1856 / 117 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sonstigen Getnéindegefälle werden vohdéSäumigen fin SiéuéréEyèciitiohs-, |

wege beigetrieben. ge beigetrieben F. 69.

Die Jahresrechnung is bon dem Einnehmer bor dem 1. Mai des

folgenden Jahres zu legen und dem Magistrate einzureihen. Dieser hat

die Rechnung zu revidiren und solche mit. seinen Erinnerungen und Be- |

merkungen den Stadtverordneten zur Prüfung, Feststellung und Entläftung vorzulegen.

/ erfolgter Festseßung der Rechnung wird dieselbe während viers zehn 05 ps ritt ber Gemeindegliéher ofen gelegt.

Die Feststellung ‘der Rechnung muß vor dem 1. September be- wirkt sein, D :

Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des Feststellungsbeshlusses vorzulegen. ;

Durch statutarische Anordnungen können au andere Fristen, als vorstehend für die Legung und Feststellung der Rehnung bestimmt sind,

estgeseßt werden. festgeseß G. 71. :

Ueber alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen wer- den den Stadtverordneten bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt,

Ste L Von der Einrichtung der städti\chen Verfassung ohne kollegialishen Gemeindevorstand.

g. 12.

dn Städten, wo die Gemeindevertretung durch einen, nach ziveimal, mit einem Zwishenraum von mindestens acht Tagen, vorgenommener Berathung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann unter Genehmi- gung der Regierung die Einrichtung getroffen werden, daß statt des Ma- gistrats nur ein Vürgermeister, welcher auch den Vorsiß in der Stadt- verordneten- Versammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei oder drei Schdffen resp. ein Beigeordneter, welche den Bürgermeister zu un- terstüßen und in Verbinderungsfällen zu vertreten haben, gewählt

werden, 78.

, , , , . e § d c Cc e

Wird eine Einrichtung dieser Art (Y. 72) getroffen, fo gehen alle Recchte und Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel I. bis VII, dem Magistrat beigelegt sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modificationen über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß ter Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vorfißender der Stadtver- ordneten - Versammlung is. Demselben steht insonderheit cin Necht der Zenn zu den Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in dén im zweiten Saße unter 2 des Y. 56 bezeichneten Fällen die Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung zu ‘beanstanden und, wenn diese bei nochmaliger Berathung bei ihrem Be- \{lusse beharrt, die Entscheidung der Regierung einzuholen verpflichtet.

Jm Uebrigen finden bei den Städten, welche die gedahte Einrichtung |

angenommen baben, die Vorschriften der Titel I. bis VII. gleichfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleih Stadt- verordnete sein können,

Triet el 1X. Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von dem Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts.

G (4.

Ein jeder stimmfähiger Bürger is verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Geweinde-Verwaliung oder Vertretung anzunehmen, so wie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen,

Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen nur folgende Entschuldigung8gründe:

1) anhaltende Krankheit; -

2) escasie, die. eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich

ringen;

3) ein Alter über sechszig Jahre;

4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächsten drei Jahre;

5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amts;

6) ärztliche oder wundärztlihe Praxis;

7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadt- verordneten-Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen.

Wer sich ohne einen dieser Entshuldigungs-Gründe weigert, eine un- besoldete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder die noch nicht drei Jahre laug versehene Stelle ferner zu versehen, so wie derjenige, welcher fih der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich

entzieht, kann durch Beschluß der Stadtverordneten auf drei bis sechs

Jahre der Ausübung des Vürgerrehts verlustig erklärt und um ein

Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeinde - Abgaben heran- Ber Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung der Aufsichté- | erordnung vorbehalten,

gezogen werden. ehôrde (§. 76) V, 0;

Wer eine das Bürgerrecht voraussezende Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Bürger- rechts tritt die Suspension cin (Y. 7). ;

“Die zu .den bleibenden Verwaltungs-Deputationen gewählten stimm- fähigen Bürger (§. 59) und andere bon der Stadtverordneten-Versamm- lung auf eine bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, gu denen jedoch die Schöffen nicht zu rechnen sind, können durch einen Übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbunden werden.

