1856 / 124 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

994

immungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- Ta, einscließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee - Polizei - Vergehen auf die gedachten Strecken zur An-

fommen. g gegenwärtige Erlaß is durch die Geseß - Sammlung zur

“Fentlichen Kenntniß zu bringen. y e C bitMbära, den 30. April 1856.

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. von Bodelschwingh.

An | den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz-Minister.

———

Ministerium für Handel, Zewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Polizei-Jnspektor Junker mann zu Düsseldorf ist zum Königlichen Fabriken-Jnspektor daselbst ernannt worden.

Bekanntmachung hietreffend die unter. dem 47. Mai 1856 er folgte Allerh öch ste Bestätigung der Statuten einer Actien - Gesellschaft unter dem Namen „Vulcan, Actien-Gesellschaft für Hüttenbetrieb und Bergbau“ mit dem Domizil zu Duisburg. Vom 25. Mai 1856.

Des Königs Majestät haben die Errichtung Gesellschaft unter dem Namen „Vulcan, Hüttenbetrieb und Bergbau ‘’ mit dem Domizil zu Duisburg zu genehmigen und Gesellschafts - Statuten mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 17, Mai d. J., welher nebst dem Statute durch das Amtsblatt der Re= gierung zu Düsseldorf zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden wird, zu bestätigen geruhet.

Dies wird nach Vorschrift des §. 3 des Gesehes über die | Actien - Gesellschaften vom 9. November 1843 hierdurch bekannt

gemacht. : Berlin, den 25, Mai 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt,

Cirkular-Verfügung vom 29. März 1856 wegen der bei Bestätigung der Statuten von Actien- Gesellschaften festzuhaltenden allgemeinen | Grundsäße.

Die Prüfung der, insbesondere in neuerer Zeit, hier in großer Zahl vorgelegten Statuten von Actien-Gesellschaften hat Veran-

lassung gegeben, einige von den allgemeinen Grundsäßen, welche

hierbei unter den Ressort-Ministerien vereinbart und häufiger zur Anwendung gebracht worden sind, zusammenzustellen. Da ih vor= aussehen darf, daß es der 2c. von Jnteresse ist, hiervon Kenntniß zu nehmen, lasse ich derselben Exemplare der betreffenden Zusam- menstellung (a.) zugehen. Berlin, den 29, März 1856. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. y von der Heydt. n

{ämmtliche Königliche Regierungen, Ober - Bergämter und Eisenbahn- Kommissariate.

A, Zusammenstellung einiger bei Prüfung der Sta- tuten von Actien-Gesellshaften angenommenen allgemeinen Grundsätze.

Cirkular-Verfügung vom 7. März 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 62, S. 465). Cirkular - Verfügung vom E E (Staats - Anzeiger 1856

n: 4e, S. h, : Cirkular - Verfügung vom 8. Ban (Staats - Anzeiger Nr. 137

1) Zur Puiheiitan oder notsriellen Vollziehung des Statuts _(§. 2 des Gesepes vom 9, November 1843) is die Recognition der Un-

-

tershriften vor Gericht oder Notar nicht ausreichend. ES muß biel- mehr, wenn nicht die Vollziehung selbst vor Gericht oder Notar erfolgt, das Anerkenntniß des Jnhalts hinzutreten. Diese erferdert jedo nach Ç. 22 des Geseßes vom 11. Juli 1845 die vorgängige Vorlesung der Statuten.

2) Die Vorschrift des Gesches vom 9. November 1843 über die ge- richtliche oder notarielle Vollziehung der Statuten ist auch in Bezug auf die Abänderung bereits landesherrlih genehmigter Statuten maßgebend.

3) Eine mebreren Personen mit dem Zusaß „unter gegenseitiger Substitution“ zur Vollziehung des Statuts ertheilte Vollma cht, be- rechtigt die Bevollmächtigten nicht, ohne weitere Substitution von S&äi- ten der Uebrigen einzeln zu vollziehen.

4) Sind gegen den vorgelegten Statut-Entwurf noch mehrere Aus- stellungen zu machen, oder betreffen die leyteren essentielle Bestimmungen, so find dieselben nit durch Maßgaben bei der Allerböchsten Bestätigung zu beseitigen, sondern der Entwurf ist zur Umarbeitung zurückzugeben.

