1856 / 122 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E E E E E

| 7

men werden, wenn das Gut, mit béssen Besib sie vexbundey ist, entweder: 1) durch Zerstückelung die Eigenschaft eines selbstständigen Gutsbezirks- Y E s nicht mehr aus liegenden Gründen oder abe lôsbaren Realberechtigungen besteht, au niht Zubehör eines an-

dern, zur polizei-obrigkeitlichen Gewalt berechtigten Gutes ift, oder

3) wenn und so lange das Gut in den Besiß einer Landgemeinde oder

in den Besiß aller oder mehrerer Mitglieder derjenigen Landgemeinde übergegangen ist, über welche die polizei - obrigkeitlihe Gewalt des

Gutes sich exrstreckt. 6. 3

Jsst die polizei-obrigkeitlihe Gewalt nach §. 2 auf den Staat über- nommen, so kann entweder dieselbe dur Uns einen andern Gute ver- liehen, oder deren Verwaltung von der Regierung mit Genehmigung des Ministers des Junern einem angesehenen, wo möglih größeren Grund- besißer der Gegend als unbesoldetes Ehrenamt aufgetragen, demselben aber dabei eine Entschädigung für Dienstunkosten gewährt werden.

Findet die Regierung, auch nach Anhörung des Kreistags, Nieman- den, der diese Verwaltung als ein solhes Ehrenamt zu übernehmen ge- eignet und bereit ist, so hat dieselbe einstweilen einen fommissarischen Verwalter zu bestellen, dem alsdann, außer der Entschädigung für Dienst- unkosten, auch eine angemessene 2 S adi zu gewähren ift.

Die Vorschriften des Y. 3 nden auch da Anwendung, wo dem Staate die polizei - obrigkeitlihe Gewalt über ländliche Gemeinde- oder

Gutsbezirke bereits zusteht oder ‘s zufällt. -

Jst ein Theil des polizei - obrigkeitlichen Bezirks für eine ordnungs- mäßige Verwaltung von dem Siße des berechtigten Gutes zu entfernt belegen, so kann die polizei-obrigkeitlihe Gewalt über diesen Theil, nach Einigung mit deren Junhaber, entweder mit Unserer Genehmigung einem anderen Gute, dessen Eigenthümer zu deren Uebernahme bereit is, bleibend übertragen , oder auf den Staat übernommen und nah Y. 3 behandelt werden. Der Kreistag is jedoch über R lbied Veränderung vorher zu höôren.

So lange der Staat die nah §. 2 von ihm übernommene polizei- obrigkeitlihde Gewalt nah §. 3 nur als Ehrenamt oder kommissarisch ver- walten läßt, find die Kosten dieser Verwaltung, und zwar in dem unter Nr. 1 daselbst erwähnten Falle von den Besißern aller Theile des zer- stückelten Guts, in gleicher Art, wie die in den §§. 7 ff. des Geseyzes vom 3. Januar 1845 (Gesez-Sammlung S. 25) bezeichneten öffentlichen Lasten, in den Fällen unter Nr. 2 und 3 aber von dem Besißer des be- rechtigt gewesenen Guts zu tragen.

Der Jnhabec der polizei - obrigkeitlichen Gewalt ift verpflichtet, zu deren Ausübung nah den Vorschriften der Verordnung vom 31. März 4838 und des Geseßes vom 24. April 1846 einen Stellvertreter zu er- nennen, wenn entweder die Auédehnung des Polizeibezirks dies erforder- lich macht, oder wenn er aus einem in seiner Person liegenden Grunde an der ordnungsmäßigen Ausübung der Polizei-Verwaltung behindert wird.

Jst ein solher Jnhaber ein Ausländer, so muß er stets für diese Verwaltung einen inländischen R Ga bestellen.

Für eine Ortschaft, deren einzelne Theile verschiedenen Polizei-Obrig- keiten unterworfen sind, können die Jnhaber dieser leßteren, fals sie nicht etwa dahin übereinkommen, daß Einer von ihnen die Polizei-Verwaltung über die ganze Ortschaft führen soll, von der Auffichtsbehörde zur Be- stellung eines gemeinschaftlichen Arg angehalten werden.

