1856 / 131 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gründe. :

ie Könialiche Regieruug zu Aachen bat dur eine Verfügung die

Eb d iA p GuE Gehalts der städtischen Polizeidiener zu N. von 180 Nthlr. auf 240 Rthlr. jährlich angeordnet und die Stadtgemeinde N. vom 1. Januar 1855 ab zur Zahlung dieses höheren Gehalts genöthigt. Nachdem darüber bei dem Ministerium des Junern ohne Erfolg Be- schwerde geführt war, hat die Stadtgemeinde N. unter demn 20. August 1855 die Königliche Regierung zu Aachen vor. das Landgericht daselbst laden lassen mit dem Antrage, zu cvfennen, daß sie die Gemeinde N. __ den bón ihr angestellten Polizeibeamten nur die ihnen zugesicherte jährliche Besoldung zu zahlen verbunden, daß die Negierung nicht be- rechtigt sei, die Klägerin zu einer Erhöhung dieser Besoldung zu zwingen und demnach die Verklagte zur Erstattung der der Klägerin abgenöthig- ¿en Mebr - Ausgaben zu verurtheilen. Die Königliche Negierung hat biergegen mittelst Plenarbeschlusses vom 21. August 1855 den Kompetenz- Konflikt erhoben ,

eine Gegenerklärung eingegangen ist. Dexselbe muß, in Uebereinstim-

mung mit dem Gutachten des Ober-Prokurators, für begründet erachtet | F + Polizei von städtischen Beamten ver- und müssen, und vie meijten Skatuten der Kreissparkassen haben, nah §. 53 der daselbst geltenden Gemeinde- | /

i i ( i \ i | genommen, daß Darlehne aus denselben auch gewährt werten können mo - 9e C L e Be l 4 dein î A E Ta ) Hos 2 u , meinde-Vorstande und nah §. 60 die Festseßung 1 s vom | hne Pfand, wenn nur für den eigentlichen Schuldner dur solide

14. Marz 1850 Uber die Polizei- Verwaltung, ( Gesey - Sammlung |

werden. Denn obwohl in N. die

waltet wird, mithin | 9D t gelte Ordnung vom 11. März 1850 die Ernennung dieser Beamten dem Ge-

Gemeinderath zusteht, so ist doch 1m S. 265 sqgq.) der Regierung, ábgesehen davon, daß ihr die Be- stätigung aller städtishen Polizei - Beamten gebührt, allgemein die Verwaltung erfordert, besondere Vorschriften zu erlassen.

nach zu niedrig bemessenen Besoldungen der N er. Polizeibeamten von

180 Riblr. auf 240 Nthlr. jährlich angeordnet, cine Anordnung , welche | wie die Klägerin |

mag sie nun als eine polizeiliche Verfügung oder,

will, als ein Aft des Kommunal- Aufsichtsrechts aufgefaßt werden, in

beiden Fällen dem Ressort der Negierung angehört und weil sie, ohne | " verstärft, und demjenigen, der des Darlehns bedürftig ist, wird

das privatrechtliche Gebiet zu berühren, lediglich das Interesse des ôffent- lichen Dienstes betrifft, im ersteren Falle nach dem Gesege vom 11lten Mai 1842, im leßteren Falle nah §. 142 der Gemeinde - Ordnung vom 11. März 1850 der richterlichen Cognition entzogen ist. Der Ein-

werde und daß solhe Behauptungen genügten, um den Kompectenz-

Konflift zu beseitigen, bedarf feiner besonderen Widerlegung, indem es fich von selbst versteht, daß die zur Entscheidung über den Kompetenz- |

Konflikt berufene Behörde zu beurtheilen hai, ob das Necht, dessen Ver-

seßes vom 11. Mai 1842 dazu geeignet sind, eine Ausnahme von der

Negel des §. 1 zu rechtfertigen. l Aus vorstehenden Gründen hat der erbobene Kompetenz - Konsflift

als gerechtfertigt anerkannt werden müssen. Berlin ben 95. APril 1896. i Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Koimpetenz-Konsfliftte, von Lamprecht.

