1856 / 133 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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E E S I i E E S I N

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c) für das Zurüdckgehen der ledigen Pferde und Wagen von

) Ee Orte B ae die Extrapost gebracht worden ist , bis zu der Station, zu welcher die Pferde gebören , die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost-Wagen- und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rüdckweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost- Beförderung stattgefunden hat.

o) Zahlung für Extraposten, welche über eine Station hinaus benußt Ñ werden.

Wenn die Reise sih an einem Orte oder Eisenbahn - Halte - Punkte endigt, welcher nicht über eine Meile hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der leßten Post - Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorlezten Station die Pferde gleich bis zum Bestimnungsorte gegen Entrichtung der regle- mentsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung gegeben werden.

Geht die Fahrt von einer Station resp. von einem Eisenbahn-Halte- Punkte ab, und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station obne Pferde- wechsel ebenfalls gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Säße für die wirkliche Entfernung hinweggefahren werden.

Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern nimmt er auf der berührt werdenden Station frishe Pferde, so tritt die folgende Bestimmung ein.

p) Zahlung für Extraposten 2c. nah Orten unter zwei Meilen.

Für Beförderung zwischen zwei Post-Anftalten Stationen bei welchen nah den bestehenden Bestimmungen Extrapostpferde sei es auch nur für Extraposten, die im Orte entspringen gegeben werden, oder bei Beförderungen zwischen einer Extrapost - Station und einem Eisenbahn-Halte-Punkte sindet die Erhebung der Gebühren nach der wirk-

stimmungsort nit Stationsort oder Eisenbahn - Halte-Puukt, so ist für die wirkliche Entfernung, mindestens aber für zwei Meilen Zahlung zu leisten. Js dagegen ein solher Bestimmungsort auf einer Extrapost- Straße gelegen, und der nächste hinterliegende Stationsort oder Eisen- bahn-Halte- Punkt weniger als zwei Meilen vom Abgangsorte entfernt,

so wird nur bis zu diesem Stationsorte oder Eisenbahn-Halte-Punkte,

mindestens aber auch wiederum für eine Meile Zablung geleistet. q) Berechnung der Viertel - Meilen und der Bruchpfennige.

Psrunuiyv yceoHnat

Bei Berechnung des ganzen Betrages des Postgeldes und der Neben- |

Ausgaben werd en y für 1 oder 2 überschießende Pfennige 3 Pf. oder "” r n 4 # ) " t ry d [14 8 r” u 9 4 e " 10 r 11 r .” 12 t r angeseßt. -

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r) Extrapost - Tarif.

Jn dem Post-Büreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost- oder |

Courier - Pferden bestimmten Station befindet sich ein Extrapost - Tarif,

dessen Vorlegung der Reisende verlangen, und aus welchem derselbe den |

für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Neben- Tosten genau ersehen fann. C, 9 Zahlung und Quittung.

Die Gebühren für die Extrapost- und Courier-Neisenden müssen, mit Aus\{luß des Trinkgeldes, welches erst nah zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.

Die Entrichtung der Extrapost- 2c. Gelder für alle Stationen einer gewissen Route auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte findet nur auf solchen Coursen statt, auf welchen die Vorausbezahlung ausdrücklich nachgelassen worden ist.

Macht der Reisende von einer solhen Vergünstigung Gebrauch, so |

hat derselbe für die Besorgung der Kassen-, Buch- und Nechnungsführung

und zwar für jeden Transport, welcher die Ausstellung eines besonderen |

Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu er-

hebende Nechnungsgebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt für Extraposten |

und Couriere i bis inkl. 20 Meilen 10 Sgr. . über 20 bis inkl. 40 Meilen 15 Sgr. über 40 bis infl. 60 Meilen : 20 Sgr. über 60 Meilen 1 Nthlr.

Jm Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost- 2c. Geld und sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgeld, Chaussee-, Damm-, Brüen- und Fährgeld, das Postillon - Trinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von den Reisenden gewünsht wird, von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, vorauê erhoben. Nur das Schmiergeld wird da bezahlt, wo der Wagen des Neisenden wirkli geshmiert wird.