5) Bevor die landesherrliche Genehmigung zur Errichtung bon Actien- Gesellschaften nachgesucht wird, ist von den Betheiligten nachzuweisen, daß das Grundfapital durch hinlänglich sichere Personen gezeichnet worden sei. |

6) Es ist zulässig, unter den für die am Rhein zu gründenden

einer Actien- | Actien - Gesellschaft für |

die unterm 28. März d. J. notariell vollzogenen |

Actien - Gesellschaften maßgebenden Vorschriften auch den Artikel 29 des Handelsgesez-Vuches aufzuführen.

7) Die Benennung: anonyme Gesellschaft statt Actien-Gesellschaft ist auch da, wo das Rheinische Neht Geltung hat, nicht angemessen. | 8) Es is zweckmäßig, in der Firma einer Actien-Gesellschaft durch Einschaltung des Wortes Actien den rechtlichen Charakter der Leßteren | anzudeuten. i | 9) Der Zweck der Gesellschaft ist im Statut bestimmt anzugeben. | Die Angabe : „Geschäfte, welche sich an die vorstehenden anschließen“ und | dergl., genügt nicht. 1

10) Es ist an si nicht unzulässig, in den Statuten für die Folge " ein anderes, als das ursprünglihe Domizil vorzubebalten; es ist dann | aber sowohl der neue Domizil-Ort, als der Zeitpunkt, mit welchem die | Veränderung eintreten soll, im Voraus genau zu bezeichnen. | 11) Eine generelle Prorogation des Gerichtsstandes , dur | welche gewählte fora ordinaria begründet werden sollen, ist mit den | allgemeinen prozessualishen Prinzipien, insbesondere der allgemeinen Ve- richts-Ordnung nicht vereinbar. ê

12) Den Bestimmungen über das Domizil, resp. den Gerichtsstand der Actionaire sind, wo die altländische Geseßgebung gilt, auh Bestim- | mungen über die Jnsinuationen nah Maßgabe der Bestimmungen des | Tit. 7 Thl. I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung beizufügen.

13) Die Errichtung von Actien - Gesellschaften auf unbestimmte | Zeit ist nicht zu befürworten. Die Dauer derselben ift vielmehr der Negel nah auf hôchstens 50, und wo die Verhältnisse dazu geeignet sind , auf noch | kürzere Zeit (30 Jahre oder z. B. bei Privatbanken auf 10 Jahre) zu beschränken. : u

14) Stillshweigende Verlängerung der statutenmäßigen Dauer (ohne landesherrliche Genehmigung) ist nicht zu gestatten.

15) Darlehne, welche zur Förderung der Zwedcke einer Actien- | Gesellschaft (z. B. von einer Kommune) bewilligt werden, sind nicht zum | Grund-Kapital der Actien-Gesellschaft zu zählen.

16) Es ist für die Folge bei allen Actien-Gesellschaften vorzuschrei | ben, daß die Bilanz ôffentlich bekannt gemacht wird. Auch ift die Ku- | mulation einer übermäßigen Zabl von Stimmen nicht zu gestatten. (Cir- | kular-Verfügung vom 7. März 1856.)

17) Die Ausgabe von JFnhaber- und Nominal-Actien, je | nach der Verschiedenheit des Zivecks, ist nicht zu gestatten.

18) Jn den Statuten is vorzuschreiben, daß von dem Actien-Kapital mindestens 10pCt. sofort na erfolgter landesherrlicher Genehmigung im Laufe des ersten Jahres aber überhaupt wenigstens 20 pCt. cingezablt werden müssen.

19) Bestimmungen über Conventionalstrafen bei verspäteter Einzab- lung gehören in das Statut, nicht in das Formular,

20) Bei Uebertragung von noech nicht voll eingezahlten Actien kann die im §. 13 des Geseges vom 9. November 1843 vorgeschriebene bedingte Haftbarkeit des Cedenten durch statutarishe Bestimmung nic! im Voraus ausgeschlossen werden.

