1856 / 117 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E Et: O I E E T e ta ire ai

S h O I I E E

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I. preußische Unterthanen und selbstständig find, und

IT. seit einem Jahre ; N keine I bir aus öffentlichen Mitteln empfangen, 2) die sie betreffenden Gemeinde-Abgaben gezahlt haben, und 3) a) in dem Gemeindebezirke mit einem Wohnhause angesessen sind

und bon ihren daselbst gelegenen Grundbefißungen einen Haupt-

grundsteuerbetrag bon mindestens zwei-Thalern entrichten; doch fann dieser Say, wo besondere Ortsverhältnisse es nöthig machen, ausnahmsweise mit Genehmigung des Ober-Präsidenten gexinger festgeseßt werden, oder

b) ihren Wohnsiß im Gemeindebezirke haben und außerdem ent- weder zur Einkommensteuer oder mit einem Jahresbetrage von mindestens vier Thalern zur Klassensteuer veranlagt sind. Wo

cigenthümliche Verhältnisse solches besonders wünschenswerth | machen, kann durch das Gemeinde-Statut an Stelle des vorge- | dachten Klassensteuerbetrages ein geringerer Betrag als Bedin-

gung der Theilnahme am Gemeinderecht festgestellt werden; jedoch darf derselbe keinenfalls weniger als zwei Thaler betragen. Steuerzablungen und Grundbefiß der Ehefrau werden dem Ehe- manne, Steuerzahlungen und Grundbefiß der minderjährigen, beziehungsweise der unter väterlicher Gewalt befindlichen Kin- der, dem Vater E.

Wer in einer Gemeinde seit einem Jahre mehr als einer der drei |

böchstbesteuerten Einwohner, sowohl an dirckten Staats- als an Gemeinde- Abgaben entrichtet, ist, auch ohne im Gemeindebezirk zu wohnen oder mit

einem Wohnkause angesessen zu sein, zum Stimm- und Wahlrecht berech-

tigt, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse dazu vorhanden find. Eben dies gilt von juristishen Personen , wenn sie in einem solchen Maße in der Gemeinde besteuert e

Als selbstständig (§. 14 Nr. 1 und §. 15 1.) wird derjenige ange- |

sehen, welcher das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet und einen eigenen Hausftand hat, sofern ibm das Necht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe zu verwalten, niht durch richterlihes Erkenntniß ent- zogen ist.

Jnwiefern für nichtselbstständige Personen und für Frauenspersonen,

welche ein Wohnhaus besißen, eine Stellvertretung stattfinden kann, ist |

im §. 20 bestimmt. ÿ. 18.

Wer ein Wohnhaus in einer Gemeinde besißt, dem kommt bei Be- rechnung der Dauer des einjährigen Wohnsißes oder Ansässigkeit die | zwet l | | neten aus, die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die das erste und

Vesißzeit des Erblassers zu Gute.

Die Uebertragung unter den Lebenden an Verwandte in absteigender | l | beftimmt. Außergewöhnlihe Wablen zum Ersay innerhalb der Wahl- | periode ausgeschiedener Mitglieder sind vom Amtmann anzuordnen. Der

Linie steht der Vererbung gleich. §. 19.

Verlegt ein stimmberechtigtes Gemeindemitglied seinen Wohnsiy in |

eine andere Gemeinde , so kann ihm das Gemeinderecht, wenn sonst die Erfordernisse zu dessen Erwerbung bvorhauden sind, durch den Gemeinde- borsteher im Einverständniß mit der Gemeindeversammlung {on vor

Ablauf von einem Jahre verliehen werden. Ein Gleiches findet statt, |

wenn der Besigzer eines selbstständigen Gutes (§. 3) seinen Wohnsiß in eine Gemeinde verlegt. F. 20

