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Die Entscheidung der Sache häügt vôn dém Zhälte dieser gun n- tischen M ala S. Kläger ftüßen fih darauf, daß ihrer Ent S digungsforderung ein spezieller Rechtstitel aus der Vorschrift der §§. 70, 71 déx Einleitung zum Allgemeinen Landrecht zur Seite stéhe, und in dem Staats-Ministerial-Beshluß vom 16. November 1831 der Grundsay anerkannt werde, daß jederzeit, wenn ein Bedürfniß vorhanden sei, dent Privat-Jnteresse vorzusehen, die Verpflichtung des Staats zum Schädens- ersaze festgeseßt und hier dies durch die citirtén Cg. 70, 714 geschehen sei. Diese Auslegung dés Berichts entspricht aber keineswegs seinem Jnhälte. Es wird darin unterschieden zwischen Verwaltungs - Akten, welche Privat-Eigenthum gefährden, in wélchem Falle jederzeit aus dem Staätsvermögen Entschädigung zu leisten ist, und Akten der Geseß- gebung, welche Maßregeln der innern Verwaltung anordnen. Jn Be- treff der leßteren wird ausgeführt, daß, wenn ein Bedürfniß vorhanden gewesen , dem Privat - Jnteresse vorzusehen, die Verpflichtung zum Scha- dens - Ersaße aus dem Staatsvermögen besonders feftgeseßt sei; in allen dergleichen Fällen finde daher entweder aus dem allgemeinen Grund- sage des §. 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht oder aus spe- “ ziellen Vorschriften des Geseßgebers ein Entschädigungs: Anspruch an das Staatsvermögen im fiskalischen Civilprozesse wider dig betreffende Verwal- tungs-Behörde statt. Es sind demnach die auf die Akte der Geseßgebung fih gründenden Entschädigungs-Ansprüche an den Fiskus auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen die betreffenden Geseße cine Verpflichtung des Staats zu einer solchen Entschädigung, sei, es im Allgemeinen oder in besonderen näheren Bestimmungen, ausgesprochen haben. Es kann hierüber um so weniger ein Zweifel obwalten, als in den diesem Jm- mediatbericht vorangegangenen Staats-Ministerial-Verhandlungen gerade diese Frage: ob ein Cnishädigurgäanspruch , wenn ein geseßlicher Aft dessen nicht erwähne, aus dem allgemeinen Grundsaze, welcher die Ein- leitung zum Allgemeinen Landrecht aufstelle, zulässig sei, erörtert und ver- neint worden ist. | Da nun die Geseze, durch welche nah der Behauptung der Kläger ihr Privilegium beseitigt ist, die Zufiherung einer Entschädigung für die durch fie beeinträchtigten Privatrechte nicht enthalten, so konnte auch der Rechtsweg nicht zugelassen, es mußte vielmehr der Kompetenz-Konflikt für begründet erachtet werden. Berlin, den 9. Februar 1856. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
M inisterium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal-Nngelegenheiten.
Der bisherige Privat-Docent Dr. Ludwig Friedländer zu Königsberg i. Pr. is zum außerordentlichen Professor der philoso-
phischén Fakultät der Königlichen Universität daselbst ernannt worden,
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Minijterium des FJnnern.
Bescheid vom 15, April 1856 — betreffend die Au s= stellung von Reisepässen nah Rußland und Polen,
Auf die Anfrage vom 5, v. M, wird der Königlichen Regie- rung hierdurch erössnet, daß nah einer von der hiesigen Kaiserlich russischen Gesandtschaft ertheilten Auskunft diejenigen Personen, welche ein Visa zur Reise nach Rußland und dem Königreich Polen nahsuchen, auch gegenwärtig noch eine Bescheinigung ihres tadel- losen politischen Verhaltens beizubringen haben; dieselbe kann beson- ders ausgestellt oder dem Passe einverleibt sein.
Berlin, den 15. April 1856.
Der Minister des Junern. Im Austrage. L Sulzer.
L An die Königliche Regierung/ zu N, und ab= schriftlih zur Nachriht und Nachachtung an E e Eu Regie- rungen und an das Polizei - Präsidiu hiérselbst. e
Finanz- Weinisterium.
