1856 / 117 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

922.

Gegen. den Beschluß dexr Regierung,

reitigen Fällen die Regiexung. n. i erung, soweit der be. fich nid auf die Thatsache der Dienstunfähßigfeit oder darauf bezieht, welher Theil des Diensteinkbommens als’ Géhalt anzusehén sei, findet Berufung auf richterliche Entscheidung stait. Ungeachtet der Berufung sind die festg sezten Beträge vorläufig; zu zahlen, Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Penflonirtke durch anderweitige An- ftellung im Staats- oder Gemeindbedienste ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten Penfion, sein früheres

Einkommen übersteigen. 1s Alle Gemeinde-Einkünfte t ur Gemeindekasse fließen.

In jeder Gemeinde wird ein Haushaltsetat von dem Gemeindevor- steher in Gemeinschaft mit dem Amtmann entworfen, durch Beschluß der | Gemeindeversammlung festgestellt, dem Landrathe eingereiht, und danach |

der Haushalt geführt (§, 49).

Der entworfene Haushaltsetat muß vor der Berathung in der Ge-

meinde-Versammlung in einem von derselben zu bestimmenden Lokale, zur Einficht aller Einwohner der Gemeinde, vierzehn Tage lang offen gelegt werden. Die Etatsperiode darf drei pobre nicht überschreiten.

e El,

Ausgaben, welche außer dem Etat zu leisten sind, bedürfen außer

der Bewilligung der Gemeinde - Versammlung der Genehmigung des Landraths. j g. 48

Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des |

folgenden Jahres zu legen und dem Gemeindevorsteher einzureichen. Dieser hat die Relnung gemeinschaftlich mit dem Amtmann zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen der Gemeinde-Ver- sammlung zur Prüfung, E v und Entlastung vorzulegen. i

Nach erfolgter Feststellung der Rehnung wird dieselbe während vier- zehn Tagen zux Einficht der Gemeindemitglieder offen gelegt.

Dem Landrath ist sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses einzureichen. C. 49

Der Gemeindevorsteher hat unter Mitwirkung des Amtmanns die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder befonderen Gemeinderaths - Beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzu- weisen und das Rechnungs- und Ae zu überwachen.

Unterläßt oder verweigert eine Gemeinde-Versammlung, die Aufbrin- gung der Mittel zu beschließen, welche zur Erfüllung der der Gemeinde

obliegenden Leistungen nötbig sind, so hat der Landrath den Betrag der- selben festzuseßen und die Gemeinde zu dessen Entrichtung nöthigenfalls |

im Wege administrativer Execution N

Die Gemeinde - Versammlung ‘beschließt über die Benußung des Ge- meinde- Vermögens; es bleiben jedoch dabei die Vorschriften der Decla- | ration vom 26. Zuli 1847 in Betreff des nußbaren Gemeindevermögens |

maßgebend. 52

Jn Anséhung des Vermögens von Corporationen, so wie hinfichtlich | der Theilnahme der einzelnen- Gemeindeglieder oder gewisser Klassen der- | selben oder einzelner Abtheilungen des Gemeindebezirks an den Nußungen | des Gemeinde - Vermögens und der diesem Theilnahmerechte gegenüber- | ftehenden Lasten wird in den bestehenden Rechtsverhältnissen durch die |

Bestimmungen der §§. 51 und 56 nichts geändert.

In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der |

Stiftungen bewendet es bei den R Bestimmungen.

Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:

4) zur Veräußerung, so wie zu der auf einem lästigen Titel beruhen- den Erwerbung von Grundstücken und von solchen Gerechtsamen, welche jenen geseßlich gleichgestellt find;

2) zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, dées A besonderen wissenschaftlichen , historischen oder Kunst- we aben; /

3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand elastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird;

4) zu: Veränderungen in dem Genusse von Gemeinde-Nußungen (Wald,

Weide, Torf 2c.). Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur im Wege des öffentlihen Meistgebots stattfinden. Zur Gültigkeit des Verkaufs aber gehört: - 1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus dem Grundsteuer- Kataster anftatt der Taxe; 2) eine öffentli aus8zuhängende Ankündigung ; 3) einmalige Bekanntmachung dur das Amtsblatt der Regierung oder durch ein im Kreise erscheinendes Blatt; 4) eine Frist von sech8 Wochen von der Bekanntmachung bis zum Verkaufstermin; 5) Abhaltung des Verkaufstermins durch eine Justizperson, den Amt- mann odex den Vorsteber. Wenn der Katastral-Ertrag des Grundstücks nicht 2 Nthlr. über- steigt, so bedarf es der unter 3. vorgeschriebenen Bekanntmachung nicht. Bei Veräußerung von Gebäuden, welche nur nach der Grundfläche ea find (g. 21 des 0 AUGE aa Au vom 21. Januar 1839), ift,

sofern sie für sih allein und nicht als Zubehör cines Gutes veräußert ; "ten Einkommensteuer erhoben werden, müssen alle diejenigen, welche im

werden, eine Taxe aufzunehmen.

