstage ab der Bank zu verzinsenden Staatsschuld - Ver- schreibungen nah dem Nennwerthe, wogegen dem Königlichen Finanz- Ministerium jedesmal 500,000 Rtólr. und bei größeren Zahlungen ein diesen entsprechender höherer Betrag der vorgedachten Effekten zum Nenn- werthe, nah seiner Auswahl, mit Zinsanspruche vom Zahlungstage ab, auszuhändigen sind. Die Zahlung beginnt einen Monat nach dem Tage der Publication des im Y. 1 erwähnten Gesetzes.

Die Uebergabe der 16,598,000 Nthlr. Staatsschuld - Verschreibungen sub 1, 2 und 3 erfolgt, und zwar in Betreff der 1,598,000 Rthlr. ad 3, so weit die Vank auf deren Aushändigung dann bereits Anspruch hat, binnen Z Monaten nah Publication des, diese Vermehrung der verzins- lichen Staatsschuld anordnenden C

“De

Die Preußische Bank zahlt zur Verzinsung und Tilgung der im §. 4 gedachten Staatsschuld-Verschreibungen vom 1. Januar 1856 an jährlich einen Beitrag von 550,000 Nthlrn. und von 71,910 Rthlrn., zusammen 621,910 Rthlr.,, nach ihrer Wahl baar oder in fälligen Coupons der vorgedachten (Y. 4) Staatsschuld-Verschreibungen, an die Haupt-Verwal- tung der Staatsschulden in halbjährigen Raten.

Die Zahlung der zur Verzinsung der §. 4 sub 3 gedachten Staats- Schuld - Verschreibungen zum Betrage von 1,598,000 Rthlrx. bestimmten 71,910 Nthlr. beginnt nach Maßgabe der dort festgeseßten Verzinsungs- Termine.

G6:

Zur Tilgung der im §. 4 gedachten Staatsschuldverschreibungen im Betrage von 16,598,000 Rthlrn. werden vom 1. Januar 1856 ab vom Staate jährlich 100,000 Nthlr. und die Zinsen der hierdurch getilgten Staatsschuldverschreibungen so lange verwendet, bis deren Betrag auf 10 Millionen Rthlr. vermindert ist. Von da ab werden wieder 100,000 Nthlr. und die Zinsen der dadurch getilgten Staats\huldverschreibungen zur U so lange verwendet, bis die 10 Millionen Rthlr. abgetra- gen sind.

Die Tilgung erfolgt durch Einlôsung der Staatsshuld- Verschreibun- gen nach ihrem vollen Nennwerthe.

Eine Herabsezung des Zinssaßes oder eine Verstärkung des Til- gungsfonds darf vor dem 1. Januar 1860 nicht stattfinden. Erfolgt später eine Herabsezung der Zinsen, so wird die nach ÿ. 9. von der Preußischen Bank zu leistende Zahlung von 621,910 Rthlrn. um den Betrag der dadurch ersparten Zinsen vermindert.

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Die Preußische Bank ist befugt, einen dem jedesmaligen Betrage“ des Tilgungs - Fonds (cfr. §. 6) gleichen Betrag in den im §. 4 gedachten Staatsschuld - Verschreibungen nah dem Nennwerthe an die Haupt - Ver- waltung der Staatsschulden abzuliefern und auf die nah §. 5 zu zah- lenden 621,910 Nthlr. abzurehnen.

Sobald die Bank nicht vor dem 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres der Haupt - Verwaltung der Staatsschulden erklärt Dat, VaB fie für den vollen Betrag der für das nächste halbe Jahr zu tilgenden Staatsschuld-Verschreibungen von dieser Befugniß Gebrauch machen will, werden für den betreffenden Termin die einzulösenden Staatsschuld - Ver- schreibungen durch Ausloosung bestimmt.

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Für den Fall, daß dereinst der Staat von dem Nechte der Zurück- zahlung des Kapitals der Bank-Antheils-Eigner oder der Abänderung der Bank-Ordnung obne Zustimmung der Versammlung der meistbethei- ligten Bank-Antheils-Eigner auf Grund des §. 16. der Bank-Ordnung und der Bestimmung im §. 12. dieses Vertrages Gebrauch machen sollte, werden die im §. 4. dieses Vertrages gedachten Staats\schuld«Verschrei- bungen, so weit solhe alsdann noch nicht getilgt oder veräußert, sondern nah den Büchern der Bank im ununterbrochenen Besiß der preußischen Bank geblieben sind, nach ihrem vollen Nennwerthe vom Staate über- nommen.