Cirkular=-Erlaß vom 21. Fehruar 1856 — wegen Einführung fester Bestimmungen über den Kubik- Gehalt der Eichenbörke-Kläftern,
Bei T a der Taxations-Revisiönen ist es zur Sprache
ari ray in’ den einzelrién id el At add rüsihtlich der
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nnahme des Kubik - Gehalts der Eichenborke - Klaftern durhaus
oGPDeSn verfahren wird, indem nämli in einigen Bezirken für Borke vom Baumholze, so wie für die Spiegelrinde, für bepußte und unbepußte Borke durchgehends ein gleicher Kubik=Gehalt pro Klaf= ter in Ansaß kommt, während in anderen Régierungsbezirken der Kubik = Gehalt der Klaftern bepußter Borke vom Baumholze mit Rücksicht auf das beim Bepuyen verloren gehende Material und den größeren Gehalt an fester Masse zwar höher wie der Kubik=Gehalt der Klaftern unbepußter Rinde, jedoch in jedem Regierungsbezirke nach einem andern Verhältnisse, angenommen wird.
In einigen Regierungs - Bezirken endlich weiset der Natural- Etat für den Kubik-Gêéhalt der gedachten Sortimente sogar andere Zahlen nach als die Holztaxe.
Wenngleich nun au der wirkliche Gehalt der Borke-Klaftern an fester Masse nah der Stärke der entrindeten Stämme, nach der Dide der Rinde, -dem verschiedenen Verfahren bei der Aufberei= tung 2c. im Einzelnen mannigfach we{hseln wird, so erscheint es doch zweckmäßig, im ähnlicher Weise, wie für die übrigen Sorti- mente, auh für die Borke-Klaftern durch die Bestimmung fester Säye für den Gehalt derselben an fester Masse eine Gleihmäßig- keit bei der Verrechnung herbeizuführen. Die zwischen dem wirk- lichen Msssengehalt und den Ansäßen der Rehnungen demnäch|t etwa hervortretenden Differenzen werden bei dem im Allgemeinen geringen Einschlag dieses Sortiments nur von untergeordneter Bes deutung sein, so daß insbesondere auch dadurch kein Nachtheil her- beigeführt werden wird, daß das durh das Bepubßen der Rinde verloren gehende Material, welches nur durch höhere Annahme des Kubik=-Gehaltes der Klaftern bepußter Borke bei der Material- Kontrole in Anrechnung kommt, niht überall durch den für das gedachte Sortiment festzuseßenden Kubik - Gehalt volle Berücksichti- gung finden wird.
Es wird daher hierdurch bestimmt, daß vom Wirthschaftsiahre 1857 ab 1) die Klafter unbepußter Eichenrinde vom Baumholze (Hohwald, Oberholz im Mittelwalde) mit 60 Kubikfuß, 2) die Klafter bepußter Eichenrinde vom Baumholze mit 80 Kubikfuß, 3) die Klafter Eichenrinde vom Unter- und Schlagholze (Spiegel- rinde) mit 30 Kubikfuß in den Natural = Etats, in der Holz-
| taxe, im Kontrolbuch, so wie in allen Rechnungen in Ansaß zu
bringen sind. : Berlin, den 21, Februar 1856.
Finanz = Ministerium , Abtheilung für Domainen und Forsten. von Bodelschwingh.
An sämmtlihe Königliche Regierungen.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Erlaß vom 14, März 1856 — betreffend die Be- schaffung des Terminlokals, der Wohnung und der Arbeitsleute für die Kommissarien und Feld- messer bei Auseinanderseßungen und die Nieder- schlagung der dadurch für unvermögende Geist- lihe und Schul=Jnstitute entstehenden Kosten.