Befindet sih ein Wohnhaus im Besiße einer Frauensperson oder | meindesteuern in drei Klassen getheilt, und zwar in der Art, daß auf

einer unter bväterliher Gewalt oder Vormundschaft stehenden Person,

und würde dieselbe, ihren übrigen Verhältnissen nah, zur Theilnahme |

am Gemeinderechte befähigt sein, so ist die Ausübung dieses Nechts durch Stellvertreter dahin gestattet, daß eine Ehefrau durch ibren Ehemann, eine unverbeirathete oder verwittwete Frauensperson durch einen stimm- berechtigten Eingesessenen, eine unter väterlicher Gewalt stehende Person durch den Vater und eine unter Vormundschaft stehende Person durch

den Vormund vertreten werden kann. Der Ehemann, Vater und Vor- |

mund muß, um zu dieser Stellvertretung befugt zu sein, die im g. 15 Nr. 1 vorgeschriebenen Eigenschaften besißen und seinen Wohnfiß in der Gemeinde haben.

Außer dieser Vertretung können die außerhalb der Gemeinde woh- nenden Gemeindemitglieder, sofern fie mindestens fünf Thaler Grund- steuer von ihrer Besißung zahlen, sich dur ein stimmberechtigtes Mit- glied der Gemeinde vertreten lassen; hierzu find auch die in §. 16 er-

wähnten juristischen oder außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden höchst- |

besteuerten Personen berechtigt. C. 21

Befindet- sih ein Gut, welches in die Rittergutsmatrikel eingetragen ist, im Gemeindeberbande, so ist dessen Besißer, ohne Nücksicht auf die Dauer seiner Besißzeit und den Ort seines Wohnsißes, zur Ausübung des Gemeinderechts befugt; er kann si hierbei durch Beamte, Verwal-

ter oder Pächter dieses Gutes oder einen stimmberechtigten Eingesessenen | | theilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung eines solchen Guts in den Fällen des §. 20 außer der daselbst zugelassenen |

bertreten lassen. Diese Art der Vertretung kann auch für den Besizer

Vertretungsart stattfinden. Die Vertreter des Gutsbesißers müssen auch die im §. 15 Nr. 1 VOTAASEERER, Dae Galten befißen.

verlustig geworden (§. 12 des Strafgeseßbuchs), verliert dadur auch das Gemeinderecht (§. n und die Befähigung, dasselbe zu erwerben.

_ Wem durch rehtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürger- lichen Ehrenrehte untersagt is (§. 21 des Strafgeseßbuchs ), der ist während der dafür in dem Erkenntnisse festgeseßten Zeit von der Aus-

“28 des Gemeinderehts ausgeschlossen.

st gegen ein stimmberechtigtes Gemeinde- Mitglied wegen eines Ver- brechens die Versepung in den Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach fih ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausge-

sprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, so ruht di Ausübung des ihm zustehenden Gemeinderehts so lange, bis die Ste lihe Untersuchung beendigt ist.

Verfällt ein stimmberehtigtes Gemeinde-Mitglied in Konkurs, so verliert es dadur das Gemeindereht; die Befähigung, dasselbe wieder- zuerlangen , kann ibm nah Beendigung des Konkursverfahrens von den Gemeindebehörden verliehen werden, jedoch dem Handelsmann, Schiffs- rheder oder Fabrikbesißer erst nach erfolgter Wiedereinseßung in den borigen Stand. Das Gemeinderecht geht verloren , sobald eines der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft. e

). 23

Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch die Gemeinde- bersammlung und durch den Gemeindevorsteher vertreten ; der Gemeinde- vorsteher ist die ausführende“ Behörde.

§. 24.

Die Gemeindebersammlung besteht, wenn die Zahl der ftimmberech- tigten Gemeinde-Mitglieder achtzehn übersteigt, aus Gemeindeverordneten, insofern bei einer größeren Zahl der stimmberechtigten Gemeinde-Mitglie- der niht durch das Gemeinde-Statut die Bildung einer gewählten HDemeindebertretung ausgeschlossen wird. :

d: 29.

