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fie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern vom Ab- sender oder Empfänger nicht ausdrücklih ein Anderes bestimmt ist, Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies dur besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändi- gung an Haus- und Comtoir-Beamte oder erwachsene Familienglieder

; r Empfänger muß dem Ueberbringer darüber | l l J es Adressaten geschehen. De Ar P 3 | dem Tage der Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die

quittiren und die Stunde des Empfanges dabei bescheinigen. h f) Zahlungssäße für Estafetten , welche zu Pferde oder mittelst Cariols 2 befördert werden. Die Expeditions-Gebühr für eine Estafette beträgt 15 Sgr.

Nur die Post-Anstalt des Absendungsortes oder, wenn die Estafette vom Auslande kommt, die zuerst berührt werdende preußische Post- |

Station is zur Anse der Expeditions - Gebühre d zur Ausferti- | Station ist z ¡seßung der Expeditions - Gebühren und zur fe S Ebr B68

gung eines Passes bercchtigt.

Die Zablung für ein Estafetten Pferd erfolgt nah demselben Saße, | ; i i h Die Zablung für ein Estafetten Pferd erfolgt nah demselben Saß | Publikum bestimmten Dienststunden (§. 23) geschehen, doch bleibt für

welcher für ein Courier-Pferd feststeht. Außer der Zablung für das Pferd find diejenigen Gefälle an Chaussee-, Damm-, Brücken- und Fährgeld 2c. zu entrichten, welche auf

Erhebung kommen.

| | | | | | | |

a) bei den Post-Anstalten, oder b) an den unterwegs belegenen und von den Ober - Post - Directionen öffentlich befannt gemachten Haltepunkten. a) bei den Poft-Anftalten. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor

| Personen-Beförderung geschehen.

Der Schluß der Post für die Personen-Beförderung tritt cin: wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch Pläbe offen sind, fünf Minuten, und wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen erforderlich wird, funfzehn Minuten

Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem

Reisende, welche von weiterher kommen und mit der nächsten vor BVe- | ginn der Dienststunden abgehenden Post weiter reisen wollen, die Zeit

fette versandt werden und das Gewicht von 2 Pfund überschreiten, muß |

von dem Absender außer den Estafetten - Gebühren noch cin besonderes

Porto gezahlt werden. Dasselbe beträgt bei Briefen und Schriften für |

jedes Loth über 2 Pfund das einfache Briefporto. ür andere Gegen- | d“ „vetresfen 1 U ] h Pf | fp i | die Pläße im Hauptwagen schon vergeben sind, oder auf den Unterwegs-

| Ct fut die Pläße im Hauptwagen bei Ankunft dér Post schon be- | seßt sind.

stände wird das 2 Pfund überschreitende Gewicht mit der Paket - Taxe belegt. Auf Post - Nouten, wo die Beförderung der Estafetten von Station

u Station geschieht, werden die Nittgebühren nah der wirklichen post- |, s i eit s : v | die Annahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beichaisen noch unbeseßte Plätze sich

nungen unter und bis zu zwei Meilen für zwei Meilen voll bezahlt darbieten.

mäßigen Entfernung berechnet. i Bei Estafetten nah Orten außerhalb der Poststraße müssen Enitfcr-

werden. Geht die Estafette von einer Station nah einem solchen, auf der Poststraße belegenen Orte, welcher fih vor der nächsten Station befin»

det und nicht zwei Meilen entfernt ijt, so erfolgt die Zahlung ebenfalls | für zwei Meilen, jedoch nur in dem Falle, wenn die Entfernung zur nächsten Station zwei Meilen beträgt. Js die ganze Stationsentfernung | unter zwei Meilen, so geschieht die Zablung nux für so viel Meilen, als

die ganze Stationsentfernung beträgt. é Für Estafetten aus einem Post- Stationsorte nach cinem Eisenbahn-

rechnen, wenn die Entfernung unter und bis eine Meile beträgt.

nicht vor Ablauf von so viel Stunden, als die Tour Meilen hat, antre-

ten kann. Der Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber gleich | bei Aufgabe derselben der Post-Anstalt anzeigen, damit der Postillon da- | nach angewiesen werden kann. Für den Zurückritt wird dann nur die |

Hälfte der reglementsmäßigen Rittgebühren gezahlt.

Die Erhebung des Chaussee-, Damm- , Brücken- und Fährgeldes ge- |

schieht sowohl für die Tour als für die Netour nach dem Tarife.

