1856 / 118 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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andwerkerstandes au den andern wohlhabenden Einwohnerklassen, den Sauslerten u abri Unternehmern ein entsprehender besonderer Einfluß gesichert werde. Durch die Verhandlungen wegen statutarischer Anordnungen dieser Art darf die Ausführung der Bestimmungen der 6g. 13 E 14 wegen der aus den stimmfähigen Bürgern zu bildenden

drei Abtheilungen in der Regel nie! aufgehalten werden.

Nach §. 2 des Geseßes bilden den städtishen Gemeinde-Bezirk alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben. Die Ausführung der weiteren Bestimmungen im §. 2 über Veränderungen des bestehenden Stadtbezirks tritt erst dann ein, wenn sih dazu cin Be- dürfniß ergiebt, und bildet alsdann einen Gegenstand besonderer Ver- handlungen; die Ausführung der Städte-Ordnung bleibt davon unab-

ángig. hängig VI.

Der Magistrat (Bürgermeister §. 72) veranlaßt sogleich nach Publi- cation dieses Gesehes die Aufnahme, Offenlegung und Feststellung der Liste der stimmfähigen Bürger (Bürgerrolle), nach den Vorschriften der Cg. 5, 6, 7, 8, 19 und 20. i v :

Auf die für die späteren regelmäßigen Berichtigungen der Bürger- rolle und Ergänzung8wahlen in den §§- 19, 20, 21 und 28 festgeseßten Termine kommt es bei der ersten Feststellung der Rolle und bei den ersten Wahlen nicht an. Damit aber diese Termine für die Folge zur Anwendung fommen können, ist davon auszugehen, daß die neugewählten Stadtverordneten, in denjenigen Fällen, wo der Ablauf der früheren Wahlperiode zu einer andern Zeit erfolgt (§§. 84 und 85), so lange in Thätigkeit bleiben, als ob sie im November vor ihrem Dienstantritt ge-

wählt wären. VII.

Die Wahlen der neuen Magistratspersonen (§§. 31—33, T2, 13) find bei Erledigungen durch Ablauf der Dienstzeit in der Regel uicht früher als ein Jahr, und nicht später als ses Monate vor dem Ablauf der Dienstzeit —- in außerordentlichen Erledigungsfällen aber in An- sehung der Stellen der Bürgermeister, Beigeordneten und der übrigen besoldeten Magistratsmitglieder sofort vorzunehmen. Wegen der außer- ordentlichen Ersaßzwahlen der Schöffen ist in den §§. 31 und 21 Bestim- mung getroffen. | : /

Die der Regierung zustehende Bestätigung der gewählten Magistrats- Personen ist in Ansehung der Bürgermeister und Beigeordneten der Negel na in der Plenarbversammlung zur Entscheidung zu bringen. Das Necht der Versagung und eventuellen Anordnung einer kommissarischen Verwal- tung ist in allen Fällen, wo das Juteresse der Gemeinden oder des Staats es erheischt, pflihtmäßig in Ausübung zu bringen. Die Bestätigung ist nur zu ertheilen, oder deren Ertheilung zu beantragen , auf Grund der erlangten Ueberzeugung, daß der Gewählte den Erfordernissen seiner Stellung genügen werde. Die Regierung hat zu ermessen, auf welche Weise diese Ueberzeugung von der Befähigung des Gewählten zu erlan- gen ift; sie kann nach Befinden zu diesem Zwecke eine Prüfung anordnen.

Die Regierungs-Präfidenten haben den Angelegenheiten wegen Be- stätigung der Magistratspersonen ihre besondere Aufinerksamkeit zu wid- men und nöthigenfalls von ihrer Befugniß, Beschlüsse des Kollegii zu beanftanden, Gebrauch zu machen. i

Bei Verweigerung der Bestätigung ist über die Versagungsgründe nur der vorgeseßten Behörde auf Se Auskunft zu geben.

