1856 / 116 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

906

ie Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn fie U E die Gemeinde - Ordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, nicht binuen Jahresfrist nah deren Einführung bei dem Gemeindevorstande (Magistrate) angemeldet sind, und in den anderen Städten nicht binnen „ZFahresfrist nach Einfübrung der gegenwärtigen Städteordnung bei demselben angemeldet werden. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des Jabreswerthes der Befreiung nah dem Durchschnitte der leßten zehn Jahre vor der Verkündigung dieser Städte - Ordnung geleistet. Steht ein anderer Entschädigungsmaßflab durch speziellen Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädigungsbetrag wird dur Schiedsrichter, mit Auss{luß der ordent- lichen Nechtsmittel , festgestellt; von diesen wird der eine vôn dem Be- sizer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von der Gemeinde- vertretung ernannt. Der Obmann if, wenn sih die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht verständigen können, bon der Auffichtsbehördc zu ernennen.

Die Geistlichen, Kirchendiener und Elementar - Schullehrer bleiben

von den direkten persönlichen Gemeinde-Abgaben hinsichtlich ihres Dienst- Einkommens in so weit befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde - Ordnung vom 11. März 1850 bereits ustand. E Geistliche und Schullehrer bleiben von allen persönlichen Gemeinde- diensten, so weit dieselben niht auf ihnen gebörigen Grundstücken lasten, befreit; Kirchendiener in so weit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom 11, März 1850 zustand.

Alle übrigen persönlichen Befreiungen find ohne Entschädigung auf- ehoben.

N Wegen der Besteuerung des Dienst - Einkommens der Beamten find die Vorschriften des Geseßes vom 11. Juli 1822 (Geseß - Sammlung S. 184) und der Kabinets-Order vom 14. Mai 1832 (Geseß-Sammlung S. 145) anzuwenden.

Durch die in diesen Gesezen bestimmten Geldbeiträge sind die Beam- ten zugleih von persönlichen Diensten frei. Sind fie jedoch Besißer von Grundstücken, oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem Grundbesiß resp. Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste

entweder selbst oder für den Fall der Verhinderung durch Stellvertreter |

leisten. 5

| | | | | | | |

Yÿ. 5. | Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den | Wahlen, so wie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter |

in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung. ständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre

Jeder selbst-

1) Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört |

§. 3), 2) keine Armen-Unterstüßung aus öffentlichen Mitteln empfangen,

3) die ihn betreffenden Gemeinde-Abgaben bezahlt hat, und außerdem |

4) entweder y a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besißt (Y. 16), oder

b) ein stehendes Gewerbe selbstständig als Haupt-Erwerbsquelle und | in Städten von mehr als 10,000 Einwobnern mit wenigstens

zwei Gehülfen selbstständig betreibt, oder c) zur fklassifizirten Einkommensteuer veranlagt ift, oder d) an Klassensteuer cinen Jahresbetrag von mindestens vier Tha- lern entrichtet.

Steuerzahlungen und Hausbefiß der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen und Hausbesiß der minderjährigen, beziehungsweise der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater angerechnet.

Jn den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen Anderen übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsißes die Besißzeit des Erblassers zu gute.

Als selbstständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebens- jahre ein Jeder betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das durch rihterlihes Erkenntniß entzogen ist

Jnwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Magistrat

erfügungsreht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung

eine Urkunde (Bürgerbrief) Zu ertheilen ist, bleibt den statutarishen An- |

ordnungen vorbehalten. Ç d. 6,

Verlegt ein Bürger seinen Wohnsiß nah einex anderen Stadt, so kann ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnorte, wenn sonst die Erfordernisse zur Erlangung desselben vorhanden find, durch den Ma- Fistral, im Einverständniß mit der Stadtverordneten-Versammlung (§. 12), chon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden. Diese Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn der na eines selbstständigen, einer Gemeinde gleichgestellten Gutes oder ein stimmberechtigter Einwoh- ner einer Landgemeinde seinen Wohnsiß nach einer Stadt verlegt.

