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Neubauten, Maschinen oder größere Anschaffungen und Anlagen, die einen bleibenden Werth haben, Verwendungen und Auslagen gemacht worden find, und ebenso, wie viel von dem Werthe der Jmmobilien, Mobilien und Forderungen abzuschreiben ist, weil dieselben an Werth verloren haben. — Die aufgestellte Bilanz wird in den sich aus dem Paragraphen Zwölf ergebenden Blättern öffentlich bekannt gemacht.
N Paragraph Sechs und Dreißig.
Nach Bewirkung der im Paragraphen Fünf und Dreißig vorgesehenen Zu- und Abschreibungen bildet der Ueberschuß der Aktiven nah Abzug der Passiven den Reingewinn. E
Paragraph Sieben und Dreißig.
Der Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Rein- gewinne unter die Actionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch min- destens zehn Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordentlicher Verluste zurückgelegt werden. Ueber die Ver- wendung des Neserbefonds beschließt der Verwaltungsrath.
Paragraph Acht und Dreißig.
Die Dividenden sind in Köln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar,
dieselben können jedoh durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlich am ersten Juli gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. A Paragraph Neun und Dreißig. j Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellshaft nah Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahl[- bar gestellt find.
Ie Steben Ul sung Dey Gesellschaft. Paragraph Vierzig.
Von dem Verwaltungs8rathe oder von Actionairen, welche zusammen |
ein Fünftel des Actienkapitals besißen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nux in einer besonders
dazu berufenen Generalversammlung dur eine Mehrheit von Drei Vier- | theilen der anwesenden oder vertretenen Actien beschlossen werden. Jn |
dieser Generalversammlung ist jeder Actionair, gleichviel, wie viel Actien
er besißt, stimmberechtigt, und wird jede vertretene Actie für eine Stimme | gezählt; der desfallsige Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. | Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in den Paragraphen | Fünf und Zwanzig, Acht und Zwanzig und Neun und Zwanzig des Gesehes | vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig bestimmten Fällen [on wird ge- | bunden und | beruht im | Archive der
i ; j n ; O chaft. und die Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt leßtere nnd bestimmt ihre | Gai
ein und wird nah Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen ge- seglichen Bestimmungen bewirkt. Paragraph Ein und Vierzig. Die General-Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation
Befugnisse. Stel. Ach t,
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.
Paragraph Zwei und Vierzig.
Streitigkeiten zwischen den Actionairen und der Gesellschaft sollen durch zwei von den Parteien zu erwählende, in Köln wohnende | Cafsation ge- | Schiedsrichter nicht | einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Präsident des | Handelsgerichtes zu Köln oder, weny diesex selb Actionair ift, | der nächste unbetheiligte Handelsrichter nach ihm, einen Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit rihterlihen Eigenschaften versehenen Justiz- | Jst eine Partei länger als vierzehn Tage nach |
Appell und
Schiedsrichter ohne beiden
hlichtet werden.
Zulassung von Können sih die
beamten zu wählen ift. ergangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, o
erfolgt die leßtere in derselben Weise, wie die Wahl des Obmanns. Auch gegen den Ausspruch des Obmanns findet weder Appell noch Cassa- |
tion statt. Paragraph Drei und Vierzig.
Abänderungen des Statuts können in einer General-Versammlung mit einer Mehrheit von Drei Vierteln der antvesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Jnhalt bei der Ein- berufung angedeutet war. Zu leßterer ist der Verwaltungsrath auf Ver- langen von zehn Actionairen, welche mindestens Eintausend Actien be-
fißen, verpflichtet. Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landes- |
herrlichen Genehmigung.
Se N eun. Verbältniß der. Gesellschaft zur Staats-Regierung.
Paragraph Vier und Vierzig.
Die Königliche Regierung zu Köln ist befugt, einen Kommissar zur | Wahrnehmung des Aufsichtsrehtes für beständig oder für einzelne Fälle | zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, |
die Generalversammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zu-
sammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit
von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen
Und Schriftftücken der Gesellschaft, ihren Kassen und Anstalten Einsicht |
nehmen. i
__ Die Gesellschaft hat für den Fall, daß der Gemeinde, in welcher | fié die im Paragraph Vier bezeichnete großartige Maschinenfabrik, Kessel- |
schmiede, Eisengießerei und Schiffsbau- Anstalt errichtet, oder den Nachbar- gemeinden durch von ihr e i tg. i
erwachsen sollten, für den durh die Arbeiter selbst nicht gedeckten er- höhten Koftenbetrag auer, elbst nicht ge
n durch l herbeigezogene auswärtige Arbeiter erhöhte | Kosten für die Kirhen- und Schulbedürfnisse, so wie für die Armenpflege |
T l Zehn. Transitorische Bestimmungen.