1) Wo die Qi lug, aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeinde-Mitglicdern bestcht, soll den Befißern der im §. 21. be- zeichneten Güter und außerdem aller derjenigen Güter, von denen mindestens 75 Riblr. Hauptgrundsteuer entrichtet wird, im Ver- bältnisse des Umfanges ihres Besißzthums zu dem der übrigen stimmberechtigten Gemeinde - Mitglieder eine größere Anzahl bon eron na näherer Bestimmung des Gemeinde-Statuts beigelegt erden ;

2) wo eine Betheiligung der niht mit einem Wohnhause angesessenen flassensteuerpflichtigen Einwohner an dem Stimmrecht stattfindet (§ÿ. 195), darf ihnen böchstens ein Drittel der Stimmen in der Ge- meindeversammlung beigelegt werden; die näheren FFestsezungen hierüber hat das H zu treffen.

). 26

Die Gemeindeverordneten bestehen :

a) aus den Besizern derjenigen im Gemeindeverbande befindlichen Güter, welche in der Rittergutsimnatrikel eingetragen sind, und

b) aus ses bis achtzehn gewählten Gemeindeverordneten, deren Wahl auf je sechs Jahre erfolgt. Die Zahl derselben in den einzelnen Gemeinden wird durch das Gemeindestatut festgeseßt. Alle zwei Jahre scheidet cin Drittel der gewählten Gemeindebverord-

zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos

Ersaßmann bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode in Thätigkeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. Die unter Litt. a. erwähnten Gutsbefizer fönnen fich nach A des §. 21 vertreten laffen,

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Zum Behuf der Wablen der Gemeindeverordneten werden die ftimm- berechtigten Gemeindemitglieder, mit Ausnahme der im §. 26 unter Litt. a. erwähnten Gutsbesißer. nach Maßgabe der von ibnen zu entrichtenden

Staatssteuern (Grund-, Klassen-, Einkommen- und Gewerbesteuer, mit

Aussc{luß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen) und Ge-

jede Klasse ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuern fällt; Steuern, welche für Grundbesiß und Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei niht in Berehnung. Niemand kann zwei Klassen zugleich angehören ; in die erste, beziehungsweise zweite Klasse, gebört auch derjenige, dessen Stcuerbetrag nur theilweise in das erste, be- ziehungsweise zweite Drittel fällt. Unter mehreren, einen gleichen Steuer- betrag entrichtenden Wählern entscheidet das Lebensalter und erforder- lichen Falls das Loos darüber, wer von ibnen zu der höheren Abthei- lung zu rechnen ist. Jede Klasse hat ein Drittel der Gemeindeberordneten zu wählen, ohne jedo an die Wähler der Klasse gebunden zu sein.

Abweichende Bestimmungen zum Zweck fester und dauernder Abgren- zung der Wahlklassen bleiben dem Ine vorbebalten.

Die Wahlen der Gali a erfolgen unter Leitung des Amimanns ; derselbe kann sih aber durch den Gemeindeborsteher ver- treten lassen.

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindeverordneten finden alle zwei Jahre im November statt.

Alle Ergänzungs - oder Ersazwahlen werden von denselben Abthei- lungen borgenommen, von denen die Ausgeschiedenen gewählt waren. Js die Zahl der zu wählenden Gemeindeverordneten nicht durch drei theibar, fo ist, wenn nur Einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Ab-

den einen und die dritte Abtheilung den anderen. Der Wahltermin is vier Wochen vorher nah der in der Gemeinde gewöhnlichen Publicationsart bekannt zu machen und zugleich ein Ver-

. " zeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zur Einsicht der Betheilig- Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre |

ten auszulegen. Reclamationen gegen dasselbe machen die spätere Wahl- bverhandlung nur dann ungültig, wenn erst nachher eine solche Abände- rung des Verzeichnisses verfügt wird, durch welche der Gewählte die ab- solute Stimmenmehrheit verliert. /

Zeder Wähler hat dem Wahlvorsteher mündlich und vernehmlich zu Protokoll zu erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen find. :