Da® Ergebniß des‘ Verkaufé ift in allen Fällen der Gemeinde-Ver- sammlung mitzutheilen, und kann nur mit derén Genehmigung der Zu-

schlag ertheilt werden. #

n besonderen Fällen kann die Negierung den Verkauf aus freier Hand jo wie einen Tausch gestatten, - sobald sie sich überzeugt, daß der Vorthei dex Gemeinde daduxch gefördert wird.

|

| dachten

Die vorstehenden Bestimmungen finden au auf Verkäufe von Real- d A Anwendung, wobei die Aufnahme einer Taxe jedesmal nothwendig ist:

Für die Hypotheken- Behörde genügt zum Nachweise, daß der Vor- schrift dieses Paragraphen genügt worden, die Bestätigung des Ver- trages durch dic Regierung. g

¿ 94, ¿

Verpachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der Gemeinde müssen öffentlich an den Meistbietenden gesheben; Ausnahmen hiervon sind nur mit Genehmigung des Landraths gestattet.

g. 59.

Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom 24, Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen und zu erlassenden Reglements zu beachten.

F. 56,

Durch Beschluß der Gemeindeversammlung kann dic Erbebung eines Einzugsgeldes angeordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassung in der Gemeinde (§. 4 des Geseßes vom 31. Dezember 1842, Nr. 2317) abhängig gemacht werden.

Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziebenden , als

| von denen, welche der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begrün-

dung eines selbstständigen Hausstandes eine Abgabe (Eintritts- oder Haus- standsgeld) gêfordert, und von deren Entrichtung die Theilnahme an dem

| Gemeinderechte (§. 15) abhängig gemacht werden.

Die Theilnahme an den Gemeindenußzungen kann außerdem durch Beschluß der Gemeindeversammlung von der Entrichtung einer jähr- lichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von der Entrichtnng eines Einkaufsgeldes abhängig geinacht werden, durch. deren Entrichtung aber die Ausübung des Gemeinderehts (§. 15) niemals bedingt wird.

Alle derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Beamte, welchen in Folge dienstliher Verpflichtung ihr Aufenthalt im Gemeindebezirk angewiesen ist, sind zur Entrichtung des Einzugsgeldes

und des Hausstandsgeldes nicht verbunden.

4 D

Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht hinreichen, um die durch das Bedürfniß oder die Verflihtungen der Gemeinde er- forderlichen Geldmittel zu beschaffen, kann die Gemeindeversammlung die Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen.

Diese köunen bestehen:

I, in Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, wobei folgende: Be-

stimmungen gelten:

1) die Steuer für den Gewerbebetrieb. ‘im Umherziehen darf nicht belastet werden ;

2) bei Zuschlägen zur Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer muß jedenfalls das Einkommen aus dem außerhalb der Ge- meinde. belegenen Grundeigenthum außer Berechnung bleiben;

3) die Genehmigung der Regierung is erforderlich :

für Zuschläge zu, den direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder funfzig Prozent der- Staatssteuern übersteigen, oder nicht nach gleichen Säßen auf diese Steuern vertheilt werden soll. Zur Freilassung oder geringeren Belastung der leßten

Klassensteuerstufe bedarf es dieser Genehmigung nicht;

n besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der

Genehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, er-

hôht, oder in ihren Grundsäßen verändert werden sollen.

Bei. besonderen Kommunal - Einkommensteuern is jedenfalls die

sub 1. 2 erwähnte Beschränkung maßgebend. Die bestehenden Kom- munal-Einkommensteuern werden einer erneuerten Prüfung und Ge- nehmigung der Regierung unterworfen.

g. 58.