Die Feststellung der Besoldungen der Bürgermeister und besoldeten Magistrats - Mitglieder unterliegt nach §. 64 in allen Fällen der Geneh- migung der Regierung; in Beziehung auf die Besoldungen aller anderen städtischen Beqmten ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Angemessenheit der Beträge zu prüfen; wegen Bewirkung der Aufnahme der von ihr für nöthig befundenen Beträge in den Haushalts - Etat ift erforderlichen Falls nah Vorschrift der §Ç§. 79 und 80 zu verfahren.

Eine Erhöhung der bisherigen Besoldungen ist nur dann anzuordnen, wenn sie mit Nü&ficht auf die obwaltenden Verhältnisse des vorliegenden Falles für ein nothwendiges AAOON zu erachten ist.

Die Wabl einer Magistratsperson wird erst durch die Bestätigung bon Seiten des Staats (§. 33) perfekt; es ist daher, wenn die Bestäti: gung bei einer nach abgelaufener Wahlperiode vorgenommenen Wieder- wahl nicht erfolgt, diese Wahl als nicht zu Stande gekommen zu er- achten, und die für den Fall der Nichtwiedererwählung nach abgelaufe- ner Dienstzeit für die Bürgermeister und besoldeten Mitglieder des Mas

giftrats im §. 65 festgeseßte A zu gewähren.

Bei Anstellung der städtischen Veamten bleiben die vorhandenen geseßlichen Vorschriften über die Anstellung der Jubvaliden maßgebend. Die Versor- ung der R Aae bildet einen integrirenden Theil der Armee - Ver- assung, und bleiben daher die hierauf bezüglichen Vorschriften in Gel- tung, wenn gleih sie im gegenwärtigen Geseße nicht besonders er- wähnt find. A

Bei dem Erlasse der Geschäfts-Ordnungen für die Stadtverordneten- Versammlungen und den Geschäftsgang bei den städtishen Verwaltungen find die bereits ergangenen Junsftructionen, insoweit das gegenwärtige Gesey feine entgegenstehenden Bestimmungen enthält, zum Grunde zu legen. Jn Beziehung auf die Bildung von Deputationen und Kommis- fionen wird besonders bemerkt, daß bei der Behandlung der Kirchen-, Schul- und Armen- Angelegenheiten, soweit solche zum Geschäftskreise der städtischen Gemeinde - Verwaltung gehören, die Zuziehung von Geistlichen und S A sehr wünschenswerth und wegen deren Eigenschaft als stimmfähige Bürger (§S. 59 und 5) auch zulässig ist, obwohl dieselben nah §F§. 17 und 30 nicht Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung und des Magistrats sein können.

i XII.

Die Beschlüsse über Erhebung eines Einzugsgeldes, eines Eintritts-

oder Hausstandsgeldes, so wie eines Einkaufsgeldes oder einer entsprechen- den jährlihen Abgabe (§. 51) für Theilnahme an den Gemein de-Nugzun- gen bedürfen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung. Bei der Prüfung und Bemessung der Beträge des Einzugsgeldes, so wie des Eintritts- und Hausstandsgeldes ist darauf zu achten, daß der den Ge- meinden gewährte Schuß gegen Andrang vermögensloser Personen nit in eine für die allgemeinen Juteressen nachtheilige Beschränkung der Frei- zügigkeit ausarte. Zunächst ist die bereits - festgestellte oder sonst here kföômmliche Höhe dieser und ähnlicher Abgaben zu berückfihtigen ; s\o- dann zu erwägen, ob gleichzeitig neben dem Einzugsgelde au ein Ein- tritts- oder Hausstandsgeld und außerdem etwa noch ein Einkaufsgeld oder eine entsprechende jährlihe Abgabe für Theilnahme an den Ge- meinde-Nuzungen erhoben werden soll. Endlich is derjenige Betrag zu berüdsichtigen, welcher in den benachbarten Städten oder Landgemeinden an ähnlichen Abgaben erhoben wird. Die Entrichtung einer jährlichen Abgabe oder eines Einkaufsgeldes für die Theilnahme an den Gemeinde- Nuzungen kann nur nah den vorhandenen einzelnen Arten der in §. 49 Nr. 4 bezeichneten Nußungen denjenigen, welche daran wirklich Theil nehmen, als ein entsprechendes Ae cacbalent auferlegt werden. | LII,

Wegen Ausführung der Bestimmungen im §. 52, die Gemeinde- Steuern betreffend, bleibt eine besondere Jnstruction vorbehalten, bis zu deren Erlaß die bestehenden Vorschriften, so weit sie den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesezes nicht widersprechen, zu befolgen sind.