21) Wenn den Besißern der zuerst emittirten Aktien die Befugniß beigelegt wird, die demnächst zu emittirenden Akti-n zum Nennwertbe zu erwerben, ist es angemessen, hierfür eine Präklusivfrist festzuseßen und zu | bestimmen, daß die Ueberlassung cvent. pro rata zu regeln ift.

22) Bei der Ausgabe neuer Aktien statt der alten, sind für den Umtausch Präklusfivfristen festzustellen. G

23) Die Verzinsung der Einschüsse bis zur vollständig erfolgten En zahlung der Aktien, obne Angabe eines genau bestimmten Endtermins ! unzulässig. (§. 17. des Geseßes vom 9, November 1843.)

24) Die Amortisation der Aktien aus dem Neingewinn ist nit U? zulässig, wohl aber die Bestimmung, daß nah erfolgter Amortisation aller Aktien das Vermögen der Gesellschaft ohne Weiteres freies Eigenthum der Betbeiligten werde.

25) Bestimmte Banquier-Häuter für die“ Zahlung der Dividenden !( find im Statute nicht zu benennen, es ist vielmehr event. deren Bezeid- nung durch die Gesellschaftsblätter in dem Statut vorzubehalten.

26) Jn Betreff des Verfahrens bei der Mortifikation verlorener oder E Aktien is es lediglich bei den geseßlichen Bestimmungen z! belassen. 5

27) Die Mortification von Dividendenscheinen und Zins - Coupon® | ist überhaupt nit mehr zu gestatten.

28) Es ist immer in den Statuten vorzuschreiben , daß die Versammlungen am Sißte der Gesellschaft abzuhalten find.

| | | | | |

î j

General-

995

29) Die Frage, ob eine General - Versammlung zu berufen und worüber ein Beschluß der General - Versammlung herbeizuführen sei, ist nicht lediglich in das Ermessen des Verwaltungsraths zu stellen, biel- mehr auch den Actionairen, welche einen gewissen Theil des Actien-Kapi- tals repräsentiren, in dieser Hinficht eine Einwirkung zu gestatten.

30) Die Convocation der General-Versammlung duxch schriftliche Einladung ist der Negel nah zu s{wierig und nicht angemessen.

31) Beschlüsse über Aenderung der Statuten, Auflösung oder Verlängerung der Dauer der Gesellschaft sind, gleihviel, ob in ordent- lichen oder außerordentlihen General - Versammlungen nur zu fassen, E e git der Berathung in der Einladung bekannt gemacht worden ist.

32) Der Majorität der Actionaire is nicht die Befugniß einzuräu- men, den statutarisch zum Vorsiß in der General-Versammlung berufenen Gesellschafts-Beamten hiervon willkürlih auszuschließen.

33) Für die Beschlüsse der General - Versammlungen ist eine blos relative Stimmenmehrheit niht ausreichend, vielmehr mindestens absolute Majorität zu erfordern.

34) Wird bei Versicherungs - Gesellschaften den Versieherten bedin- gungSweise cin Stimmrecht verliehen, so liegt hierin eine Abweichung von den gemeinrechtlichen Grundsäßen, welche die Veröffentlichung des Statuts durch die Geseßsammlung erfordert. :

35) Die Protokolle der General - Versammlungen sind (in den Pro-

vinzen, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt) sämmtlich gerichte |

[ih oder notariell aufzunehmen.

36) Die Legitimation der Directions-Verwaltungsrathsglieder 2c. |

erfolgt durch Ausfertigung des Wablakts oder durch ein auf Grund desselben ausgestelltes gerichtliches oder notarielles Attest.