Tit e l K. Vön der Oberaufsicht nens die Stadtverwaltung.

_ Die Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeinde - Angelegen- heiten wird, soweit niht durch die Vorschriften dieses Geseßes ein An- deres ausdrücklih bestimmt ist, bei Städten von mehr als 10,000 Ein- tvohnern bön der Regierung, bei den übrigen Städten in erster Justanz von dem Landrathe, in zweiter Zustans von der Regieruñg ausgeübt,

Gegen die Entscheidung ‘der Stadtbehörden findet, wo die “Aufficht dem Landrathe zusteht, der Rekurs an dén Landrath, sonst aber an die Regierung statt; gegen die "Entscheidung des Landraths "ist der Réfurs an die Regierung und gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Ober-Präsidenten zulässig.

Der Rekurs muß in allen Jnstanzen innerbalb einer Prääusibfrist von vier Wochen nah der Zustellung oder Bekanntmachung der Ent- \heidung eingelegt werden , insofern nicht die Einlegung des Rekurses durch Bestimmungen dieses Gesehes gf andere Fristen geknüpft ist.

Wenn die Stadtverordneten einen Beschluß gefaßt haben, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesez- oder rehtswidrig ist, oder das Staatswohl verleßt, so ist die Aufsichtsbehörde eben so befugt als ver- pflichtet, den Vorstand der Gemeinde zur vorläufigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen. Dieser hat hiervon die Stadtverordneten zu benachrichtigen und über den Gegenstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die Regierung hat sodann ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben.

Wenn die Stadtverordneten es unterlassen oder verweigern, die der Gemeinde geseßlich obliegenden Leistungen auf den Häushalts-Etat zu bringen oder außerordentlih zu genehmigen, so läßt die Regierung unter Anführung des Gesetzes die Eintragung in den Etat von Amts wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise I außerordentlihe Ausgabe fest,

d. 80

__Jn den Fällen der §§. 78 und 79 steht den Stadtverordneten gegen die Entscheidung der Regierung der Nekurs an den Oberpräsidenten tn- nerhalb zehn Tagen zu.

§, 81.

Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministe- riums kann eine Stadtverordneten - Versammlung aufgelöst werden. Es ist sodañn eine Neuwahl derselben anzuordnen, und muß diese binnen sech8 Monaten vom Tage der Auflösungs-Verordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neugewählten Stadtverordneten sind deren Verrich- tungen durch besondere, von dem Minister des Jnnern zu bestellende Kommissarien zu besorgen. :

§. 82.

Jn Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Geseße zur Anwendung.

Dit NL Ausführungs- und Uebergangs-Bestimmungen. E 2 TA (e E Die zur Ausführung dieses Geseßes erforderlihen Bestimmungen iverden von dem Minister des Jnnern getroffen. d. ‘84

Jn Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereits

| eingeführt ist, tritt die gegenivärtige Städte-Ordnung sogleich nach ihrer

Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-Ordnung ; die auf Grund der leßteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneten und Schöffen, so wie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtver- ordnete, verbleiben jedoch {n ihren Stellen bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten, so weit fie eine besol- dete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Penfionsansprüche.

§. 89,

__ Bu in den Städten, ivo die rebidirte Städte-Ordnung vom 17, März 1831 noch in Geltung ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft; doch bleiben die auf Grund der re- vidirten Städte-Ordnung vom 17. März 1831 gewählten Bürgermeister, Magistratsmitglieder und Stadtverordneten bis zum Ablauf der Periode, für welche fie gewählt worden sind, in ihren Stellen, und behalten, wenn fie eine bésoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pen- sions8ansprüche.

: : §. 836.

Alle Gemeindebeamten (§§. 55. 56 Nr. 6 und 60) find in ihren Aemtern und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pen- sionsansprüche. i

D O,

Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Neichsstände in Beziehung auf die in ihren vormaligen reichsunmittelbaren Gebieten gelegenen Städte bleiben besonderer Negulirung im Wege Königlicher

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jusiegel, :

Gegeben Charlottenburg, den 19. März 1856.

