1856 / 122 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

976 (Geseß - Sammlung für 1848, S. 411) und des Regulativs vom 14. Mai 1849, so wie des zu dem leßteren gehörigen--Tax - Regu- lativs (Geseß - Sammlung für 1849, S. 183) betreffenden Be- \s{chlüssen, wie folgt, Meine Bestätigung.

c ‘¿eben find, und dabei von diesen Personen be- eint ist ner P reer elimacht auf den Grund eines ordnungs- debeshlusses, zu welchem alle Stimmberechtigte" gé-

i i i “4 L A aaeladén worden, ausgestellt sei. Eine solche Vollmacht

i ausreichend, wenn die Geseße sonst eine eritlihe i G0 daun Aima! erfordern. Die §F§. 40 bis 49 Titel 3 Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Orbnung find aufgehoben.

4) Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleihstehenden Gerechtsamen die den Gemeinden geseßlih vor eschriebenen beson- deren Formen beobachtet find, genügt einè Bescheinigung der Re-

ierung. As g. 11.

Vertheilung der Gemeinde- Abgaben 2c. i Wenn in Ansehung des Maßstabs der Vertheilung der Gemeinde- Abgaben oder Dienste die Ortsverfassung dunkel , zweifelhaft oder nicht mehr passend ist, insbesondere hergebrachke Gewohnheit (FF. 31, 39 Titel 7 Theil Il. Allgemeinen Landrechts) dabei keinen ficheren Anhalt gewährt, oder zu erheblichen Mißverhältnissen führt, so ist eine Ergän- zung oder Abänderung der Ortsverfassung hierüber, unter Beachtung der Porschrift des C. 12, dur einen von der Regierung zu bestätigenden Gemeindebeshluß herbeizuführen. A i Kommt ein solcher Beschluß niht zu Stande, so ist die Regierun befugt, nach Anhörung des Kreistags, mit Genehmigung dés Ministers des Junern, die in Ansehung der Vertheilung der Abgaben oder Dienst e erforderliche Ergänzung oder Abänderung der Ortsverfassung bvorzu-

iben, schreiben C. 12.

Vei einer solchen neuen Vertheilung der Gemeindelasten (Y. 11) ist darauf zu achten, daß dieselbe mit Berückfichtigung der in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbesißes und des Klassenverhältnisses geschehe, und die den einzelnen Gemeindegliedern, oder den Klassen der- selben, aufzuerlegenden Antheile an den Lasten in ein angemessenes Ver- hältniß zu den Nechten und Vortheilen treten, welche dieselben in dem

Gemeindeverbande genießen. 6. 13

Die Vorschrift des §. 12 findet auch Anwendung, wenn in Folge der Zertheilung von Grundstücken oder der Bildung neuer Anfiedelungen, Kolonieen oder Gemeinden, über die Theilnahme der Bewohner an den

Gemeindelasten zu beschließen ist.

Besteuerung der Staatsdiener.

Junsoweit die Staatódiener nah den bestehenden Geseßzen zu den Gemeindelasten in ländlichen Ortschaften herangezogen werden fönnen finden daselbst die Vorschriften des Gesehes bom 11. Juli 1822 (Geseßs, Sammlung S. 184) und der Kabinets-Order vom 14. Mai 1832 (Geseß-

Sammlung S. 145) Anwendung.

Gemeindewaldungen find auch fernerhin dieser Bestimmung zu erhalten. Eine Verwandlung derselben in Acker oder Wiesen, so wie außerordentliche Holzschläge, können nur mit Genehmigung der Regierung vorgenommen

werden. Die wegen Behandlung der Gemeindewaldungen für-einzelne Landes-

theile erlassenen Geseye und S s bleiben in Kraft. Die Vorschriften im §. 3 Nr. 14 des Gesezes vom 2. März 1850

(Geseßz-Sammlung S. 77) sind e

Wir behalten Uns vor, Landgemeinden, in denen ein Bedürfniß dazu obwaltet, die Annahme der Städte - Ordnung , ingleihen Stadt- gemeinden, unter derselben Vorausseßung, die Annahme der Landgemeinde- Verfassung, in beiden Fällen mit den etwa erforderlichen Maßnahmen

zu gestatten. j Ueber jedes Gesuch dieser Art ist zuvor der Kreistag und der Pro-

vinzial-Landtag zu hören. y g. 18.

Der Minister des Junern hat die zur Ausführung des gegenwärti- gen Geseßes erforderlihen Anordnungen zu treffen. / i Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-

edrucktem Königlichen Jnfiegel. i G Gegeben C iu, den 14. April 1856.