Durch die gemeinschaftlihe Verfügung der Ministerien der geistlichen und der landwirthschaftlihen Angelegenheiten vom 12, Mai 1849 is zwar — wie der Königlichen General-Kommis- fion auf den, die Separations-Sache von N,., Ner Kreises betref- fenden Bericht vom 10. Dezember v. J. erwidert wird — der Grundsaß ausgesprochen, daß die Ausgaben für Arbeitsleute bei Vermessungen, welche die Juteressenten nah §. 114 des Feldmesser- Regleménts zu stellen haben, niht zu denjenigen Auseinander- sepbungs-Kosten gehören, welhe zu Gunsten der unvermögenden geistlihen und Schul-Institute nach der Allerhöchsten Kabinets- Ordre vom 12, Juli 1847 niedergeschlagen werden sollen. Der erwähnte Bericht der Königlichen General-Kommission hat jedo zu einer nohmaligen Erwägung diesesGegenstandes Veranlassung gege- ben, wobei beschlossen worden ist, im Jnteresse der geistlichen und Schul- Institute den obigen Grundsay mit Rücksicht darauf - zu verlassen, daß es nach §. 116 des Feldmesser-Reglements von der Wahl der Feldmesser abhängt, ob sie Arbeitsleute von den Interessenten stellen lassen, oder dergleichen selbst annehmen und dann dafür das im §. 116 daselbst bestimmte Pauschquantum liquidiren wollen, Da nun im lepteren Falle der Betrag des Pauschquantums nicht füg- li von den übrigen Vermessungs - Kosten getrennt werden fan, auch, so viel hier bekannt , in der Praxis wirklich nicht getrennt
wird, mithin in diesem Falle den geistlichen. Instituten die Wohl-
thät der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 12, Juli 1847 zu gu! kommt, so_ersheint és’ nicht konsequent, in dem anderen Falle, w0 dié Arbeitsleuté von den Betheiligten in natura gestellt werden,
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pie unvermögenden Junstitute oder deren Nußnießer zur Bezahlung der Arbeitsleute anzuhaltenz denn eine Gestellung von Leuten in natura wird denselben meistens niht mögli sein,
Die Materialien an Stangen und Pfählen bei den Bermes- sungen, welche die Königliche General-Kommission in ihrem Bericht noch erwähnt, und die sonstigen Naturalleistungen an Wohnung und Terminslokal sind von geringerer Bedeutung. Die Gestellung in natura if dabei die Regel. Die Betheiligten einigen sich dar- über gewöhnlih, und häufig helfen die Geistlihen auf dem Lande mit ihren besseren Lokalien bei Aufnahme des Kommissarius den Gemeinden aus, Es erscheint daher angemessen, in dieser Bezie=- hung den bisherigen Grundsaß im Allgemeinen festzuhalten ; in den Fállen aber, wo die gedachten Leistungen niht in natura erfolgen, sondern von den Kommissarien und Feldmessern für Geld beschafft und die Auslagen dafür mit den übrigen Kosten liquidirt werdén, waltet kein Bedenken ob, auch den Antheil der Geistlichen daran, gleich den eigentlichen Auseinanderseßungskosten zu“ behandeln, weil die Trennung und besondere Verrechnung unverhältnißmäßige Arbeit und Kosten verursahen würde.
Hiernach hat die Königliche General - Kommission fortan bei Niedershlagung vou Kostenbeiträgen der vorgedachten Jnstitute zu verfahren,
Berlin, den 14, März 1856.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts=- 2c, Angelegenheiten. i von Raumer, Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel. i
An die Königliche General-Kommission zu N.
Preußische Vank.
Monats =-Uebersicht der preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank =Ordnung vom 5. Oktober 1846. Af tiv a.
1) .Gavrädies eld „und Bapponz,. e 6s oi 21,188,200 Rthlr. | s Os y ) bezeichneten Reiseroute belegenen Orte ist unzulässig und darf beim
Visiren der Pässe eine Abänderung der Reiseroute nur aus erheb-
1,934,000 » 34,493,600 » 8,644,300 »
2) Kassen-Anweisungen 3) Wechsel-Bestände 4) Lombard-Bestände 5) Staats = Papiere, verschiedene Forderungen M B A 16 C 8, 6D U 10,682,200 » P aq4.916 ) Banknoten im Umlauf ) DepositezneKapitalien.... 4, roe eror enes 23,4148;700 .» Guthaben der Staatskassen, Justitute und Privat = Personen, mit Einschluß des Giro- Verkehrs 16,505,000 » Berlin, den 31. Mai 1856. Königlich preußis{ches Haupt -Bank =- Direktorium. von Lamprecht. Witt. Meyen. Schmidt. Woywod
wirthschaftlichen Angelegenheiten, Freiherr von Manteuffel, von Stendal,
Der General -Major und Commandeur der 9ten Jnfanterie- Brigade, von Bequignolles, von Frankfurt a. d. O.