Paragraph Fünf und Vierzig.
Es wird hierdurch den Mitstiftern der Gesellschaft, Herren Dier- ardt, Mevissen und Stein, und zwar allen dreien zusammen, so wie jedem für sich allein im Falle der Abwesenheit des Andern mit dem Nechte der Substitution Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzusuchen, so wie diejenigen Abän- derungen der Statuten und Zusäße zu denselben Namens der Kontrahenten anzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben oder empfehlen wird. Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle in Gemäßheit des Paragraphen Eins dieses Statuts beitre- tenden Actionaire eben so rechtsverbindlich sein, als wenn sie wörtlich in dem gegenwärtigen Statut aufgenommen wären.
Beilage Lit A. 200 Thaler Kölnische Maschinenbau-Actien- Gesellschaft. Gegründet durch notariellen Vertrag vom Bestätigt durch Allerhöchste Urkunde
A2 [Auszu- E O — idender Talon.
Actie M S über „Zweihundert Thaler“ Preuß. Courant.
Der Jnhaber ist an derx Kölnishen Ma- \chinenbau - Actien - Gesellschaft für den Betrag von „Zweihundert Thalern“ be- theiligt und hat alle statutenmäßigen Rechte und Pflichten.
Dieser Actie sind zehn Dividendenscheine pro bis einschließlich neb| Talon beigefügt.
Ausgefertigt Köln, den (Trockener Stempel.) Der Verwaltungs-
ratb. (Eigenhändige Unterschrift zweier Mitglieder.)
Eingetragen sub fol des Negisters.
(Eigenhändige Unterschrift des Controlbeamten.) 200 Zhaler
Kölnische Maschinenbau- Actien-Gesellschaft. 13]09D 007
Dieser Ta-
Allerhöchste Bestätigungs- Urkunde und Auszug aus dem Gesellschafts-Statute. Wir Friedrich Wilhelm 2c. (Sodann inser. die, die Rechte und Pflichten der Actionaire betref- fenden Statuts - Paragraphen, so weit nöthig und zweckmäßig.)
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Köln pro 18... Stüdck
M
Kölnishe Maschinenbau- Actien-Gesellschaft. Anweisung zu der Actie F? (Trockener Stempel.) Eingetragen in das Coupon- Negister Lol. .…... (Eigenhändige Unterschrift des Control-Beamten.)
10.
Kölnische Maschinenbau- Actien-Gesellschaft. Dividendenschein (Trockener zu der Actie Nr. Stempel.) O empfängt àâm 1. Juli 185. ‘gegen diesen Schein an derx Gesellschaftskasse in Köln oder an den bekannt zu machenden Stellen die statutenmäßig ermittelte Divi- dende für das Geschäftsjahr 185. Köln, den 185. Der Verwaltungsrath. (Unterschrift zweier Mitglieder
pr. Facsimwle.) Eingetragen Fol... (Eigenhändige Unterschrift des Control-Beamten.)
Jnhaber empfängt am gegen diese Anweisung die zweite Serie der Dividendenscheine zu der umstehend bezeichneten Actie. Köln, den Der Verwaltungsrath. (Unterschrift zweier Mitglieder pr. Facsimile.)
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Zahlbar am 1. Juli 185.
Für das Geschäftsjahr 185. §. 39. Die Dividenden verjähren
zu Gunsten der Gesellschaft nach
Ablauf von fünf Jahren, von
dem Tage ab gerechnet, an wel-
hem dieselben zahlbar gestellt
sind.
Geseß vom 30. April 1856 — betreffend die Be- willigung einer Zinsgarantie für das Anlage- Kapital der Ruhr=Sieg=Eisenbahn.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt :
G. Li Der Bergisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft wird behufs Uebernahme des Baues und des Betriebes einer Eisenbahn von Hagen nach Siegen, der sogenannten Ruhr =- Sieg -Bahn, die Ga- rantie des Staats für einen jährlichen Reinertrag von drei und
einem Viertel - Prozent des in dem neuen Unternehmen anzulegen-
den, vorläufig zu 12,250,000 Thalern angenommenen Kapitals nach näherer Maßgabe des anliegenden, unterm 13./14. Februar 1e mit der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrags (a) hiermit be- willigt.