IV

Die Aufsicht des Staats über die städtishen Gemeinde-Ange- legenheiten (§. 76 u. f.) ist in Gemäßheit der Justructionen vom 23. Oftober 1817 und 31. Dezember 1825 auszuüben. Alle Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden , bleiben auf Grund der Verordnung vom 30. April 1815 (Geseß-Sammlung S. 85) der Polizei - Aufsicht des Landraths unterworfen. Die Berichte der Stadt - Behörden aller Städte von nicht mehr als 10,000 Einwohnern sind auch in denjenigen Angele- genheiten, welche das Geseß der unmittelbaren Entscheidung der Regie- rung übertweiset, an den Landrath zu rihten, welcher dieselben mit seiner gutachtlihen Aeußerung der Regierung vorzulegen hat; in den Städten bon mehr als 10,000 Einwohnern, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind die Berichte an die Regierung zu richten und durch den Landrath einzureichen. Die Negierung ist befugt, in einzelnen Fällen auch in den Städten der leßteren Art dem Landrath nah Bedürfniß eine Mitwir- kung bei Aufficht über die Kommunal-Angelegenheiten, als ihrem bestän- digen Kommissar, zu übertragen. Zu dauernden Einrichtungen dieser Art ist jedoch durch Vermittelung des Ober- Präsidenten meine Genehmigung

cinzuholen. A.

Die Bürgermeister bedürfen zu einer mehr als dreitägigen Abwesen- heit aus dem Stadtbezirke eines Urlaubs; diesen kann an Bürgermeister von Städten von niht mehr als 10,000 Einwohnern der Landrath bis zu 14 Tagen, außerdem aber R Regierung ertheilen.

VI,

Ueber das Etats-, Kassen- und Nechnungswesen der Städte werden die Regierungen, unter Genehmigung des Ober - Präsidenten, besondere JZnstructionen für ihre Bezirke erlassen.

Berlin, den 9. Mai 1856.

E Der Minister des Jnnern. von Westphalen.

Instruction vom 9, Mai 1856 zur Ausführung der Landgemeinde -Ordnung für die Provinz West- falen vom 19, März 1856,

Landgemeinde- Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 (Staats - Anzeiger Nr. 117 S. 919.)

Auf Grund des Ÿ; 86 der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 wird zur Ausführung dieses Gesetzes nachstehende Jnstruction ertheilt. j

Da die gegenwärtige Landgemeinde-Ordnung in der Provinz Weß- falen überall zur Anwendung kommt (§. 1), wo die Städte-Ordnung vom 19. März 1856 keine Anwendung findet, so ergiebt sih das Gebiet der Anwendung der Landgemeinde-Ordnung von selbst aus der über An- wendung der Städte-Ordnung zu erlassenden Amtsblatt-Bekanntmachung.

II

Der Ober-Präsident leitet in dem ganzen Umfange der Provinz die rej¡jortmäßig von den Königlichen Negierungen in ihren Bezirken zu be- wirkende Ausführung des gegenwärtigen Gesehes; - die auf dessen Aus- führung bezüglichen örtlihen Geschäfte hat in jedem Kreise der Land- rath, als nächste Aufsichtsbehörde, zu leiten.

Nach der Publication des Geseßes haben die Aufsihtsbehörden so- fort von Amtswegen zu veranlassen, daß in Gémäßheit des §. 84 Nr. 1 die in §. 26 litt. a. und in §. 75 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen der Gemeinde- und A Ser aU Mgen hinzutreten.

Die Ausführung der Bestimmungen der §§. 3 bis 9 wegen Abtren- nung von Rittergütern von den Gemeindebezirken, so wie wegen Verän- derungen bon Gemeinde- und Amtsbezirken tritt erst dann ein, wenn dazu ein geseßlih begründeter Anlaß, beziehungsweise ein Bedürfniß si ergiebt und bildet alsdann einen Gegenstand besonderer Verhandlungenz

die Ausführung der Landgemeinde-Ordnung bleibt davon unab rilage

bermögensloser Personen nicht in eine nachtheilige, allgemeine

941 ; Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

M 11S.

