1856 / 111 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ag preußischen Bank, is mit der Ausführung dieses Gesebes beauftragt. E G Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Junsiegel. : Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1856.

dirs) Friedrich Wilheltn.

von Manteuffel, von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf Waldersee. Für den Minister für die landwirth- schaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel,

Bestätigungs-Urkunde vom 30. April 1856 für die unter dem Namen „„Kölnishe Maschinenbau- Actien-Gesellschaft“ errihtete Actien-Gesellschaft.

Preußen 2c. 2c.

fügen hiermit zu wissen, daß Wir die Errichtung einer Actien- Gesellschaft mit dem Domizil zu Köln unter dem Namen: „Köl=- nishe Maschinenbau-Actien-Gesellschaft“’, welche zum Zweck die Er- richtung und den Betrieb einer Maschinen - Fabrik , Kesselschmiede, Eisengießerei und Schiffsbau-Anstalt und somit die Herstellung von Maschinen aller Art, Dampfkesseln, Eisenbahnwagen, Schiffen und dergleichen Gegenständen hat, auf Grund des Geseßes vom 9, November 1843 Allergnädigst genehmigt und den in dem nota- riellen Akte vom 12, März dieses Jahres festgestellten und verlaut- barten Gesellschafts - Statuten (a.) Unsere landesherrliche Bestäti= gung ertheilt haben. i

Wir befehlen, daß diese Urkunde mit dem notariellen Akte vom 12. März d. J. für immer verbunden und nebst dem Wortlaute der Statuten durch die Geseß - Sammlung und das Amtsblatt Unserer Regierung zu Köln zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 30, April 1856.

(L, S) Friedrich Wiihelu. von der Heydt. Simons.

a.

Statuten der „Kölnischen Maschinenbau-Actien- Gesellschaft.“

Stel Eins. Bildung, Sib, Dauer und CEegenstand der Gesellschaft.

Paragraph Eins.

„Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird eine Actien - Gesellsehaft nah Artikel neun und zwanzig und folgenden des Rheinischen Handelsgesezbuhes und in Gemäßheit des Geseßes vom neunten November ahtzehnhundert drei und vierzig unter nachfolgenden Formen errichtet:

Die Gesellschaft erhält den Namen: „Kölnische Maschinenbau- Actien-Gesellschaft“. Paragraph Zwei. Der Siß der Gesellschaft ist zu Köln. | Paragraph Drei.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt, von dem Lage an gerechnet, wo die Gesellshaft nach Paragraph fünf dieser Sta- tuten in Wirksamkeit tritt. Die General - Versammlung kann eine Ver- längerung über diese Frist hinaus nah Paragraph drei und vierzig be- schließen, jedoch unterliegt dieser Beshluß der landesherrlichen Ge- nehmigung.

Paragraph Vier.

_Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb einer großartigen Maschinenfabrik, Kesselshmiede, Eisengießerei und Schiffsbau- Anstalt, somit die Herstellung von Maschinen aller Art, Dampfkesseln, Eisenbahnwagen, Schiffen u, \. w. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit den zur Herstellung ihrer A erforderlihen Nohstoffen, so wie mit allen zu ihrem Geschäftskreise -gehörigen Fabrikaten in allen dem Konsum an- passenden Formen Handel zu treiben, dieselben zu kaufen und zu ver- faufen. Dieselbe ist ferner berechtigt zum Betriebe derjenigen Geschäfte, welche zur Erreichung der vorbezeihneten Zwecke erforderli sind.

Titel Zwei. Grundkapital, Actien, Actionaire.

i Paragraph Fünf. Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus drei Millionen Thalern preußisch Courant, getheilt in fünfzehntausend Actien, von weihundert Thalern jede. Von-diesem Grundkapital wird sofort eine MillionThaler emit-

tirt; der Rest auf Beschluß des Verwaltungsrathes, sobald der Verwal- tung8rath die Emission desselben für angemessen erachtet. |

Die Uebernahme des Neîes bleibt den Zeichnern der ersten Million Thalern pro rata ibrer Zeichnung vorbehalten. Die Gesellschaft fann eine Erhöhung des Actienkapitals über drei Millionen Thaler hinaus in der dur Paragraph drei und vierzig bestimmten Weise bes{ließen ; der desfallsige Beschluß unterliegt der landesherrlichen Genehmigung.