Inspection, von Wangenheim, von Bre lau,
Cirkular-Erlaß vom 19, April 1856 — betreffend die polizeilihe Behandlung der reisenden Hand- werktsgesellen und Handarbeiter.
Die vielen begründeten Klagen wegen Belästigung des Publikums durch bettelnde Handwerksgesellen, Handarbeiter und andere Personen, welche unter dem Vorwande, Arbeit oder En= gagement zu suchen, bettelnd im Lande umherziehen, lassen darauf shließen, daß die bestehenden polizeilichen Bestimmungen nit in gebührender Weise beobachtet werden, Wir nehmen daher Ver= anlassung, zur Beseitigung dieses Uebelstandes die wichtigsten poli- zeilichen Vorschriften sämmtlichen Polizei-Behörden hiermit in Er-= innerung zu bringen und deren genaueste Beachtung aufs dringendste einzuschärfen,
__ Nath §. 11 der Paß-Jnstruction dürfen die Polizei-Behörden nur pase für ihre Hintersassen ausstellen.
ach §. 5 derselben muß in jedem Passe der Ort, wohin der
Reisende geht, genau angegeben werden und wenn auch von dieser Bestimmung insofern Ausnahmen gestattet sind, als bei unverdäch-
tigèn Paßnehmern, wenn eine ‘genaue Angabe des Bestimmungs-=- ortes, wie z. B. bei Stromschiffern 2c. niht möglich a und Pei völlig legitimirten Personen, denen ein Generalpaß auf ein Jahr ausgestellt werden darf, die genaue Angabe des Bestimmungsörtes fortbleiben darf, so sind diese Ausnahmen do bei Handarbeitern und andern Personen, welche reisen, um irgend wo in Arbeit oder Engagement zu treten, nicht zulässig. Es dürfen solchen Personen daher Pässe, um Arbeit over Condition zu suchen, ohne genaue Angabe eines Bestimmungsortes nicht ertheilt werden, noch weniger aber ist es gestattet, ihnen zu einem solhen Zwecke bloße Legiti- mations - Karten zu ertheilen, da leßtere überhaupt niht mehr er- theilt werden dürfen, In dem Passe muß ferner die Reiseroute wenigstens nach deu Hauptorten, die berührt werden sollen, des- gleihen die Dauer der Gültigkeit des Passes genau angegeben werden, Beides soll zwar in der Regel nach Verlangen des Reí- senden geschehen, §§. 6 und 9 der Instruction, die Polizei-Behör- den haben aber jedeômal’ sorgfältig zu prüfen, ob die gewählte Reiseroute und die angegebene Zeit dem Zwecke der Reise, an einem bestimmten Orte in Arbeit zu treten, entspricht, und dieselben sind so berechtigt als verpflichtet, ihrerseits die Reiseroute und die Dauer des Passes zu bestimmen, wenn sle irgend wie Verdacht hegen, daß eine Berücksichtigung der diesfälligen Wünsche des Paßnehmers dem Vagabondiren desselben Vorschub leisten könnte.