Donnerstag, den 22, Mai

1856.

G i ei reie iben iatiimiiéitteimi G id imeR A R R Km T E L T E m L L

V, i Verhandlungen über die Abtrennung eines Rittergutes (§. 3) vom Gemeindebezirke werden nur auf Antrag des Besißers oder der Ge- meinde, mit welcher das Gut bisher vereinigt gewesen ift, eingeleitet. Die Stellung der Auffih1s8behörden zu derartigen Verhandlungen is durch- aus objektiv, die der Ausführung des Gesetzes. Vi

Von besonderer Wichtigkeit für die organische Entwickelung der Ge--

meinde-Verfassung, mit Rückficht auf eigenthümliche örtliche Verhältnisse und Bedürfnisse und auf Erhaltung und Belebung älterer bewährter Ein- richtungen, so wie für eine zweckmäßige Gestaltung der fortschreitenden Entwickelung ist das im Geseze ausgesprochene Necht zum Erlasse statu- tarischer Anordnungen für die Provinz oder einzelne Landestheile (§§. 4, 12), für den Amtsbezirk (§§. 13, 75) und für die Gemeinde (§§. 13, 15, 2, D, Q 21, 28, 58

Es ist nicht erforderli, daß über alle durch das Geseß der statuta- rishen Anordnung zugewiesenen Gegenstände ein vollständiger, abge- s{lossener Codex entworfen werde, es wird vielmehr förderlich erscheinen, die einzelnen statutarischen Festseßungen zu treffen, je nachdem sih Ver- anlassung und Bedürfniß dazu bietet. Dies gilt namentlich von v. 13 Nx, 2 Und“ Ÿ. 27.

g VII.

Die nach §. 84 in Thâtigkeit bleibenden Gemeinde- und Amts-Ver- sammlungen sind nah Hinzutritt der im §. 26 Litt. a. und §. 75 Nr. 1 und 2 bezeichneten Mitglieder zunächst über die in den Fg. 2á, 25, 26, 28 und 75 Nr. 3 erwähnten Gegenstände und, nah Befinden, bei beson- derer Veranlassung auch über die im §. 15 1I,, Nr. 3 Litt. a. und b. ausnahmsweise gestattete Ermäßigung der zum Gemeinderechte befähigent den Grund- oder Klassensteuersäße zu vernehmen. Der Ober - Präsiden- erläßt darauf die erforderlihen Festseßungen, welche bis dahin, daß dar- über durch statutarische Anordnung bestimmt sein wird, in Kraft bleiben.

VIII,

Nach erfolgter Mittheilung dieser Festseßungen (VIT.) ist die Liste der stimmberechtigten Gemeindeglieder aufzustellen und auszulegen. (F§. 27, 28.)

1X.

Sodann is für diejenigen Gemeinden, in welchen nah §. 24 die Gemeinde - Versammlung aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeinde- gliedern zu bilden ist, die deshalb von dem Ober - Präsidenten erlassene Entscheidung durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 84 Nr. 1.) Mit dieser Bekanntmachung tritt der Gemeinderath in den gedachten Ge- meinden außer Wirksamkeit.

X

Der §. 27. gestattet, durch das Gemeindestatut in Beziehung auf die Eintheilung der stimmberechtigten Gemeindemitglieder in drei Klassen nach Maßgabe der Gesammtsumme der Steuern, abweichende Bestimmungen zum Zweck fester und dauernder Abgrenzung der Wahlklassen zu neen. Es wird hierdurh die Mögiicl keit gegeben , die alten Klassenunterschiede der ländlichen Grundbesitzer, z. B. in Vollbauern, Halbspänner und Kötter, wo fih solche noch erhalten haben, selbstständig oder neben dem Dreiklassen- shftem angemessen zu berücksichtigen: oder die einmal durch die Klassen- theilung als abgrenzend gefundenen Steuerbeträge auf längere, bestimmte Zeit maßgebend zu erklären : eder endlich innerbalb der Vertretung größerer Gemeinden den einzelnen alten Bauerschaften eine lokale Ver- tretung und damit eine gewisse Selbstständigkeit zu gewähren. Die Ent- wickelurg derartiger statutarischer Anordnungen wird aber unter genaue- ster Würdigung der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse erfolgen müssen, und bei deren Genehmigung darauf zu achten sein, daß nicht einer Klasse der Gemeindeglieder auf Kesten der anderen ein für das Gemeinwohl bedenklicher Rer Einfluß gestattet werde.

