1856 / 129 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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uhr exlaubt is, sollen angesehen und ‘behandelt werden, als wären fie Oi auf Mf Schiffen, eben so wie die Produkte und Waaren mit Ursprung aus den kontrahirenden deutschen Staaten, sofern nach -den bestehenden Geseßen deren Einfubr erlaubt is, eingeführt in den Häfen von Mexiko auf nicht diesen Staaten zugehörigen Schiffen so angesehen und behandelt werden sollen, als wären sie auf Schiffen dieser Staaten eingeführt, vorausgeseßt, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und Waaren irgend einer anderen begünstigtesten Nation ge- werde. n E Waare, welche für ihren Konsum oder Durchgang geseplich auf den Schiffen der begünstigtesten Nation in den Häfen der fontra- hirenden Theile eingeführt, oder von dort ausgeführt werden darf, soll in gleiher Weise gegenseitig auf Schiffen der beiden kontrabirenden Theile eingeführt und ausgeführt werden dürfen, was auch immer ihr Ursprung, ihre Bestimmfing oder der Ort sei, von dem sie ausge-

führt wird. Artikel d.

Die beiden kontrahirenden Theile sind übereingekommen, gegenseitig als Schiffe derselben diejenigen anzusehen und zu behandeln, welche als solche in den Ländern und Staaten , denen sie angehören , zufolge der dort bestehenden oder künftig voch ergehenden Geseße und Bestimmungen bon welchen Geseßen und Bestimmungen ein jeder Theil dem anderen zur gehörigen Zeit Mittheilung machen wird anerkannt sind, voraus-

geseht, daß die Führer jener Schiffe deren Nationalität durch Seebriefe, | welche in der gebräuchlihen Form abgefaßt und mit der Unterschrift der nachzuweisen im

Behörde Artikel 6,

betreffenden. heimatlichen versehen sind,

Stande sind.

Es sollen in den kontrahirenden deutschen Staaten auf die mexikani- | schen Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes, und ebenso in Mexiko auf die Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes der kontrahirenden |

deutschen Staaten keine anderen oder höheren Eingangs - oder Durch- gangs- Abgaben, als diejenigen, welche von anderen Nationen für diesel-

ben Gegenstände gegenwärtig zu entrichten sind oder künftig zu entrichten |

sein werden, gelegt, auch soll derselbe Grundsaß hinsichtlih der Ausfuhr | 10 Ì : l _deerdigen zu dürfen, und weder die Beerdigungsfeierlichfeiten noch die

Jngleichen soll bei Gegenständen des gegenseitigen Handels der bei- Gräber sollen in keinerlei Art und untex keinem Vorwande gestört oder

den kontrahirenden Theile kein Einfuhr - und Ausfuhrverbot statffinden, |

beobachtet werden.

welches nicht gleihmäßig auf alle anderen Nationen erstreckt. wird. Artikel 7.

Die beiden hohen kontrahirenden Theile erkennen als ein unberänder- | liches Prinzip an, daß die Flagge die Waare deckt, das heißt, daß die | Effekten und Waaren, welche Bürgern und Unterthanen einer Macht ge- |

hören, welche sih im Kriege befindet, frei von der Wegnahme und Con- fiécation sind, wenn sie sich am Bord neutraler Schiffe befinden, ausge-

nommen die Kriegscontrebande, und daß das Eigenthum der Neutralen, | welches sich am Bord eines feindlichen Schiffes befindet, Kriegscontrebande |

ausgenommen, der Confiscation nicht unterliegen soll. Artikel 8.

miethen oder zu kaufen, zu reisen, Handel zu treiben, Predukte, Metalle

und Münzen zu verführen und ihre eigenen Geschäfte entweder selbst zu | betreiben, oder deren Führung nah Gutbefinden einem Anderen, er sei Commissionair, Courtier, Agent oder Dolmetscher, anzuvertrauen, ohne | gezwungen zu sein, zu diesem Behuf andere Personen, als diejenigen, |

deren die Juländer sich bedienen, zu gebrauchen, oder dafür mehr Lohn

oder Vergütung zu entrichten, als die Jnländer entrichten, jedo Alles | dieses unter Unterwerfung unter die bezüglichen Landesgescße und Ver- |

ordnungen der kontrahirenden Theile.