(L. S.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel von L Qo. Ie Dn Naumel von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Walderfet ; Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Manteuffel,

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Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen. Vom 19. März 1856,

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2€. 2. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer

Monarchie, was folgt: j

Hie gegenwärtige Landgemeinde - Ordnung soll in dex Provinz West- calin eal JUr Ai cnduna kommen, wo die Städte-Ordnung für diefe Provinz vom heutigen Tage nach deren Bestimmung 1m §. 1 keine An- wendung findet ; doch treten bei Anwendung der Landgemeinde-Ordnung in Städten, wo die Städte-Ordnung nicht. eingeführt wird, die im g. 66 vorgeschriebenen Modificationen ein. Städten, in welchen nach vorste- hender Bestimmung die Landgemeinde-Ordnung Anwendung findet, fann ftatt derselben die Städte-Ordnung, wenn die Gemeinde- (Stadt-) Verord- neten-Versammlung (§. 66 Nr. 2) durch einen, nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum von mindestens aht Tagen, borgenommener Be- rathung gefaßten Beschluß darauf anträgt, nach Vernehmung der Ver- ¡retung des betheiligten Amtes (§. 75) und des Kreistages dur Königs- liche Verordnung verliehen werden. Eben so fann einer zu den Land- gemeinden gehörenden Ortschaft, in der sich ein städtisches Leben ausge- bildet hat, nachdem dieselbe auf dem, durch die Provinzialberfassung bezeichneten Wege in den Stand der Städte aufgenommen woorden ift, durch Königliche Verordnung die “Wi Yéladetee. verliehen werden.

Jede Gemeinde bildet eine Corporation unter cinem Gemeindevor- steher und hat ihre eigene Verwaltung und Vertretung. Zur Gemeinde ge-

bôren alle Einwohner des Gemeinde - Bezirks, mit Ausnahme der, nicht

nit Grundeigenthum nach näherer Bestimmung des §. 15, 1I., Nr. 3, Litt, a, angesessenen, servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienst- standes, und zum Gemeinde - Bezirk alle Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben, fofern nicht hinsichtlich derselben die Bestimmung des §. 3 Plaß greift. ,

Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Ge- meinde-Bezirke nah den Bestimmungen der Geseße ihren Wobnfiß haben.

Alle Einwohner des Gemeinde - Bezirks sind zur Mitbenußung der |

öffentlichen Gemeinde - Anstalten berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeindelasten nah den Vorschriften dieses Gesezes verpflihtet.

Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welhe mit dergleichen Gemeinde- Anstalten verbunden sind, so wie die hinsichtlich solcher Anstal- ten auf besonderen Titeln berubenden Privatrechte werden bierdurch nicht berührt. : à

Diejenigen landtagsfähigen Rittergüter, welche vor dem Erlaß der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen bom 31. Oktober 1841 bereits in die Ritterguts - Matrikel eingetragen waren, können, wenn fie den Zwecken einer Gemeinde für sich allein zu genügen geeignet sind, auf den Antrag der Besißer oder der Gemeinde, mit welcher das Gut bisber vereinigt gewesen ist, selbstständige, den Gemeinden gleih zu achtende, Hüter (Gutsbezirke) bilden. :

Die Abtrennung eines solchen Guts von dem Gemeinde-Bezirk kann nach Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Ministers des Jn- nern vorgenommen werden, wenn die Vertretungen der betheiligten Ge- meinden und der betheiligte Gutsbesißer darin einwilligen; in Ermange- lung einer solhen Einwilligung wird darüber nah Anhöôrung des KreiS- tages vom Könige entschieden. Verliert ein Rittergut die zu einem solchen

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er forderlichen Eigenschaften, so kann dasselbe, so bald es nach den gefeß- | lihen Vorschriften in der Nitterguts - Matrikel gelöscht worden L mt |

einer benachbarten Gemeinde meinde oder des Besitzers des Guts vereinigt werden.

Bei der Erörterung und Entscheidung darüber, in welher Art der- gleichen Vereinigungen statt zu finden haben, wird nah den Vorschriften im ersten Satze des §. 6 und im §. 8 verfahren.