Auch auf den Zwischenstationen der ganzen Route ‘hin- und her- wärts kann die Vorausbezahlung des Extrapost-Geldes bis zu jedem be- liebigen Stationsorte der Route stattfinden.

Die geschehene Vorausbezahlung des Extrapost- 2c. Geldes an der Abgangsftation bindet die folgenden Stationen wegen der Pferdezahl in

solhen Fällen niht, wenn vom Abgangsorte die Extrapost mit weniger

Pferden befördert worden ist, als das Reglement vorschreibt, oder wenn durch besonderè Umftände eine Mehrbespannung nöthig werden und solche durch das Reglement gerechtfertigt sein sollte. Jn diesen Fállen, und wenn ein Reisender unterwegs mehr Pferde nehmen will, als er am Ah- fahrtsorte bezahlt hat, um vielleicht bei schlechtem Wege schneller fortzu- fommen u. st. w., hat der Reisende die Mehrkosten auf jeder Station be- sonders zu entrichten. Eben so hat er, wenn ihm am Abgangsorte ein Wagen mit mehr als vier Sizpläßen gestellt worden ift, ein solcher aber auf den folgenden Stationen nicht hergegeben werden kann, die tarif- mäßigen Beträge für die in Folge dessen etwa mehr gestellten Pferde und Wagen nachzuzahlen. :

Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beab- sihtigte Route vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Voraus- bezählung stattgefunden hat, zn verlassen, oder auf einer Zwischen-Station zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzuseßen, oder bâlt sich der Neisende auf einer Zwischen-Station länger als 72 Stunden auf, so wird das zuviel bezahlte Extra-Postgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Nechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Post-Anstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, beziehungs- weise fih länger als 72 Stunden aufhält, gegen Rückgabe der ihm ertheil-

| ten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den zurückerstatteten

Betrag rest:tuirt. : : Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapostgelder und Ne-

| benfosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende | muß sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extraposft- | gelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und

hat solche daher zur Vermeidung von Weitläustigkeiten bis zu dem Punkte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so seßt er sich der Gefahr aus, daß in zweifelhaften Fällen und namentlih dann, wenn der Begleitzettel zurückgeblieben oder verloren

gegangen ist, seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des

lihen Entferuung, jedoch mindestens für eive Meile statt. Jst der Be- | eingezahlten Betrages unterbrochen, oder nochmalige Zahlung von ihm

verlangt wird. Leßterenfalls hat die betreffende Post-Anstalt in der Quittung über den angeblich doppelt erhobenen Betrag die Versicherung aufzunehmen , daß solcher erstattet werden soll, sobald der Beweis über die früber bereits erfolgte Erhebung desselben nachträglich geliefert würde.

C00. : Bespannung. Die Bespannung regulirt sih nah der Beschaffenheit der Wege und

der Wagen, so wie nah dem Umfange und der Schwere der Ladung.

Nach Verhältniß der für eine Meile bestimmten Säßbe ist für die | überschießenden Viertel 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die über- | shießenden Bruchpfennige werden bei den einzelnen Beträgen für volle |

a. Wege. Die Wege sind entweder chaussirt oder unchaussirt, Den Lane en werden gleichgeachtet

1) ganz feste, ebene, in polizeimäßigem Stande befindlihe ganz trockene Wege in s{werem Boden;

2) ganz eben gefahrene, völlig feste Schnee- und Frostbahnen.

Den nicht chaussirten Wegen sind gleih zu achten

1) Lehm-Chausseen bei nasser Witterung;

2) Kies- und ähnliche Chausseen, wenn solche durch anhaltendes Negen- wetter und schweres Fuhrwerk aufgelöst und durchgefahren find, und überhaupt feine feste Bahn bilden; #

3) Stein - Chausseen, wenn der größte Theil des Weges von einer Station zur anderen mit zershlagenen Steinen neu beschüttet ift, und wenn in tiefem Schnee erst Bahn gefahren werden muß;

4) Wege, welche nur theilweise chaussirt find.

b) Wagen. Die Wagen werden in die unter lit. d. angegebenen drei Gattungen

| eingetheilt. Bei allen Wagen is bei der Fortschaffung auf nicht chaus-

sirten Wegen zu berücksichtigen, ob fie die Wegespur halten. c) Ladung.