Die Gemeinde kann dur Beschluß der Gemeindeversammlung zur Leistung von Diensten (Hand- und Spanndiensten) behufs Ausführung von Gemeinde - Arbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden behufs Festseßung des Leistungsverhältnisses in Geld abgeschäßt; die Vertheilung derselben geschieht nah dem Maßstabe der Gemeinde - Abgaben, oder in deren Ermangelung nach dem Maßstabe der direkten Steuern, insofern nicht das Gemeinde-Statut einen andern Vexrtheilungsmaßstab anordnet, oder für einzelne Fälle die Regierung Abweichungen genehmigt. Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stellver- treter abgeleiftet werden. 6. 59

Alle zur Gemeinde gehörigen Einwohner sind zu den Gemeindebedürf- nissen beizutragen berpflichtet; betrifft aber das Bedürfniß nur das JZn- teresse einzelner Klassen von Gemeindegliedern oder einzelner für sih be- stehender Abtheilungen des Gemeindebezirks, so leisten auch nur diese die zur Befriedigung desselben nöthigen Geldbeiträge und Dienste.

§. 60.

Wer, ohne im Gemeindebezirk zu wohnen, daselbst Grundbesiß hat, oder ein stehendes Gewerbe treibt, ist verpflichtet, an denjenigen Gemeinde- lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbefiß, oder das Gewerbe, oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind; eine toei- tere Verpflihtung liegt auch denjenigen auswärts wohnenden Grund- eigenthümern mccht ob, welche als Hausbesißer zu den Gemeindegliedern gehören (§. 14 Nr. 2). Gleiche Verpflichtung haben juristishe Personen, welehe im Gemeindebezirk Grundeigenthum befißen oder ein stehendes Ge- werbe treiben. :

Wo Gemeinde-Abgaben durch Zuschläge zur Klassen- oder klassifizir-

Gemeindebezirk sich aufhalten, um dort ibren Unterhalt zu evwerben, fo- bald sie daselbst cine dieser Steuern zu entrichten haben, auch die ge- Zuschläge zahlen, Wo eine Kommunalfteuer anderer Art cinge- führt ist, find dergleihen Personen bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Gemeindebezirke vom Ablaufe des dritten Monats an

| zu jener Steuer beizutragen verpflichtet,

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§. 61.

Die Geistlichen, Kirhendiener und Elementarshulléhrer bleiben hin- fihtlich ihres Dienst-Einklommens „von den direkten persönlichen Ge- meinde - Abgaben insoweit befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde - Ordnung vom 11. März 1850 zustand. Welse uud Schullehrer bleiben von allen per- ‘sóônlihen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf ihnen „ge- hôrigen Grundstücken lasten, befreit, Kirhendiener insoweit, als ihnen diése Befreiung zur Zeit der Verkündigung -der Gemeinde-Ordnung vom 11, März 1850 zustand. G

Zu den auf den Grundbefiß oder auf das stehende Gewerbe gelegten Lasten sind auch die im §. 2. erwähnten Militair-Personen verpflichtet, wenn fie im Gemeindebezirke mit Grundeigenthum angesessen sind, oder ein stehendes Gewerbe treiben. Von anderen direkten Gemeindeabgaben und Lasten find dieselben, mit Ausnahme der Militair-Aerzte rücksihlich ihres Einkommens aus einer Civil-Praxis, frei. Von Verbrauthsabgaben bleiben nur die Militair-Speiseeinrihtungen und ähnliche Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit. Z

da,

Alle andere, als die in den §§. 61 und 62 bezeichneten persönlichen Befreiungen sind ohne Entschädigung aufgehoben.

Wegen Besteuerung des Diensteinkommens der Beamten sind die Vorschriften des Geseßes voin 11. Juli 1322 (Geseß - Sammlung Seite 4184) und der Kabinets - Ordre vom 14, Mai 1832 (Geseß - Sammlung Seite 145) anzuwenden,

Durch die in diesen Gesehen bestimmten Geldbeiträge find die Beam- ten zugleih von persönlichen Diensten frei. Sind sie jedoch Besißer von Grundstücken oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem Grundbesiß resp. Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste entweder selbst, oder, für den Fall der Verhinderung, durch Stellvertreter

[eisten. j 94.

Die in dem Gesetze, vétrKiid die Aufhebung der Grundsfteuer- befreiungen vom 24. Februar 1850 §. 2 (Geseßz-Sammlung Seite 62), bezeihneten ertragsunfähigen oder zu einem öffentlihen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke find nah Maßgabe der Kabinets-Ordre vom 8. Juni 1834 (Geseßz-Sammlung Seite 87), die Dienstgrundstüe der Geistlihen, Kirchendiener und Eklementarschullehrer aber überhaupt von den Gemeinde- Auflagen befreit.

Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem Grundsteuerfuße vertheilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin diese Befreiung; dagegen bleibt auch das Regulativ vom 17. November 1341 wegen Heranziehung der Staat8waldungen zum Wegebau, fortbestehen. J

Zeitweilige Befreiungen von Gemeinde - Abgaben und Leistungen für neu bebaute Grundstüke sind zulässig.