Desgleichen soll es jedem Verkäufer oder Käufer vollkommen frei- | stechen, in allen Fällen, unter Beobachtung der Geseßze und Gebräuche Preis der cingeführten oder auszuführenden Waaren

| mit den Städten oder Häfen, welche zur See oder zu Lande blokirt oder

des Landes, den jeder Art nach Belieben zu bestimmen und festzuseßen.

Die mexikanischen Bürger sollen derselben Vortheile und unter | theil- |

gleihen Vedingungen in den kontrahirenden deutschen Staaten haftig sein.

Jn der Befugniß, Waaren im Großen einzuführen und zu berkau- | fen, F diejenige, Gegenstände der Kriegs-Contrebande, oder andere durch | die beiderseitigen Tarife verbotene Waaren einzuführen oder zu verkau- |

fen, nicht inbegriffen.

Obgleich jedes der kontrahirenden Theile nur den Großhandel betreiben dürfen, so sind dieselben doch dahin übereingekommen, sie auch gegenseitig zum Kleinhandel unter denjenigen Bedingungen zu verstatten, nach welchen die bezüglichen Geseze und örtlichen Verordnungen dies für die Unge- hörigen der begünstigtesten Nation zulassen.

Artikel 9,

In Allem, was auf die Hafenpolizei, auf Ladung und Löschung der Schiffe und auf Sicherung der Waaren Bezug hat, sollen die Unter- thanen und Bürger der kontrahirenden Theile gegenseitig den Gesetzen und Lokal - Verordnungen des Landes, wo sie sich aufhalten, unter- worfen sein.

__ Besagte Unterthanen und Bürger sollen von jedem unfreiwilligen militairishen Dienste zu Wasser und Lande frei sein, aber nicht vom Polizeidienste in den Fällen, in welchen für die Sicherheit des Eigen- thums und der Personen ihre Hülfe, und lediglich für die Zeit dieses dringenden Bedürfnisses nöthig sein mödctte; kein gezwungenes Aulehen soll auf sie besonders gelegt, und ihr Eigenthum soll keinen anderen Lasten, Requisitionen und Auflagen unterworfen werden, als denen, welche von den Juländern selbst gefordert werden.

Artikel 10. Gi Die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen gegen- eitig für ihre Personen, ihre Häuser und Güter des bollständigsten und

durch gegenwärtigen Artikel die Bürger und Unterthanen |

unveränderlichsten Schuges genießen. Sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Gereehtsame freien und leichten Zugang vor den Ge- richtshöfen haben, sich der Advokaten, Prokuratoren oder Agenten, welche zu erwählen sie angemessen finden, frei bedienen dürfen, und überbaupt in Angelegenbeiten der Nechtépflege, so wie in Allem, was die testamen- tarische oder andere Erbfolge in persönliches Vermögen, ingleichen, was die Befugniß, über persönliches Vermögen durch Verkauf, Schenkung Tausch, legtwillige Bestimmung oder auf irgend eine andere Weise zu verfügen, anbelangt, mit den Eingeborenen des Landes, wo sie sich auf: halten, gleiche Prärogative und Freiheiten haben, und in feinem dieser &Fâlle oder Verhältnisse stärkeren Auflagen und Abgaben unterworfen werden, als es die Eingeborenen sind.

Dieser Schuß der Personen schließt das Necht nicht aus, die Regierungen der beiden kontrahirenden Theile besißen, um in dem Territorium derselben diejenigen Personen nicht zuzulassen, oder aus demselben auszuweisen, welche nach ihrer notorischen Vergangenheit und üblem Verhalten gefährlih für den Frieden, die öffentliche Ordnung und die guten Sitten, nach dem Urtheile der obersten Behörden in dem Gebiete dexr kontrahirenden Theile erscheinen.

Wenn durch den Tod einer Person, die in dem Gebiete eines der kontra: renden Theile Grundstücke besizt, diese Grundstücke nach den Landesgeseßen einem Bürger oder Unterthan des anderen Theils etwa zufallen, dieser aber, wegen seiner Eigenschaft als Fremder, sie zu besitzen nicht fähig sin sollte, so soll ihm eine angemessene Frist bewilligt werden, um dieselben zu verkaufen und den Ertrag davon ohne Hinderniß und frei von- allem Abzuge von Seiten der Negierung des betreffenden Stag- tes zu beziehen.

welches

Artikel 11.