Die Ausstellung eines neuen Estafettenpasses für die Netour ist nicht erforderlich, daher auch die Expeditions - Gebühren nur einmal zu ent- |

richten find.

Für die Bestellung eines jeden mit Estafette eingehenden Briefes werden am Bestimmungsorte 5 Sgr. erhoben.

8) Zahlungssäße für Estafetten, welche mit der Eisenbahn befördert

j werden.

Für estafettenmäßige Beförderung von Sendungen auf Eisenbahnen

werden erhoben:

a) b gibt a R Gebühren nach den oben angegebenen

en,

b) das tarifmäßige Porto nah Maßgabe des vollen Gewichts mit Berückfihtigung des Jnhalts und zwar für die nah der direkten Entfernung zu berehnenden Strecken, welche die Estafetten-Depesche auf der Eisenbahn zurücklegt,

c) das vom Empfänger zu entrichtende Bestellgeld für jede Estafetten- Depesche mit 5 Sgr., außerdem, wenn wegen mangelnder Poscbe- gleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung der Sendung mit- gegeben werden muß,

d) das tarifmäßige Personengeld für die Hin- und Rückreise des Be- gleiters auf einem Plaße dritter Klasse,

e) die Diäten des Begleiters mit 15 Sgr. für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hinreise des Begleiters und zur Nüdreise desselben mit dem nächsten Zuge erforderlich ist.

b) Berichtigung der Kosten.

Der Absender einer Depesche e: sämmtliche Kosten, mit Ausnahme des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden Post-Anstalti niht genau angegeben werden, so muß ein an- gemessener Geldbetrag deponirt und die Feststellung des Kostenbetrages bis zur Züurückunft des Estafetten-Passes ausgeseßt werden.

Del Gurt. Von der Beförderung der Personen auf den ordentlichen « Posten. } §. 40. Meldung zur Reise.

A2 Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann statt-

der von der Estafette berührten Tour nah den bestehenden Tarifen zur “zur Meldung außerhalb der Dienststunden bis zum Schlusse der betref-

| fenden Post offen, auch kann die Meldung ausnahmsweise bis zum Ab-

Für Briefe, Schriften und sonstige Gegenstände, welche mittelst Esta- | gange der Post zugelassen werden, wenn dadurch der Abgang der Post

nicht verzögert wird.

Erfolgt die Meldung bei ciner Postanstalt mit Station, so kann die Annahme nur dann wegen mangelnden Plaßes verweigert werden, wenn zu der betreffenden Poft-Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, und

Erfolgt die Meldung bei einer Post-Anstait ohne Station, so findet

b an Haltepuukten.

Die Meldung an Haltepunkten kann nur dann berücksichtigt werdeu, wenn nech unbeseßte Pläße im Hauptwagen oder in den Beichaisen offen sind. Der Neisende muß an diesen Haltepunkten, wenn die Post anhält, ohne Aufenthalt der Post sofort einsteigen. Gepäck von solchen Nei- senden fann nux in so weit zugelassen werden, als dasselbe ohne Be- lästigung der übrigen Passagiere im Personen-Naum leicht untergebracht

N E Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet 1 U / c ein O werden, auch ist jedes längere Anhalten der Poft tat :

hofe, resp. Haltepunkte, oder umgekehrt, sind die tarifmäßigen Gebühren | F S halten der Post unstatthaft nach der wirklichen Entfernung, mindestens aber für eine Meile zu be- |

Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Post-Anstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, fo

Wünscht der Absender einer Estafeite, welche nur bis zur nächsten müssen sie sich bei der vorliegenden Post-Anstalt mit Station melden,

Station oder nach einem Orte gcht, der ohne Pferdewechsel erreiht ver- den fann, die Zurückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der | Postillon den Nückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft und |

von dort ab cinen Play nehmen und das Personengeld dafür erlegen.

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Personen, welche von der Neise mit der Poft ausgeschlossen sind.

Bon der Reise mit der Post sind ausgeschlossen : :

1) Kranke, welche mit epileptishen oder Gemüths8leiden , mit an- steckenden oder Ekel erregenden Uebeln bebaftet sind;

2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlicen Anzug Anstoß erregen ;

3) Gefangene;

4) Erblindete Personen ohne Begleiter, und

9) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen tvollen.

_ Wird erft unterwegs wabrgenommen, daß ein Passagier zu den vor- stehend bezeichneten Personen gehört, so muß derselbe an dem nächsten Umspannungsorte von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden. g. 42, Passagierbillet.

Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Post-Anstalt, so erbält der Reisende gegen baare Entrichtung des Personengeldes ein Villet, in welchem

1) der Tag und der Bestimmungsort der Reise angegeben find,

2) die Zeit des Abganges der Post bestimmt, und :

3) der Plaß, welchen der Reisende im Wagen einzunehmen hat, durch eine Nummer bezeichnet ist. |

Es is Sache des Neisenden, glei bei Lösung des Passagierbillets zu prüfen, ob dasselbe den Tag und Bestimmungsort der Reise richtig bezeichnet. Nach der ohne Erinnerung erfolgten Annahme des Passagier- billets fann der Einwand, daß der Tag oder der Bestimmungsort der Neise in demselben unrichtig angegeben jei, nicht mehr. zugelassen werden.

Die Zeit des Abganges der Post kann bei Posten, deren Abgang von dem Eintreffen andexer Posten oder Eisenbahnzüge abhängt, nur dahin bestimmt werden :

die Post geht ab Stunden Minuten nah Ankunft des

1sten, 2ten 2c. Eisenbahnzuges (der Post) aus

und es liegt in dergleichen Fällen dem Neisenden ob, die möglichst früheste Abgangszeit zur Nichtshnur zu nehmen.

Die Nummer des Passagierbillets richtet fich nah der Neihefolge, in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist, doch steht es Jeder- mann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbeseßten Pläßen fich einen bestimmten Plaß zu wählen.

Personen, die fich an Haltepläßen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, können ein Passagierbillet exst bei der nächst.n Postanstalt ausgestellt erhalten und haben bei dieser oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Conducteur oder Postillon das Personengeld zu ents

richten, (Schluß folgt.) Beilage

1065 Beilage zum Königlih Preußischen Staats - Anzeiger.

„C 132.

Sonnabend, den 7. Juni i 1856.

E

Fustiz- Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 4 2. Januar 1856 daß, wenn ein Beamter seine Amtsbefugnisse niht im Bewußtsein der Rechts -= widrigkeit seines Verfahrens, sondern aus IÎIrr- thum überschreitet, um Jemand widerrechtlich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nöthigen, sein Verfahren nicht zur gerichtlichen Verfolgung, sondern nux zur disziplinarischen Bestrafung geeignet is,

Auf den von der Königlichen Negierung zu Minden erhobenen Kon- flift in der bei dem Kreisgericht zu B. anhängigen Untersuchungssache x, 2e, erfennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompe- tenz- Konflikte für Necht : daß der Rechtsweg 1n dieser Sache für unzu- lässig und der erhobene Konflikt daher für begründet zu erachten. Bon Nechts wegen.

Ge ün de. d

Im Juni 1853 reiste der Schneider S. aus B. nah N., um sich von da nah Amerika zu begeben. Auf Ansuchen des Auctions -Kom- inissaxius N. zu O., welcher eine Forderung von 5 Thlrn. G SNV. Auctions- geldern an denselben zu baben angab, erließ der Amtmann K. zu O. an die Polizei-Direction zu N. unter dem 13, Jum 1853 eine Requisition mit dem Ersuchen, jene 5 Thaler 6 Sgr. von dem Schneider S. im Executionswege einzuziehen, und, wenn derfelbe die Schuld nicht sollte bezahlen können, ihn durch Gendarmerie - Transport na O. dirigiren zu lassen, damit er der Staatsanwaltschaft als Betrüger überwiesen wer- den könne, S. zahlte den verlangten Betrag an die Polizei-Direction zu N, sofort ein, hat ihn aber nachher zurückerhalten, weil sich in cinem von seiner zurückgebliebenen Ehefrau n seinem Auftrage angestellten Civil- Prozesse gegen den Auctions-Kommissarius R. ergab, daß nicht er, son- dern sein Bruder der Schuldner war. Auf Veranlassung dieses Vor- ganges ist gegen den Amtmann K. die Rriminal -Untersuhung wegen Mißbrauchs seiner Amtsgewalt auf Grund des Y. 315. des Strafgesct- bus von dem ‘Kreisgericht zu B. eingeleitet worden, ungeachtet bon Seiten der Staatsanwaltschaft die Sache nur zu einex disziplinarischen Rüge geeignet befunden und deshalb auf Einjtellung des UntersuchungsS- Verfahrens angetragen war. Die Negierung zu Minden hat O mittelst Plenarbeschlusses.- bom 4. Oftober 1854 den Konsflift auf Grund des Gesezes vom 13. Februar 1854 erhoben, zu dessen Begründung fie auszuführen versucht, daß das Verfahren des Angeschuldigten zwar über- eilt und ungerechtfertigt, daß es aber, weil ihm eine bôse Absicht nicht beigemessen werden kôune, nur zur Disziplinar-Rüge und nicht zur ge- richtlichen Verfolgung geeignet sei. Diese Ansicht, welcher _das Kreis- Gericht zu B. in seinem Gutachten entgegengetreten it, „muß in Ueber- einstimmung mit dem UAppellationsgericht zu Paderborn für richlig, und daher der erhobene Konflikt für begründet erachtet a E