§. 9.

Ueber die Nothwendigkeit und Dauer einer solchen Stellvertretung

§Ç 7. 8.) hat die Auffihtsbehörde, nach Vernehmung der Jnhaber, zu

entscheiden. Unterlassen die leßteren, diesen Entscheidungen nachzukommen,

so kann die Aufsichtsbehörde, bis dies geschieht, die Verwaltung der Po- lizei-Obrigkeit auf Koften der B einem Kommissarius auftragen.

Wenn mit dem Befige eines Gutes, dem die Eigenschaft eines Ritter- gutes beigelegt werden soll, die polizei-obrigkeitliche Gewalt bisher nicht, oder doch nicht über alle zu dem Gute gehörenden Grundstücke verbunden war, so kann dieselbe diesem Gute mit Unserer Genehmigung und in dem dur die leßtere zu bestimmenden Umfange beigelegt werden, nachdem hierüber eine gütliche Einigung zwischen dem Besißer des Gutes und dem bisherigen Jnhaber der O Gewalt exfolgt ist.

Wird ein bestehender Gemeinde- oder Guts-Bezirk verändert, so kann hiermit, in dem geseßlih dabei stattfindenden Verfahren, soweit nach den örtlichen Verhältnissen ein Bedürfniß dazu obwaltet, eine zweckmäßige Abgrenzung der polizei-obrigkeitlichen Bezirke verbunden werden.

Ob und inwieweit hierbei denjenigen Besißern, welche ihre polizei-

obrigkeitlihe Gewalt ganz oder theilweise verlieren, eine Entshädigung dafür gebührt, soll niht im Rechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden werden. Zu dem Ende hat jeder der Betheiligten aus der Zahl der Mit- glieder des Kreistags einen der Schiedsrichter zu wählen, und der Kreis- tag, für den Fall einer unter den lepgteren obwaltenden Meinungs- verschiedenheit, einen Obmann N

Uebt der Jnhaber der polizei-obrigkeitlihen Gewalt dieselbe in eige- ner Person aus, und begeht er dabei eine solche Handlung, welche bei einem Beamten die Ratur eines Verbrechens oder Vergehens im Amte haben würde , so- kommen die im 28. Titel des Strafgesepbuches über

Än eine Vergehen im Amte gegebenen Vorschriften gegen ihn zur g. 13.

Zieht die Handlung (F. 12) bei Beamten den Verlust des Amtes nach fich, so ist der Juhaber der polizei-obrigkeitlichen Gewalt, welcher

4

fi diese Handlung \chuldig mat, neben der sonst dafür geseplih an- gedrohten Strafe, auch zur eigenen Ausübung jener Gewalt für unfähig zu erklären. Auch kann er der Befugniß zur Ernennung ‘eines Stell-

vertreters für verlustig erklärt N

Begeht der Stellvertreter eines Znhabers der polizei - obrigkeitlichen Gewalt eine solche Handlung, welche bei einem Beamten die Natur eines Verbrechens oder Vergchens im Amte haben würde, so-ist gegen densel- ben die gegen Beamte geseßlich angedrohte Strafe, und sofern diese in der Unfähigkeit, öffentlihe Aemter zu führen, besteht, auch die Unfähig- feit zu dem von ihm vertretenen Amte, so wie zu allen Aemtern derselben Art, zu verhängen. 6. 15

gei mit dem Verluste der Standschaft auch die Entziehung des Rechts zur Ausübung der polizei - obrigkeitlichen Gewalt und der Befugniß eintritt, solhe durch Stellvertreter verwalten zu lassen, is nach den Geseßen vom 8. Mai 1837 über die persönliche Fähigkeit zur Aus- übung der Rechte der Standschaft, der Gerichtsbarkeit und des Patro- nats, so wie des Geseßes vom 23, Juli 1847 über die Entziehung oder Suspension sländischer Rehte wegen besholtenen oder angefochtenen Rufs und den §§. 12, 21 und 22 des S zu beurtheilen.