Die in der Nepublik Mexiko befindlichen Unterthanen der kontrahi: renden deutschen Staaten sollen auf keine Weise wegen ihrer Neligion belästigt oder beunruhigt werden, vorausgeseßt, daß sie die Neligion, so wie auch die Verfassung, die Geseße und Gebräuche des Landes achten

dieselben sollen des schon durch die früheren Verträge mit den König:

reichen Preußen und Sachsen bewilligten Vorrechts genießen, die in der genannten Nepublif mit Tode Abgehenden an den hierzu bestimmten Orten

beschädigt werden. A Falls diese Konzession in Zukunft bis zu einer gänzlichen oder theil-

| weisen Toleranz für Nichtkatholiken ausgedehnt werden sollte, so sind in

dieser- Ausdehnung ohne Weiteres auch die deutschen Unterthanen ein- begriffen.

Die kontrahirenden deutschen Staaten gestatten in ibrem Territo- rium den sih daselbt aufhaltenden mexikanishen Bürgern die öffentliche Ausübung ihrer Religion, sowohl in den hierzu bestimmten Kirchen, als in ihren Wohnungen.

U 2 Jm Kriegsfalle sollen die Angebörigen der beiden kontrahirenden

| Theile, welche im Gebiete des anderen angesessen sind, ihre Beschäftigungen

Alle Handeltreibende, Schiffépatrone und andere Unterthanen der

kontrahirenden deutschen Staaten sollen in der Republik Mexiko voll- N | id f : tommene Freiheit haben, sih dort aufzuhalten, Häuser und Magazine zu sen des Landes, in dem sie fih aufhalten, nah dem Urtbeile der höchsten | Behöôrden desselben zuwiderlaufende Haudlung unwürdig machen.

und 1hren Handel ohne irgend cin Hinderniß fortseßen dürfen, so lange sie sich friedlich benehmen und sie sich dieser Gunst durch keine den Juteres-

___ Zhr Eigenthum, sei es welcher Art es wolle, darf weder mit Be- ¡chlag belegt, noch sequestrirt werden, noch dürfen ihnen andere Auflagen und Steuern aufgelegt werden, als den Jnländern.

_ Zmgleichen dürfen Privat-Schuldforderungen, öffentliche Fonds oder Gesellschafts-Actien nicht mit Beschlag belegt , sequestrirt oder konfiszirt verden.

Artilel 19,

Sollte der Fall eintreten, daß einer der kontrahirenden Theile mit irgend einer Macht, Nation oder irgend einem Staate im Kriege wäre, so dürfen die Unterthanen oder Bürger des anderen Theiles ihren Han- del und ihre Schifffahrt mit eben diesem Staate fortseßen, ausgenommen

belagert wären.

Aus Nücksicht jedo auf die Entfernung der respektiven Länder der beiden kontrahirenden Theile, und auf die daraus herborgehende Unge wißheit über die möglicherweise stattfindenden Begebenheiten , ift verab: redet worden, daß ein, dem einen von ihnen zugehörendes Handelsschif, welches nach cinem zur Zeit seiner Abfahrt borausseßlich blofirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten Versuchs, in den fraglichen Hafen einzulaufen, genommen oder verurtheilt werden soll, es sei denn, daß bewiesen werden könnte, daß gedachtes Schiff während der Fahrt die Fortdauer der Blokade babe in Erfahrung bringen können und müs- en; dagegen sollen diejenigen Schiffe, welche, nachdem sie bereits einmal zurückgewiesen worden, es ivährend derselben Reise zum zweiten Male bersuchen sollten, in denselben blokirten Hafen während der Fortdauer dieser Blokade einzulaufen , der Anhaltung und Condemnation unter- worfen sein. Es versteht sich, daß in keinem Fall der Handel mit Ot- genständen , welche für Kriegscontrebande gelten, erlaubt sein soll; zum Beispiel mit Kanonen, Mörjern, Gewehren, Pistolen, Granaten, Zünd- ivürsten, Laffetten, Wehrgehängen, Pulver, Salpeter, Helmen und andern zum Gebrauche im Kriege verfertigten Werkzeugen irgend einer Art.