Weinisteriun des Junern.

Cirfular-Erlaß vom 18. April 1856 betreffend die Verbindung von Leihkassen mit den städtischen und Kreis=- Sparkassen,

Cirkfular-Erlaß vom 14. Juli 1854. (Staats-Anzeiger Ne. 169 S. 1304) Cirkular-Erlaß vom 24. Juli 1854. (Staats-Anzeiger Nr. 187 S. 1433),

Jn dem Cirkular - Erlasse vom 14, Juli 1854 ist der wichtige

Einfluß dargelegt worden, welchen die Sparkassen auf das Wohl der arbeitenden Klassen üben, und es sind aus tieser Rücksicht die Königlichen Regierungen veranlaßt worden, auf die Förderung und Gründung dieser Institute thätig hinzuwirken, Zur Erreichung dieses heilsamen Zwecks sind demnächst in dem Cirfular-Erlasse vom | 24. Juli 41854 diejenigen Punkte spezieller hervorgehoben worden, | welche bei der Aufstellung der Statuten der Kreis-Sparkassen vor= zugsweise ins Auge zu fassen sind. Jst nun auch das Ziel, weiches erstrebt werden \oll, in jedem Kreise mindestens Eine Sparkasse zu begründen, ‘noch nicht erreiht, so habe ich do andererseits anzu- erkennen, daß dur die Bemühungen der Behörden seit jener Zeit

die Zahl der Sparkassen in erfreuliher Weise sich vermehrt hat,

und ih glaube mich der Hoffnung hingeben zu können, daß es ihnen

auch ferner geliugen wird, erfreuliche Resultate auf diesem so wich= tigen Gebiete des Kommunal- und Armenwesens zu erzielen, Die Bedeutung der Sparkassen ist eine zwiefahe. Sind sie

auf der einen Seite dazu berufen, die Sparsamkeit zu fördern, und hierdur Sittlichkeit und konservativen Sinn hervorzurufen , so haben sie auf ver andern Seite die niht minder wichtige Aufgabe,

Existenzen zu erhalten, welche sonst wenn nicht geradehin zerstört, doch wesentlich gefährvet werden möchten, Die Leihkasse, weickche

mit jeter Sparkasse nothwendig verbunden sein muß §. 5 des Reglements vom 12, Dezember 1838 ift es, welche diese leßtere Aufgabe zu lösen hat, und jemehr die Sparkassen-Verwaltung von der Wichtigkeit dieses Berufes durchdrungen is, um so wohlthätiger wird sie nicht blos in ihrem, sondern auch im Juteresse des Kom- munalbezirkes und dés Armenwesens wirken. Sie wird hierbei vorzugsweise die Verhältnisse der arbeitenden Klasse überhaupt, und namentlich die der kleineren Haudwerker ins Auge zu fassen, und sich zu vergegenwärtigen haben, daß bei diesen Unglücksfälle nicht selten zum völligen Ruin führen, wenn nicht s{leunig und in entsprechender Weise geholfen wird. Handelt es sih hierbei auch meist nur um an sich

| geringe Summen, so sind do diese Beträge für die hier in Rede

stehenden Personen nicht unbedeutend, und auf der andern Seite

über welchen von Seiten der Klägerin rechizeitig wird es ihnen, wenn niht unmöglich, doch {hwer, diese von Privat= | perfonen zu erlangen.

