1856 / 133 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E L rens e C L S L S

M

E R E Bar n s E

1074

n Absicht auf die Folge der Pläße in den Bei-Chaisen gilt als B daß e E imtlkehen Ecfpläße der Hauptbank, der Rück- bank und des Kabriolets, dann in derselben Reihefolge die Mittelpläge e A Reisender darf einen anderen als den ihm ertheilten Plaß ein- nehmen. Auch vorausbezahlte Pläße solcher Reisenden, die erst an einem folgenden Orte die Post besteigen, dürfen selbst vorübergehend nicht ein-

werden. V debE unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nah ihm folgenden ersonen sämmtlih um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Bei-Chaisen vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Pläßen äuf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Plaß zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Plaß im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sih jedoch der Plaß in einer Bei- Chaise befindet, nur so lange gestattet, als nah Maßgabe der Gesammtzahl der Neisenden noch Vei - Chaisen gestellt werden müssen. Der erledigte Plaß geht als- dann auf den in der Reihefolge der Billets zunächst kommenden Neisen- den über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuleßt ange- nommene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Plaß einzu- nehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Bei - Chaisen ganz eingehen , auf die frühere Reihefolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. A a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Post-Anstalt.

Bei einer unterwegs belegenen Post- Anstalt hinzutretende Personen stehen den vom Course kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihefolge der Pläße nah. Läßt sih ein mit der Post ange- fommener Reisende zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Plaß, und muß den leßten Plaß nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisenden ein- nehmen.

b) Bei dem Uebergange auf cinen anderen Cours. Vei dem Uebergange eines Reisenden von einem Course auf einen anderen steht derselbe den für den leßteren Cours bereits eingeschriebenen Reisenden hinfichtlih des Plaßes nah. Etwaige Abweichungen hiervon bei kombinirten Coursen richten sich nah den für dieselben gegebenen speziellen Bestimmungen. c) Bei Reisen nah Zwischenorten.

Neisende, welche die Post nah einem zwischen zwei Stationen bele- genen Orte benugen wollen, müssen, sobald durch ibren Abgang unter- wegs eine Veichaise cingehen kann, allen bis zur nächsten Station ein- geschriebenen Neisenden nachstehen und die Pläße in der Beichaise ein-

nehmen. d) Bei Reisen von Halteplägen. Reisende, welche von den Conducteuren und Postillonen unterwegs an Haltepläßen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise

über die nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hin- |

fihtlih des Platzes nach.

Ueber Differenzen zwis{hen den Neisenden wegen der von ihnen ein- zunehmenden Pläße hat unterwegs der Conducteur, sonst aber der expedirende Beamte der Post-Anstalt nah den vorangeschickten Grund- säßen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Ent- scheidung nit, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei dem Vorsteher der Post-Anstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlih ist. Der getroffenen Ent- sheidung haben sich die betreffenden Reisenden, bvorbebaltlich der Be- s{hwerde, unweigerli{ zu A

Neisegepäck. Jedem Reisenden is die Mitnahme seines Neisegepäks insoweit un-

‘beschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit

der Post geeignet sind (§§. 13 und 14). Kleine Neisebedürfnisse, als Arbeitsbeutel, Stôcke, Degen, Mäntel,

Oberröcke, leere Fußsäcke, Sonn- und Regenschirme u. st. w., welche ohne |

Belästigung der übrigen Passagiere in den Neßen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sißen untergebracht werden können, dürfen die Neisenden unter eigener Aufsichi bei sich führen.

Andere Réise - Effekten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel-, Nacht- |

und Neisesäcke, so wie Hutschachteln und Kollis müssen der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe derselben an Conduc-

teure und Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, | unzulässig. Das Reisegepäck muß mit einer Signatur verschen sein, | welche den Namen des Reisenden und das Ziel der Reise, bis zu welchem |

er eingeschrieben ist, enthält.

Das Neéisegepäck, so weit dasselbe niht aus den kleinen Reisebedürf- | nissen besteht, muß eine Stunde vor der Abfahrt der betreffenden Post, |

und zu den Posten, welche von 9 Uhr Abends bis 8 Uhr Morgens ab- gehen, bis 8 Uhr Abends unter Vorzeigung des Passagierbillets bei den Post-Anstalten eingeliefert werden. Ausnahmsweise soll jedoh die Auf- abe des Reisegepäcks von Personen, welche mit den Posten weiterher ommen, oder von auswärts mit Privat - Fuhrwerk u. \. w. eintreffen, auch gegen die Zeit des Abgangs der Posten und längstens bis zu dem- selben Termine gestattet sein, welcher für die Meldung und Annahme solcher Personen nachgelassen worden ist. (F. 40)