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unser Finanz-Minister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes |
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 30, April 1856,
(L, S) Friedrich Wiibelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons, von Raumer. von Westphalen. Graf Waldersee. \chaftliden Angelegenheiten :
von Manteuffel,
Ms Zwischen dem Königlichen Eisenbahn - Kommissariate zu Köln einer- seits und der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft, vertreten dur
die Königliche Eisenbahn-Direction zu Elberfeld und die Deputation der | Actionaire der Bergisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft, erstere dur | den zwischen dem Staat und der Bergisch-Märkischen Eisenbahn - Gesell- | schaft geschlossenen, unterm 14. September 1850 Allerhöchst bestätigten | Betriebs-Ucberlassungs-Vertrag vom 23, August 1850 (Geseß-Sammlung | Seite 408 — 410), leßtere durch den Beschluß der General - Versammlung |
der Actionaire der Bergisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft vom Zten Januar 1856 hierzu ermächtigt, andererseits, ist unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung folgender Vertrag abgeschlossen worden :
1
Die Bergisch - Märkische Eisenbahn - Gesellschaft verpflichtet fich, die | Erbauung und den Betrieb einex Eisenbahn von der Bergisch-Märkischen
Eisenbahn bei Hagen resp. Herdecke ausgehend nah Siegen (Nuhr - Sieg- Eisenbahn) als einen integrirenden Theil des Bergisch - Märkischen Eisen- Bahn-Unternehmens unter den nachstehenden näheren Bedingungen zu
übernehmen. “G
Der Vau der neuen Bahn wird nah den von dem Königlichen |
Handels - Ministerium bereits festgestellten, resp. noch festzustellenden E und auf der durch lebtere vorgeschriebenen Bahnlinie aus- geführt.
Etwaige Abweichungen von diesen Bauplänen sind nur unter spezieller Genehmigung des Königlichen Handels-Ministeriums zulässig.
Von Séiten der Königlichen Staats-Negierung werden der Bergisch- Märkischen Eisenbahn - Gesellshaft alle vorhandenen Vorarbeiten für die Nuhr-Sieg-Bahn, einschließlih der Baupläne, unentgeltlich überlassen.
28
Die Ruhr-Sieg-Bahn soll, wo mögli innerhalb vier Jahren, nach Ertbeilung der Konzession resp. von der Bestimmung der Bahnlinie und der Festseßung des Bauprojekts ab gerechnet, im Bau vollendet und dem Vetriebe übergeben sein. : O Hierbei wird jedoch vorausgeseßt, daß die Beschaffung des nach J. 9. vorläufig angenommenen Anlage-Kapitals binnen dieser Zeit er- folgen kann.
von Bodelschwingh. | Für den Minister für die landwirth- |
| lichen Handelsministeriums definitiv berechnet und festgestellt.
,_ Die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft wird die Emisfion der Prioritäts-Obligationen nur allmälig beitieten: und zwar nicht unter E E R A CE M nach Vernehmung der
er Bergisch-Märki i - Minimal-Course. gis rkfishen Eisenbahn-Gesellschaft festzuseßenden
__Alljähbrlich ist die besondere Genebmigung des Königlichen Handels- Ministeriums wegen des im nächsten Baujahre an den Markt zu brin- genden Betrages bon Prioritäts-Obligationen vor dem Beginne der b aEE o Gui t
er Staat kann die Ausgabe der Prioritäts-Obligationen für das erste Baujahr bis auf 3, für das ls einsließlich des B sür das erste, bis auf 6, und für das dritte, einschließli des Betrages für es G. Sie f k h O Thaler beschränken, ohne daß le Bergisch - Märkische Eisenbahn - Gesellschaft “dieser terjähri Bau-Vollendungsfrist überschreiten R T R UE Wird dagegen die Ausgabe der Prioritäts - Obligationen durch den Staat noch weiter beschränkt, so hat die Bergisch - Märkische Eisen- bahn-Gesellschaft die Befugniß, um die gleiche Zeit, als jene Beschrän- fung andauert, auch die vierjährige Bau-Vollendungsfrist zu überschreiten. Die bierjährige Baufrist beginnt, sobald das Allerhöchste Privilegium zur Emission der im §. 5. vorgesehenen 12,250,000 Rtblr. Prioritäts- Obligationen durch die Geseßsammlung pulizirt und der Bergisch - Mär- kischen Eisenbahn-Gesellschaft von dem Königlichen Handels - Ministerium die Nealisirung des für den Bedarf des ersten Baujahres bestimmten Theils der Prioritäts-Anleihe gestattet, und zu dem, von dem König- lichen Handels-Ministeriums nah Vernehmung der Deputation der Ber- gish-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft bestimmten Minimal-Kurse voll- ständig ausführbar gewesen sein wird. Die Baufrist bezüglih des