Als erwählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmen- mehrheit für fich hat. Wo die absolute Mehrheit fehlt, find von den- jenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen für sich haben, so viele auf eine engere Wahl zu bringen, als die doppelte Zahl dex noch zu

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Wählenden beträgt. Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmen- mehrheit nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das Ergebniß der Wahl is sofort bekannt zu machen; gegen das

abte Wahlverfahren kann innerhalb zehn Tagen nach der Bekannt- z nel stattgeb | bei anwesend gewesenen Mitglieder find in ein besonderes Buch einzu- | tragen und von dem Vorsißenden und wenigstens einem Mitgliede zu

machung bei dem Landrath Beschwerde erhoben werden ; bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat derselbe auf erbobene Beschwerde oder von Amts-

wegen innerhalb weiterer vierzehn Tage durch eine motivirte Entscheidung

die Wabl für ungültig zu erklären.

Nähere oder abweichende Vestimmungen bleiben dem Gemeinde-Statut | At l L i | fugnisse überschreitet, gesez- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Jnteresse verleyt, so hat der Gemeindevorstebher oder der Amtmann von Amtswegen oder auf Geheiß der Aufsichtsbehörde (§. 80) | die Ausführung einstweilen zu beanstanden und über den Gegenstand

vorbehalten. Ç. 29 Die Zahl der aus den klassensteuerpflichtigen, mit einem Wohnhause niht angesessenen Einwohner (§. 15. U. Nr. 3. Litt. b.) zu wählenden

indeberordneten darf höchstens ein Drittel der Gesammtzabl der ge- | ( T | : L War der Amtmann bei der Abfassung eines solchen Beschlusses nicht

wählten Gemeindebverordneten betragen. Jst eine gleichmäßige Verthei-

lung dieser Zahl auf die einzelnen Wahlklassen niht möglich, so erfolgt |

die Ausgleichung durch das Loos. Js die Zahl der aus diesen Ein:

wohnern Gewählten größer, so müssen diejenigen, welche die wenigsten

Stimmen gehabt haben, zurücktreten. §. 30. Gemeindeberordnete können nicht sein : diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch

die nicht zum Gemeindevorstande gehörenden Gemeindebeamten ; die richterlichen Beamten ;

die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten, mit | i: Landrathe die Ernennung des Vorstehers, resp. des Stellvertreters auf

die Dauer bon hôchstens sechs Jahren zu. Dieses Necht steht dem Land- rathe auch für den Fall zu, wenn die Gemeindeversammlung die Wahl

Verordnete derselben Gemeinde sein; sind dergleihen Verwandte zugleich verweigern sollte.

Ausnahme der Amtmänner ; ) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer. Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Gemeinde-

gewählt, so wird der ältere allein zugelassen.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf diejenigen keine Anwendung, welche nach §. 26 Litt. a vermöge ihres Gutsbefizes zu den

Gemeindeverordneten gehören.

Die Gemeindeverordneten werden bei deren Einführung in das Amt |

durckch Handschlag verpflichtet. G: 31

Der Gemeindevorsteber führt in der Gemeindeversammlung den Vorsiß | mit vollem Stimmrechte, und bei Stimmengleichheit mit entscheidender | Stimme. Der Amtmann kann, so oft er es für gut findet, den Vorsiß | darin übernehmen; es gebührt ihm hierbei bei Stimmengleichheit die ent- | scheidende Stimme, außerdem aber kein Stimmrecht. Derselbe ist ver- | pflichtet, die Berathungen über den Haushalts-Etat und die Rechnungen |

zu leiten; er hat die Hebelisten für vollstreckbar zu erklären. Jhm müssen, wenn er nicht selbs den Vorsiß in der Gemeinde-

legt werden. / Wenn demnächst nit innerhalb acht Tagen nach erlangter Kenntniß seitens des Amtmanns der Beschluß beanstandet (§. 37) worden, so kann

mung feine Anwendung. au Die Gemeindeversammlung hat, ohne daß ihre Mitglieder an Jn- structionen oder Aufträge gebunden find, über alle Gemeinde-Angelegen-