4) Für einzelne Stadttheile können nach Vorsthrift des ‘§. 42 Bairks- borsteher {Nott- oder (Bléckelt eider), hostelt werden. d. #2UGic 9) Vei Anstellung. der zum Dienste der Stadt exfordèrlichen Unter-

beamten und Diener find die Vorschriften wegen der zur Civilver-

sorgung berechtigten Militasrperioßeh áu beachten.

Die Besißer der den Gemeinden glei{hgéstelltken Güter (§. 3) find für dén Bereich derselben, gleich den Gemeinden, u allen Gbtez E Leistungen verbunden, welhe den Gemeinden nach den Meinen, obliegen. Der Befiger eines solchen Guts hat -die Verpflichtung, die Amtsverrich- tungen des Gemeinde - Vorstehers ohne Entschädigung für Dienftunkosten zu besorgeu, er ist jedoch befugt, für „Abwesenheits- und Verhinderungs- fálle einen Stellvertreter auf seine Kosten zu bestellen, welcher dem Länd- rath zur Genehmigung präsentirt und auf dessen Verlangen, wenn és. im Dienstinteresse nöthig befunden wird, wieder entlassen werden muß. Der Gutsbesißer muß einen solhen Stellvertreter bestellen, wenn er -die ge- dachten Amtsverrichtungen selb| wahrzunehmen nicht im Stande oder

geeignet ift. §. 68.

Diejenigen Lasten, welche im öffentlichen Juteresse nah §. 67 den gedachten Gütern obliegen , sind von -dem Gutsbefißer, und auf Feststel-

| lung des Landraths nach Anhörung der Betheiligten und des Kreistags

antheilig auch von den übrigen selbstständigen Einwohnern des Guts zu tragen. §. 69,

Für jeden Amtsbezirk (§. 4) wird ohne Unterschied, ob derselbe aus einer oder aus mehreren Gemeinden besteht, ein Amtmann und minde- stens ein Siellvertreter (Beigeordneter) desselben bestellt.

Den Beigeordneten steht es zu, den Amtsversammlungen ohne Stimm- recht beizuwohnen.

Jn Aemtern , welche aus mehreren Gemeinden béstéhen, kann der Amtmann zugleih Vorsteher der F sein, in welcher. er wohnt. S. 70.

Die Stelle des Amtmanns ist als ein Ehrenamt, mit welhem nur eine feste Entschädigung für Dienstunkosten verbunden ist, einem ange- fehenen und“ vorzugsweise .aus den größeren Grundbesißern auszuwählen- den Eingesessenen zu übertragen; die Uebertragung : erfolgt nach Anhö- rung der gutachtlichen Aeußerung des Landraths und der Regierung durch eine auf Befehl des Königs von dém Minister des Jnnern zu vollziehende G 5

dla

Wo kein angesehener Eingesessener (§. 70) jeweilig ih findet, welcher die Stelle des Amtmanns als ein unentgeltlih zu verwaltendes Ehren- Amt zu übernehmen geeignet und bereit ist, ist ‘ein Amtmann mit Gebalt anzustellen. Derselbe wird vom Negierungs-Präsider ten ernannt, welcher

| dabei zunächst auf geeignete Eingesessene des Amts -Rü&sicht zu -neh-

' men hat.

Alle nicht persönliche Befreiungen, mit Ausnahme der vorstehend er- |

ivähnten, können von den Gemeinden abgelöst werden und hören auf, wenn die Entschädigung festgestellt und bezahlt ist; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen Umfange fort, erstrecken si jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen.

wenn sie in Gemeinden, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, nicht binnen Jahresfrist nah deren Einführung

| Jahres nicht überschreiten.

Die Befreiungen und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, | müssen vor jeder Ernennung mit ihrer Aeußerung gehört werden.

hei dem Gemeindevorstande angemeldet sind, und in anderen Gemeinden | nicht binnen Jahresfrist nach Verkündigung der gegenwärtigen Gemeinde- |

Ordnung bei demselben angemeldet werden,

Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des Jahres- |

iverthes der Befreiung nach dem Durchschnitte der lehten zehn Jahre vor |

der Dienstunfähigkeit von den Aemtern Pensionen nah denselben Grund-

Entschädigungs-Maßstab durch speziellen Nechtstitel fest, so-hat es hier- | säßen zu gewähren, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur An- | wendung kommen.

Verkündigung der gegenwärtigen Ordnung geleistet; steht ein anderer

bei sein Bewenden.

