E I L E M L G A
CUREI S E i n y
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denjenigen, welcher die Bescheinigung über Reserbirung des Postvorshusses zurüdgiebt. Sf es eine eo Dit dekflarirtem Werthe, so werden die Vorschriften beachtet , welche für Zurückgabe solcher Sendungen gegeben
find. (Vergleiche §. 25.) ; ; di inlósung einer Vorschuß - Sendung überkömmt die es R Sa blibéeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages.
Postverwaltung S ana muß der Postanstalt am Aufgabe-Orte mit
t ! y L Bn err brit gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vor-
an denjenigen aus, welcher die Bescheinigung úber Reservi- R ea E usses “urli@glebt. Eine Prüfung der Legitimation desjeni- gen, welcher den Schein zurückbringt, liegt der Postanstalt nicht ob. ‘Wena einzelne Corporationen, Gesellschaften oder Personen sich jedes- mal die Auszahlung des Vorschusses gleich dei Einlieferung der Senduns- gen zu fichern wünschen , so ist mit Genehmigung der vorgeseßten Ober- Post-Direction eine Cautionsleistung einzuleiten , wonächst bis zur Höhe einer solchen, bei der Kasse der Obex - Post - Direction zu deponirenden Caution, Postvorschüsse an die Kaventen glei bei Einlieferung der Sen- ezahlt werden sollen. ; Dg A O e ina auf welche der Betrag des Vorschusses gleich bei der Einlieferung gezahlt worden ist, nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen. C j | Für Vorschuß-Sendungen wird außer dem gewöhnlichen Porto eine Gebühr (Prokura-Gebühr) erhoben, welche beträgt, die Sendung mag angenommen werden, oder nicht: A 1) bei Sendungén nach Orten des Jnlandes: unter 5 Sgr von 5 bis 15 Sgr über 15 Sgr., von halben zu halben Thalern: L E I I, i ras dvs chis d : b) über 10 Ntblr, außer den Säzer bis 10 Rthlr. 2) bei Sendungen nah anderen Staaten österreihishen Postvereins: A | 2 für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 7 Sgr., im Minimum aber 1 Sgr. N 41 Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist zulässig, aber nicht nothwendig. Bei Rücksendungen wird die Gebühr für den Vor- schuß nicht noch einmal angeseßt. i i E Die Vorschuß-Sendungen werden bei der Beförderung als Gegen- stände der Fahrpost behandelt. Ç. 21
Expreß - Briefe.
Sendungen, welche sogleih nah der Ankunft den Adressaten durch | besondere Boten zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse wörtlich
den Vermerk: : „durh Expressen zu bestellen“ enthalten.
Füx derartige Bestellungen sind zu entrichten :
a) wenn die Bestellung am Orte der betreffenden Post- Anstalt erfolgt, | für einen Brief 25 Sgr., für einen Brief nebst Paket |
bis zum Gewichte von 5 Pfd. 5 Sgr.;
b) wenn die Bestellung außerhalb des gedachten Ortes erfolgt, für
einen Brief für jede Meile 5 Sgr., für jede halbe Meile 25 Sgr. und für jede viertel Meile 17 Sgr , im Ganzen jedoch nicht unter 24 Sgr. für“ jede Bestellung; für einen Brief nebst Paket bis zum Gewichte von 5 Pfund das doppelte der vorstehenden Säze.
Pakete bis 5 Pfund werden dem bestellenden Boten mitgegeben, |
wenn der Absender nicht ein Anderes ausdrülich verlangt. Bei shwere- ren Paketen wird nur der Begleitbrief, bei Sendungen mit deklarirtem Werthe nur das Formular zum Ablicferungsscheine (Y. 29.) bestellt. Mit der Annahme von Lriefen und sonstigen Sendungen zur expressen Bestellung an Adressaten, die im Orte selbst, oder im eigenen Landbezirke
der Post-Anstalt wohnen, haben .die Post: Anftalten sih nicht zu befassen. Ebenso wenig haben dieselben Versendungen mittelst expresser Boten nah
solchen Orten zu besorgen, an welchen fich ebenfalls eine Post- Anstalt befindet und wohin eine Post geht. Jm Verkehr zwischen Preußen und anderen Staaten des deutsch-
österreihishen Poftvereins ist die Bestellung durch ecxpresse Boten | nur bei Briefen zulässig, und auch bei diesen nur dann, Für jeden am Orte der Abgabe-Post- | Anftalt zu bestellenden Expreß - Brief ist, wenn die Bestellung am
wenn sie rekommandirt - find. Tage erfolgt, eine Beftellgebühr von 3 Sgr., und wenn die Bestellung
Orts der Abgabe - Post - Anstalt zu bestellenden Expreßbriefe sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn, obne Unterschied, ob die Be- stellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 3 Sgr. für die Beschaffung des Boten zu entrichten.
Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann nach Gutbefinden | des Absenders vorausbezahlt oder dessen Zahlung dem Adressaten über- Jn allen Fällen bleibt jedoch der Absender für die Be- | Festseßungen früber eintritt.
lassen werden. richtigung der Bestellgebühr Ara et: 22
: i Ort der Einlieferung.
Die Einlieferung der Briefe, Gelder, Pakete und sonstigen Sendun- gen muß in den Post-Anstalten an denjenigen Beamten geschehen, welcher an der Annahmestelle den Dienst verrichtet.
Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie dem Frankozwange nicht unterliegen, imgleichen solche gewöhnliche Briefe, Streif- oder Kreuz- band-Sendungen, für welche das Porto dur aufgeklebte Post-Freimar-
fen oder gestempelte Briefcoubverts entrichtet ist (§. 38), können in die ;
Briefkasten gelegt und auch den Conducteuren, Postillonen, Postfußboten (Beförderern der Botenposten) und Landbriefträgern, wenn E fi unterwegs im Dienst befinden, übergeben werden. j j Met Gde i Del Zeit der Einlieferung. ie Einlieferung muß während der Dienststunden der Post - Anstal-
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ten und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit dex nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit die- ser Post geschehen. ; l Bei denjenigen Post - Anstalten, bei denen eine tägliche Postverbin- dung in der Aichtung des Bestimmungsorts nicht besteht, dürfen Geld- briefe und Pakete mit deklarirtem Wertbe aus dem Orte in der Regel erst an dem Tage, an welchem die betreffende Post abgeht, oder, wenn der Abgang derjelben in die Nacht - oder Frühstunden fällt, erst am Abende vorher, augenommen werden. “Derartige Sendungen, welche von durchreisenden oder nicht im Orte wohnenden Personen ausgehen, unter- liegen jedoch dieser Beschränkung nicht. a) Dienststunden. Die Dienstfiunden der Post - Anstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind: 1) in dem Eommer-Halbjahr (vom 1. April bis leßten September) von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 2) in dem Winlex - Halbjahr (vom 1. Oktober bis lezten VMärz) von 8 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends, An Sonntagen fallen jedoch die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis um 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen geseßlichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, ferner am Geburtstage Sr. Majestät des Königs, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit voñ 9 Uhr Morgens bis um 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Bormittags, als auch des Nachmittags zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stun-
| den werden für jede Post-Anstalt durch die vorgesezte Ober-Post-Direction | besonders bestimmt. Die getroffene Festseßung muß zur Kenntniß des | Publikums gebracht werden,
Die Ober-Post-Directionen sind ermächtigt :
1) bei einzelnen Post-Anstalten den vorstebend unter 1, 2 und 3 ge- nannten Dienststunden eine größere Ausdehnung zu geben, wobei aber von den Bestimmungen wegen Beschränkung der Dienststunden an Sonn- und gesezlichen Festtagen nicht abgewichen werden darf;
2) in Ansehung solcher Post-Expeditionen, welche durch einen allein stehenden Beamten verwaltet werden, die Dienststunden in so weit zu beschränken, als es zur Erleichterung des allein stehenden Beam- ten nothwendig, und in Beziehung auf den Postenlauf, ohne Ge- fährdung der ZJunteressen des Publikums, zulässig ist; in zzâllen eines vorübergehenden außerordentlichen Verfkehrs-Bedürf nisses Abweichungen von den obigen Festseßungen wegen Beschrän- fung der Dienststunden an Sonn - und geseßlichen Festtagen zeit: weise nachzulassen.