Artikel 14. /

Zeder der kontrahirenden Theile soll bei dem andern diplomatische Agenten jedes beliebigen Nanges, und zum lokalen Schuß des Handels an den Orten ihres Aufenthalts, Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular- Agenten ernennen dürfen, welche in dem Gebiete des andern residiren.

Bevor aber irgend ein Konsularbeamte seine fonsularischen Funct10° nen ausüben darf, muß derselbe von demjenigen Gouvernement, in dessen Gebiet er residiren soll, in hergebrachter Form anerkannt und zugelassen worden sein. Jedoch behalten die E O Theile si das Recht vor, von der Niederlassung der Konsulen diejenigen einzelnen Punkte auszunehmen, woselbst sie es nicht für angemessen erachten, selbige zuzu-

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lassen oder zu behalten, vorausgeseßt, daß sih dies allgemein auf alle dortigén Konsular-Agenten bezieht. .

Die diplomatishen Agenten und Konsulen Mexikos in den kontra- hirénden deutschen Staaten werden aller derjenigen Prärogative, Freihei- ten und Vorrechte theilhaftig sein, welche den im gleichen Range stehen- den Ägenten der begünstigtesten Nationen zustehen oder in Zukunst ein- eráumt werden möchten; und umgekehrt werden im Gebiete von Mexiko die diplomatischen Agenten und Konsulen der kontrahirenden deutschen Staaten dieselben Prärogative, Freiheiten und Vorrechte genießen, welche den mexikanischen diplomatischen Agenten und Konsulen in den kontra- hirenden deutschen Staaten zustehen, oder noch zugestanden werden

möchten.

Doch sollen die Konsulen, welche ‘zuglei Handel treiben, in dicser |

Eigenschaft lediglich den Geseßen des Landes, in welchem sie residiren, un-

terworfen sein. | ‘618 s Tg Die beiderseitigen Konsulen , Vice-Konsulen und Konsular - Agenten

sollen bei dem Absterben eines ihrer Nationalen berechtigt sein, auf An- | suchen der betheiligten Parteien oder auch von Amtswegen, den bon der | fompetenten Behörde auf die Effekten, Möbeln und Papiere des Verstor- benen gelegten Siegeln die ihrigen hinzuzufügen , in welchem Falle diese doppelten Siegel nicht anders als im gemeinschaftlichen Einverständnisse |

gelöset werden können. Dieselben werden der bei Abnahme der Siegel ex-

der ctwa hinterlassenen legtwilligen Disposition des

ausgenommen.

Die Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten sollen als solche | das Necht haben , bei Streitigkeiten zwischen den Capitainen und der | Mannschaft von Schiffen derjenigen Nation, deren Juteressen sie wahr- | nebmen, als Schiedsrichter zu dienen, ohne daß die Lokalbehörden cin- | shreiten dürfen, sofern nicht das Betragen des Capitains oder der Mann- | schaft etwa die Ordnung oder Ruhe des Landes stört, oder wenn nicht |

die Konsulen, Vice-Konsulen oder Konsular- Agenten zur Ausführung oder Aufrechthaltung ihrer Entscheidungen das Einschreiten jener Behörden

nachsuchen; jedoch versteht es sich hierbei, daß diese Art von Entscheti- ' dungen oder schiedsrichterlichen Aussprüchen die streitenden Parteien nicht

des ihnen zustehenden Nechts beraubt, nach ihrer Heimkehr den Nekurs an die Herichtsbebörden ihres Landès zu ergreifen.

Die gedachten Konsulen, Vice-Konsulen oder Konsular- Agenten sollen ermächtigt sein, zum Zwecke der Ausmittelung, Ergreifung, Festnahme und

Verhaftung der Deserteure von Kriegs- und Handelsschiffen ihres Landes den Beistand der Ortsbehörden anzurufen; sie werden zu dem Ende an

die kompetenten Gerichtsbehörden , Richter und Beamte sich wenden und

die erwähnten Deserteure schriftlich reklamiren, wobei sie durch Mitthei-

lung der Schiffsregister oder Musterrollen, oder durch andere amtliche Dokumente den Veweis zu führen haben, daß diese Judividuen zu der betreffenden Schiffsmannschaft gehört haben, nach welcher Beweisführung die Auslieferung nicht verweigert werden soll.