Der Reisende erhält über das eingelieferte Neisegepäck eine Beschei- nigung (Bagagezettel). Der Reisende hat den“ BVagagèzettel sorgfältig

aufzubewahren, Die Rüdckgabe des Neisegepäcks, der Werth desselben .

mag deklarirt sein oder nit, S gegen Nüdckgabe des Bagagezettels.

| Ueberfrachtporto. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagiergepäck ein Freigewicht von 30 Pfunden, ohne Rücksicht auf den Personengeld- Saß und auf die Postengattung, bewilligt, Wo auf einzelnen Posten

ein höheres Fréigewicht auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es be; den desfallsigen speziellen Bestimmungen sein Bewenden. y

Für das Mehrgewicht des Neisegepäcks ist nah Maßgabe der wirk- lihen mit der Post zurücfzulegenden Entfernung, so weit das Personen- geld entrichtet wird, bei der Einlieferung das tarifmäßige Porto zu ent: richten. Dieses Porto beträgt für jede fünf Pfund und jede Meile 1: Pf. Dabei werden Gewichtsbeträge unter fünf Pfund für volle fünf Pfund und Entfernungen unter einer Meile für eine volle Meile gerechnet.

Wird der Werth des Passagiergepäcks deklarirt, so wird das Werths- Porto nah Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen von dem ganzen de- flarirten Betrage erhoben. i

Js das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Pläße auf ein Villet genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht-Porto das Freigewicht für die auf das Billet vermerkte An- zahl von Personen nur dann von dem Gesammt - Gewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn leßtere zu ein und derselben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande gehören.

Die Erstattung von Ueberfracht - Porto regelt sich nach denselben Grundsäßen, wie die Erstattung bon E

G, 49, Disposition des Reisenden über das Neisegepäck unterwegs,

Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post Übergebene Neisegepäk nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Post- Anstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Deponirung des Vagage- zettels gestattet werden. Reisende nah Zwischenorten müssen ihr Neise- gepädck bei der vorliegenden Post-Anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie L mehr leistet.

§. 90. Passagierstuben.

Zur Bequemlichkeit der Post-Neisenden werden bei den Post-Anstalten Passagierstuben unterhalten. Der Aufenthalt in den Passagierstuben is den Neisenden gestattet :

1) am Abgangs-Orte, eine Stunde vor der Abgangszeit, 2) auf der Reise mit derselben Post, während der Abfertigung auf jeder

Station,

3) an den Endpunkten der Reise, eine Stunde nach der Ankunft und 4) beim Uebergange von einer Post auf die andere während 3 Stunden.

Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die Ankunft dexr Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagierstuben nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden.

Beschwerdebuch.

Jn jeder Passagierstube muß ein Beshwerdebuch nebst Schreib- material ausliegen, in welches der Reisende Beschwerden, wenn er solche nicht unmittelbar bei einex Postbehôrde anbringen will, eintragen kann. Findet sich ein solches Beschwertebuch in der Passagierstube nicht vor, fo kann der Reisende dessen sofortige S verlangen.

D

Verhalten der Neisenden auf den Posten.

Jeder Reisende steht unter dem Schuße der Postanstalt und des die Poft begleitenden Conducteurs.

Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Neisenden, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen zu fügen.

Das Tabakrauchen in den inneren Jiäumen der Postwagen is nur gestattet, wenn sih in demselben Naume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, die „anderen Mitreisenden aber ihre Zustimmung zum Nauchen gegeben haben,

Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ord-

nung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben ge-

troffenen Anordnungen verletzen, können von der betreffenden Postanstalt unterwegs von dem Conducteur von der Mit- odex Weiterreise ausge- schlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Aus- schließung unterwegs, so- haben dergleichen Neisende ihr Neisegepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezablten Personen- geldes und des Ueberfracht-Porto verlustig und baben außerdem die im

| §. 44 des Geseßes vom 5. Juni d. J. angedrobte Strafe verwirkt.

G. D2. Nebenko ften.

Außer dem Personengelde und dem Ueberfracht - Porto, welches dit Postanstalten erheben, haben die Neiscnden weder an den Conducteur noch an den Postillon für die Fahrt irgend eine Gebühr, Trinkgeld 2c. zu entrichten. : :

Bre Ait, Von der Extrapost- und Courier-Veförderung.

G 09 : Allgemeine Bestimmungen.