37) Bei Bestimmung der Befugnisse der Direction ist darauf zu |

halten, daß eine Unklarheit darüber nicht bestebt, wer, resp: wie viele

Mitglieder die Korrespondenzen zu unterzeihnen, Wechsel zu acceptiren |

und äbnliche Verwaltungsakte vorzunehmen haben. 38) Das Mandat der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist nah dem Nheinischen Handels-Geseßbuch wi derruflicch.

|

| |

39) Ehrenmitglieder in dem Verwaltungsrath zuzulassen, ist |

nicht angemessen. N 40) Bei Gesellschaften, die hauptsächlich oder doch zu einem beträcht- | lichen Theile auf ausländische Kapitalien gegründet werden, ist vorzu- | shreiben, daß die Majorität des Verwaltungsrathes, Präsident, Vice- |! Präsident und die Mebrbeit der Nevisions-Kommissarien Jnländer find. 41) Eine unverbältnißmäßig hobe Tantieme für die Vorstands- | Mitglieder is nicht zu gestatten. Die nähere Bestimmung ist event. der | (Heneral-Versammlung bvorzubehalten. | 42) Die leitenden Beamten bei Gas-Gesellschaften sind von der Ne- | gierung zu bestätigen und unter besondere Kontrole zu stellen. | 43) Die Bilanz muß in allen Fällen innerhalb dreier Monate | nach Beendigung des Geschäftsjabres aufgestellt werden, auch wo dies, | wie namentlich bei Versicherungs - Gesellschaften, mit besonderen Schwie- | rigkeiten verbunden ift. | 44) Bei Feststellung der Vilanz bildet nicht der Ueberschuß der | jährlichen Einnahmen über die jäbrlichen Ausgaben, sondern der | Ueberschuß der Aktiva über die Passiva überhaupt den Reingewinn, | 45) Zum Reservefonds sind vor Vertheilung der Dividende | mindestens 10 pCt. des Reingewinns abzuziehen. Die Ansammlung ist | nicht bis über 10 pCt. des Actien-Kapitals hinaus zu verlangen. | 46) Bestimmungen über das Anrecht auf die Dividenden bei Ueber- | tragungen von Actien berühren, wenn die Dividendenscheine auf den | Jnhaber lauten, nur das Rechtsverhältniß zwischen Cedenten und Cessionar, | und geböôren deshalb nicht in das Statut. | A7) Bestimmungen über Schlichkung der Streitigkeiten unter den Actionairen selbst gehören nicht in das Statut.

48) Bei Versicherungs - Gesellschaften gehören Bestimmungen über Streitigkeiten zwishen der Gesellschaft und den Versicherten nicht | in das Statut, sondern in die Police. |

49) Die außerordentlichen Nechtsmittel gegen shiedsrichter- | liche Urtheile (in Fällen der Nichtigkeit) §. 171. 172. Tit. 2 der Prozeß- | Ordnung sind statutarisch nicht auszuschließen, |

50) Schiedsrichter sind schon nach den geseßlichen Bestimmungen berechtigt, Kontumacial-Verfahrcen und Kontumacial-Erkenntniß | eintreten zu lassen. Eine desfallfige Bestimmung im Statut is daher | nicht unzulässig, wohl aber überflüssig. |

51) Wenn sich der Geschäftsbetrieb einer Actien - Gesellschaft auf mebrere Regierungsbezirke erstreckt, ist jeder der betreffenden Regierun- | gen das Necht zur Beauffichtigung desselben durch Kommissarien vorzu- | behalten.

52) Bei Actien-Gesellschaften, in deren Statuten die Wahrung des | staatlichen Ober-Auffichtsrehts durch Kommissarien noch nicht borbehal- | ten, ist vor der Genehmigung von Abänderungen des Statuts stets die Aufnahme eines der Cirkular-Verfügung vom 8. Juni 1852 entsprechen- den Paragraphen zu verlangen. j : j

53) Es entspricht der Stellung des Staats-Fommissarius nicht, demselben die Beglaubigung der Wahlakte 2c. zu übertragen. as,

54) Es fann von den Actien - Gesellschaften, wo es die Verhältnisse erfordern, bei deren Gründung oder Erweiterung die Uebernahme von Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen zu kirchlichen, Schul-, Gemeinde- und Polizei-Zwecken gefordert werden, doch sind die betreffen- den Bestimmungen in die Statuten aufzunehmen und nicht der Aller- | hôchsten Bestätigungs- Urkunde als Bedingungen beizufügen. (Cirkular- Verfügung vom 17. Dezember 1859) z |

59) Jn den Statuten is der Negterung 1mmer das Recht vorzube- balten, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter zu fordern, resp. solche vorzuschreiben. t do Gn B