| Zweiten und der folgenden Baujahre soll gleichfalls erst dann zu laufen
beginnen, venn bon dem Königlichen Handels-Ministerium die Nealifiruna des für den Bedarf des betreffenden Jahres bestimmten Theils der Prioritäts-Anleihe gestattet und zu dem von dem Königlichen Handels- Ministerium bestimmten Minimal-Kurse vollständig ausführbar gewesen sein wird. i : ___ Die rückfichtlich des Postdienstes und der Anlage eleftro - magneti- scher Telegraphen zwischen dem Staate und der Bergisch - Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft abgeschlossenen Verträge gelten von selbst auch für die Ruhr-Sieg-Eisenbahn, so weit niht Lokal-Verhältnifse eine Abände- rung bedingen. Ds
Das Anlage-Kapital für die Bahn und die Betriebsmittel wird
borläufig auf Zwölf Millionen Zweihundert und Funfzig Tausend Thaler
| festgesezt und durch Ausgabe neuer dreiundeinhalbprozentiger Prioritäts- Le der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft (11. Serie) | beschafft,
d. 0.
Mit Ablauf des Jahres, n s die ganze Bahn von Hagen resp. Herdecke nah Siegen in Betrieb gesezt wird, wird das Kapital, welches fich
a) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör,
b) für das Betriebs-Material,
c) für die Bestreitung der General-Kosten,
d) für die Einlösung der verfallenen Zins - Coupons der Prioritäts-
Obligationen als nothwendig ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des König- Sofern sich ein Mehrbedarf über Zwölf Millionen Zweihundert und Füfcig Tausend Thaler für den Bau und die Betriebsmittel der Babn heraus- stellen sollte, wird dieser Mehrbedarf durch eine weitere Ausgabe Ber- gisch - Märkischer Prioritäts - Obligationen 111. Serie nach Maßgabe des Statuts der Becgisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft, so wie auf Grund und nach Jnbalt sämmtlicher Bestimmungen gegenwärtigen Vertrags beschafft.
Q
Für den Fall, daß der Reinertrag der Ruhr - Sieg - Eisenbahn nicht dazu hinreichen sollte, um das im §. 5 borläufig angenommene resp. das nah Y. 6 zu erhöbende Anlage - Kapital mit Z2 pCt. zu verzinsen, wird zunächst von der Bergisch - Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft ein Zuschuß bis zu 7 pCt. und erst dann vom Staate der weiter nöthige Zuschuß geleistet. |
8
Der Reinertrag der Ruhr-Sieg-Eisenbahn wird dergestalt berechnet, daß von den gesammten Jahres-Einnahmen der Bahn: : a) die laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs - und Betriebskosten (nah Maßgabe der Bestimmung im §. 9 dieses Vertrages), b) der zum Reservefonds fließende Betrag (g. 10 dieses Vertrages) und zu seiner Zeit auch c) der zur Amortisation des Anlage-Kapitals zu verwendende Betrag (§. 11 des Vertrages) Oi werden.
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebs - Rechnung wird festge- seßt, daß die Ruhr- Sieg - Eisenbahn an sämmtlichen Betriebs - Ausgaben der Bergisch-Märkischen Eisenbahn in folgender Weise partizipirt:
1) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der Bahnlänge ; : ' 5
2) an den Kosten der Bahn-Verwaltung nah Maßgabe der wirklichen Ausgaben ; E
3) an den Kosten für die Transport-Verwaltung nah Verhältniß der durchlaufenen Lokomotib- E N O Mae maden
Zum Reserve-Fonds der Nuhr-Sieg-Eisenbahn wird jährlich mindestens ein halbes Prozent des Anlage - Kapitals zurückgelegt. Unter -Genehmi- gung des Königlichen Handels-Ministeriums ist die Eisenbahn-Gesellschaft berechtigt, diesen Jahres-Beitrag zu erhöhen.