Solche Deserteurs sollen nach ihrer Ergreifung zur Disposition der Konsulen, Vice-Konsulen und Konfular-Agenten gestellt, können auch auf Ansuchen und Kosten des reklamirenden Theils in den öffentlichen Ge- fängnissen festgehalten werden, um sodann den Schiffen, denen fie angc- hörten, oder anderen Schiffen derselben Nation zugesendet zu werden ; würde aber dicse Uebersendung nicht binnen dreier Monate, vom Tage ihrer Verhaftung an gerechnet, erfolgen, so sollen sie in Freiheit gesetzt und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden dürfen.

Sollte der Deserteux irgend ein Verbrechen oder Vergehen in dem

Lande, in welchem er festgenommen wird, begangen ‘haben, so kann scine Auslieferung ausgeseßt werden, bis der betreffende Gerichtshof sein Ur-

theil ausgesprochen und dieses vollstreckt scin wird. | u Wenn innerhalb des Sceegebiets eines der kontrahirenden Theile, welhes auf eine Entfernung von vier englischen Meilen vom Ufer fest-

geseht wird, auf den Handelsschiffen irgend ein schweres Verbrechen oder | Contrebande begangen wird, so soll dies durch die Gerichte desjenigen |

Landes untersucht und bestraft werden, dem das betreffende Seegebiet

angehört. Artikel 15. Sollte einer der kontrahirenden Theile in der Folge anderen Na- tionen irgend eine besondere Begünstigung in Beziehung auf Handel

anderèn Theile mit zu Gute kommen, welcher derselben ohne Gegenleistung,

wenn das Zugeständniß ohne eine solche erfolgt ist, oder aber unter Ge- |

währung derselben Vergeltung, an welche das Zugeständniß geknüpft ist, genießen soll. Die Vereinbarung in diesem Artikel soll jedoch die Negic-

rung der Nepublik Mexiko nicht hindern, besondere Vortheile und Frei-

heiten in Bezug auf Handel und Schifffahrt an die n euen Staaten des amerifanischen Kontinents zu bewilligen, welche früher spanische Kolonicen lvaren, mit Rücksicht auf die Gefühle gegenseitigen Wohlwollens, beson-

willigungen nicht gemacht werden dürfen, ohne daß ‘dieselben mit den übrigen I n mit Lied Mexiko Verträge hat, die diefem Vorbehalte entgegenstehen, vorher fest geregelt werden. Artikel 16. ¿ Beide Theile behalten allen deutschen Staaten, welche in der ¡Folge

Vertrage beizutreten. R Artikel 17.

Gegenwärtiger Vertrag soll acht Jahre hindur, angerechnet vom

Monte vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keiner von den kontrahiren-

| desselben

| in der Hauptstadt Mexiko, am | Jahres Eintausend acthundert fünf und fünfzig.

Tage der Ratifications - Auswechselung , gültig sein, und wenn zwölf Suiten Theil nahmen.

den Theilen dem andern mittelst einer offiziellen Erklärung seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, kund thun sollte, so soll leßterer noch ein Jahr über diesen Zeitraum hinaus, und so fortdauernd bis zum Ablaufe von zwölf Monaten nach einer solchen Erklärung, zu welcher Zeit auch diese ersonen mag, 4 iu bleiben,

rtifel 18.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratificationen in der Hauptstadt Mexiko spätestens im nächsten Monat Dezember ausge- tauscht werden.

Bis dahin bleiben

die Verträge Mexikos mit der Krone Preußen vom 18. Februar 1831 d L Preuß

/ und mit der Krone Sachsen vom 4. Oktober ahres in Gültigkeit.

Zu Urkund dessen baben die obengenannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Verirag unterschrieben und mit ihren Wappen untersiegelt zehnten Tage des Monats Juli des

Emil Karl Heinrich Freiherr von Richthofen. (L 8.) Manuel Diez de Bonilla. L.