(L. S.) Friedrich Wilhelm, von Westphalen, Für den Minister für die landwirthschaft- lichen M ael

von der Heydt, Simons. von Raumer. von Bodelschwingh. Gr. von Waldersee.

von Manteuffel.

Allerhö{ster Erlaß vom 21. April 1856 betref= fend die Genehmigung der von dem General-Land-

tage der: \chlesischen Landschaft wegen Abänderung der Regulative vom 13, November 1848 und

141, Mai 1849 2c. gefaßten Beschlüsse. Auf Jhren Bericht vom 30. März d. J. ertheile Ih hierdurch

l, Zu dem Regulative vom 13. November 1848, und zwar: 1) Zu §. 2 Lit. b. und c. «Zum Zwecke einer nothwendigen Erleichterung in der Benupung des landschaftlichen Real- kredits, insbesondere zum Zwecke der Einlösung von Hypo- theken, welhe in Pfandbriefe oder in landschaftliche Dar- lehne nah dem Regulativ vom 11, Mai 1849 umgesthrieben werden sollen, ingleichen zu zeitweiser Beleihung neu ausge- fertigter Pfandbriefe, wenn selbige zu einem angemessenen Kurse nicht auszubringen sind, dürfen Hypotheken , welche in landschaftlihe Pfandbriefe oder in Darlehne nach dem Regulativ vom 11, Mai 1849 umgeschrieben werden sollen, und die also innerhalb der ersten Werthshälfte des Gutes oder Grundstückes eingetragen sind, je nah dem Ermessen der General - Landschaftsdirection zu einem höheren Prozentsabße bis zum vollen Nennwerthe beliehen, alle auf neu ausge- fertigte Pfandbriefe zu gewährenden Darlehne aber auf ein volles Jahr bewilligt werden. Zu §. 3. Jnsoweit Darlehne zur Vermittelung des Pfand- brjefsfredits nachgesucht werden, ist eine Abweihung von dem normalen Verhältnisse der verschiedenen Kategorieen statthaft. Zu §. 7. Zur Beschaffung der erforderlichen Baarschaft für den Geschäftsbetrieb ist die General -Landschaftsdirection be- fugt, verzinslihe Darlehne zu Lasten der Darlehnskasse auf- zunehmen.

11, Zu dem Regulative vom 11, Mai 1849,

1) Zu §. 4. Auch die Besißer der nach dem Landschasts- Reglement vom 9, Juli 1770 zum landschaftlihen Verbande gehörigen Güter können zu Kreistaxatoren gewählt werden.

2) Zu §§. 4 und 5, Der General-Landschafts-Direction steht die Befugniß zu, die von den Fürstenthums-Landschasten fest- geseßten Taxen zur Super-Revision einzufordern, und selbige nöthigenfalls herabzuseßen, auch die Zurüdzahlung des da- nach ungerechtsertigten Kredites zu verlangen. Gegen die Verfügung der General-Landschafts-Direction steht dem Be- siper des Grundstückes und der betreffenden Fürstenthums-Land- haft der Rekurs an den zunächst zusammentretenden engeren Ausschuß- zuz doch kann inzwischen die angefochtene Verfü-

ung in Vollzug geseht werden.

u §. 6, Litt. b. Der Darlehnssucher muß die Verbindlich- feit übernehmen, die zum Betriebe der Wirthschaft erforder- lichen Gebäulichkeiten für einen angemessenen Werth bei einer staatlich konzessionirten Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuers- gefahr zu versichern.

Zu §. 17, Dur Abzahlung von Theilbeträgen des land-

\haftlihen Darlehns erwirbt, wie dies {hon aus den Vor-

schriften der §§. 6, 17 und 20 dieses Regulativs folgt, der

Schuldner nicht die mit der abbezahlten Forderung verbunden

gewesenen Privilegien, noch auch der Landschaft gegen-

über die Theilnahme an der Priorität des verbleibenden landschaftlihen Restdarlehns und der Nebenforderungen desselben.

5) Zu §. 18.

a) Den Kreistaxatoren werden an Diäten zwei Thaler für jeden Arbeitstag und an Reisekosten einschließlich der Reisediäten funfzehn Silbergros{hen für jede Meile des Hinweges und für jede Meile des Rücckweges gewährt.

b) Die Landschafts - Syndici, wenn sie zur Aufnahme von Taxen nichtinkorporirter Güter entsendet werden, beziehen Diäten und Reisekosten, wie sie in dem landschaftlichen E Diâten und Fuhrkosten für Parteisachen nor- mirt sind, :

c) Der Darlehnssucher ist verbunden, zur Deckung der Tax- kosten für den Fall, daß das Darlehnsgeschäft nicht zu I fommt, einen angemessenen Kostenvors{huß zu eisten.

d) Das von dem Darlehnsnehmer bei Empfang des Dar- lehns zu entrichtende Prozentgeld ist auf Ein Prozent nicht des wirkli entnommenen, sondern des nah Verhältniß der Taxe zulässigen Darlehnsbetrages zu bemessen.