Die Sparkassen find es., welche hier helfend eintreten können um diese Aufgabe zu erfüllen, deshalb auch die Bestimmung auf- und zuvêrlässige Personen für Kapital, Zinsen und Kosten Vürg-

haft geleistet wird. Gefahren sind hieraus bisher niht entstanden, sie können auch füglich nicht entstehen, da die Bürgschaft von an

Befugniß beigelegt, über die Einrichtungen , welche die örtliche Polizei- | fich siheren Männern in allen Beziehungen ausreicht, dieselben von

Kraft diejer |

Befugniß hat die Regierung zu Aachen die Erhöhung der ihrer Ansicht | Einrichtung sich gelte.d machen, fv wird sie ngch zwei Seiten lin 30 erweitern sein,

vorn herein zu beseitigen. Soll aber die volle Wirkung dieser

Zunächst wird zur Erleichterung der Schuldner die Möglichkeit gewährt werden müssen, die empfangenen Darlehne in Ratenzahlun- gen oter durch Amortisation zurückzahlen zu können. Es gewinnen

hierdurch beide. Theile. Die Sparkasse wird in ihrer Sicherheit

wesentlih geholfen. Es wird ihm leichter, seiner Verpflichtung sh

. | Teri) 0g, E “zu entledigen, und er kommt auch eher in die Lage, die Bürgschaft, wand, daß von Seiten der Klägerin die Verleßung eines zum _Privat- | deren er bedarf, zu beschaffen.

Eigenthum gehörigen Nechts und die Befreiung von der ihr auferlegten i,

Vervflichtung auf Grund besonderer gesezlicher Vorschriften behauptet

Die Statuten, welche Darlehne dieser Art gegen bloße Schuld- heine und gegen Bestellung von Vürgen für zulässig erklären, be- dürfen zur Einführung dieser Maßregel der formellen Aenderung nichtz es genügt vielmehr, wenn- dieser Verwaltungs-Modus von den Bertretern der Kreise oder Kommunen genehmigt und von

leßung behauptet wird, zum Privat-Eigenthum gehört, und ob die Gründe, | den Regierungen bestätigt wird.

aus denen eine Befreiung von der durch eine polizeiliche Verfügung | auferlegten Verpflichtung abgeleitet wird, nah Y ch2 und folg. des Ge- |

Daun aber kommen die städtishen Sparkassen in Betracht, Bei den Statuten derselben fehlt meist die Bestimmung, welche Darlehne dieser Art für zulässig erklärt, und doch machen gerade die Rücksichten, welche für diese Darlehne sprechen, vorzugsweise in den Städten "ih geltend.

Jch kann die Durchführung dieser Einrichtung nit dringend genug empfehlen, und indem ich Ew. 2c. ergebenst ersuche, dem- gemäß die Königlichen Regierungen, Landräthe und Magisträte aufzufordern, mit Eifer sich die Förderung dieser Momente ange- legen sein zu lassen, bemerke ih, daß zur Gültigkeit dieser Nor-

men, ohne Unterschied, ob es sich um städtishe oder Kreis - Spar- fassen handelt, die Königliche Sanction nöthig ist, und daß ih feinen Anstand nehmen werde, dieselbe zu erbitten,

Jn 6 Monaten wollen Ew. 2c, unter Berüdssichtigung der

bereits in Gültigkeit seienden Statuten, mir gefälligst die erlang- ten Resultate näher anzeigen.

Berlin, den 18, April 1856.

Der Minister des Junern. von Westphalen.

An die Königlichen Ober-Präsidenten sämmt= licher Provinzen.

Finanz: Mintster tur,

Erlaß vom 17. März 1856 betresfend die Wahr-

nehmung des Juteresses der Domainen- und

Forfiverwallung bei AUs[übrung. Lon Actien Chausseen,

Durch die Cirkular =- Verfügung vom 8, Juli 1854 ist die Königliche Regierung bereits darüber mit Anweisung versehen, in welcher Art das Interesse der Domainen- und: Forst - Verwaltung bei der Ausführung von Chausseen durch die Kreis=Verbände wahr- zunehmen ist.

In derselben Art is aber auch dann zu verfahren, wenn Chausseen nicht von den Kreis-Verbänden, sondern von speziell zu- sammentretenden Chausseebau-Gesellschaften, sei es mit oder ohne eine Prämie aus Kreiskommunal-, Provinzial=- oder Staatsfonds

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ausgeführt werden sollen, und in den über Chausseebau =- Projekte der leßtgedachten Art zu erstattenden Berichten ist daher evenmäßtg zu erörtern, ob und inwieweit das Juteresse der Domainen- und Forst-Verwaltung dabei in Betracht kommt.