Die Gestellung von Extrapost- und Courierpferden fann nur auf den Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung “es, übernom- men hat, Reisende mit Extrapost- und Courierpferden zu befördern,

Auf diesen Straßen exstreckt si die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von Extrapost- und Courierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck.

Ausnahmsweise können jedo auch zu Fuhren, bei welchen die Be- förderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost- und Courier- pferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden.

Verboten ist dagegen die extrapost- und couriermäßige Beförderung von Menagericen , von Schießpulver und anderen Gegenständen , deren Transport nicht ohne Gefahr bewerkstelligt werden kann.

Die Posthalter sind ferner nicht verpflichtet, zu den eigenen oder

g?:mietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.

1075

F. 54.

Zahlungssäge, a) für die Pferde. An Vergütung für die Pferde i

für ein Extrapo|tpferd für ein Courierpferd"

b) Wagengeld, Das Wagengeld beträgt: für einen offenen Stationswagen pro Meile für einen offenen oder mit einem Leinwandverdecke versehe- in O ra E aale nd C AvA 4 für einen ganz oder halb verdeckten, hinten und vorne in Federn hängenden oder auf Orufedern ruhenden Sta- tions8wagen pro Meile 75 für einen verdeckten, auf Schlitten-Kufen gestellten Chaisen- fasten pro Meile z Sar. Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich die zur Befestigung des Neisegepäcks etwa erforderlichen Strie herleihen. Größere, als viersizige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht verpflichtet. Denselben bleibt zwar unbenommen, den Wünschen der Neisenden in dieser Beziehung zu entsprechen, insofern aus Benußung der größeren Wagen nicht Verlegenheiten für die ordnungs- mäßige und pünktlihe Fortschaffung der mit den ordentlichen Posten reisenden Personen zu besorgen sind, indessen müssen die Posthalter si in solhem Falle mit dem Vergütungssaße von 74 Sgr. pro Meile be- nügen. y Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hin- aus zu benußen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Privat - Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es über- lassen bleibt, die Nückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. c) Wagenmeister - Gebühr. Die Wagenmeister - Gebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- oder Courier-Wagen auf jeder Station 4 Sgr. Auf Nelais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Wagenmeister-Gebühr nicht ftatt.

d) Schmiergeld. An Schmiergeld ist zu zahlen : A} C E O GEIDINIeET I eo O SAV b) wenn mit Theer geschmiert wird 2 E für jeden Wagen. Dieser leßtere Betrag von 2 Sgr. ist auch dann zu zahlen, wenn der Neisende das Material selbst hergiebt.

Das Schmiergeld wird übrigens nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert |

und der Wagen nicht von der Post gestellt wird. e) Erleuchtungs-Koften.

Auf Verlangen der Neisenden sind die Posthalter verpflichtet, die ; = L s f U Qu: Für die Erleuchtung zweier Laternen werdeu 2 Sgr. für jede Stunde |

Wagen zu erleuchten.

der reglementsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minu- ten werden für eine halbe Stunde gerechnet, dergestalt, daß z. B. für eine

Stunde 5 Minuten der Vetrag für 14 Stunden, und für 1 Stunde 35

Minuten der Betrag für 2 Stunden zu zahlen ift.

Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung |

ev ird en Neisenden vor der Abfa it den übrigen Ge- | L L y n verlangt wird, von den Neisenden vor der Abfahrt mit den gen Ge- | nung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der

| Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des Extrapostgeldes | für eine Meile, so wie das ganze Bestellgeld als Entschädigung zu ent- | richten.

bühren berichtigt werden. f) Chausseegeld. Das Chausseegeld beträgt: : für jedes bezahlte Extrapostpferd pro Meile...... 1 Sgr.

für jedes bezahlte Courtierpferd vor etnem

Wagen pxo Meile ded

für das Pferd eines reitenden Couriers oder dessen i

Vorreiters pro Meile j Ar g) Communications:- Abgaben.

Die übrigen Communications - Abgaben werden nach den zur öôffent-

lichen Keuntniß gebrachten Lokal-Tarifen bezahlt,

h) Postillon-Trinkgeld. Das Postillon-Trinkgeld beträgt bei einer Bespannung mit 2 Pferden auf die Meile mit 3 dde 4. Pfepden auf dle Meile... aof otar mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile für den, einen reitenden Courier begleitenden Postillon pro Meile... L Le Ul Lie i O x

Unentgeltlih hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung

des Chausseegeldes und des Postillon-Trinkgeldes nicht in Betracht. i) Bezahlung bei NRückbenußung einer Extrapost.