Ausdehnungen und Beschränkungen der Dienststunden müssen zur
| Kenntniß des Publikums gebracht werden :
b) Schlußzeit. Die Schlußzeit tritt ein:
1) für gewöhnliche Briefe, Streif- oder Kreuzband - Sendungen und Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, über welche dem Ab- sender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ift,
eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, und bei Posten, welce den Ort pasfiren, cine halbe Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post. Auf Bohnhofs-Post-Expeditionen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem plan- mäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn - Post- vagen angebrachten Briefkasten gelegt werden ; für Briefe u. st, w., über welche dem Absender ein Cinlieferungs- schein zu er1heilen ist, und für Pakete mit oder ohne Werths - De- klaration : zwei Etunden vor dem planmäßigen Abgange der Post, und bei Posten, welche den Ort passiren, zwei Stunden vor dem planmäßigen Weitergange der Post. __ Bei Posttransporten auf Eisenbahnen werden diese Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Post- Anstalt nah dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. Die Ober-Post-Directionen sind verpflichtet, wo die Umstände es ge-
zur Nachtzeit erfolgt, bon 6 Sgr. zu entrichten. Für die außerhalb des statten, insbesondere bei den Bahnhofs-Post-Expeditionen, die Schlußzeiten | so viel als thunlich abzufkürzen.
zeiten ist die Genehmigung der obersten Postbehörde erforderlich.
Zu jeder Verlängerung der Schluß-
Dergleichen Maßregeln müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht
| werden.
__ Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern niht, nach Maßgabe des Abganges der Post, die Schlußzeit nah den vorstehenden
Die an den Dienstlokalien der Postanstalten befindlichen Briefkasten
müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der
gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Ab- gang geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern des Post-Dienstlokals gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen , als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Post - Dienstlofkal gelangen. Zu welchen Zeiten die Kasten regelmäßig geleert werden, ist zur Kentinis des Publikums zu bringen. Einlieferungsch{ein. :
Jn allen den Fällen, in welhen nach den vorangegangenen Bestim- mungen die geschehene Einlieferung dur einen von der Postanstalt zu ertheilenden Einlieferungsschein zu bescheinigen ist , darf sich der Einlie- ferex nicht entfexnen, ohne den Einlieferungsshein in Empfang genommen
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zu haben, widrigenfalls, und insofern die geshehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten erfichtlich ift , dieselbe für nicht geschehen erachtet werden muß. G. 25 i
Zurücknahme aufgegebener Postsendungen.
Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme kann erfolg n am Orte der Aufgabe oder am Be- stimmungsorte, ausnahmsweise auch, insofern dadur keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte.
Zux Zurückforderung und Zurücknahme wird derjenige für legitimirt
Die vorstehenden Festseßungen beziehen fih nur auf die B der Postsendungen innerhalb des an ebandlung 28
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hen Postbezirks.
; : Erneuerung ‘der Verpackung. Ergiebt die Verpackung einer Sendung fich unterwegs als mangel-
haft und steht zu befürchten, daß die fehlerhafte Verpackung bei der Weiterbeförderung die Beschädigung oder das theilweise vdtr A6dilide
erachtet, der den Einlieferungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt |
ist, das Petschaft, mit welchem der Brief oder das Paket versiegelt wor-
den ist, und ein bon derselben Hand, von welcher die Original - Adresse |
der Sendung geschrieben ift, geschriebenes Duplikat derselben vorzeigt.
Die Zurückgabe erfolgt im ersteren Falle gegen Zurückgabe des |
Einlieferungsscheins, wenn aber ein solcher nicht ertheilt "ist, gegen Aus-
lieferung eines bon dem Siegel zu nebmenden Abdruckes und des Dupli- |
fats der Adresse.
Jst die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher die- selbe zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangéortes s{riftlich so genau zu bezeiehnen, daß derselbe unzweifelbaft als der re- flamirte zu erkennen is, Die gedachte Postanstalt fertigt das Reclama-
tions\chreiben aus, welchem die Postanstalten des betreffenden Cou1 ses
Folge zu leisten haben. j Soll die Zurüforderung auf telegraphishem Wege gesheben , o
darf cine diesfallsige Depesche nicht abgesandt oder derselben ¡Folge gege-
ben werten, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabe - Ortes amtlich be-
scheinigt bat, daß der Absender sih als zur Zurücforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dies gescheben, muß in der Depesche | t | ordnungen getroffen find, nah welchen von Conductenren und Postil-
bemerkt sein, ; Zst die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franco, nicht aber das durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben.
Jst die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto |
wie für eine gewöhnliche Netour - Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost-Sendungen bis zu und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurücfgesandt wird. S 20. Spedition.