Anlangend die Frage, inwieweit die Domainen- und Forst- Verwaltung sich demnächst bei folhen Chausseebau-Gesellschaften als Mitglied zu betheiligen habe, deren Bau- Projekte zu fördern, über- haupt im Juteresse der Domainen- oder Forst-Verwaltung befunden wird, \o_ist als Regel in dieser Beziehung Folgendes fejizuhalten:

1) Die Forst-Verwaltung, ingleichen die Domainen-Verwaltung hat in Betreff der Königlichen Forst-Grundstücke, so wie aller Grund=- stücke, welhe niht mit Domainen - Vorwerfen zusammen verpachtet sind, sich auf eine Theilnahme an der Bau-Ausführung und der zu- fünftigen Unterhaltung der Chaussee in der Regel nicht einzulasjen, mithin auch der Chausseebau-Gesellshaft als Mitglied nicht beizu- treten. Sie kann das Projekt höchstens durch Gewährung einer P-ámie resp. eines Beitrages zu den Neubaukosten in Pausch und Bogen an die Unternehmer begüustigen, deren Höhe in jedem ein-

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zelnen Falle nach den Vortheilen, welche die Anlage dem Fiskus ver= spricht, und nah den hier disponiblen Fonds, bemessen werden muß, Eine den Fiskus definitiv verpflichtende Erflúrung wegen einer solhen, aus den Fonds der Domainen- und Forstverwaltung zu gewährenden Neubau-Prämie darf, wie sih von selbst versteht, ohne vorgängige ausdrückliche diesseitige Genehmigung uicht abgegeben | werden, und da die Forstverwaltung zu Chausseebauten überhaupt | feine etatsmäßigen Fonds besißt, derartige Prämien mithin in der Regel speziell bei den extraordinairen Bedürfuissen dur den Staats=- haushalts-Etat liquide gemacht werden müssen, so werden Anträge |

auf desfallsige diesseitige Bewilligungen |tets so frühzeitig ange-

braht werden müssen, daß dieselben event. bei Aufstellung des Ent-

wurfes zum Staatshaushalts-Etat berücksichtigt werden können.

O 7 W | 2) In Betreff der Domainen - Pachtungen, deren Pachtkon=

trafte bereits die durch das Cirfular = Reskript vom 2, Dezember 1846 vorgeschriebene Bedingung wegen Ausführung von Chaussee=-

bauten durch die Domainen-Pächter enthaiten, kann die Königliche

Regierung dagegen solchen Chausseebau - Gesellschaften ohue Be-

rihtserstattung beitreten, sofern die betreffenden Domainen-Pächter

damit einverstanden und zur Erfüllung ihrer koutraftlißen Ver- pflichtung in Betreff der betreffenden Chaufsseelinie bereit sind, Sofern die betheiligten Domainen-Pächter aber gegen die Chaussee- Anlage protestiren, also ein Zwang gegen dieselben eintreten

müßte, ist vorab zu berichten, und dabei zu erörtern, welcher Vortheil für die Domainen aus dem Chaussee - Projekte zu er-

warten ist.

3) In Betreff derjenigen Domainen-Pachtungen endli, welche bereits vor dem Erlaß der Cirkular = Verfügung vom 2. Dezember 1846 ausgethan sind und deren Pachtfontrafte einen Zwang der Pächter zur Uebernahme solcher Chausseebau - und Unterhaltungs- kosten niht begründen, wird in der Regel wie ad 1 zu verfahren,

jedoch der Pächter möglichst dahin zu diaponiren sein, den der be-

treffenden Chausseebau-Gesellschaft seitens der Domainen - Verwal= - tung zu bewilligenden Zushuß (Bauprämie) aus eigenen Mitteln