Bis zur Tilgung oder Veräußerung sind diese Staatsschuld-Verschrei- bungen in- den Büchern der Bank stets unverändert nah ihrem Nominal- Betrage zu führen.

§. 9

Die Bestimmung des §. 36 Nr. 1 der Bank - Ordnung wird dahin geändert, daß vom 1. Januar 1856 ab den Bank-Antheils-Eignern aus dem reinen Gewinne der Bank vorweg 42 Prozent ihres Einshuß-Kapî- tals von 10 Millionen Nthlrn. erforderlichen Falles aus dem Reserve- Fonds (§. 36 Nr. 4) gezahlt T o

s ),

Die Bestimmung des §. 17 der Bank - Ordnung, nach welcher die jährlihen Dividenden von dem Einschuß - Kapitale des Staates diesem Einschuß-Kapitale zuwachsen sollen, tritt vom 1. Januar 1856 ab außer Kraft. Ä

Der Chef der Bank behält sich bor, in Gemäßheit des §. 11 der Bank-Ordnung eine Erhöhung des Einschuß-Kapitals der Bank-AntheilS- Eigener, sobald er es für angemessen erachtet, bis zum Betrage bon Fünf

Millionen Thalern anzuordnen. 0 Für diesen Fall wird statt der daselbst vorbehaltenen andertveitigen

Regulirung des Verhältnisses des Staates und der Bauk-Antheils-Eigner Folgendes festgeseßt:

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1) Die Bestimmung des §. 36. sub 3. der Bank-Ordnung wird dahin abgeändert, daß von dem nach Berichtigung der Dividenden für die Einschuß - Kapitalien des Staates und der Bank- Antheils- Eigner verbleibenden Ueberreste des reinen Gewinnes der Bank

_ ein Sechstheil dem Reserve-Fonds überwiesen wird.

2) Ein bei Vermehrung des Einschuß - Kapitals der Bank - Antheils-

__ Eigner einkommendes Aufgeld fließt zum Neserve-Fonds.

3) Die Eigner der über die Fünf Millionen Thaler auszufertigenden Bank- Antheils-Scheine haben gleiche Rechte mit den übrigen Bank-

_ Antheils-Éignern. :

3) Sofern die Vermehrung des Einschuß-Kapitals der Bank - Antheils- Eigner um Fünf Millionen Thaler gegen ein von der Bank - Ver- waltung festzuseßendes Aufgeld geschieht, soll den am Tage der be- schlossenen Vermehrung des Einschuß-Kapitals in den Stammbüchern der Bank eingetragenen Bank-Antheils-Eignern ein innerhalb eines Monats nach der durch Uebergabe rekommandirter Briefe an die Post erfolgten Aufforderung geltend zu machendes Vorzugsrecht in der Art zustehen, daß jedem Bank-Antheils-Eigner auf je zwei ihm gebörige Bank-Antheile gegen Einzahlung von 1000 Rthlrn. nebst Aufgeld ein neuer Vank- Antheils-Schein zu 1009 Rthlrn. ausge- händigt wird.

Jn Betreff der im citirten §. 11. der Bank-Ordnung vorbehaltenen weiteren Vermehrung des Einschuß-Kapitals der Bank-Antheils-Eigner verbleibt es bei den E der Bank-Ordnung.

42:

die Zurückzablung des Kapitals der Bank-Antheils-Eigner oder die Ab- änderung der Bank - Ordnung ohne Zustimmung der Versammlung der

meistbetheiligten Bank-Antheils-Eigner anzuordnen, tritt bis zum 31. De- | Die dort festgeseßte einjährige Kündigung |

zember 1871 außer Kraft. muß demgemäß vor dem Jahre 1871 erfolgen. Erfolgt die Aufkündigung zu dieser Zeit nicht, so kann alsdann die Zurückzahlung des Kapitals