Welchen Weg die Postsendungen zu nehmen haben, um den Adres- | saten zugeführt zu werden, wird von der Postbehörde bestimmt. Dieselbe | hat in der Regel die schnellsten Beförderungsgelegenheiten zu benuzen,
welche sih für Sendungen der betreffenden Kategorie in der Nichtung des Bestimmung8orts darbieten. Bei Fahrpost - Sendungen nach andern
Staaten des deutsch - österreichischen Postbereins ist jedoch in besondern
Fällen, wenn durch die Versendung auf einem andern, als dem gewöhn-
lichen Wege ein Vortheil erreiht werden kann, dem Aufgeber freigestellt, |
den Speditionsweg selbst zu bestimmen. G 21: Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungeu durch dis Poftbeamten.
Hat sih das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung |
gelöst, so wird derselbe von den Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namens - Unterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt.
Jsst durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Ver- {lusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren
die Herausnahme des Gegenstandes der Sendung möglih geworden, so | wird bor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der deklarirte | E n Uur | auf cinmal einliefert, so wird für jeden Brief nur ein Bestellgeld von | 4& Pfennigen erhoben; doch müssen in diesem ¿Falle die Briefe frankirt
Betrag der Sendung uoch vorhanden ist. : Bei Post - Anstalten, wo zwei oder mehrere Beamte zugleich im
Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und be- | ziehungêweise zur Feststellung des Jnhalts sofort ein zweiter Beamter | als Zeuge hinzugerufen. Js ein zweiter Beamter nicht im Dienste, je- | doch ein vereideter Post-Unterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge | | Anstalt durch die Land - Briefträger wird an Landbrief- Bestellgeld er-
hinzugerufen.
Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß
der Sendung durch Postbeamte stattgefunden, so ist bei Ankunft der
Sendung am Bestimmungsorte der Adressat davon in Kenntniß zu segen | und aufzufordern, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart cines Post- | beamten im Post-Büreau innerhalb der zu bestimmenden Frist sih einzu- | finden, Leistet der Adressat dieser Aufforderung kcine Folge, oder ver- | zichtet derselbe ausdrücklih auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren |
Bestellung und Aushändigung nah Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Jnhalt erhebt, sind in das Proto- koll aufzunehmen, durch welches der Befund festgestellt wird.
Waltet der Verdacht ob, daß mit der Einlieferung einer Sendung eine Porto - Contravention unternommen worden ist, so sind die Post-
Anstalten berechtigt, von dem Absender oder von dem Adressaten zu ver- |
langen, daß derselbe die Sendung innerbalb einer bestimmten Frist in Gegenwart eines Postbeamten eröffne. Leistet der Absender oder der Adressat der Aufforderung keine Folge, so kann die Eröffnung der Sen- dung von einem Postbeamten erfolgen, welher nah Maßgabe der obi- gen Bestimmung einen zweiten Postbeamten oder Post-Unterbeamten zu- zuziehen hat. ;
Jn allen Fällen müssen sich die Postbeamten jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten, au muß über die geshehene Eröffnung ein Protokoll aufgenommen werden, in lvelchem die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. *
Streif- und Kreuzbandsendungen (§. 15) zum Zwecke der Kontrolle | zu ôffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Ver- |
fahren befugt.
Verderben der Sendung herbeiführen oder eine nachtbeilige Einwirkun auf andere Sendungen zur Folge haben möchte, so muß Mitt Teststel: ung des Thatbestandes eine neue Verpackung der Sendung stattfinden,
| wobei so weit als thunlich die ursprüngliche Verpackung unter der neuen
beizubehalten ift. Die Kosten füx die neue Verpackœung werd i L g werden dur kostenfreie An- rechnung von dem Adressaten und, so fern dieser bie Bali bertwei- gert, bon dem dur ihn namhaft zu machenden Absender eingezogen. , ilia 05d ) 29. : . Umfang der Verbindlichkeit E Postverwaltung in Ansehung der Bestellung. j : Die Verbindlichkeit der preußischen Posi ; i 2 4 tverwaltung, die angekom- menen Gegenstände dem Adressaten ins Haus # Me Y beschräntt h: daus senden (bestellen) zu lassen, 1) auf gewöhnliche und recommandirte Briefe, ch) auf gewöhnliche und recommandirte Streif- und Kreuzbandfen- N und Sendungen mit Waarenproben und Mustern, ) N e L zu Paketen ohne Werths-Declaration / auf ¿ormulare zu den Yblieferungsscheinen über Bri U e Werth declarirt ift, S I S auf Formulare zu den Ablieferungs\cheinen (Asfignatio ib gy e baaren Einzahlungen. E (Assig 168) E ÆW0 auf Grund der Vorschrift des §. 51 des Negulati N L ; ) §. ibs vom 18. Dezember 1824 (Geseßsammlung Seite 225) von cher Kommune An-
lonen gewöhnliche Briefe Streif- oder ch é
geo i / - r Kreuzbandsendungen und Sen- dungen mit Waarenproben oder Mustern abgegeben werden, haftet die Postverwaltung für deren Bestellung an den Adressaten nicht.