Bei Ermittelung des Gewichts der Ladung wird, so viel die Per- sonen betrifft: eine Person, welche das 16te Jahr zurückgelegt hat, zu 150 Pfund, eine Person von 13 bis incl. 16 Jahren zu 100 Pfund, cine Person von 5 bis 12 Jahren zu 50 Pfund angenommen, Ein oder zwei Kinder unter fünf Jahren werden nicht gerechnet; drei und vier Kinder unter fünf Jahren werden zu 100 Pfund veranschlagt. Die An- gaben des Reisenden über das Alter sind ohne weiteren Beweis ge- nügend.

Jeder Dienstbote wird für eine Perfon gerechnet, ohne Unterschied, wo er seinen Playz auf dem Wagen hat.

Die Schwere des Neisegepäcks ist in dec Regel nah folgenden Nor-

1 Kc ffer ivird zu 80 Pfund 1 Vache zu 80 N 1 beweglicher Sißkasten zu O 1 Manta Wu M,

| men abzuschäßen :

gerechnet. Sind die Behältnisse leer, so kommen sie nicht in Anschlag.

_ Hutschachteln, Reise- und Nachtsäcke, so wie die kleinen Reisebedürf- nisse, welche die Reisenden unterwegs im Wagen mit sih führen, werden bei Feststellung der Ladung ebenfalls nicht veranschlagt. Jn Betreff solcher Gegenstände, welche von ungewöhnlicher Schwere find, bestimmt die Vorschrift unter lit. e. das Nähere.

Die Ladung eines Wagens darf den in der folgenden Tabelle als Maximum angegebenen Gewichtssay nicht überschreiten.

i d) Pferdezahl. Für die Bespannung der verschiedenen Gattungen von Wagen dienen folgende Bestimmungen zur Richtschnur :

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Bei Extrapofsten. Chaussee. | Unchaussirte Wege.

Ohne Für Bei nicht Unterschied der} spurhaltende f spurhaltenden Wagenspur. Wagen. Wagen.

GBetwwicht der Ladung.

Pfund.

Gewicht der Ladung.

Pfund.

Gewicht der Ladung.

Zahl! der Pferde.

Zahl der Pferde.

Zahl der Pferde.

Pfund.

Erste Gattung. Leichte, offene, oder mit [bis 800] 2 |bis 9500/2 bis 400 einem Leinwand-Ver- süber 800 über 9500 über 400 decke versehene, auf bis 1200| 3 Jbis 900| 3-fbis 700 der Achse ruhende Ka- [über 1200 über 900 über 700 leschen; Kaleschen mit bis 1600 bis 1300 bis 1000 bedeckten Einschnall- über 1300 über 1000 Stühlen ; auch hinten bis 1700| 5 bis 1300 in Federn hängende über 1300 ala, bei welchen dis 1700 es feinen Unterschied macht, ob der Vorder- und Nücksiy mit einem leihten beweglihen Verdecke verseben sind oder nicht.

Zweite Gattung. j U / ia

Chaisen, die hinten und bis 600] 2 [bis 9350| 2 [bis 450 vorn in Federn hän- süber 600 über - 350 über 450 gen, oder auf Druck- bis 900| 3 }bis 6004 3-1bis 700 federn ruhen ; auch süber 900 über 600 ber ¿90 leichte zweisißzige Ba- bis 1200 ms: D000 01s O0 tards und verdeckte süber 1200 über 900 über 900 Posthalterei - Beichai- [bis 1600 bis 1200) 5 Ibis 1150 sen für bier und mehr über 1200 über 1150 Personen; ferner zwei- bis 1600| 6 Jbis 1600 sißige ganz verdeckte, hinten und vorn in Federn ruhende Wa- gen mit einem Bo- siße für einen Diener oder Mitreisenden ne- ben dem Postillone.