unter der Bedingung unverzinslih vorzuschießen, daß vom Ablaufe

des Pachtjahres, in dem er deu Vorschuß geleisiet hat, ab alljährlich 1 pCt. dieses Vorschusses als dur die Benußung der Chaussee

vergütet angesehen und von seinem Guthaben abgeschrieben , der

Ueberrest ihm aber bei seinem Pachtabgange von seinem Pacht-

Nachfolger erstattet werden soll. I} der Domainen-Pächter zu reistung eines solchen Vorschusses nicht vermögend und kommt

desMgid die Uebernahme einer Chausseebau - Prämie auf die Fonds der Domatinen=-Verwaltung in Frage, o ist der Pächter wenigstens

dahin zu disponiren, das zu bewilligende Meliorations-Kapital dem Domainen-Fiskus mit 5 pCt. zu verzinsen und mit 1 pCt. jährlich zu amortisiren, also eine Mehrpacht Ô

Fonds zu bewilligenden Bau-Prämie zu übernehmen, Anträge auf Bewilligung ciner Chausscebau - Prämie für verpachtete Domainen-

Vorwerke aus Fonds der Domainen - Verwaltung sind daher in quanto stets durch die Erklärung des betreffenden Domainen- Pächters, daß er eine Mehrpacht von 6 pCt. des zu bewilligenden

Kapitalbetrages übernehmen wolle, zu justifiziren.

„Daß die Königliche Regierung übrigens in allen oben ad 3 erwähnten Fällen zu definitiven Zusicherungen selbstständig nicht ermächtigt is, sondern stets vorab zu berihten hat, versteht sich

von selbst.

__ Obige Bestimmungen beruhen auf der Erwägung, daß es für die Staatsverwaltung sehr belästigend sein würde, wenn sie das |

Eigenthum und die Unterhaltungslast einer Menge kleiner, durch

das ganze Land zerstreuter Chausseestrecken oder Chaussee - Antheile äberkommen sollte, zu deren Verwaltung und Unterhaltung ihr die

geeigneten Organe fehlen. Gleichwie das Königliche Ministerium sür Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten das Zustandekommen iter Chausseen im Interesse des dbffentlihen Verkehrs nicht da- R befördert, daß es etwa bestimmte kleine Strecken derselben ber Rechnung des Staats ausführt, sondern nur durch Pcämien- twilligungen in Pausch und Bogen, also wird auch das Finanz=

on 6 pCt. der aus Domainen=-

Ministerium in allen denjeni Ï | i jenigen Fällen, wo kein zur Uebernahme der Chaussee-Neubau- und Unterhaltungslast verpflichteter 6 ai ner existirt, die Anlegung von Chausseen auf Domainen- an Forstgrund der Privat - Jndustrie überlassen müssen und im pu eresse einer höheren Nußung der Domainen und Forsten nur A R - Bres befördern dürfen, eus wird die Königliche Regierung zu beurtheilen im 2 e sein, in welhen Fällen die obwaltenden Lokalverhältnisse wa eine Ausnahme von den oben ausgesprochenen Regeln befür- worten lassen. Berlin, den 17. März 1856. Der Finanz-Minister. s von Bodelschwingh, Un h sämmtliche Königliche Regierungen.

Abgereist: Der General-Major und Commandeur der 9ten JIufanterie-Brigade, von Bequignolles, nah Frankfurt a, O

: Der General-Major und Commandeur der 12ten Kavallerie-

Brigade, von Sobbe, nach Neisse. d

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. Preußen. Sän s\buti, 5, Juni S Majestät der König nahmen gestern Vormittag mehrere Meldungen entgegen ; empfingen Se. Hoheit den Erbprinzen von Anhalt-D e a Höch stwelcher Abends zuvor in Potsdam eingetroffen war, und machten demnächst mit Jhren Majestäten der Kaiserin, der Königin, hren Königlichen Hoheiten der Großherzogin Mutter von Medccklenburg-Schwerin und der Prinzessin Friedrich der Niederlande eine Spazierfahrt. Nachdem Jhre Majestäten noch den Besuch Jhrer Hoheit der Herzogin von Sachsen- Altenburg empfangen hatten, ertheilten Se. Majestät der König dem Baden'schen Gesandten Freiherrn von Meysenbug die Ab\chieds-Audienz, arbeiteten dann mit dem Minister-Präsidenten und demnächst mit dem Geheimen Kabinets - Rath Fllaire.