X

Die regedmäßigen Neuwahlen der Gemeindeverordneten u. s. w. er- folgen nach Maßgake der zur Erledigung kommenden Etellen. (§. 84.)

XII,

Die Landräthe haben bei der Bestätigung der gewählten Gemeinde- vorstéher und dexen Stellvertreter mit der strengsten Gewissenhaftigkeit zu verfahren. Das Recht der Versagung und der eventuellen Ernennung (§. 38) ist in allen Fällen, wo das Jnteresse des Staates oder der Ges meinden es erheischt, pflihtmäßig in Ausübung zu bringen. Die Ve- stätigung darf nur erfolgen nah Erlangung der begründeten Ueberzeu- gung, daß der Gewählte den Erfordernissen seiner Stellung genügen werde, Es fkann zu diesem Zwecke nöthigenfalls eine Prüfung angeord- net werden, z

Ueber die Gründe der Versagung einer Bestätigung hat der Land- rath nur auf Erfordern der vorgeseßten Behörde Auskunft zu geben.

XII. der für Dienstunkosten den Gemeindevorstehern zu gewährenden Entschädigung J: 40) erfolgt erst nach Erledigung der einzelnen Stellen durch den Abgang ihrer jeßigen Jnhaber, welche im Genusse der ihnen bisher zugebilligten Vergütung verbleiben (§. 84). , AIV.

Die Einführung eines Einzugsgeldes, eines Hausstands - und Ein- kaufsgeldes ist von der Genehmigung der Pans abhängig gemacht. Bei der Prüfung und Bemessung der Beträge des Einzugsgeldes ist darauf zu achten, daß der den Gemeinden gewährte Schuß gegen Teatis

nteressen berleßende Beschränkung der Freizügigkeit ausarte. Zunächst ist die be- reits festgestellte und sonft herkömmliche Höhe dieser und ähnlicher * Ab-

Die Fest

gaben zu berückfihtigen, und fodann zu erwä en, ob gleichzeitig nebe

dem Einzugsgelde auch ein Eintritts- M Gaus standögelk, aus Aalcibein etwa noch ein Einfkaufsgeld zur Theilnahme an den Gemeindenußungen erhoben werden soll. Endlich ift der Betrag dabei in Erwägung zu zie- hen, welcher in den benabarten Städten oder Landgemeinden an ähn- lichen Abgaben erhoben wird. Die Entrichtung einer jährlichen Abgabe oder eines Einkaufsgeldes für die Theilnahme an den Gemeinde- nußungen fann nur nah den vorhandenen einzelnen Arten der borhandenen Nuzungen (F. 53 alin I. Nr. 4) denjenigen, welche daran

wirklih Theil nehmen, als ein ents werden. \prehendes Aequivalent aufgelegt AXYV.

Wegen Ausführung der Bestimmungen im §. 57, die Gemeindeste betreffend, bleibt eine besonde re Instruction E Ba Vis eres Erlaß die bestehenden Vorschriften, so weit sie"den bestehenden Beftimmun- gen des gegenwärtigen Geseßes nicht widersprechen, zu befolgen find.