Der Magistrat ist im Einverständnisse mit der Stadtverordneten- Versammlung befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient ge- macht haben, ohne Nücksicht auf die oben gedachten besonderen Erforder- nisse, das Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, wodur keine städtischen Ver-

pflihtungen entftehen. g. 7

verlustig geworden (§. 12 des Strafgeseßbuches), verliert dadurch auch das Bürgerrecht und die Befähigung, dasselbe zu erwerben,

Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürger- lhen Ehrenrechte untersagt ist (§. 21 des Strafgeseßbuches), der ist während der dafür in dem Erkenntnisse festgeseßten Zeit von der Aus- übung des Bürgerrechts ausgeschlossen.

Zst gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Verseßung in den Anklagestand oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung

der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrehte nah sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtli en Haft gebracht, so rubt die Ausübung des ihm zustehen- den Bürgerrechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung beendigt ist. Verfällt ein Bürger in Konkurs, so verliert er dadurch das Bürgerrecht, Die Befähigung, dasselbe wieder zu erlangen, fann ihm nah Beendigung des Konkurs-Verfahrens von den Stadtbehörden verliehen werden, jedoch dem Handelsmann, Schiff8rheder oder Fabrikbesißer erst nah erfolgter Wiedereinseßung in den vorigen Stand. / Das BVürgerrecht geht verloren, fobald eins der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfort ernisse bei dem bis dahin dazu Berechtig- ten nicht mehr zutrifft. i

y: 8.

Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei höchst: besteuerten Einwohner sowohl an direkten Staats-, als an Gemeinde- Abgaben entrichtet, ist, auch obne im Stadtbezirke zu wohnen oder si daselbst aufzuhalten, berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse dazu vorhanden sind.

Dasselbe Necht haben juristishe Personen, wenn sie in cinem solchen Maße in der Gemeinde besteuert a i

Die Stadtgemeinden- sind tit denselben steht die Selbst- verwaltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Ge-

S zu. seßes zu g. 10.

In den Städten wird ein Magistrat (kollegialisher Gemeindevor- stand) und eine Stadtverordneten-Versammlung gebildet, welche nah näherer Vorschrift dieses Geseßes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen Gemeinde-Angele- genheiten. (Die Ausnahme bestimmt P VIITIL)

G11. Jede Stadt ist befugt, besondere statutarishe Anordnungen zu treffen; 1) über sfolche Angelegenbeiten der Stadtgemeinde, so wie über solche Nechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlih deren das gegen- wärtige Geseß Verschiedenheiten gestattet oder feine ausdrücklichen Bestimmungen en thält ; i 2) über sonstige eigenthümliche Verbältnisse und Einrichtungen, ins- besondere hbinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Ein- theilung der stimmfähigen Bürger und bei Vildung der Wakhl- versammlungen und der städtischen Vertretung zu gewährenden an- gemessenen Berücksichtigung : ]

Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Ober-Prä-

sidenten. C Un

Von der Zusammensezung und Wahl der Stadts- verordneten - Bersammlung, G. 12.

Die S tverbebncten Bn Aa besteht aus 12 Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2500 Einwohnern aus 18 Mitgliedern in Gemeinden von 2,500 bis 5,000 Einwobnern 24 7 s L „9,001,“ 10;000

[4 90 e f 1? 10,001 r 20,000 t!

7 / j; ¡ ¿2000 B - -

Jn Gemeinden von mehr als 30,000 Einwohnern treten für jede

| weiteren 20,000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu.

Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher eine andere gewesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, bis dur statutarische Anordnung, welcher überhaupt abweichende Festseßungen über die Zahl der Stadtverordneten vorbehalten werden, eine Aenderung getroffen ist.

13

Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden die stimmfähi- gen Bürger (§Y. 5 bis 8) nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Grund-, Einkommen-, Klassen- und Gewerbesteuer) und Gemeindesteuern in drei Abtheilungen getheilt.

Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammtbetrages der Steuern aller stimmfähigen Bürger fallen. l

Die übrigen stimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Ab- theilung, die zweite reiht bis zum zweiten Drittel der Gesammtsteuer aller stimmfähigen Bürger.

Jn die erste, beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch derjenige,

dessen Steuerbetrag nur -theilweise in das erste, beziehungsweise zweite

Drittel fällt.

Steuern, die für Grundbesiß oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, so wie die Steuer für die im Umherzichen G Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nit anzu- rechnen.

Kein Wähler kann zweien Abtheilungen, zugleich angehören.

Läßt sih weder nach dem Steuerbetrage, noch nach der alphabeti- hen Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Leos.

Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung M zu sein.

1

Gehören zu einer Abtheilung mehr als fünfhundert Wähler, so kann

T | die Wahl derselben nah dazu gebildeten Wahlbezirk ; Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ebre | i i It A

Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit Nücfsicht hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden.

Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, so wie die Anzahl der bon einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden nah Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat festgeseßt.

§. 15,

Bei Stadigemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kanu die Regierung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mit-

907

lieder der Stadtverordneten-Versammlung aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind. g. 16

Die Hälfte der -von jeder Abtheilung zu wäblenden Stadtverordneten muß aus Hausbefißzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches Befißrecht haben) Rh

Stadtverordnete können nit sein : ¿un 1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, dur welche die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird

. 76);

2) G Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten (die Ausnahmen bestimmen §§. 72 und 73);

3) die Geistlichen, Kirhendiener und Elementarlehrer;

4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mit- glieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; h

5) die Beamten der Staatsanwaltschaft ;

6) die Polizeibeamten. i i

Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleih Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung sein. Sind dergleihen Verwandte zu- gleich erwählt, so wird der ältere aen zugelassen.

Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nah den Bestimmungen im §. 7 der Gewählte des Vürgerrechts verlustig geht oder von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. i : :

Tritt einer der Fälle ein, în denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der Theilnahme an den Geschäften der Stadtverordneten-Versamm- lung einstweilen bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen.

Alle zwei Jabre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen erseßt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung P L Loos bestimmt. :

Eine Liste derx stimmfähigen Bürger, welche die erforderlichen Eigene |

schaften derselben nahweist, wird von dem Magistrat geführt und all- jährlih im Juli berichtigt. Die Liste wird nah den Wahlabtheilungen und im Falle des §. 14 nach den Wahlbezirken eingetheilt. A §. 20.

Lifte.

Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen elegt. : Sum dieser Zeit kann jeder Einwohner der Stadtgemeinde gegen die Nichtigkeit der Liste bei dem Magistrate Einwendungen erheben.

Die Stadtverordneten-Versammlung hat darüber bis zum 15. August zu beschließen; der Beschluß bedarf der Zustimmung des Magistrats; versagt dieser die Zustimmung, so ist nach Vorschrift des §. 36 zu ver- ahren. E Jst in diesem Falle über die Einwendungen bon der Negierung ent- schieden, so findet eine Berufung an leßtere von Seiten desjenigen, wel- cher die Einwendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen ande- ren Fällen steht demselben innerhalb zehn Tagen nah Mittheilung des Beschlusses ver Stadtverordneten der Rekurs an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen ohne Zulassung einer weiteren Berufung ent- scheidet.

Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwoh- ners wieder ausgestrichhen werden, so ist ihm dieses acht Tage vorher von dem Magistrat unter Angabe der Os mitzutheilen.

Die Wahlen zur 4 u Ergänzung der Stadtberordneten-Ver- sammlung finden alle zwei Jahre im November ftatt. dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten zuleßt.

Außergewöhnlihe Wahlen zum Ersaße innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Miiglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadt- verordneten - Versammlung, oder der Magistrat, oder die Negierung es für erforderlih erachten. Der Ersaßmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen Wahlperiode in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene ge- wählt war.

Alle Ergänzungs- oder Ersaßwahlen werden von denselben Abthei- lungen und Waßhlbezirken (§. 14) vorgenommen, von denen der Ausge- schiedene gewählt war. Jst die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten niht durch drei theilbar, so ist, wenn nur Einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen, Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den Einen und die dritte Abtheilung den Andern.