Gegen einen Jnhaber der polizei - obrigkeitlihen Gewalt, welcher nicht zur Standschaft berechtigt ist, soll außer den Fällen des §Ÿ. 6 des Gesezes vom 8. Mai 1837 und der §§. 12, 21 und 22 des Strafgeseh- buchs die Unfähigkeit zur Ausübung der polizei - obrigkeitlichen Gewalt und der Befugniß, solche durch Stellvertreter ausüben zu lassen, auch noch in den im §. 2 Nr. 1 des Geseßes vom 23. Juli 1847 bezeichneten Fällen, so wie alsdann eintreten, wenn derselbe durch sein Benehmen sich des erforderlichen Ansehens oder Vertrauens verlustig macht.

Die Entscheidung in diesem leßtern Falle erfolgt nach Vernehmung des Betheiligten und Anhörung des Kreistags durch einen Plenarbeschluß der Regierung.

Diese ist auch befugt, den Jnhaber vou der Ausübung des Nechts der Polizeiverwaltung vorläufig zu suspendiren.

Tritt nach den §§. 12 bis 16 der Verlust des Nehts zur Ausübung der polizei-obrigkeitlichen Gewalt und der Befugniß, solche dur Stellver- treter ausÚben zu lassen, gegen den Jnhaber ein, so kommen wegen Ver- waltung der polizei-obrigkeitlichen Gewalt auf die Dauer des Besißes des Inhabers die Bestimmungen der §§. 4 und 9 bis 11 des Geseßes vom 8. Mai 1837 und die Vorschriften im §. 3 des gegenwärtigen Gesehes zur Anwendung.

T E

Demjenigen, welchem die Polizei-Verwaltung als ein unbesoldetes Ehrenamt aufgetragen worden ist (§§ 3—5), kann diefer Auftrag dur Plenarbeschluß der Negierung wieder entzogen werden.

Gegen die in den Fällen der §§. 16, 17 und 18 gefaßten Plenar- Beschlüsse der Negierung findet der Rekurs an den Minister des Jnnern statt; dieser Rekurs bält jedoch die Ausführung eines solchen Regierungs- beschlusses nux dann auf, wenn er innerhalb sechs Wochen, vom Tage der erfolgten Zustellung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Ober-Prä- sidenten angebracht ivorden ift.

G. 20:

Die Vorschriften des Geseßes vom 13, Februar 1854, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthand- lungen, finden auch Anwendung auf die Jubaber der polizei-obrigfkeit- lichen Gewalt und deren E O, l

Die Schulzen (Scholzen, Nichter) und die Schöppen (Gerichts- männer, Gerichts- oder Dorfgeschworene), ingleichen die Stellvertreter nicht qualifizirter Lehn - oder Erbschulzen, werden in der Regel, sofern nicht durch Observanz oder sonstige Nehtsnormen etwas Anderes fest- steht, von dem Jnhaber der Ortsobrigkeit nah Anhörung der Gemeinde ernanut.

Die Bestätigung erfolgt durch M Landrath.

G 22.

Die nach den §F. 3, 4, 5 und 17 bestellten Polizeiverwalter, so wie die Stellvertreter der Jnhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt, imgleichen die Schulzen und Schöppen und die Stellvertreter nicht qualifizirter Lehn- und Erbschulzen, werden von dem Landrathe vereidet.

Die über die Eidesleistung aufzunehmende Verhandlung ist sportel-

und stempelfrei. a § 20.

Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesezes finden auch auf dic ehemals mittelbaren Städte Anwendung, über welche sih die polizei obrigfeitlihe Gewalt eines Gutes zur Zeit des Erlasses der Gemeinde- Ordnung vom 11. März 1850 K

Alle den Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft.

H: 60

Der Minister des Jnnern hat die zur Ausführung dieses Gesehes erforderlichen Anordnungen zu erlassen. :

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bet- gedrucktem Königlichen Znsiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1856.