Das oben vorgetragene Sachverhältniß steht durch Zugeständniß des Angeschuldigten fest. Derselbe beruft sih zu seiner Entschuldigung dar- auf, daß die rückständigen Auctionsgelder, deren Einziehung der Auctions- Kommissarius bei ibm beantragt habe, armen Leuten gehört hätten, daß Gefahr im Verzuge gewesen sei, daß bei den häufigen Auswandexun- gen aus der Gegend von B. nicht selten Schuiden der Auswanderer aus betrüglicher Absicht unberichtigt gelassen würden, daß er auch bei dem S. eine solche Absicht ann Net und die Nichtigkeit der Angabe des P Kommissarius, mit Nücksicht auf dessen amtlichen Charakter, nicht bezweife t und daß er sih zu der bon ihm getroffenen vorbereitenden Verfügung als Polizeibeamter nach §Y. 4 und 7 der Verordnung bom e! 1849 und nach §§. 2 und 3 des Gesezes vom 12, Februar 185 ves p rechtigt gehalten habe. ive R Tele Jrrthum gewesen, so habe er

iglih in guter Absi ehandelt. : 048 N Ne Weise sucht d Regierung in ihrem Konfliktsbeshlusse den Angeklagten zu entschuldigen. Ele führt aus, daß dem Angela - digten, wenngleich derselve die Gränzen seiner Amtsbefugnisse nich Ms eingehalten habe, doch ein Mißbrauch seiner Amtsgewalt im E es g. 315 des Strafgeseybuchs nicht zur Last falle, da diese Ne n doloses Verfahren des Beamten vorausseße. Es komme hinzu, daß E Amtmann K. von dex Annahme einer betrügerischen und strafbaren an N lung des 2c. S. auSgegangen sei und in dieser Nückficht dessen E gung eingeleitet habe. Auch dabei sei er im Jrrthum gewesen, habe die

Thatsache unrichtig aufgefaßt und beurtheilt, und sei zu eilig und vüd- |

i s zu Werke gegangen. FJundessen könne deshalb ein Mißbrauch M Reit Loe andel, die dolose Absicht deflarirende Umstände, nicht angenommen werden. Sein Verfahren würde gebilligt worden sein, wenn die Schuld richtig befunden und ein betrügliches Entweichen des Schuldners, wie es bei den zahllosen p ala nd ware gy e den dortigen i ast täglich yorkomme, verhütet worden wäre. : N dect 2 B. ist der Meinung, daß die Beurtheilung darüber, ob K. dolose oder culpose gehandelt habe, dem Gericht vor- h lten bleiben müsse. E "Mole Ansicht A nicht beigetreten werden. Denn nach Vorschrift des §, 3 des Geseyes vom 13, Februar 1854 hat dex unterzeichnete ÖVe-

rihtshof niht nur darüber, ob dem Angeschuldigten eine Ueberschrei- tung seiner Aitsbefugnisse zur Last fällt, sondern anch darüber zu ent- scheiden, ob bejahendenfalls die Amtsüberschreitung zur gerichtlichen Ver- folgung geeignet ift.

Das Verfahren des Angeschuldigten verdient allerdings Mißbilligung. Derselbe war vermöge seines Umts nicht befugt, die Polizei-Direction zu N. um exekutivische Einziehung der angeblichen Forderung des Auctions- Kommissarius N. an den Schneider S. zu requiriren. Denn diese angeb- liche Forderung war nichts weiter als ein Civil-Anspruh. Die Beur- theilung solcher Civil-Ansprüche und der zu ihrer Berfolgung und Be- treibung geeigneten Mittel gebührt aber geseßlich allein dem Nichter, weshalb die Polizei - Behörden sfich aller selbstständigen Einmischung in derartige Angelegenheiten zu enthalten und lediglih abzuwarten haben, ob ihr Beistand vom Richter angerufen wird. Auch das jener Nequisition hinzugefügte Ersuchen, den 2c. S., wenn ex nicht zahlen fönne, durch Gendarmerie-Transport zurück zu dirigiren, um seine Ver- folgung im Wege der gerichtlichen Untersuchung möglich zu machen , ift in feiner Weise zu rechtfertigen, da zu dem Verdachte eines strafboren Betruges nicht dex entfernteste Grund vorlag.