C 22. |

Der Magistrat hat jederzeit die nöthigen Bestimmungen zur Ergän- zung der erforderlichen Anzahl von Hausbesißern (§. 16) zu treffen.

Jst die Zahl der Hausbesißer, welhe zu wählen sind, nicht durch die Zahl der Wahlbezirke tbeilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bestimmt. H __ Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jederzeit wieder gewählt werden.

Qu 20

Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§§. 19 und 20) berzeihneten Wähler dur den Magistrat zu den Wahlen mittelst schrift- liher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen.

Die Einladung oder Bekanntinachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben find, genau bestimmen.

Die Wahlen der |

: 26.

_ Der Wahlvorftand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bürger- msister oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsißenden und aus zwei bon der Stadtverordneten-Versammlung gewählten Bei- sigern. Für jeden Beisißer wird von der Stadtverordneten-Versammlung ein Stellvertreter gewählt.

L 29.

Jeder Wähler muß dem Waßhlvorstande mündli“ und vernehmlih zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind.

Nur die im §. 8 erwähnten juristishen oder außerhalb des Stadt- bezirks wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ibr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimm- fähige Bürger sein. Jst die Vollmacht nicht in beglaubigter Form aus- gestellt, so entscheidet über die Anerkennuñg derselben der Wablvorstand endgültig.

§. 26

_Gewählt find diejenigen, welche bei der erften Abstimmung dié meisten- Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erbalten haben.

Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, so wird zu einer zweiten Wahl geschritten.

__ Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zus sammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder er- reicht wird,

Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.

Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens innerhalb aht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.

Unter denjenigen, die eine gleihe Anzahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag. Wer in mehreren Abtheilungen

| oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklären , “welche Wahl er annehmen

will. Bn Die Wahlprotokolle sind von dem Wablvorstande zu unterzeichnen und bom Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der

| bollendeten Wahlen sofort bekannt zu machen.

Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen

| Bürger, innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Auf-

Vom“ 1. bis 15. Zuli schreitet der Magistrat zur Berichtigung der | sichts-Behörde Beschwerde erhoben werden.

Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Auffichts-Behörde die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amts wegen innerhalb zwanzig

| Tagen nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für

ungültig zu exfklären. 4. 20.

Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverordneten treten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder in Thätigkeit.

Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Ver- pflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.

| Di tit El M. Von der Zusammensezung und Wahl des Magistrats.

§. 29.

Der Magistrat besteht aus dem- Bürgermeister, einem Beigeordneten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von Schöffen (Stadträthen, RNathsbherren, Nathmännern) und, wo das Be- dürfniß es erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitglie- dern (Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath 2c.). Es gehören zum Magistrat in Stadtgemeinden von weniger als

2,900 Einwohnern 2 Schöffen, 2,901 bis 10,000 S 4 F 10,001 30,000 4 6 4

Bei mehr als 30,000 Einwohnern treten für jede weiteren 20,000 Einwohner zwei Schöffen hinzu.

Wo die Zahl der Mitglieder des Magistrats bisher eine andere ge- wesen ist, berbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarishe Anordnung, welcher überhaupt abweichende Festsezungen über die Zahl der Magistrats- mitgliéder vorbehalten werden, eine Aenderung Sett ist.

Mitglieder der Magistrats können nicht sein : 1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, dur (& 16 die Aufficht des Staates über die Städte ausgeübt wird (§. 76); 2) die Stadtverordneten und Gemeinde-Unterbeamten ; 3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen ; 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technishen Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; 5) die Beamten der Staatsantwoaltschaft ; 6) die Polizeibeamten. : Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn , Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein. Entsteht die Shwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet E Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt wor- den ist, Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, fo wie Brüder, dürfen nicht zugleih Mitglieder des Magistrats und der Stadtverord- neten-Versammlung sein. Personen, welche die in dem Gesche vom 7. Februar 1835 (Gesepy- Sammlung S. 18) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Bürger-

meister sein.