Vorstehender Vertrag wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt-

folgenden Jnventarisation des Nachlasses beiwohnen, und es soll ihnen niß gebracht, daß in Gemäßheit der zwischen den kontrahirenden Theilen

dur die betreffende Behörde eine Abschrift, sowohl des Jnventars, als | Verstorbenen | ertheilt werden. Wenn die Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular- Agenten | von Seiten der gehörig legitimirten Erben mit Vollmacht in geseßlicher | Form versehen sind, so soll ihnen der Nachlaß sofort ausgeliefert werden, | den Fall der Einsprache eines einheimischen oder fremden Gläubigers |

bei Unterzeichnung des Vertrages getroffenen Abreden : 1) die Worte im Artikel 4: „vorausgeseßt, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und E irgend einer anderen begünstigtesten Nation gewährt werde“ sih nur auf den diesen Worten vorhergehenden Absay von den Worten: „und die Produkte“ ab bis zum Ende des Satzes beziehen sollen; und die Worte im Artikel 14: „und zum lokalen Schuß des Handels an den Orten ihres Auf- enthaltes“, den Sinn haben sollen, daß den im Gebiete der fkontra- hirenden Theile residirenden Konsular- Agenten jeden Ranges, und besonders denen, welche zugleich Handel treiben, feine andere Bertretung oder Einmischung, als die unumgängliche bei den Lokal- behörden ihres resp. Aufenthalts gestattet, die Vertretung aber bei der Regierung des betreffenden Landes den diplomatischen Agenten vorbehalten wird. Die Auswechselung der Ratifications - Urkunden hat zu Mexiko am 31, Dezember 1855 stattgefunden. Berlin, den 8. Mai 1856. Der Minister - Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Manteuffel.

Weinuisterium für Handel, Zewerbe und öffentliche Nrbeiten.

Der Buchhalter Victor Karl Herrmann Werner ist zum Salinen-Faktor bei dem Salz-Amt zu Dürrenbera, und der Ma- terialien-Verwalier Moriß Ferdinand Fabricius zum Sa- linen-Faktor bei dem Salzamt zu Schönebeck ernannt worden.

Beri chttèigunÆ4 In der gestrigen Nr, 128 des Staats=Anzeigers is unter der Rubrik: Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Zeile § von unten, der Name des zum Produkten-Rendanten und Materialien-Verwalter bei dem Hütten-Amte zu Malapane ernannten Beamten nicht Bannerb, sondern „Bannerth“' zu lesen.

Abgereist: Se. Durchlaucht der K. K. österreichische Feld- marschall Fürst Windish-Gräbß, nah Wien. Se. Excellenz der General =- Lieutenant und Commandeur der 5ten Division, von Wussow, nach Prenzlau. s Se. Excellenz der Fürstlich lippeshe Staats - Minister von

| Oheimb, nah Detmold. oder Schifffahrt zugestehen, so soll diese Begünstigung sofort auch dem ,

Nictamtliches.

Preußen. Sanssouci, 3, Juni, Sein e Majestät der König nahm gestern Vormittag mehrere Vorträge und Mel- dungen entgegen, arbeiteten mit dem Minister-Präsidenten, ertheilten

Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Windish-Gräß L Rae derer Sympathie und politischer Konvenienz, welche natürlicherweise und machten hieranf mit den Allerhöchsten Herrschaften eine längere zwishen den gedachten Nationen bestehen müssen; doch sollen solche Be- |

Spazierfahrt, Mittags speisten Se, Majestät der Kaiser, Se. Königliche Hoheit der Großfürst Michael, Jhre Königlichen

Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin von Württemberg

bei Jhrer Majestät der Kaiserin Mutter auf Sanssouci, während

bei Jhren Königlichen Majestäten eiu größeres Diner im König- ; Ne Tihen Neuen Palais statthatte, an welchem Ihre Majestät die in den deutschen Zollveréin eintreten, das Recht vor, dem gegenwärtigen Königin von Baiern, so wie die Großherzoglich mecklenburg- | \chwerinsche und Prinzlih niederländishen Herrschaften Königliche

Hoheiten nebsst|t Höchstderen Gefolge und die Kaiserli russischen S t 8 Abends waren die Allerhöchsten und Höchsten

Herrschaften uoch zum Thee und Souper bei Jhrer Majestät der