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So weit die Postverwaltung die Bestellung niht übernimmt, mússen
Briefe, deren Werth deklarirt ist, und Pakete ihr We i f U 225 / , erth mag defklarirt | sein oder nicht, auf Grund des bebändigten Formulars zu dem Ablieferungs-
| scheine oder des behändigten Begleitbriefes von der Post abgeholt werden.
_ Wo Einrichtungen für die Bestellung der Pakete und Geldsendungen bestehen oder getroffen werden, wird die Gebübr für die Bestellung na den von dem General - Post - Amte in jedem einzelnen Falle nach Maß- gabe der Lokal-Verbältnisse bestimmten Sätzen erhoben. |
An denjenigen Orten, wo besondere Einrichtungen zur Annahme und Bestellung solcher Briefe, welche für den Ort selbst bestimmt find (Stadtbriefe), bestehen, is für dergleichen Briefe zu erheben :
a) für einen gewöhnlichen Brief (auc Sendungen unter Streif- oder
Kreuzband)
b) für einen rekommandirten Brief, eins{ließlich der Necom-
mandations- Gebühr von 1 Sgr
c) für einen Brief mit Geld bis zum Betrage bon 1 Rth(r..
d) e C Brief mit Geld zum Betrage über 1 bis
D BLER 5 4 Sar.
Auch an Orten, wo eine besondere Stadtpost - Einrichtung nicht R
steht, müssen die Post - Anstalten undeklarirte Briefe zur Bestellung im
| Orte für dieselbe Gebühr annebmen.
Für Briefe an solche Adressaten im Orte und im Landbezirke, welche
“ihre Korrespondenz von der Poft abholen lassen, soll die Gebühr jedo
im alle der Abholung den Sap von 2 Sgr. nicht überschreiten. Wenn ein und derselbe Absender 100 Stück Stadtbriefe und darüber
werden. Unter gleichen Bedingungen hat ein Absender von 25 Stück Briefen und darüber bis zu 100 exkl. für jeden Brief nur 2 Sgr. zu entrichten.
Bei der Bestellung an Adressaten außerhalb des Orts der Post-
erhoben :
der cinfahe Saz des Bestellgeldes, je nah besonderer Bestimmung,
von 5 bis 1 Sgr.:
a) für Briefe und Pakéte bis 16 Loth inkl,
b) für Geldbriefe bis zum Betrage von 1 Rthlr.,
c) für Briefe mit Jnsinuations-Dokumenten,
d) für Begleitbriefe zu Paketen obne Werths-Declaration, so wie für ¿Formulare zu den Ablieferungsscheinen, insofern das Paket, die Sendung mit deklarirtem Werthe, oder der auszuzahlende Geld- betrag Seitens des Empfängers von der Post abgeholt wird :
der doppelte Saß des Bestellgeldes mit 2 Sgr.:
a) für Briefe und Pakete über 16 Loth,
b) für Geldbriefe und Geldpakete, welhe mebr als 1 Rtblr. enthalten,
c) für refommandirte Briefe, deren Bestellung von dem Landbrief- träger zugleih mit dem Vblieferungssceine erfolgt, |
d) für Briefe ( Adressen), auf welche baare Einzahlungen geleistet worden sind, und die dazu gehörigen Ablieferungsscheine, insofern der Landbriefträger das Geld zugleich mit überbringt.
Die für einzelne Orte und Kreise angeordneten ermäßigten Land- brief - 2c. Bestellgeldsäße bleiben auch ferner bestehen. : j
Den obigen Bestellgeldsägen unterliegen auch die portofreien (Dienst-) Sendungen, insofern Ausnahmen nicht ausdrücklich bestimmt sind. Für portofreie Dienstbriefe, welche bei einer Post - Anstalt an Adressaten im Landbezirke zur Abholung von der Post eingeliefert werden, ist jedoch
| das Bestellgeld nicht anzusezen.
Die Ober-Post-Directionen sind befugt, Ablösungen des Landbrief- Bestellgeldes durch Abersa anzunehmen und hierüber besondere Abkommen zu treffen,