Extrapost - Reisende, die sih am Bestimmungsorte ihrer Neise nicht über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tour- reise benußten Pferden resp. Wagen einer Station die Nückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und fich vor der Abfahrt darüber erklä- ren, nur die Hälfte der unter a,, b., c. und h. aufgeführten Säge zu entrichten, sobald die Entfernung des Bestimmungsortes 15 Meilen und darüber beträgt. “gs

Bei Entfernungen unter 14 Meilen werden für die Tour- und Ne- tourfahrt zusammen die gedachten Gebühren auf zwei volle Meilen er- boben, Chaussee-, Damm- und, Brückengeld wird für die Tour- und Retourfahrt zum vollen Betrage gezahlt.

Eine Entschädigung für ein solhes sehsstündiges Still Gespannes und des Poftillons ist nicht zu jablen, : Os

Der Antritt der Rückfahrt darf erst nah Ablauf von so viel s den, als die Station Meilen hat, H E | j9 Fiel Stün

Will der Neisende auf der Rückfahrt cine andere Straße nehmen, als auf der Tourfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Nundreise an- geschen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden.

Courier-Reisende find von obiger Vergünstigung ausgeschlossen. k) Bezahlung bei Vorausbestellung bon Extrapost- und Courierpferden.

Reisende können durch ofene Requisitionen (Laufzettel) Extravost- oder Courierpferde vorausbestellen, so weit die L N dungen Gelegenheit dazu darbieten. Die Wirkung der Pferdebestellung beshränkt sih auf 24 Stunden, für welche der Neisende auch bei gänzlich unterbliebener Benußung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen ver- bunden ift. Jn dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und die Neiseroute mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerft werden, ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist lediglih Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält fih an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Zst der Reisende nicht am Orte ansässig, oder sonsi nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben, und erforderlichenfalls sih legitimiren.

Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten bchufs Voraus- bestellung ist das einfache Briefporto nah Maßgabe der direkten Ent- fernung vom Absendungsorte bis zum Bestimmungsorte bei der Aufgabe zu entrichten.

|) Wartegeld beim Aufenthalt der Reisenden unterwegs,

Zeder Extrapost-Reisende, welcher sih an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Post-Anstalt in der Regel vor der Abfahrt Nachricht zu geben, damit der Posthalter in den Stand geseßt werde, den Poftillon demgemäß zu instruiren, und wegen längerer Abwesenheit der Pferde die erforderlichen Dispositionen zu treffen.

__ Dauert der Aufenthalt über 1 Stunde, so is von der fünften Viertel- stunde an ein Wartegeld bon 25 Sgr. pro Pferd und Stunde zu ent- richten, welches jedoch den Betrag von 1 Riblr. für jedes Pferd auf 24

| Stunden nicht überschreiten darf.

Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinen Ums-

| ständen stattfinden.

Bei verspäteter Abfahrt. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben uicht zu der Zeit

| Gebrauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd | und Stundo on WAartoagolh mnn ‘L E g. auf vie Zvi Lco V rgebv Men

Wartens a) bei weiter kommenden Reisenden von der fiebzehnten Viertelstunde an gerechnet, b) bei im Orte befindlichen Neisenden von der fünften Viertelstunde an gerech{net,

Aach in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Rthlr. pro Pferd auf

| einen Tag oder 24 Stunden nicht in Ansaz kommen.

m) Zahlung bei Abbestellung von Extraposten 2c.

_ Benußzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost-' pferde gar nicht, so hat derselbe, wenn die Abbeslellung vor der Anspan-

n) Zahlung bei Entgegensendung von Extrapost- 2c. Pferden. Der Neisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonft be-

| schwerlihen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde

entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Neisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertel- stunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen. Für die Beför-

| derung wird in solchen Fällen erhoben:

1) das einfache Bestellgeld, welches von der Post-Anstalt am Stations- Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ift, 2) das tarifmäßige Extrapostgeld a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen mehr als 2 Meilen beträgt, nah der wirklichen Entfernung, b) wenn solcher weniger ‘als 2 Meilen beträgt, nach dem Saße für 2 Meilen. Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird 1) wenn mit solchen die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber ; 2) die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel ob auf einex Postroute oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden : a) für das Hinsenden der ledigen m vi und Wagen: von der Station bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des regle- mentsmäßigen Extrapost - Wagen - und Trinkgeldes uach der wirklichen Entfernung, b) für die Beförderung des Reisenden „der volle Betrag der Extrapost-Gebühren,

Sianand = # E E Ilie i N 2e. ndz 5e) Kt 272 Mt D Men Tr T E E

M i i A R e 2 A i di i air e a E n M I t dire Pi o