(L. S.) Friedrich Wilhelm. von der Heydt. Simons, von Raumer. von Westphalen. von Bodels{wingh. Gr. von Waldersee Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten : yon Manteuffel.

975

Gese, betreffend die Landgemeinde=-Verfassun- gen iu deu sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Vom 14. April 1856.

Gesez vom 24. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 133 S. 900).

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, zur Ergänzung der Gesege über die Gemeinde - Verfassungen in den ländlichen Ortschaften der sechs östlihen Provinzen, insbesondere der Vorschriften, welhe darüber in dem Allgemeinen Landrecht Theil Il. Titel 7 Abschnitt 2, in den beiden Verordnungen vom 31. März 1833 (Geseßz-Sammlung S. 61 und 62), in dem Geseße vom 31. Dezember 1842 (Geseß-Sammlung für 1843 S. 8), in dem Geseße vom 3. Januar

1845 (Geseg - Sammlung S. 25), so wie in dem Geseßze vom 24. Mai | 1853 (Gesez-Sammlung S. 241) enthalten sind, für die gedachten Pro- |

vinzen hierdurch, vas folgt: e Veränderung von Gemeinde- und Gutsbezirfen. Den Bezirk einer ländlihen Gemeinde oder eines selbstständigen

Gutes bilden alle diejenigen Grundstücke, welhe demselben bisher ange»

hôrt haben.

Jedes Grundstuück, welches bisher noch keinem Gemeinde- oder selbst- ständigen Gutsbezirke angehört hat, ist nach Vernehmung der Betheilig- ten und nach Anhörung des Kreistags dur den Ober - Präsidenten mit einem solchen Bezirke zu vereinigen. Eignet sih ein solches Grundstü, nach seinem Umfange und seiner Leistungsfähigkeit, zu einem besonderen Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirke, so kann dasselbe mit Unserer Genehmigung dazu erklärt werden.

Die Vereinigung eines ländlichen Gemeindebezirks oder eines selbst- ständigen Gutsbezirks mit einem anderen Bezirke kann nur unter Zu-

stimmung der betheiligten Gemeinden und des betheiligten Gutsbesigers, |

nach Anhörung des Kreistags, mit Unserer Genehmigung erfolgen.

Die Abtrennung einzelner Grundstücke, Abbaue, Kolonieen von einem Gemeinde - oder selbstständigen Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem andern solchen Bezirke kann, wenn die betheiligten Gemeinden oder Gutsbesißer, und die Befißer jener Grundstücke darin einwilligen, mit

Genehmigung des Ober-Präsidenten gescheßen; soll aber aus dergleichen | Grundstücken ein besonderer Gemeindebezirk oder ein selbstständiger Guts- | bezirk gebildet werden, so ist die Anhörung des Kreistags und Unsere | Genehmigung erforderlih. Jn diesem legteren Wege können Bezirks- | Veränderungen der vorbezeichneten Art, welche im öffentlichen Jnteresse | nothwendig sind, selbst dann vorgenommen werden, wenn die Betheiligten

nicht darin eingewilligt haben.

Jn allen vorstehend bezeichneten Fällen ist den Betheiligten der Be- | {luß des KreisStags vor Einholung der höheren Genehmigung mitzu- |

theilen. Wird in Folge einer Bezirksveränderung eine Auseinanderseßzung zwischen den Betheiligten nothwendig, so ist dieselbe im Verwaltungs8wege

zu bewirken; zu ihrer Feststellung genügt, wenn die Betheiligten einig find, die Genehmigung der Negierung; entstehen Streitigkeiten dabei, so | entscheidet solche der Ober - Präsident. Privatrechtliche Verhältnisse dür- |

fen dur dergleichen Veränderungen niemals gestört werden. Eine jede Bezirksveränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu

machen.