XVI :

__ Die Bestimmung des §. 70, wonach die Stelle des Amtmanns, a ein Ehrenamt, mit welchem nur eine feste Entschädigung für Diensintoten verbunden, einem angesehenen und vorzugsweise aus den größeren Grund- besißern auszuwählenden Eingesessenen zu übertragen ist, bezweckt, diese wichtige Stelle in die Hände solher Männer zu legen, welche durch ibre persönlichen Verbältnisse und ihren Besiß mit den Juteressen der Ge- meinde auf das Engste verbunden find, mit genauer Personen- und Sach- kenntniß das Vertrauen der Eingesessenen vereinigen, und das Wobl und Wehe der Gemeinde als ibr eigenes empfinden. Es wird dabei vorauss- gesezt, daß Männer bon unabhängiger Stellung Gemeinfinn genug baben werden, ihre Kräfte mit voller Liebe dem Wohle ihrer Gemeinde zu wid- men. Das Gesetz bezeihnet das Ehrenvolle einer solchen Stellung aus- drücklih durch die Form der Ernennungs-Urkunde. Für die Aufsichtss behörde entsteht daraus die besondere Verpflichtung, uneigennüßiges Wirs- fen für das allgemeine Wobl dur Anerkennung, und jede mit dem Ernste der Amtspflicht verträgliche Erleichterung im amtlichen Verkebr zu fördern.

XVII.

Wo nach §. 71 ein besoldeter Amtmann ernannt werden muß, soll der Negel nach zunächst eine kommissarishe Verwaltung angeordnet wer- den. Diese soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. Die Amtsversammlung und der Landrath, welche vor „eder Ernennung mit ihrer Aeußerung gehört werden müssen, find dadur au in den Stand geseßt, etwaige besondere Gründe, welche die Verlängerung einex kommissarischen Verwaltung in einzelnen Fäklen ausnahmsweise über den Zeitraum eines Jahres hinaus anräthlih machen könnten, zur Kenntniß der borgesezten Behörde zu bringen. j

AVIII.

Bei Ernennung der besoldeten Amtmänner haben die Negierungés Präsidenten mit besonderer Sorgfalt zunächst auf geeignete Eingesefsene des Amts Nückficht zu nehmen (§. 71). Die Ernennung darf nur auf Grund der Ueberzeugung erfolgen, daß der Ernannte den Erfordernissen seiner Stellung als Gemeinde- und Staatsbeamter genügen werde. Zur Erlangung der Ueberzeugung von dieser Befähigung kann, na Befinden, eine Prüfung angeordnet werden. :

XIX,

_ Gemeinde - Vorsteher und Amtmnänner bedürfen zu ciner mehr als dreitägigen Abwesenheit aus ihrem Bezirke eines Urlaubs, welchen die Landräthe bis zu 14 Tagen zu ertheilen ermächtigt werden. Ein längerer Urlaub ist dur den Landrath bei der Negierung nahzusuchen. Der Ehren - Amtmann bedarf eines Urlaubs nur zu einer mehr als vierzehn- tägigen Abwesenheit; in Fällen einer kürzeren Abwesenheit genügt eine Anzeige an den Landrath, in welcher angegeben sein muß, in welcher Art für die Vertretung genügend gesorgt ist ; doch ist auch eine solche Anzeige nicht erforderlich, wenn die Abwesenheit nicht über drei Tage hinausgeht.

AX.

Die Aufficht des Staats über die ländlichen Gemeinden, über die öffentlichen Angelegenheiten der decn Gemeinden gleihgestellten Güter und über die Aemter wird in Gemäßheit der Jnstructionen vom 23. Oktober 1817 und 31. Dezember 1825 ausgeübt. Die Berichte der Gemeinde- und Amtsbehörden werden auch in denjenigen Angelegenheiten, welche das Geseg der unmittelbaren Entscheidung der Regierung überweiset, an den Landrath gerichtet. Ci

Ueber das Etats-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden und Aemter werden die Regierungen, unter Genehmigung des Ober-Präfiden- ten, besondere Jnstructionen für ihre Bezirke erlassen.

Berlin, den 9. Mai 1856.

Der Minister des Pr von Westphalen.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Ferdinand zu Solms-Braunfels und

Alexander zu Solms=

Se, Durchlaucht der Prinz Braunfels, von Braunfels. Der Erb - Truchseß in ter Kurmark Brandenburg, von

Graevenihß, von Queehß. Abgereist: Der Präsident des Landes-Oekonomie-Kollegiums

Dr. von Beckedorff, nah Grünhoff.