56) Den Gesellschaften sind in Bezug auf das Vermögen der Actt0- naire D R do in den allgemeinen geseßlichen Bestim- mungen nicht ihre Begründung finden, z- B. Compensationen mit nicht

liquiden Forderungen, Befreiung bon der Einlassung auf den K durch das Statut nicht borzubrbalick. l L V T 57) Die Angabe französischer Geldwertbe ist nur in der fran-

zösischen Uebersetzun d di ae lare zu andes. Sung und diese selbst nur auf der Rückseite der Formu-

Das 25ste Stück der f lie O wies Geseß-Sammlung, welches heute ausgegeben Nr. 4412, das Geses, betreffend die Abänderung des Artikels 42 und die Aufhebung des Artikels 114 der Verfassungs= ktl aile vom 31, Januar 1850, Vom 14, April 1856; e 4413, das Gese, betreffend die ländlichen Ortsobrigke i VeseB, b : gkeiten in den sechs dóstlihen Provinzen der Preufßi j di A Sb 1856 ; unter E 4414, das Ve|eß, betreffend die Ländgemeinde - Verfa in den sechs östlihen Provinzen der V teub ee Me __narchie. Vom 14, April 1856; unter 4415, den Allerhöchsten Erlaß vom 21, April 1856, betref= fend die Genehmigung der von dem General-Landtage der schlesischen Landschaft wegen Abänderung der Re= gulative vom 13. November 1848 und 11, Mai 1849 c. gefaßten Beschlüsse z unter | 4416, die Bekanntmachung betreffend die unter dem 14ten April 1856 erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Sta= tuten der Actiengesellschaft unter dem Namen: „Schle=- sische Bergwerks- und Hütten-Actiengesellschaft Vulkan“, mit dem Domizil zu Beuthen in Oberschlesien, Vom 24. April 1856; unter 4417, die Bekanntmachung über die unterm 14, April 1856 erfolgte Allerhöchste Bestätigung des Statuts des Actienvereins zum chausseemäßigen Ausbau der Straße von Ohlau nah Strehlen vom 24, September 1853, | Vom 25, April 18563 und unter 4418. die Bekanntmachung , betreffend die unterm 14, Ja- nuar 1856 erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Statuten einer Actiengesellschaft unter dem Namen : „Berghau =- Gesellschaft Holland“, mit dem Domizil zu Wattenscheid. Vom 27. Ayril 1856. Berlin, den 29, Mai 1856,

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlun g.

ustiz- Vtimtistertzan.

Der Rechtsanwalt und Notar Tilmann zu Webßlar is als Rechts-Anwalt an den Justiz-Senat zu Ehrenbreitstein mit gleich= zeitiger Berechtigung zur Praxis bei dem Kreisgerichte in Neuwied

| und dessen Gerichts-Kommissionen und mit Anweisung seines Wohn- | sies in Neuwied, unter Beibehaltung des Notariats im Departe=

ment des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein, verseßt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal-Nngelegenhbeiten.

Dem Komponisten Richard Wuerst hierselbst und dem Musiklehrer Studenshmidt zu Neisse ist das Prädikat „„Musik- Direktor“ beigelegt worden,

Berlin, 28, Mai. Se. Majestät der König haben Aller= gnädigst geruht: dem Professer an der Universität zu Berlin, Dr. Freiherrn von Richthofen, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Ritter- Kreuzes des Löwen-Ordensz so wie dem Plankammer - Inspektor beim großen Generalstabe, Hauptmann Piepersberg, zur Anle= gung des von des Großherzogs von Oldenburg Königliche Hoheit ihm verliehenen Ehren - Kleinkreuzes vom Haus = und Verdienst= Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen,

BékänntwaGqung i Das korrespondirende Publikum wird, zur Vermeidung von Ver- spätungen in der Beförderung der Korrespondenz 2c. nach den Vade-Orten Landeck und Neinerz, darauf aufmerksam gemacht, daß dieselbe bezichungs-

weise nach „Bad Landeck“ und „Vad Reinerz“ zu adressiren ist.

Breslau, den 20, Mai 1856. j Der Ober - Post - Direktov. Schulze.