Der §. 9 der Verordnung vom 31. März 1833 (BVeseß - Sammlung

S. 62) ist aufgehoben. G29

Wenn ein bis dahin selbstständiger Gutsbezirk, oder ein in keinem Gemeindeverhande stehendes, großes, geschlossenes Waldgrundstück mit einem Gemeindebezirke vereinigt wird oder bereits vereinigt worden ist, so find durch ein zu errichtendes Statut Festsezungen über das Verhält- niß zu treffen, in welchem der Befißer und die übrigen Bewohner des Gutsbezirk8 oder Waldgrundstücks an den Rechten und Pflichten der Gemeinde Theil zu nehmen haben.

Insbesondere ist in dem Statute zu bestimmen:

a) ob und inwieweit dem Guts- oder Waldbesißer,“ nah Maßgabe des |

größeren Umfangs oder Werths seines Befizthums, besondere Rechte beigelegt werden sollen, namentlich das Recht, in der Gemeinde - Versammlung den Vorsi oder auch mehrere Stimmen zu führen,

bei der Wahl von Gemeindeverordneten Einen oder Mehrere derselben allein zu wählen, oder an deren Versammlung

selbstständig Theil zu nehmen,

in der Versammlung der Gemeinde oder deren Verordneten sich |

der Stimmrechte, weil die Ortsverfassung darüber dunkel oder zweifel il, oder weil danach wesentliche Mängel in Ansehung der TheilnegGaft em Stimmrehte, namentlich erhebliche Mißverhältnisse gegen die Theil- naue an den Gemeindelasten bestehen, so ist eine solche Ergänzung oder Gs AEONA Led L ZIONAnd une Beachtung der Vorschriften der D U inen von i i inde- desdluß herbeizuführen er Negierung zu bestätigenden Gemeinde ommt ein solcher Beschluß niht zu Stande, fo ist die Regierun befugt, na Anhörung des Kreistags und mit Seneckiitiln des Ministers es Jnnern, die in Ansehung des Stimmrechts erforderlihe Ergänzung

oder Abänderung der Ortsy j vorüschreiben, F ctasung ay Maßhabe ber §9: 9 und 6 §. 5

1) Zur Theilnahme am Stimmrechte dürfen nur sol i : Pi eatet verstattet werden , S Mg E

l (esen find. zugleich in dem Bezirke mit einem Wohnhause ange-

2) Wenn aber Jemand in dem Gemeindebezirk ein i l welheë wenigstens den Umfang einer, die Galtrud von 2iidiek 2 ihrer Bewirthschaftung erfor dernden Ackernahrung hat, oder auf dem fih eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet deren Werth dem einer Ackernahrung mindestens gleihkommt, fo ist derselbe zur Theilnahme am Stimmrechte auch dann zuzulassen wenn er mcht Einwohner des Gemeindebezirks ist (Forense). Dasselbe gilt au von juristishen Personen, welche Grundstü bon einem folhen Umfange im Gemeinde-Bezirke besigzen.

3) p gs V E welche die übrigen an Werth

‘óße erheblih übersteigen, C i i i-

E geg werden. steigen, kann mehr als Eine Stimme bei

4) Auch können die Gemeindeglieder in Ansehung ibrer i

__ am Stimmrechte in verschiedene Klassen aile ira Be M E

9) Die Stimmen der Besizer derjenigen fleineren Grundstücke, welche zu ihrer Bewirthschaftung kein Zugvieh erfordern, können zu Gesammt- stimmen (Kollektivstimmen) verbunden werden. Dergleichen Besißer haben alsdann das Stimmrecht in der Gemeinde - Ver sammlung durch Abgeordnete auszuüben, welche fie aus ihrer Mitte auf min- destens drei und höchstens sechs Jahre wählen.

). 6

Zn der Ausübung des Stimmrechts, em ihr ( vesig be- fähigt, können V Rtdettn werden : f Me M O 0 iee

1) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vormund:

2) die Ehefrau durch ihren Ebemann, ; sofern zu 1 und 2 der Vater, der Stiefbater, der Vormund und der Ehemann im Gemeindebezirk wohnt, der Stiefvater das zum Stunmrecht- befähigende Grundstück bewirthschaftet und der Vormund im Gemeindebezirk Grundbefiger is; fehlen bei einer dieser Personen diese Vorbedingungen, so kann dieselbe die Ver- tretung einem Stimmberechtigten aus der Klasse des zu Vertre-

j tenden oder aus der nächst angränzenden übertragen ;

3) unverbeirathete Besigerinnen ; i

4) auswärts wohnende und juristische Personen, zu 3 und 4 durch Stimmberechtigte derselben oder der nächst angränzenden Klasse, zu 4 aber auch durch Pächter oder Nießbraucher der zum e befähigenden Grundstücke.