6) Zu §. 32. Bei der Revision der Rehnungen werden nit Abgéordnete der Darlehnsschuldner, sondern drei Meistbethei- ligte derselben, und zwar je einer aus dem Bereich von Oberschlesien, Mittelschlesien und Niederschlesien zugezogen. ITT, Zu dem Tayxregulative, und zwar: U

Zu §. 10, Wenn das zu beleihende und zu dem Zweck abgeshäbte Grundstück mit Privatabgaben und Lasten, welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen, dergestalt behaftet ist, daß ver Jahresgeldwerth derselben mehr als Eins vom Tausend des- jenigen Taxwerthes beträgt, welcher als solcher ausgesproche! werden müßte, wenn die Abgaben und Lasten nicht darauf

den von dem achten General - Landtage der s{lesis{en Landschaft gefaßten, die Abänderung des Regulativs vom 13, November 1848

hafteten, so ist zu Findung des zulässigen Kredites eine be-

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sondere Berehnung nach folgenden Grundsäßen anzu- legen. Es ist nämlih zunächst festzustellen, welcher Tax- riv dem Grundstücke in der Vorausseßung beizulegen sein würde , Tausend jenes übrigen Werths erreihten. Der \o gefundene Taxwerth des Grundstücks ist zu halbiren und von der Hälfte das Ablösungskapital desjenigen Mehrbetrages der Lasten und Abgaben abzuseßen, welcher bei der obigen Vorausseßung und der darauf gegründeten Berechnung unberücksichtigt ge- blieben ist, Der so gefundene Restbetrag der Werthshälfte stellt den Tes des zulässigen Kredits dar.

Dieser Mein Erlaß ist durch die Geseß-Sammlung zur öffent-

lihen Kenntniß zu bringen. Charlottenburg, den 21, April 1856,

Friedrich Wilhelm.

Simons, von Westphalen.

An den Justiz-Minister und den Minister des Jnnern.

Ministerium für D: GBewerbe und öffentliche Arbeiten.

Erlaß vom 31, März 1856 betreffend Vor=« schriften für die Bearbeitung der Entwürfe zu Kirchen in bgulih-technischer Hinsicht.

Jn der Anlage (a.) erhält die Königliche Regierung Exemplare der „Borschriften für die Bearbeitung der Entwürfe zu Kirchen in baulich - technischer Hinsicht ‘’ vom heutigen Tage, mit dem Auftrage, solche an die Bauräthe und sämmtliche Baubeamte Jhres Verwal= tungsbezirks zu vertheilen.

Berlin, den 31, März 1856.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. ITI. Abtheilung.

An sämmtliche Königliche Regierungen und an die Ministerial-Bau-Kommission hierselbst,

ae Vorschriften, betreffend die Ausarbeitung der Entwürfe zum Bau neuer Kirchen in baulih-technischer Hinsicht.

Nicht allein bei Vorkage von Entwürfen zu neuen Kirchen, sondern noch mehr bei Ausführung derselben, tritt nicht selten eine zu unter- geordnete, sogar mißverstandene Behandlung der Details der Architektur und des inneren Ausbaues hervor, wodurch bei übrigens sehr lobens- werther Solidität und Sorgfalt der technishen Ausführung die Wirkung des Bauwerkes sehr beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl von den Ver- hältnissen der Details zum Ganzen, als auch von der Erfindung und Stylisirung derselben. Die am häufigsten vorkommenden Mängel sind:

1) Zu bedeutende Größe oder Stärke der Details im Verhältniß zu den kleinen Abmessungen der neueren Kirchen. Je schwieriger die rich- tige Abwägung der Verhältnisse in solchen Fällen is, bei denen wegen der schr geringen absoluten Größe jeder unbedeutende Fehler schon sehr auffällt, desto mehr muß durch möglichst vollständige Zeichnungen nah großem Maßstabe der Zusammenhang der einzelnen Theile mit dem Gan- zen übersichtlih dargestellt werden. Dies gilt nicht allein von jedem dekorativen Schmuck, von Gesimsen und Profilirungen aller Art, sondern auch, und fast vorzugsweise, von den im Jnnern der Kirchen sihtbaren Verbandstücken. Nicht selten werden die Abmessungen derselben aus dem anerkennenswerthen Streben nach Soeolididät und Sicherheit für den Zweck zu reihlich bestimmt, oder es werden Construe- tionen gewäblt, welhe bedeutende Abmessungen der einzelnen Theile und einen großen Materialien - Verbrauch erfordern , während bei Anwendung von Eisen oder bei einer veränderten Anordnung gerin- gere Abmessungen zulässig sein würden. Beides hat aber dann zur Folge; daß das Vauwerk ein plumpes Ansehen erhält, und der Mangel an Ge- fühl für statische und ästhetishe Verhältnisse unangenehm ins Auge fällt. So weit dies die Holz - Constructionen betrifft, so darf hier auf die im Mittelalter übliche Behandlungsweise der sichtbaren Verbandfstücke hinge- wiesen werden , nah welcher durch starkes Brechen der Kanten, mit und ohne Profilirung, durch Uebergänge von viereckigem Querschnitt in einen polygonen, dabei aber durch Verstärkung der Verbindungen in vollkanti- gem Holze mittelst Konsolen, Bändern und Sattelhölzern,. durch Aus- ladung der Sockel und Kopfstücke von Ständern 2c. bei anscheinend großer Leichtigkeit viel Festigkeit und eine richtige Abwägung des Nothwendigen und Entbehrlichen erreicht worden ist. i

2) Weichen auch wohl die Abmessungen der speziell entworfenen Details von denen dur die Hauptzeihnung festgestellten ab, und es scheint öfter eine gewisse willkürliche Schäßung dér Aa Abmessungen nah der mutbmaßlichen Wirkung in bestimmter Entfernung vom Auge

angenommen zu werden. l i i die Größen der Details sich hauptsächlih durch ihr Verhältniß / zum

wenn die Lasten und Abgaben nur Eins vom .

ies Verfahren ist aber nicht zu billigen, weil : Tis Va i i " gründlich zu studiren, so oft sich die Gelegenheit dazu ergiebt, Messungen

Ganzen bestimmen, und daher auf das Genauefste aus der nach verjüng- tem Maßstabe aufgetragenen Zerchnung der ale Auen A nommen, und in einem 3 bis 4 Mal größeren, sodann aber stets in den Maßstab der Ausführung übertragen werden mässen. Hieraus wird die Annadme eines. binreichend großen, gleichmäßigen Maßstabes für die Zeichnungen der allgemeinen Anordnung bedingt, damit jenes Abmessen und Uebertragen auch wirklich ausführbar und die Abwägung der Ver- hältnisse dem Auge erleichtert wird.

3) Wird nicht selten strenges Einhalten des gewählten Baustyles und die Ausbildung nach guten Vorbildern vermißt. Jst aber ein Bau- styl von historischer und. landesthümlicher Grundlage gewählt was oft das Angemessenste sein möchte so tritt die Nothwendigkeit genauer Kenntnisse verwandter Baudenkmäler in ihren allgemeinen und speziellen Abmessungen, so wie in ihren konftruktiven und dekorativen Details ganz besonders hervor. Selbstredend können hierbei nicht ausschließlich die - größeren und ausgezeïhneteren Bauwerke, sondern auh kleine Land- kirchen, sobald sie an irgend einer Stelle eine interessante Form, Con- struction oder sonstige architektonishe Anordnung bieten , zur Berückfich- tigung kommen. Was aber die nahe liegenden, eigener Anschauung zu- gänglichen Bauwerke, deren genaues Studium zunächst und dringend edie O E durch die besseren Schriften und

erke Über die Bau-Denkmäler, bvornämlich i s vollständige E ämlich in Deutschland , ver

Demnach sollen in Zukunft für die Ausarbeitun Ü Me OR H L M eintreten : E

Der bisher ü iche Maaßstab für Bau-Zeichnungen von 10 Fu auf 1 Zoll reiht zwar für Grundrisse und einfache iandwirtbiGaftllme Gebäude aus, und muß auch wohl ausnahmsweise zur Vermeidung sehr großer Blätter für bedeutendere Bauwerke nothgedrungen angenommen werden, für die Aufrisse, noch weniger aber für Durchschnitte der Kirchen mit feineren Details iff aber derselbe zur sorgfältigen Abwägung der Verhältnisse und nothwendigen Klarheit nit genügend. Es müssen daher künftig die einzureihenden Anfichten und Durchschnitte der Entwürfe zu Kirchen im Maaßstab von 5 Fuß auf 1 Zoll aufgetragen werden. Nur in dem Falle, daß die bezeichneten Blätter bei diesem Maßftabe die Größe von 2 Fuß 6 Zoll überschreiten würden, is für die Anfichten ein kleinerer Maaßstab anzuwenden. :