Werden diese Vorschriften von den paßausfertigenden Behörden genau beachtet und wird außerdem in Gemäßheit des §. 30 der Znstruction dem Paßinhaber zur Pflicht gemacht, den Paß in jedem Nachtquartier visiren zu lassen, was bei Personen der oben ange- führten Kategorieen in der Regel geschehen muß, ‘so is dadur eine Kontrolle solcher Reisenden ermöglicht, welche bei richtiger Handhabung seitens der Polizeibehörden das Vagabondiren und
BVetteln solcher Personen unmöglih macht. Finden nämlich die | Polizeibehörden , denen der Paß zum Visiren vorgelegt wird, daß der Reisende von der vorgeschriebenen Reiseroute abgewichen ist, "Und vermag er sich über diese Abweichung nicht vollständig zu recht- | fertigen, jo ist derselbe als verdächtig anzuschen und in Gemäßheit des §, 42 der Instruction mittelst Zwangspasses nach seiner Hei= | math zurückzuweisen. 2
Das Visiren eines Passes nach einem außerhalb- der im Passe
lichen Gründen im Juteresse der öffentlichen Sicherheit vorgenom-
| men werden, §, 32 der Junstruction. Hierbei machen wir zugleich | darauf ausmerksam , daß nach §. 32 |, c. die Polizeibehörden beim
Visiren die von den vorhergehenden Polizeibehörden begangenen
94 194 850 Rt | Fehler und Nachlässigkeiten zu verbessern haben. Findet der Paß- 24,194,850 Nthlr. | Inhaber am Orte seiner Be tus M it Be Condition, | oder ist er genöthigt, dieselbe nach einiger Zeit wieder aufzugeben, | so ist, falls sein Paß noch nicht abgelaufen , der lehtere zur Rü- | ehr nah der Heimath auf der im Passe angegebenen Route zu | vijiren, Js der Paß inzwischen aber abgelaufen, \o ist derselbe " entweder zur Rückkehr nah dem Orte, wo der Paß ausgestellt wor= | den, auf dem kürzesten Wege zu prolongiren „oder dem Jnhaber | statt dessen eine Zwangsreiseroute nah dem gedachten Orte aus- | zustellen, in beiden Fällen aber der betreffenden Polizeibehörde Nach- | richt zu geben, — Die Prolongation des Passes zur Reise nach Angekommen: Der Chef des Ministeriums für die land- | i /
| lung eines neuen Passes is der Polizeibehörde des Aufenthalts- | ortes nur mit Zustimmung der Heimathsbehörde, d. h. derjenigen | Behörde, welche den ursprünglichen Paß ausgestellt hat, gestattet.
einem nicht in der Reiseroute angegebenen Orte oder die Ausstel-
Wer mit einem abgelaufenen Passe reist, oder einen verfälsh-
Der General - Major und Inspecteur der 2ten Ingenieur=- ten oder wesentlich unrichtigen oder mangelhaften Paß bei sich führt,
oder gar nicht legitimirt ist, muß entweder nach seinem Wohnort, resp. Ort der Ausstellung des Passes, event. dur Transport zurück-
geschickt werden, oder an Ort und Stelle Behufs Ermittelung seiner
_ Verdächtigkeit die Verhaftung erfolgen.
Was das Wandern der Handwerksgesellen betrift, so sind es namentlich folgende Bestimmungen des Regulativs vom 24. April 1833, welche zur genauesten Beachtung empfohlen werden:
Handwerksgesellen, die das Z0ste Lebensjahr hon überschritten oder hon vorher 5 Jahre mit oder ohne Unterbrehung anf der Wanderschaft zugebracht haben, dürfen keine Wanderbücher ertheilt werden. Der Wandernde muß der Behörde, welche das Wander- buch ausstellt, den nächsten Bestimmungsort angeben, damit sowohl der Bestimmungsort als auch, wenn dieser über eine Tagereise ent- fernt ist, die Route und die wahrscheinliche Zahl der Tagereisen dahin im Wanderbuche bemerkt werden. Gleichmäßig muß er bei weiterer Fortseßung der Wanderschaft der Polizeibehörde des ersten und jedes folgenden Bestimmungsortes den nächstfolgenden namhaft machen, und diese hat bei der jedenfalls nöthigen Visirung den von ihm angegebenen anderweiten Bestimmungsort, so wie die Route und die wahrscheinlihe Zahl der Tagereisen zu vermerken, |
Von der selbstgewählten Reiseroute darf der Wandernde nicht abweihen. Will er den gewählten Bestimmungsort verändern oder eine andere Route einschlagen, so muß er einer zur Ausstellung von Pássen befugten Polizeibehörde guf dem zuerst gewählten Wege
z é S E E E E Ï S L E S R E E E L Se R T : i Sh S me : 5 s R: h D S ü S R E Ee i E S ici n A E Et E P E L D S E M L EI E L E C E L AME E air E S E A E D E p T A E S R E a T T E Lane E E E t Ae L E Er D E E Sp r Aa e