__ Die Vorschriften der §§. 5 und 6 finden au Anwendung, wenn in Folge der Zertheilung von Grundstücken oder der Bildung neuer Ansie- delungen, Kolonieen oder Gemeinden über die Theilnahme der Bewohner am Stimmrechte zu beschließen ist.

___ Bildung einer gewählten Gemeinde - Vertretung.

Auf den Antrag einer Gemeinde kann an die Stelle der Gemeinde- versammlung eine Vertretung derselben dur gewählte Gemeindeverord- nete eingeführt werden.

Wo dies geschehen soll, find zuvor dur ein Statut die dazu erfor- derlichen Festseßungen zu treffen, insbesondere über die Gesammtzahl der Gemeinde-Verordneten, die Wahlperiode, die etwaige Klasseneintheilung der Wähler, die hierbei aus jeder Klasse zu wählende Zahl von Ge- neinde-Verordneten, und die Wahlordnung. E

“Ueber ein solches, von der Gemeinde unter Mitwirkung der Orts- obrigkeit und des Landraths zu entwerfendes Statut ist der Kreistag zu hôren , und dasselbe dann mit dem Gutachten der Regierung und des

| Ober-Präsidenten dem Minister des Jnnern zur Bestätigung vorzulegen. M:

durch Pächter, Wirthschafts- oder Forstbeamte seiner Grund-

stücke vertreten zu lassen;

b) ob und inwieweit die Wiederauflösung der Vereinigung des Guts- bezirks oder Waldgrundstücks mit dem Gemeindebezirke von dem | einseitigen Antrage des Guts - oder Waldbesigers , oder von dem |

der übrigen Gemeindeglieder abhängig sein soll,

Ein solches Statut ist nach den Erklärungen der Betheiligten von | dem Landrathe zu entwerfen, dem Kreistage zur Aeußerung darüber und | alsdann mit dem Gutachten der Regierung dem Ober-Präfidenten zur |

Vestätigung vorzulegen. n.0 Stimmrecht. i j Die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der Ausübung desselben in der Gemeindeversammlung wird durch die bestehende Orts-

Verfassung bestimml.

| |

8. 4. e Ergiebt sich das Bedürfniß einer neuen Feststellung oder Regelung

Der Minister des Junern ist befugt, eine Gemeinde - Verordneten- Versammlung aufzulösen und eine 1 poM anzuordnen. §10. Form der Gemeinde-Beschlüsse, Urkunden, Vollmachten 2c.

1) Zu einer schriftlichen, einen Gemeindebeshluß betreffenden Verhand»

lung ist erforderlih, daß darin die Namen der bei der Beschluß- fassung gegenwärtig gewesenen Gemeindemitglieder angegeben find, und die Verhandlung außer von dem Schulzen (Scholzen, Richter) und den anwesenden Shöppen (Gerichtsmännern, Gerichts- odex Dorfgeschworenen), auch noch von mindestens drei anderen der gegenwärtig gewesenen angesessenen Gemeindemitglieder unterschrie- ben ist. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, müssen im Namen der Gemeinde von dem Schulzen und den Schöppen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel be- drudt sein; der dem Abschlusse des Geschäfts zum Grunde liegende Gemeindebeshluß, und die dazu etwa erforderlihe Genehmigung oder Entscheidung der betreffenden Aufsichtsbehörde, müssen der Urkunde in beglaubigter Form beigefügt sein.

3) Vollmachten verbinden. die Gemeinde, wenn \iè Namens ihrer, unter Beidrückung des Gemeindesiegels, von dem Schulzen und den