Anstalten, welche zur Befriedigung eines gemeinsamen Bedürfnisses des Ritterouts und der Gemeinde dienen, sollen nach deren Trennung gemeinschaftlich bleiben, wenn auch nur der eine Theil darauf anträgt, und die Gemeinschaft, ohne Nachtheil für den anderen Theil, fortbe- fteben kann,

N

§. 4.

Mehrere Gemeinden, nebst den, den Gemeinden gleichgestellten Gütern (F. 3) bilden einen Verwaltungs - Bezirk (Amt), welchem ein Amtmann vorsteht; doh kann das Amt auch aus Einer Gemeinde bestehen.

Wo und insofern künftig die Amtseinrichtung entbehrlich befunden

werden möchte, kann deren Aufhebung auf dem im §. 12 wegen des Er- |

lasses statutarisher Anordnungen für die Provinz oder einzelne Landes- theile vorgeschriebenen Wege Fro IAe A,

O, Das Amt kann zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten, welche

haben, cinen Kommunal-Verband mit den Rechten einer Gemeinde bilden. Welche Angelegenheiten Gegenstände des Amts-Kommunalverbandes sein

sollen, darüber hat, sofern sie nicht durch geseßliche Vorschrift besonders | bestimmt sind, die Amts - Versammlung (Y. 75) unter Genehmigung des |

Landraths zu beschlicßen; doch is, wenn eine Angelegenheit bisher nicht zu diesen Gegenständen gehört hat, die Zustimmung der Gemeinden und der Besißer der den Gemeinden glei{gestellten Güter erforderlich,

Auch für einzelne bestimmte Angelegenheiten , bei welchen mehx als eine, aber nicht alle Einzelngemeinden eines Amtes ein gemeinschaftliches nteresse haben, kann mit Zustimmung der betheiligten Gemeinden und BVesiber der den Gemeinden gleichgestellten Güter ein besonderer Verband gebildet werden, Diese Angelegenheiten gehören alsdann zum Geschäfts-

oder einem benachbarten selbstständigen | J ein l i all Gutsbezirke unter Zustimmung beziehungsweise der Vertretung der Ge- | auf das Gemeindewesen bezüglichen Angelegenheiten, in Hinsicht deren | die gegenwärtige Gemeinde-Ordnung keine Beftimmungen enthält, nähere

kreise des Amtmannes und der Amts - Versammlung: jedo i Vertreter der nicht betheiligten vi e a8 darüber nit t Pit V R

__ Grundstücke, welche bisher noch feinem Gemeinde- oder selb 5 digen Gutsbezirke angehört haben, müssen nach Stim b Me: theiligten und nah Anhörung des Kreistages dur den Obéerpräfidenten mit prr E oder G vereinigt werden. :

__ Eine Bereinigung eines ländlichen Gemeinde- oder ei ) - digen Gutsbezirks mit einem anderen kann nur ut SUdanua tee E Ea E E so wie des betheiligten Guts-

; ndôrung des Kreist i i j ee g ages mit Genehmigung des Königs Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem inde- selbstständigen Gutsbezirk und deren Vereinigung mit ia tener anderen, kann nah Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Ober- Präsidenten vorgenommen werden, wenn außer den Vertretern der be- theiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesißern auch die Eigen- thümer jener Grundstücke darin einwilligen. Jn Ermangelung der Ein- willigung aller Betheiligten kann eine Veränderung dieser Art in den Gemeinde- und Gutsbezirken nur in dem Falle, wenn dieselbe im öffent- lichen Juteresse als nothwendiges Bedürfniß sich ergiebt, und alsdann nur mit Genehmigung des Königs, nach Vernehmung der Betheiligten

und nach Anhörung des Kreistages, stattfinden,

__ Zur Vildung eines selbstständigen Gemeindebezirks aus folchen Trenn- stücken ist in allen Fällen die Genehmigung des Königs, nach vorgängiger Vernehmung der Betheiligten und des Kreistages, einzuholen.

__ Hat ein Niltergut die zu einem solchen erforderlichen Eigenschaften (§. 3.) verloren, so fann es, wenn fich ein selbstständiges Gut defselben Eigenthümers in der Nähe befindet, auch wider den Willen des leßteren mit diesem Gute zu einem Verbande vereinigt werden.