Der Entschädigungs8betrag wird durh Schied8richter mit Auss{chluß der ordentlichen Rechtsmittel festgestellt; von diesen wird der eine bon dem Besißer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von der Ge- meindeversammlung ernannt; der Obmann is, wenn sich die Schieds- richter über dessen Ernennung nicht verständigen können, bon der Auf-

ficht8behörde zu ernennen. 4 §09,

Urkunden, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, in- gleichen Prozeßvollmachten, müssen von dem Amtmann und dem Gemeinde- Vorsteher vollzogen werden. :

Die Genehmigung der Aufsichts - Behörden ist in denjenigen Fällen, in welchen solche geseßlih nothwendig ist, in beglaubter Form beizufügen. Js der Amtmann zugleich Gemeinde-Vorsteher, fo muß statt des leßteren der Stellvertreter unterzeichnen. x E

§. 60.

Bei städtischen Gemeinden (§. 1) treten folgende besondere Bestim-

mungen ein:

1) Die auswärts wohnenden Hausbesizer werden nicht zu den Ge- |

ineinde-Mitgliedern, sondern zu den Forensen gerechnet.

Das Gemeinde- (Bürger-) Recht kann nicht dur Stellvertre- |

tung ausgeübt werden; doch finden au) hier wegen der juristischen und auswärts wohnenden höchstbesteuerten Personen der §. 8 der Städte-Ordnung und die auf denselben bezüglichen Bestimmungen im §. 25 daselbst Anwendung, :

2) Die Stadtgemeinde wird überall durch eine Gemeinde- (Stadt-) Verordneten-Versammlung vertreten, und muß mindestens die Hälfte der Mitglieder aus Hausbesizern bestehen.

3) Bei Vildung der Klassen zum Behuf der Wabl der Gemeinde- (Stadt-) |

Verordneten (§. 27) sind auch die juristishen und auswärts woh- nenden böchstbesteuerten Personen (Nr. 1) nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Steuern, welhe der Gesammtsumme der Steuern der Vürger beizurehnen, zu berückfichtigen.

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Zu der Stelle eines besoldeten Amtmanns soll, der Negel nach, kei- ner definitiv ernannt werden, welcher sih nit zu derselben bereits dur eine kommissarische Verwaltung des Amts als tüchtig bewährt hat; eine solche kommissarische Verwaltung -darf in der Negel die Dauer eines Die Amtsversammlung unk der Landrath

Das Gehalt des Amtmanns wird. nach gutachtlicher Vernehmung der Amtsyversammlung und des Landraths bon der Negierung festgeseßt.

Die Beigeordneten werden in allen Fällen von dem NRegierungs-Präsi- denten ernannt, nachdem darüber die Amtsversammlung und der Land- rath mit ihrer Aeußerung gehört E ta find, N

Den mit Gehalt definitiv angestellten Amtmännern sind bei eintreten-

Ueber die Pensions-Ansprüche der Amtmänner entscheidet in ftreiti- gen Fällen die Regierung. Gegen den Bescluß der Regierung, sotveit derselbe fich niht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen fei, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. i

; MUggp ages der Berufung sind die festgeseßten Beträge vorläufig zu zahlen. O / Die Pension fällt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirte dur

| anderweite Anstellung im Staats - oder Gemeindedienste ein Einkommen

oder eine neue Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung dec erften Pens- fion, sein früheres Einkommen Abersteigen.

Wegen der zum Dienste des Amts erforderlichen Unterbeamten und Diener und wegen des Amtseinnehmers finden die resp. Bestimmungen

der §§. 43 und 44 Anwendung. Ç (4.

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Dem Amtmann liegt ob: j | P E die Verwaltung der Amts - Kommunalangelegenheiten und der Polizei im Amtsbezirke, j R die Beaufsichtigung der Angelegenheiten der zum Amte gehörenden Gemeinden, inébesoudere ibres Etats- und Rehnungswesens, jo wie der öffentlichen Angelegenheiten der den Gemeinden gleichgestellten Güter; E | alle örtliche Geschäfte in Landesangelegenheiten, soweit hierzu nicht be- sondere Vehörden bestellt sind. E R

Der Amtmann ist zugleich Hülfsbeamter der gerichtlichen Polizei

und kann mit den Functionen der Polizei-Anwaltschaft beauftragt werden. 9. 19D : S .

Das Amt wixd in seinen Kommunal - Angelegenheiten (§. 5) durch

die Amtsversammlung vertreten. Diese ist in denjenigen Aemtern, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, von der Gemeinde-Versammlung nicht

verschieden ; in den übrigen Aemtern wird sie gebildet ;