Obgleich es hiernah nicht bezweifelt werden kann, daß dem Amt- mann K. eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last fällt, so ist doch auf der anderen Seite, nach der ganzen Lage der. Sache, nicht zu verkennen, daß er durchaus nicht in böser, widerrechtliher Absicht , viel- mehr lediglich in guter Absicht gehandelt, und daß er nur aus Jrrthum und Uebereilung in der Wabl der Mittel für den von ihm exrstrebten guten Zweck fehlgegriffen hat, ohne sich dabei bewußt zu sein, daß er scine Ämtsbefugnisse überschreite. Jn Fällen solcher Art is geseßlich nur eine diéziplinarische Verfolgung des Beamten gerechtfertigt. Zwar lautet der §. 315 des Strafgeseßbuchs, welchen das Kreisgericht zu B. und die Anklageschrift des Staats - Aiwalts der Kriminal - Untersuchung wider den Amtmann K. zu Grunde gelegt hat, ganz allgemein:

Ein Beamter, welcher seine Amtsgewalt mißbraucht, um Jemand zu ciner Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter einem Monate bestraft; zugleich kann auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.

Der bôse Vorsaß gebört hiernach nicht, wie bei den meisten anderen Amtsvergehen (§§. 314, 316, 317, 318, 320, 330) zu dem Thatbestande des Mißbrauchs der Amtsgewalt. Vielmehr sindet der §. 315 auch dann Anwendung, wenn ein solcher Mißbrauch in guter Absicht stattgefunden hat. Was aber bei diesem Vergeben, wie bei allen anderen Amtsverge- hen, so weit nicht das Strafgeseßbuch ausdrücklich auch die Fahr- lässigkeit verpönt (§§. 320 322) nothwendig zum Thatbestande gehört, das ist das Bewußtsein des Beamten von der Verlegung seiner Amtspflichten. Es liegt dies hon in dem Worte , Mißbrauch“, in der Verbindung dieses Wortes mit dem nachfolgenden Saße: „um Jemand zu ciner Handlung 2c, widerrechtlich zu nöthigen"

Es ergiebt sich hieraus, daß die widerrechtlihe Nöthigung in der Absicht des Beamten gelegen, daß also das Widerrechtliche seines Verfahrens bei ibm zum Bewußtsein gekommen sein muß. Wenn hier- nach zu dem Thatbestande des im §. 315 des Strafgeseßbuchs verpönten Amtsvergehens der dolus, insofern darunter das Bewußtsein von der Nechtswidrigkeit der Handlung verstanden wird, nothwendig erforderlich ist, so kann ein Beamter, welcher nur aus Jrrthum seine Amtsgewalt angewendet hat, um Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unter- laffung widerrechtlih zu nôthigen, nicht nah §. 315 a. a. D. bestraft werden. : T G Da nun der Amtmann K. sich in diesem Falle befindet, so ift die ihm zur Last fallende Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse nicht zur ge- richtlichen Verfolgung, sondern nur zux disziplinarishen Ahndung ge- eignet. Der gegen denselben eingeleitete Nechtsweg mußte daher für un- zulässig ‘und der erhobene Konflikt für begründet erklärt werden.

Berlin, den 12. Januar 1856. : L

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung dex Kompetenz: Konflikte.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und y Medizinal-Angelegenheiten.

Dem Geschichtsmaler und akademishen Lehrer H. Weiß hier= selbst ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden,

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Finanz- Ministerin.

Erlaß vom 30. April 1856 die Verhütung von Ueberhebungen beiden Militair-Gnadengehältern und Wartegeldern hetreffend.

j h ih häufig die Fälle wiederholt , ‘daß des Königs E I n angestellten oder beschäftigten Militair= Invaliden mit Gesuchen um Niederschlagung der von ihnen nah ihrer Anstellung oder Beschäftigung durch den Fortbezug der In=

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