werden. : d. 13. Außer dem im §. 36, Nr. 3 der Bank-Ordnung und ün vorstehenden

Bank soll demselben der Gewinn überwiesen werden, welcher sih beim

auf Gewinn und Verlust bei solchen Staats - oder anderen öffentlichen

für Rechnung der Bank angekauft werden. G 4

Vorstehender Vertrag tritt außer Kraft, sobald denjenigen Bestim- mungen desselben , welche der geseßlichen Sanction bedürfen, diese nicht |

binnen vier Wochen nach dem Schlusse des gegenwärtigen Landtages | S : : i - ; 9 | demselben der Gewinn bei Verkäufen der Effektenbestände der Bank,

| so wie solcher Staatspapiere oder anderen öffentlichen zinstragen- | den Effekten, welche sie in Gemäßheit des §, 90 der Banfk-Ordnung mit Zustimmung des Central - Ausschusses in der Folge erwirbt, | Überwiesen werden, wogegen der Reservefonds in beiden Fällen | guch die bei diesen Verkäusen eintretenden Verluste trägt.

ertheilt ift. Berlin, den 28. Januar 1896. Königlich preußisches Haupt-Bank-Direktorium. gez. v. LampLecht. Witt. Meyen. Schmidt. Dechend. Wohwod. Vorstehender Verirag wird unter .Vorbehalt der Allerböchsten Ge- nehmigung Sr. Majestät des Königs von uns genehmigt. Berlin, den 31. Januar 1856. (L. S.) (D S) Der Finanz-Minister. gez. von Bodelschwingh.

gez. W. Günther.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Chef der Preußischen Bank. gez. Von der Ned t. Anlage.

Mea D Cen der

Effskten- Bestande der Preußischen Ban ult.

Dezember 1899. Ntblr. Staats\{zuld seine Kurmärkfische Schuldverschreibungen Neumärkische Schuldverschreibungen

Niederschlesis{-Märkische Eisenbahn-Stamm-Actien à 4 pCt.. Oberschlesische Prioritäts-Eisenbahn-Obligat. Litt. A. à 4 pCt.

Dergleichen Litt. B. à 35 pCt. Stargard-Posener Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen à 4 pCt. Münster-Hammer Eisenbahn-Stamm- Actien à 4 pCt.

360,850

T A000

Gesebß wegen Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Bank-Ordnung vom 5. Okto- ber 1846, Vom 7. Mai 1856.

Wir Friedri Wilhelm, von Gottes Gnaden, König

von Preußen 2c. 2c. j verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer

Monar(hie, was folgt :

6,254,400 *| 1,020,000: 1 839,650 | Elbinger Stadt-Obligationen .…............. E ; 10,490 298,100 | 32,700 | 312,300

28,000 |

F i §. 4: | Die Preußische Bank wird ermächtigt, über den im §. 29 der Bank = Ordnung vom 5. Oktober 1846 (Geseß -Sammlung Seite 435) festgeseßten Betrag von 21 Millionen Thalern, nach Bedürf= niß D E A N auszugeben. on dem im Umlaufe befindlichen Mehrbetrage muß in den Bank-Kassen stets mindestens ein Drittheil in baarem Gelde oder O und der Ueberrest in diskontirten Wechseln vorhan=- Die Bank ist berechtigt, die von ihr auszugebenden Noten fortan au in Appoints von 20 Thalern, \o wie fi Appoints von 10 Thalern, in lehteren jedoch nur bis zu dem Betrage von E N Ae en, Eine Erhöhung dieses Be- rages der Noten in Appoints von 10 Thal Königlicher Berordnung erfolgen. M P O E Alle übrigen für die Noten der Preußishen Bank geltenden

Bestimmungen finden auf die hinzutretend Anwendung. vinzutretenden Banknoten ebenfalls p

Das im §, 16 der gedachten Bank-Ordnung dem Staate vor= behaltene Recht, die Zurückzahlung des Kapitals A Bank-Antheils=

i Eigner oder die Abänderung der Bank-Ordnung ohne Zustimmung Das im §. 16 der Bank - Ordnung dem Staate vorbehaltene Necht, | de: Versammlung der meistbetheiligten Bank-Antheils-Eigner an-

| zuordnen, tritt bis zum 34. Dezember 1871 außer Kraft.