heiten zu beschließen, so weit diese nicht durch das Geseß dem Gemeinde- Vorstande ausschließlich überwiesen sind. Ueber andere Angelegenheiten | : y darf die Gemeindeversammlung nur dann berathen, wenn solhe durch matrikel eingetragener Rittergüter sind jedoch in Bezug auf die Polizei- besondere geseßliche Vorschriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträge | der Aufsichtsbehörde (§. 80) an sie gewiesen find. Die Gemeindever- L è sammlung kontrollirt die Verwaltung und ist eben so berechtigt als ver- | gegen dieselben nicht befugt, sondern muß solche bei dem Amtmann in pflichtet, sih von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung | aller Geldeinnahmen, so wie bon der gebörigen Ausführung der Gemeinde- | Arbeiten 2c. Ueberzeugung zu verschaffen; sie darf aber ihre Beschlüsse | Theile derselben, nah Bestimmung des Landraths , Dorfs- oder Bauer-

| shafts-Vorsteher bestellt werden, welche in dem ihnen angewiesenen Be-

niemats selbst ausführen. §. 33.

An Verhandlungen über Nechte und Verpflichtungen der Gemeinde | 1 | nung, Qualification und Amtsdauer derselben, gelten die wegen der Ge-

| meindeborsteher ertheilten Vorschriften. Die Dorfs- oder Bauerschafts-

darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Jnteresse mit dem der Gemeinde im Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger

Beschluß nit gefaßt werden, so hat der Landrath für die Wahrung des | Gemeinde - Juteresses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Ver- |

treter für die Gemeinde zu bestellen. di 3A

__Die Gemeinde - Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als | die Hälfte und wenigstens drei der gehörig eingeladenen Mitglieder mit | Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon findet | | ernannt,

statt, wenn die Gemeinde-Versammlung, zum zweiten Mal zur Verhand-

lung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in ge- | hdriger Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten Zusammenberufung muß

auf diese Bestimmung ausdrücklih hingewiesen werden. Jn welcher Art

die Einladung der Mitglieder zu der Gemeinde-Versammlung zu bewirken ist, wird durch Beschluß der Gemeinde-Versammlung unter Genehmigung |

" der Gemeindeversammlung durch die Regierung festgeseßt.

des Landraths bestimmt, Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der

Verhandlung; mit Ausnabme dringender ¿Fâlle muß dieselbe wenigstens ; | 8! rere Gemeinden ein besonderer ene an Wes La h F a Ne ammlung können auch regelmäßige Versammlungstage festgeseßt, es Ernennung desselben, die Feststellung der Remuneration u f r COEGAN folgt durch den Landrath nach Anhörung der gutactlichen Vorschläge | der betheiligten Gemeinde-Versammlungen. Die Caution darf nicht unter

dem Sage bleiben, welchen das Geseß für die Erbeber der Staatssteuern vorschreibt.

zwei freie Tage vorher statthaben. Durch Beschluß der Gemeinde-Ver-

müssen jedoch auch dann die Gegenftände der Verhandlung, mit Aus- nahme dringender Fälle, zwei freie Tage vorher der Gemeinde-Versamm- lung angezeigt werden. Die Sißzungen dürfen nit in Wirthshäusern oder Schenken abge- halten werden, §. 39.

Die Beschlüsse der Gemeinde - Versammlung werden nah Stiumen- mehrheit gefaßt. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrach-

Versammlung geführt hat, deren Beschlüsse vor der Ausführung vorge- | sammlung fes

tet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglih na der Zahl der Stim- menden festgestellt. 36

y : §. 36. Die Beschlüsse der Gemeinde-Versammlung und die Namen der da-

unterzeichnen. 37

E l §. 31, Hat die Gemeinde-Versammlung einen Beschluß gefaßt, welcher ihre Be-

des Beschlusses die Entscheidung der Auffichtsbehörde sofort einzuholen.

anwesend, so muß er vorab eine vohmalige Berathung der Sache unter seinem Vorsiße veranlassen und eine Zurücknahme des Beschlusses ver-

suchen. §. 38

Die Wahl des Vorstehers Und dessen Stellvertreters exfolgt aus

| der Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch die Gemeinde- | versammlung auf sechs Zahre. Nach dreijähriger Dienfizeit fann der welche die Aufsicht des Staats über die Gemeinden ausgeübt wird; | Bemeindevorsteher durch die Gemeindeversammlung auf zwölf Jahr: ge-

“wählt werden. Die Wahl bedarf der Bestätigung dur den Landratb.