Mittags fand Familien-Diner auf Sanssouci statt, an welchem auch Jhre Majestät die Königin von Baiern Theil nahmen und wozu auch Jhre Königliche Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin vou Mecklenburg=Streliß von Berlin eintrafen. Nach demselben traten Jhre Königliche Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin von Württemberg Höch stIhre Reise nah Stuttgart an. Zu Abend waren die \ämmt= lih hier anwesenden Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften bei Jhren Majestäten auf Sanssouci versammelt.

K Puigoberg, 2, „inl, Se. Muse d èr Käser von Rußland traf um 5 Uhr 45 Minuten hier ein. Se, Majestät der Kaiser und Allerhöchstdessen zahlreihes Gefolge wurde beim Aussteigen aus dem Königlichen Salonwagen von Sr. Excellenz dem kommandirenden General von Werder, von dem Regierunas-= Präsidenten von Kobe, dem Stadtikommandanten General - Major von Röhl, dem Polizei - Präsidenten Maurach und dem Kaiserlich russischen General-Konsul von Adelson empfangen und begab Aller- höchstsich nah den Königlichen Empfangsgemächern, woselbst ein Diner stattfand. Die Tafel währte bis gegen 7 Uhr. Um 7 Uhr Abends bestieg Se. Majestät den an dem Empfangsgebäude stehen- den Reisewagen und seßte die Reise nah Petersburg fort.

_ Hannover, 4. Juni, Nachdem beide Kammern gestern ihre erste Sizung nah der Vertagung gehalten hatten, wurden heute in der Sipung der Ersten Kammer die Anträge des Finanz= Ausschusses zu den Ministerialschreiben wegen der Theuerungs= beihülfen und wegen Modification des Zollstrafgeseßes angenommen, desgleichen die drei ersten Anträge zu dem Einnahmebudget.

Sachsen. Gotha, 2, Juni. Jun der heutigen Sißung des gemeinschaftlihen Landtags nahm derselbe die auf die Justiz-Orga- nisation bezüglichen, noch unerledigt gebliebenen Geseße im Betreff der Einführung der schon angenommenen Strafprozeß -= Ordnung, der Organisation der Behörden, der Zuständigkeit der Gerichte in blüirgerlichen Rechtssachen und der Aufhebung des privilegirten Ge= rihtsstandes der Personen und Sachen nebst den Uebergangsbestim= mungen für die beiden leßteren Geseße fast ohne Debatte an.

3. Juni. Der gemeinschaftliche Landtag ist heute dur den Staatsminister von Seebach vertagt worden und hat demnah vor= aussichtlih, da das Mandat der Abgeordneten mit Ende dieses Monats abläuft, heute seine leßte Sißbung gehalten. Jun derselben kam noch der Geseßentwurf über die Wiedereinführung der Todesstrafe, der auf Antrag der Sonderlandtage ausgearbeitet, vom gemeinschaftlichen Landtage aber bis zur Erledigung der Or= ganisations - Vorlagen zurückgeschoben worden war, zur Berathung und Beschlußfassung, indem die Majorität der Rechtskommission die unveränderte Annahme des Entwurfs unter der Vorausseßung der Publication und- Ausführung der in den leßten Tagen genehmigten Geseßentwürfe befürwortete, die Minorität der Kommission aber die Ablehnung des Entwurfs beantragte. Von der Minorität wurde namentliche Abstimmung über den Gesehentwurf beantragt, und es erklärten si{ch bei derselben 13 gegen 6 Stimmen für die

Wiedereinführung der Todesstrafe. (L. Z.)