_Die dort festgeseßte einjährige Kündigung für den Ablauf dieser Grist muß demgemäß vor dem Jahre 1871 Miet; Pad Erfolgt alsdann keine Auffündigung , so kann die Zurückzah=

lung des Kapitals oder die Abänderung der Bank - Ordnung ohne

/ H Mh, G _ Dustimmung der Versammlung der meistbetheiligten B

der Bank-Antheils-Eigner oder die Abänderung der Bank-Ordnung ohne | Di | 3 „meist F hei gten g ank-Antheils- Zustimmung der Versammlung der meistbetheiligten Bank-Antheils-Eigner | A nur. alle zehn Jahre nach jedesmaliger einjähriger Auffün- alle zebn Jahre auf jedesmalige einjährige Ankündigung angeordnet igung angeordnet werden,

/ : 8. 5 Die Bestimmung des §, 17 der Bank-Ordnung, nach welcher

| die jährlichen Dividenden von dem Einschuß-Kapita s aate d. 11 dem Neserve-Fonds zugewiesenen Antheile an dem Gewinne der | L Rb an : 4 j | Kraft, Verkaufe der 16,598,000 Rthlr. 45 prozentiger Staatsschuld-Verschreibun- | l gen ergiebt, wogegen der Reserve-Fonds etwaige Verluste bei der Reali- | sation der vorgedachten Effekten trägt. Eben dies findet statt in Bezug sub 1 und §, 37 ver Bank-Ordnung festgeseßten Dividende vom

zinstragenden Effekten, welche in Gemäßheit des §. 90 der Bank- Ord- | 1, Januar 1856 ab den Bank=-Antheils-Eignern für ihren Einschuß

nung mit Zustimmung des Central-Ausschusses der Bank in der Folge | | 7 | serve-Fonds gewährt werden,

diesem Kapital zutreten sollen, tritt vom 41. Januar 1856 ab außer S A Aus dem reinen Gewinn der Bank soll statt der im §. 36

vorweg 45 Prozent gezahlt und erforderlichen Falls aus dem Re-

i s 8. D Außer dem in §, 36 Nr. 3 der Bank-Ordnung uad nah §. 6 dieses Geseßesdem Reserve-Fonds zugewiesenen Gewinn-Antheile soll

§0, Der Chef der Bank ist ermächtigt, eine Erhöhung des Cinshuß-

| Kapitals der Bank - Antheils -= Eigner um 5 Millionen Thaler an- | zuordnen. In diesem Falle treten, in Selle der im §. 11 der | Bank = Ordnung vorbehaltenen anderweitigen Regulirung des Ver- | háltnisses des Staates und der Bank - Antheils - Eigner folgende | Bestimmungen in Kraft:

1) Die Bestimmung des §. 36 sub 3 der Bank-Ordnung wird dahin abgeändert, daß von dem nach Berichtigung der Divi= denden für die Einschuß - Kapitalien des Staates und der Bank 2 Antheils - Eigner verbleibenden Ueberreste des reinen Gewinnes der Bank Ein Sechstheil dem Reservefonds über= wiesen wird,

Ein bei Vermehrung des Einschuß-Kapitals der Bank-Antheils= Eigner cinkommendes Aufgeld fließt zum Reserve-Fonds, Die Eigner der über die 5 Millionen Thaler auszufertigen- den Bank - Antheils - Scheine haben gleihe Rechte mit den übrigen Bank=-Antheils-Eignern. Sofern die Vermehrung des Einschuß - Kapitals der Bank= Antheils - Eigner um 5 Millionen Thaler gegen ein von der Bauk - Verwaltung festzuseßendes Aufgeld geschieht, soll den am Tage der beschlossenen Vermehrung des Einshuß=-Kapitals in den Stammbüchern der Bank eingetragenen Bank-Antheils= Eignern ein innerhalb eines Monats nach der durch Ueber- gabe refommandirter Briefe an die Post erfolgten Ep rung geltend zu machendes Vorzugsrecht in der Art zustehen, daß jedem Bank - Antheils -Eigner auf je zwei ihm gehörige Bank = Antheile gegen Einzahlung von 1000 Thalern nebst Aufgeld ein neuer Bank-Antheilsschein ausgehändigt wird. Für andere Fälle der Erhöhung des Einschuß-Kayitals bleiben die Bestimmungen des §. 11 der Bank-Ordnung in Kraft. g. 7. j Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,