F. D Veränderung oder Auflösung eines Amtsbezirks, beziehungs- weise Bildung eines Amtes aus einer Gemeinde oder mehreren Gemein- den und den Gemeinden gleichgestellten Gütern kann, wenn die Ver- tretungen der betheiligten Gemeinden und Aemter und die Besißer der betheiligten selbstftändigen, den Gemeinden gleichgestéllten Güter darin einwilligen, unter Bestätigung des Oberpräfidenten, in Ermangelung die- ser Einwilligung aber nur nah Vernehmung des Provinzial-Landtages, mit Genehmigung des Königs vorgenommen werden. ) | §. 8. ___ Von den Beschlüssen des Kreistages in den Fällen der §F. 3 und 6 ist den Betheiligten vor Einholung der Königlichen Genehmigung Mit- theilung zu machen. Q

Wo und insoweit in Folge von Veränderungen in Gemeindes, Guts- oder Amtsbezirken (§F§. 3. 6. und 7.) eine Auselnandersezung als nôthig si ergiebt, ist solche im Verwaltungswege zu bewirken. Wird hierbei eine Uebereinkunft unter den Betheiligten vermittelt, so genügt die Genehmigung der Regierung, im Falle des Widerfpruchs entscheidet der Oberpräsident. Privatrechtliche Verbältnisse dürfen durckch dergleichen Veränderungen niemals gestört werden. :

E. 10.

Jede Bildung einer neuen Gemeinde, cines selbstständigen Gutsbe- zirks oder eines neuen Amtitsbezirks, so wie jede Veränderung in den Gemeinde-, Guts- odex Amtsbezirken, ist dur das Amtsblatt bekannt zu machen.

G10

Veränderungen in den Gemeinde- oder Gutsbezirken, weiche bei Ge- legenheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen , unterliegen den Bestim- mungen der ‘8. 6 und 9 nicht,

1A Jn Ergänzung der Gemeinde- Ordnung können wegen aller solcher

Festsezungen aber für die ganze Provinz oder einzelne Landestheile fich

als nôthig ergeben, durch Beschluß des Provinzial-Landtages, mit Ge-

nehmigung des Königs, statutarishe Anordnungen getroffen werden. Dieselben dürfen jedoch den Bestimmungen der Gemeinde- Ordnung

nicht widersprechen. : G: 13.

Jede Gemeinde und jedes Amt ist befugt, durch Befcbluß der Ge- meinde- oder Amtsversammlung mit Genehmigung des Oberpräfidenten statutarische Anordnungen zu treffen: :

in Hinficht deren dic gegenwärtige

1) wegen derjenigen Gegenstände, in di y GemeinheeOxnung auf das Gemeinde- oder Amts-Statut verweiset 26

(V6. 15, 24) 20, 26, 2, ar R und 75 Nr. 3); und i 2) wegen eigenthümlicher Verhältnisse und Einrichtungen der Gemeinde oder des Amtes. j AUEA Diese statutarishen Anordnungen dürfen den Bestimmungen der gegenwärtigen Gemeinde - Ordnung und des Provinzial - Statuts nicht

widersprechen. i Hinsichtlich der vorstehend unter 1 erwähnten Gegenftände hat bis

für alle zu demselben gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse | dahin, daß darüber durch statutarishe Anordnungen bestimmt sein wird,

der Oberpräsident nah Vernehmung der Gemeinde- oder Amtsversamm-

lung die erforderlichen Gestseßungen ju treffen. 44,

Mitglieder der Gemeinde sind: ,

1) alle nah §. 2 zur Gemeinde gehörende sel und :

2) alle diejenigen, *welche im Gemeinde-

angesessen sind.

bstständige Einwohner,

Vezirke mit cinem Wohnhause

Q O, E E den öffentlichen Geschäften der Gemeinde (Ge

ilnahme an ; Zur Theilnay diejenigen Mitglieder “der Gemeinde berechtigt,

meinderecht) find nux welche