Wird die Bestätigung derselben versagt, so schreitet die Gemeindeversamm-

lung zu einer neuen Wahl; wird auch diese nit bestätigt, so steht dem

§. 39. Vorsteher können nicht sein: 1) L der Staatsregierung ernannten Mitglieder der Aufsichts- "ehörde ; 2) Geistlihe und Lehrer an öffentlichen Schulen; 9) die Mitglieder des RNichterstandes und die Beamten der Staats- anwaltschaft ; 4) die Polizeibeamten ; 9) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen ge- hörenden Personen ; 6) Personen, welche die in dem Geseke vom 7. Februar 1835 (Geseßz- Sammlung Seite 18) bezeichneten Gewerbe betreiben. ). 40. Der Gemeindevorsteher hat Fl auf Entschädigung für Dienstunkostien

Anspruch, welche vom Landrath nah Vernehmung der Gemeindever-

estgesezt wird. Ueber Beschwerden wegen dieser Festseßung entscheidet die Regierung

nach Anhörung des Kreistages. Dem Stellvertreter wird nur Erstattung | baarer Auslagen gewährt.

die Ausführung En es E Ea E N diele B Une | dhere Bestätigung ausdrücklih vorgeschrieben ist, findet diese Bestim- : A 4 And / I ¿du i Gemeinde-Angelegenheiten zu verwalten und die Ortspolizei zu handhaben ; | er ist für alle Angelegenheiten, welche zum Geschäftskreise des Amtmanns | gehören (§. 74), dessen Organ und Hülfsbehörde; er ist zugleih Hülfs- | beamter der gerichtlichen Polizci und kann mit den Functionen der Polizei-

- ; g. 41. Ver Gemeindebvorsteher hat unter der Aufsicht des Amtmanns die

Anwaltschaft beauftragt werden. Die Besißer im Gemeindeverbande befindlicher, in der Ritterguts-

aufsiht dem Amtmann unmittelbar untergeordnet. Auch in eigentlichen Kommunalsachen ist der Vorsteher zur Erlassung von Zwangsverfügungen

Antrag bringen. | g. 42. ; Wo der Umfang der Gemeinde es nöthig macht, können für einzelne

zirke wohnhaft sein müssen. Wegen der Wahl, beziehungsweise Ernen-

Vorsteher sind Organe des Gemeindevorstehers und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlih in den örtlichen Geschäften ihres Bezirks zu unterstützen. g. 43

Jnsoweit zum Dienste der Gemeinde Unterbeamten und Diener er-

forderlich sind, werden diese, wenn sie blos zu mechanischen Dienstleistun- gen bestimmt sind, von dem Amtmann, sonst aber von dem Landrathe

Ueber die Würdigkeit der anzustellenden Personen ist die Gemeinde- versammlung zuvor mit ihrer Erklärung zu hören.

Der Elementarerheber der direkten Steuern versieht in der Regel gegen eine besondere Remuneration die Stelle des Gemeinde-Einnehmers.

Nemuneration und Caution wivd für diesen Fall nach Vernehmung

Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann für einzelue oder meh-

Der Gemeinde-Einnehmer erhält, in so fexn nicht mit demselben ein

i i eintrx igkei sion Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Penfi

| nach denselben Grundsäßen, welche bei dcn unmittelbaren Ae O ort

! zur Anwendung kommen, Ueber die Pensionsansprüche entscheidet in.