1856 / 117 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1) aus den Vorstehern der zum Amte gehörenden Gemeinden;

2) aus den Beluete der e einer Stimme auf dem Kreistage bereh- tigten Güter ohne Unterschied, ob diese Güter für fih bestehende, den Gemeinden gleichgestellte Befißungen find, oder im Gemeinde-

d befinden; und y : 3) ppa N O iidebiten von denen aus jeder Gemeinde

i iner von der Gemeinde - Versammlung zu wählen ist. mde en i Bestimmungen hierüber (Nr. 3) bleiben mit besonderer RNückficht auf dic Einwohnerzahl und Steuerkraft dem Aintsstatut

vorbehalten. g. 76.

Oer Amtmann ist stimmberechtigter Vorsißender der Amtsversamm- lung; Alles das, was vorstehend in Betreff der Gemeindeversammlung und deren Beschlüsse bestimmt worden ist (§§. 31—37, 50, 51, 53--59), gilt auch von der Amtsbersammlung. Ebenso finden hinfichtlich der Amtseinkünfte, des Etats- und Rehnungswesens der Aemter, so wie hinfichtlich der Urfunden, welhe das Amt verpflichten sollen, imgleichen der Prozeßvollmachten, die dieserhalb für die Gemeinden ertheilten Vor- riften Anwendung, hinfichtlich der gedachten Urkunden, imgleichen der Prozeßvollmachten aber mit der Maßgabe, daß dieselben von dem Amt- mann und dessen Beigeordneten, oder statt des leßteren von einem Mit- gliede der Amtsversammlung vollzogen werden müssen (§Y+ 45 bis 49

und 69). 6. 77

Die einzelnen Gemeinden und selbstständigen Güter tragen, falls fie fi nit über einen bestimmten Maßstab einigen, nah dem Verhältniß der direkten Staatssteuern, ausschließlich der Steuer für den Gewerbe- betrieb im Umherziehen, zu den gemeinschaftlichen Bedürfnissen des Amtes bei. i i i

Die Beiträge, welche von den Gemeinden zu leisten sind, sollen nit auf die einzelnen Gemeindeglieder, sondern auf die Gemeinden, und in diesen nah deren Verfassung auf R O vertheilt werden.

Ein jedes ftimmfähige Gemeindemitglied ist verpflichtet , eine unbe- soldete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, so wie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen.

ur Ablehnung, oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle, berechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe :

1) anhaltende Krankheit ; i 4

2) Geschäfte, die eine häufige oder langdauernde Abwesenheit mit fich bringen;

3) ein Alter über sechszig Jahre; : :

4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächsten drei Jahre; |

5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes;

6) ärztliche oder wundärztliche Praxis;

7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Ge- meinde-Versammlung eine gültige Entshuldigung begründen.

Wer si ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine un- besoldete Stelle in der Gemeinde - Verwaltung oder Vertretung anzuneh- men, oder die noch nit drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu ver- ehen, so wie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen that- Feli entzieht, kann durch Beschluß der Gemeinde - Versammlung auf 3—6 Jahre der Ausübung des Gemeinderechts verlustig erklärt, und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeinde-Abgaben

herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung der Auf-

tsbehörde. fi u g. 79.

Wer eine das Gemeinderechi vorausseßende Stelle in der Verwals- tung oder Vertretung der Gemeinde oder des Amts bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Gemeinderechts verlustig gebt; im Falle des ruhenden Gemeinderechts tritt E N ein (ÿ. 22.)

Die Aufsicht des Staats über die Gemeinden , über die öffentlichen Angelegenheiten der den Gemeinden gleichgestellten Güter und über die Aemter wird, sofern nicht durch die Vorschriften dieses Geseßzes ein An- deres ausdrücklich bestimmt ist, in erster Jnstanz von dem Landrathe und in zweiter Jnstanz von der Regierung ausgeübt. i

Der Landrath ist, wenn er es in besonderen Fällen für nöthig findet, befugt, in der Gemeinde- und Amtsversammlung den Vorsiß, jedoch ohne Stimmrecht, zu übernehmen, imgleichen die Einberufung einer solchen Ver- sammlung anzuordnen. s '

Zur Gemeindebversammlung dieser Art muß der Amtmann eingeladen werden.

Für alle dem Amtmann obliegenden Geschäfte, mit Ausnahme der im leßten Alinea §. 74 gedachten, ist der Landrath dessen unmittelbarer

Dienst-Vorgeseßter. stt geseß g. 81. :

Gegen die Entscheidung der Gemeinde- und Amtsbehörden findet der Rekurs an den Landrath, gegen die Entscheidung des Landraths der Rekurs an die Regierung, und gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Ober-Präsidenten statt.

Der Rekurs muß in allen Jnfstanzen binnen einer Präklufivfrist von vier Wochen nach erfolgter Zustellung oder Bekanntmachung der Ent- \cheidung eingelegt werden, sofern nicht für einzelne Fälle durch beson- dere geseßliche Vorschrift eine tee E bestimmt ift.

Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staats-Ministe- riums fkann eine Gemeindeversammlung, sofern diese nicht aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeindemitgliedern besteht, oder eine Amtsversammlung aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwahl anzuordnen und muß dieselbe binnen se{chs Monaten, vom Tage der Auflösungs - Verordnung an, erfolgen. Dieser Neuwahl unterliegen, im Falle der Auflösung einer Amtsversammlung, nur die §. 75 sub 3 gedachten Mitglieder.

Bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder der Gemeinde-

| |

oder Amtsversammlung find deren Verrichtungen durch besondere, von dem Minister des Junern zu e Sa Kommissarien zu besorgen.

Jn Betreff der Dienstvergehen der Amtmänner, Gemeindevorsteher und Stellvertreter, so wie der sonjtigen Amts-. und Gemeinde - Beamten und Diener, kommen die darauf bezüglichen Geseße mit der Maßgabe zur Anwendung, daß der Amtmann befugt ist, die Unterbeamten des Amts,

so wie der Gemeinden, mit Ordnungsstrafen bis zu drei Thalern und die

blos zu mechanischen Dienstleistungen angestellten Diener mit Arreststra- fen bis zu drei Tagen zu belegen. z §. 84.

Die gegenwärtige Landgemeinde - Ordnung tritt sogleih nach ihrer Verkündigung in Krafc und an die Stelle der Gemeinde - Ordnung vom A Tan! 1850, beziehungsweise der Landgemeinde-Ordnung bom 31. Okto-

er :

1) Wo die Gemeinde-Ordnung vom 11, März 1850 bereits eingeführt ist, bleiben die auf Grund derselben gebildeten Sammtgemeinden als Aemter bestehen, auch die gewählten Bürgermeister, Beigeord- neten, Gemeinde-Vorsteher und Schöffen, so wie alle andere besol- dete und unbesoldete Gemeindebeamten , ingleichen die Mitglieder des Gemeinderaths der Sammtgemeinden (Aemter) und derjenigen Einzelngemeinden, welhe durch Gemeinde-Verordnete zu vertre- ten find, in ihren Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt worden sind, - und behalten, soweit fie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensions-Ansprücbe. Hierbei nehmen die jeßigen Mitglieder des Ge- meinderaths der Sammtgemeinde die Stelle der gewählten Amts- verordneten und die jezigen Mitglieder des Gemeinderaths der ge- dachten Einzelgemeinden die Stelle der gewählten Gemeindeverord- neten cin, und es treten zur Bildung der Amtsversammlung die im §. 75 Nr. 1 und 2, und zur Bildung der Gemeindeverordneten- Versammlung die img. 26 Litt. a. bezeichneten Mitglieder hinzu.

Der jeßige Gemeinderath bleibt auch da, wo nach §. 24 die Gemeindeversammlung aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeinde- mitgliedern zu bilden ist, bis zu der durch das Amtsblatt zu be- wirkenden Bekanntmachung der dieserhalb von dem Ober-Präsidenten erlassenen Entscheidung in Wirksamkeit und hat bis dahin die Ge- meinde nah den Vorschriften der gegenwärtigen Landgemeinde- Ordnung zu vertreten; doch sollen dem (Hemeinderathe die im §. 2. Litt. a. bezeichneten Gutsbesißer sofort mit Stimmrecht hinzutreten. Wo die Gemeinde - Ordnung vom 11. März 1850 noch nicht ein- geführt ist und die Landgemeinde-Ordnung vom 31. Oktober 1841 noch in Wirksamkeit sih befindet, wird Alles, was zur Einführung der ersteren geschehen ist, hierdurch außer Kraft geseht, und bleiben die bisherigen Aemter, vorbehaltlih der sih als nothwendig erge- benden Veränderungen (§. 7), bestehen; desgleichen die bisherigen Amtmänner, Gemeinde - Vorsteher, Beigeordneten und anderen be- soldeten und unbesoldeten Gemeinde-Beamten ihrer Anstellung ge- mäß, so wie die auf Grund der Landgemeinde-Ordnung vom 31sten Oktober 1841 gewählten Amts- und Gemeinde - Verordneten bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, in ihren Stellen.

§. 89.

Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Neichsstände in Beziehung auf die in ihren vormaligen reihsunmittelbaren Gebieten befindlichen Gemeinden vnd Aemter bleiben besonderer Negulirung dur

Königliche Verordnung E Sa

Die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesehes erforderlichen Be- stimmungen werden, soweit sie niht s{hon in dem Geseß selbst enthalten find, durch den Minister des Jnnern getroffen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-

gedrucktem Königlichen Jnfiegel. Gegeben Charlottenburg, den 19, März 1856.

(L. /S.) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt, Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelshwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten. von Manteuffel.