Die Gesellschaft tritt in Wirksamkeit , sobald die landesherrlicbe Genehmigung erfolgt und der Königlichen Negierung zu Köln nachge- E „sein wird, daß Zweitausend und fünf bundert Actien gezeich- net sind. î

Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb Jahresfrist na dem Tage der Veröffentlichung der lande3berrlich «ie Se s im A blatte der erwähnten Königlichen Regierung geführt werden, fo kann das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die landesherrlicbe Genehmigung für erloschen erklären.

Paragraph Sechs.

Die Actien werden, auf jeden Jnhaber lautend, in nachstehender Art ausgefertigt. Jede Actie wird, mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Ver- waltungsrathes unterzeihnet. Mit jeder Actie werden für eine ange- messene Zahl von. Jahren Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht, welche nah Ablauf des legten Jahres durch

| neue erseßt werden.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von | ; 1a d | tera A. hier beigefügt.

Das Schema der Actien, Dividendenscheine und Talons {| sub Lit-

Paragraph Sieklen.

Die Einzablung der Actienbeträge erfolgt nah dem Bedürfnisse der Gesellshaft in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent, jedesmal binnen vier Wochen nach einer in die durch Paragraph zwölf bezeich- neten Zeitungen einzurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes.

Nachdem die Gesellschaft in Gemäßheit des Paragraphen fünf in Wirksamkeit getreten, werden sofort mindestens zehn Prozent und im Laufe des ersten Jahres überhaupt mindestens zwanzig Prozent der Actien eingefordert.

Der Zeichner der Actie haftet für pünktliche Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominalbetrages in dem Maaße, daß er von diefer Verpflichtung weder durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen Dritten sih befreien, noch Seitens der Gesellshaft entbunden twerden kann. Nach Einzahlung von vierzig Prozent ist cine Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlich- keiten an einen Dritten zulässig, bewirkt aber die Befreiung des Ceden- ten von jeder weiteren bezüglichen Zablungsverbindlichkeit nur in dem Falle, wenn die Gesellshaft hierzu ihre Einwilligung ertheilt hat, Wer innerhalb der. vorgeschriebenen Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Conventional- strafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. Wenn inner- halb zweier Monate nah ciner erneuerten Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gefellshaft berechtigt, die bis dahin eingezablten Raten als verfallen und die dur die Ratenzahlung so wie durh die ursprünglicbe Unterzeichnung dem Actionair gegebenen An- sprüche auf den Empfang von Actien für vernichtet zu erklären. Eine folhe Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsraths durch dfent- liche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Actien. An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionaire können von dem Ver- waltungsrathe neue Actienzeichner zugelassen werden.

Paragraph Acht.

Ueber die Theilzablungen werden auf den Namen lautende Jnterims- quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien-Dokumente ausgewechselt. : M

i Paragraph Neun.

Sollten angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Dividenden- scheine mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Nechte denselben geltend zu machen. Eind, nachdem zwei Monate nach der leßten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden , so erklärt das Landgericht zu Köln die Dokumente für nichtig, der Verwaltungsrath veröffentlicht den betreffenden Beschluß durch die im Paragraph zwölf erwähnten öffentlichen Blätter und fer- tigt an Stelle dieser Dokumente andere aus Die Kosten dieses Verfah- rens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betbeiligten zur Last,

| Paragraph ebn.

Alle Actionaire haben in Köln Domizil zu wählen. Diejenigen, die fein besonderes Domizil gewählt haben, sollen fo angesehen werden, ais hätten sie ihr Domizil auf dem Sefkretariate des Handelsgerichts zu Köln.

__ Mehrere Repräsentanten und Nehtsnachfolger eines Actionairs find nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; fie fönnen dieselben vielmehr nur zusammen und zwar durch eine Person wahr- nebmen lassen.

Paragraph Eilf.

Ueber den Betrag der Actien hinaus is der Actionair, unter welcher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraph sieben vorgesehenen Conventionalstrafe ausge- nommen. ;

Paragraph Zwölf,

Alle öffentlichen Bekanntmachungen derx Gesellschaft erfolgen in det Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in der Kölnischen Zeitung und in der Elberfelder Zeitung, Geht eines dieser Blätter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächste General-Versammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes bestimmt hat. Die Regierung fann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, welche Vlätter an Stelle der obengenannten treten sollen. Diese Verfügung ist dur die Amtsblätter derjenigen Regierungen

zu veröffentlichen, in deren Bezirken die Gesellschaftsblätter erscheinen.

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S T l O T1, Von dem Vérwaltungsrathe., Paragraph Dreizehn.

Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen wird einem von der General-Versammlung ernann- ten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenivart cines Notars, und ein von diesem über das Resultat dersel- ben ausgestellter Aft bildet die Legitimation der Verwaltung. Der Ver- waltungsrath besteht aus zehn Mitgliedern. Jhre Functionen dauern sechs Jahre; alle drei Jahre scheiden fünf Mitglieder aus dem Verwal- tungsrathe aus. Die General-Versammlung wählt ihre Nachfolger dur geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen der Gewählten werden durch die im Paragraph zwölf benannten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.

Paragraph Vierzehn. Á

Für die Dauer des Baues der Etablissements und für die ersten sehs Jahre nach Eröffnung des Geschäftsbetriebes bilden die Stifter der Gesellschaft, die Herren Friedrich Diergardt, Georg Heuser, Franz Damian Leiden, Gustav Mallinckrodt, Gustav Mevissen, Abraham Oppenheim, Jacob vom Nath, Ludwig Theodor Rautenstrauch, Caesar Schöller und Karl Stein, den Verwaltungsrath. Die erfte theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet demnach in der ordentlichen General-Versamm- lung des siebenten Betriebsjahres, spätestens in der des Jahres achtzehn- hundert zwei und sechszig statt.

Paragraph Fünfzehn.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig Actien besißen oder erwerben, die Dokumente dieser Actien wer- den in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Functionen des Jnhabers als Verwaltungsrath dauern, unver-

äußerlich. Paragraph Sech8zehn.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice-Präsidenten. Jhre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; sie sind nah Ablauf desselben wieder wählbar. Soll- ten Beide verhindert sein, einer Sißung des Verwaltungsrathes beizu- wohnen, so übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsiß.

Paragraph Siebenzehn.

Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Berwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General - Versammlung von dem Verwaltungs- rathe wieder beseßt. Die definitive Wiederbesezung erfolgt durch Wahl der General - Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. Bis zu der im Paragraph vierzehn bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergänzt der Verwal-

tungsrath fich felbst. Paragraph Achtzehn.

Der Verwaltungsrath versammelt sih so oft, als er es für dienlich erachtet, an festzuseßzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Negel mindestens monatlich eininal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge- faßt. Jin Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Prä- sidenten oder in dessen Abwesenheit des Vice-Präsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden Mitgliedes des Verwaltungs- rathes, welches an Lebensjahren das älteste ist. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.

Paragraph Neunzehbn.

Dex Verivaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statutes über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit solche nicht der Beschlußnahme der General - Versammlung vorbehalten find;

namentlih bestimmt er über die Anlegung der disponibeln Fonds und |

normirt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt über das Erforderniß, die Art: und Weise, so wie

über die Bedingungen der zu machenden Anleiben. Er entscheidet über | die Erwerbung und Veräußerung von Jmmobilien, über Neubauten, | große Neparaturen an den Jmmobilien, so wie über Plan und Umfang |

der zu errichtenden Etablissements. Er erkennt über alle wichtigen Ver- träge, welche sih auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft bezieben, so wie über alle wichtigen Anksufe von Nohprodukten für die Fabrication oder für den Handel derx Gesell- haft. Er ernennt und entläßt nah Maßgabe des Dienstvertrages den

General - Direktor, so wie, in der Negel auf den Vorschlag des | General - Direktors, alle übrigen Beamten der Gesellschaft, welche im

Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von über Dreihundert Thalern jährli erhalten. Er bestimmt die Gehälter der Beamten, die etwaigen

Cautionen derselben und die allgemeinen Verwaltungskosten. Ex ist |

befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Verleßung ihrer Dienstpflich- ten, so wie wegen grober Fahrläfsigkeit, jederzeit ihrer Stelle zu entseßen, was in jeden Dienstbvertrag einzurücken ist und wozu hinsichtlich des General-Direktors ein von wenigstens acht zustimmenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßter Beschluß, hinsichtlih der übrigen Beamten aber nur ein von wenigstens sieben zuftimmenden Mitgliedern des Ver- ivaltungsrathes gefaßter Beschluß erforderlich ist. Paragraph Zwan z19g. G j

_ Für die der General - Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General - Versammlung über die auszufüh- renden Maßregeln zugleich die Ertheilung der General- und Spezial- Vollmacht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Paragraph Ein üund Zwanzig. _ Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä- fidenten oder von dem Vice - Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben. f

Paragraph Zwei und Zwanzig.

Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, so lange vom Gesellschaftskapitale niht mehr als eine Million Thaler emittirt worden, außer dem Ersaße für die dur seine Functionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung eine Tantieme von fünf Prozent vom Neingewinne. Der Verwaltungsrath stellt - die Vertheilung dieser Tan- tieme unter seine Mitglieder fest. : :

Uebersteigt aber die Emission die Summe von ciner Million Tkalern, so seßt die General - Versammlung die Summe fest, über welche hinaus die einem Mitgliede des Verwaltungsrathes zuzuwendende Tantieme fich nit erheben kann. Die festgeseßte Summe gilt, bis fie vou der General- Versammlung anderweit bestimmt wird. j

Siler Bee Bom General-Direktor.

: Paragraph Drei und Zwanzig

Zur speziellen Führung der Geschäfte nah den Beschlüssen des Ver- ivaltungsrathes wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein General-Direktor angestellt, welher, wenn er nicht Mitglied des Verwal- tung8rathes ift, nur eine berathende Stimme hat.

Die Besoldung des General-Direftors kann zum Theil in einem An- theile am Neingewinne bestehen.

Die durch den Verwaltungsrath ausgesprochene Entsezung des General-Direktors wegen Verlezung seiner Dienstpflichten, so wie wege grober Fahrlässigkeit (Paragraph Neunzehn) bat zur Folge, daß alle dem- selben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Be- soldung, Entschädigungen, Gratificationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöshen. Dies ift in den Dienstvertrag mit auf- zunehmen.

Paragraph Vier und Zwanzig.

Der General - Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, so wie alle Zahlungs - Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er acceptirt, unterschreibt, endossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder abges! Tenen Verträge zu betrachten; doch müssen alle Unterschriften des 6. eral- Direktors von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes oder in Wehin- derungsfällen bon einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Ver- waltungsrath delegirt, fontrasignirt werden. Der General-Direktor ift verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei durch cinen Bevollmächtigten fih vertreten lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legitimation bildet die vom Verwal- tungsSratbe zu ertbeilende Vollmacht oder Bestallung.

Paragraph Fünf und Zwanzig.

Der General - Direktor ernennt und entläßt nach Maßgabe des Dienstbertrages alle Beamten der Gefellshaft, welhe niht im Jahres- gehalte stehen oder eine jährlihe Besoldung von höchstens Dreibhundert Thalern erhalten. Er is} befugt, alle Gesellschaftsbeamten wegen Ver- lezung ihrer Dienstpflichten, wegen grober Fahrläsfigkeit oder aus andern Gründen vom Dienste zu suspéndiren, hat aber davon sofort dem Ver- waltungsrathe Anzeige zu machen.

Paragraph sechs und zwanzig.

Bei Krankheits- oder fonstigen Behinderungsfällen des General- Direktors übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mit- glied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter UAngestellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst.

Paragraph Sieben und Zwanzig.

Der General-Direktor muß mindestens fünf und zwanzig Actien der Gesellschaft besißen oder erwerben. Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Functionen des Jn- habers dauern, wedex veräußert noch übertragen werden. | (Schluß folgt.)

atm tr B E E t

Ministerium für Handel, Gewerbe und vfentliche Arbeiten.

Der Regierungs-= und Baurath Theodor Weishaupt,

| bisher tecnisdes Mitglied der Königlichen Direction der Aachen-

Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn, is zum Vorsteher des technischen Eisenbahn - Büreau's im Ministerium für Handel, Gewerbe und óffentliche Arbeiten bestellt, dagezen der bisherige Betriebs=Jnspektor an der Ostbahn, Eisenbahn - Bau - Jnspektor Löffler, zum tech= nischen Mitgliede der Königlichen Direction der Aachen-Düsseldorf= Ruhrorter Eisenbahn ernaunt und die in Folge dessen eröffnete Stelle eines Betriebs - Inspektors dem bisherigen Eisenbahn - Bau-

| meister an der Stargard =- Posener Bahn, Hildebrandt, unter

Ernennung desselben zum Königlichen Eisenbahn - Bau - Juspektor übertragen z ferner S i

Der bei dem Bau der Osibahn beschäftigte Baumeister Gustav Hermanu Micks zu Marienburg is zum Königlichen Eisenbahn- Baumeister ernannt und

Der Baumeister Heinrich Adalbert Rihard Mens zu Nakel zum Königlichen Eisenbahn-Baumeister ernannt und ihm die etatsmáßige Eisenbahn - Baumeister - Stelle. für die Ostbahrstrecke Kreuz-Bromberg verliehen worden.