2) Durch Annahme jenes größeren Maßstabes wird aber die Aus- arbeitung besonderer Detailzeihnungen keinesweges entbehrlich. Es muß sogar noch mehr Gewicht, als bisher geschehen, darauf gelegt werden. ZU jedem, mit Kosten-Anschlag der Abtheilung. für das Bauwesen vor- zulegenden Entwurfe einer Kirche gehört die Aufzeihnung der Details der inneren und äußeren Gesimse oder sonstigen Decorationen, des Altars,

| des Tauffsteins, der Kanzel, der Emporen mit deren Construction, der

Orgel, der Stühle, der Fenster und Thüren, und, bei der Anordnung einer im Junern sihtbaren Decken-Construction, auch die Darstellung der leßteren, Alles im Maßstab von 1 Fuß auf % Zoll aufgetragen. Bei fleinen Details ist sogar ein noch größecer Maßstab wünschenswerth, so daß genaue Messungen bis auf 5 Zoll möglich werden.

_3) Um aber bei dieser Ausdehnung der Vorarbeiten vergebliche Möühewaltungen möglichst zu vermeiden, wird die Befolgung der Vor- hrift, wonach für alle Bau - Entwürfe von einiger Bedeutung zunächft nur erst Skizzen und Ueberschläge ausgearbeitet und durch die betreffen- den Behörden der Abtheilung für das Bauwesen vorgelegt werden sollen, hiermit in Erinnerung gebracht.

4) Dex Umfang der Geschäfte macht es meistens unvermeidlich, daß sih die Kreis-Baubeamten zu diesen Vorarbeiten der Hülfe der Bauführer und anderer angehender Bau - Techniker bedienen müssen, von denen eine genauere Kenntniß der Eigenthümlichkeiten und Details des gewählten Styles nicht erwartet werden kann.

Jn solchen Fällen sind den Baubeamten aus der Bibliothek der be- treffenden Regierungen, in welcher eine Sammlung der besten Architektur«- werke vorausgeseßt werden darf, die hier einschlagenden Kupferwerke nicht allein zu den Vorarbeiten, sondern auch während der Bauausführung leihweise zu überlassen, oder auf Kosten des Baues, welchem die Verwen- dung zum größesten Nußen gereicht, anzuschaffen und zum späteren ander- weiten Gebrauch der Dienstbibliothek des betreffenden Baubeamten cin- zuverleiben. Das bessere Gelingen des Bauwerkes rechtfertigt die des- fallfige Ausgabe vollkommen. Ueberhaupt müssen die von den Regierungen für ihre Bibliotheken angeshafften Architekturwerke in Circulation unter den Baubeamten des Bezirkes gescßt werden, damit diese Kenntniß der-

selben erhalten.

Hierbei wird auf folgende Werke aufmerksam gemacht: Moller, Dr. G., Denkmäler der deutschen Baukunst; Boisserée, Denkmale der Baukunst vom 7. bis 13. Jahrhundert am Nieder-Rbein; Puttrich und Geyser, Denkmale der Baukunst des Mittelalters in Sachsen ; Heideloff, die Ornamentik des Mittelalters und Sammlung ausge- wählter Verzierungen und Profile byzantinischer und deutscher Architek- tur; Hoffstadt, Gotbisches Abe, d. i. Grundregeln des gothischen Styls; Runge, L., Beiträge zur Kenntniß deb Backstein-Architektur Jtaliens ; Strack, J. H, und Meyerbeim, Architektonishe Denkmäler der Alt - mark Brandenburg in malerischen Ansichten, Text bon Kugler; Hessemer, Arabische und altitalienische Bau-Verzierungen; Essewein, Norddeutschlands Backsteinbau im Mittelalter; Mithof, Annalen für Niedersachsens Kunstgeschihte; Kallenbach, Chronologie der deutsch- mittelalterlihen Baukunst, Staß und Ungewitter, Gothbisches Muster- uch, enthaltend Aufnabmen- von Details mittelalterlicher Gebäude. Endlich muß auch noch auf die in der Zeitschrift für das Bauwesen entbal- tenen Aufnahmen alter Kirchen und in Beziebung auf neue Entwürfe

von Details, auf Schinkels Werke und die Entwürfe der vormaligen

Ober - Vaudeputation zu Kirchen, Pfarr- und Schulhäusern hingewiesen

werden. : 5) Wird es den Kreis-Vaubeamten zur Pflicht gemacht, die älteren Kirchen und profanen Gebäude in den Mauer- und Holz-Conftructionen