Ministerium für De und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Cuno zu Gleiwiß ist zum Königlichen Kreis- Baumeister ernannt und demselben die Kreis-Baumeister-Stelle zu

Geldern verliehen worden.

Das dem Kaufmann A. Sparenberg in Berlin unter dem

| 5, Dezember 1853 ertheilte Patent ; auf eine Vorrichtung an Schießgewehren zum selbstthäti-

gen Aufsehen der Zündhütchen | is erloschen,

Beilage

925

Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger. Mittwoch, den 21. Mai

M 117.

1856.

ÁÈÒ C E

Das 22sîte Stück der Geseßsammlung, welches heute ausgeg eben wird, enthält unter ' Nr. 4404. das Geseg, betreffend die Aufhebung des Artikels 88 der Verfassungs-Urkunde vom 31, Januar 1850. Vom 30, April 1856; und unter 4405, das Geseh, betreffend die Feststellung des Staatshaus- halts-Etats für 1856. Vom 14. Mai 1856, Berlin, den 21. Mai 1856, Debits=Comtoir der Geseß-Sammlung.

"t

Justiz: Ministerium.

Der Bergrath, Bergamts - Justitiarius a. D. von Goebte in Waldenburg ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht zu Wal= denburg, unter Anweisung seines Wohnsißes daselbst, und zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Breslau mit dem Charakter als Justizrath; so wie

Der bisherige Kreisrihter Henke in Jnowraclaw zum Rechtsanwalt für den Bezirk des Kreisgerichts in Lobsens, mit Anweisung seines Wohnsißes in Lobsens, und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerihts zu Bromberg ernannt worden.

Ministerium des Junern. Königliches statistisches Büreau.

Preise der vier Havpt - Getraide- Arten und der Kartoffeln

in den für die Preußishe Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat April 1856 nah einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroshen und Scheffeln angegeben.

Kartof-

Namen der Städte. | Weizen. Roggen. | Gerste. | Hafer. feln

| | | Sr 1 har B T4

100 | 74

48-2; 52% 48-2 | 40

465 | 39.

46 2

457;

1) Königsberg 951 2) Memel 126 2) 122-5 4) Insterburg 1042 | 802 | 665 5) Braunsberg 135 95 728 ) Rastenburg... .} 99-7 897 192 | 372 1125 | 8847 66- ( 45 117-2 I ( 4 45 97 0s 12: 4147 Sa ¡1s d —— Ae a, I N 512 j 1067 | 104 592

——

2

95 89.7;

Wn T 12877 95! 1171s 1: 9477 49 159%; I 107% _ F467 1472- 104 2 ÂS8 42 97-5 55

4821 49

Bromberg N 49 1s

Fraustadt... Gnesen

Rawitsch...» C

E 46127 432 48 ILE

1) DIoL Ii «s Adaves eni 5E 87-2 2) Brandenburg. 117-7: S9 s 3) Cottbus... ri is 1, 207 4) Frankfurt a. d. O... | 11 88-17 5) Landsberg a. d. W.| 11555 | 88

92. 45 792 442 90 50 98 Tz 97 12 871 49

1) Stettin... wis 2) Stralsund... 3) Colberg... 4) Anklam... 9) Stolpe oe etro 4

Namen der Städte. | Weizen. Roggen. Gerste. | Hafer.

1) Breslau 2) Grünberg 3) Glogau

89.1 | 89-2 B | 28 7 99 2 4) Liegnit 1042 | 962 5) Görlig 192 | 94 Hirschberg 148 | 11171 Schweidnih 95.2 | "9g

Frankenstein 1414 1402

) Glay 143.5- | 97

Neisse 139 | 113 Oppeln 123.1- | 102.5- Goid ……... LAZL E Ratibor 87° A

381

Magdeburg Stendal

Halberstadt Nordhausen

78 2 775 80 74 80-2 78 78-4

79-7

¿ 9317 Minden 92 Paderborn . 95

Dortmund

lberfeld: ¿75 Deo. ) Crefeld

8) Malmedy

9) Trier

10) Saarbrüd...... ; 11) Cre 14) Summe 13) Coblenz

14) Webtlar

Durchschnitts -= Preise der 13 ‘preuß. Städte 7 posenschen Städte 9 brandenb, Städte 9 pommersch, Städte 13 sch{lesischen Städte 8 sächsischen Städte - 4 westfälish. Städte - 14 rheinischen Städte

4

A E. C

Abgereist: Der Wirklihe Geheime Ober-Justizrath, Staats= Secretair Bode, nah Karlsbad,

Der Geheime Kabinetôsrath Jllaire nach der Preußen.

Provinz

Verlin, 20. Mai. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht : dem Seconde-Lieutenant Grafen von Sch&nburg- Glaucha im Regiment der Gardes du Corps, die Erlaubniß zur Anlegung des von Jhrer Majestät der Königin von Spanien ihm ee OMENN Ritter-Kreuzes des Ordens Karls des Dritten zu er= theilen.