Dritte Gattung. E Ge d E Kutshen mit ganzem, [bis 600] 3 sbis 4450| 3 }bis 500 festen Verdecke; auch [über 600 über 450 über 500 Landauer. bis 1000 s O0 4 Mis - 700 über 1000 über 600 über 700 bis 1400| 5 1bis 900| 5 bis 1000 über 1400 über 900 über 1000 bis 1800| 6 [bis 1200| 6 [bis 1400 über 1800 über 1200 bis 2200| 7 bis 1500 über 2200 über 1500 bis 2600| 8 bis 24100

Bei Courieren. Bei Courieren werden die Ladungssäße um ein Drittheil ge- ringer angenommen.

Ein Mehrgewicht bis 50 Pfund über die für jede Pferdezahl fest- | [ei of ) ] gei M : 1008, Phandezgn, fe | ten will, bei solchen vorausbestellten Extraposten innerhalb zehn Minu-

geschte normalmäßige Ladung entscheidet niht dafür, daß der Reisende ein Pferd mehx nehmen und bezahlen muß.

Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. | A 2 2, R f . " I S G ASRRA A E e ü | ? P 1 ( d Be S Note S PY= Bei fünf Pferden hängt es von dem Willen des Neisenden ab, ob ein | zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Neisegepäckts er oder zwei Postillone gestellt werden sollen. Werden, in Ermangelung | von Postpferden von Hülfsanspännern sogenannte Graspferde vorgelegt, |

so sollen în der Negel für die Bezahlung von 2 Stallpferden, Z Gras- pferde, und für 3 Stallpferde 5 Graspferde hergegeben werden. e) Differenz über die Zahl der erforderlichen Pferde.

Der Reisende kann biernach selbs beurtheilen, wie viel Extrapost-

Pferde er bedarf und bestellt danach die Pferde. Findet der Wagen-

der Ober-Post-Direction anzubringenden Beschwerde sich beruhigen.

Erinnerungen bei dem Postbeamten anzubringen.

Der Neisende ist jedoch, was die Gewichtsabschäßung des Gepäcks betrifft, an die unter lit. c. hierüber gegebenen Normen auch auf die diesfällige Entscheidung der Post-Anstalt selbst, wenn solche für ibn günstiger ausfällt, als nah jenen Festsezungen, niht gebunden. Er

kann verlangen, daß das gesammte Neisegepäck oder derjenige Theil dessel-

ben, dessen Schwere streitig ist, in seinem Beisein gewogen werde, was

| | |

unweigerlih und unentgeltlih geschehen muß. Nach dem hierdurch er- mittelten Gewichte wird alsdann dice Schwere der Ladung festgeseßt, und

| dieses Gewicht wird, mittelst spezieller Angabe des gewogenen Gepäcks im

Begleitzettel angemerkt. Auf Begehren des Reisenden muß die Post-

| | | | | |

Anstalt demselben auch eine Bescheinigung über die solchergestalt ermit-

telte Schwere seiner Bagage ertheilen.

Dagegen hat der Posthalter oder die Post-Anstalt nicht die Befug-

| niß, von dem Reisenden zu verlangen, daß derselbe scin Gepäck wiegen lasse, mit alleiniger Ausnahme solcher Fälle, wo gegründete Vermuthung

| vorhanden ist, daß ein Theil des Reisegepäcks Gegenstände von unge- wöhnlicher Schwere, als Geld, Metalle oder solche Waaren enthalte, die | nah Verbältniß ihres Umfangs sehr stark ins Gewicht fallen. Wenn

der Reisende bei dergleichen Gegenständen unter seinem Gepäck sich mit

einer billigen, ungefähren Abschäzung des Gewichts derselben nicht zu- | friedenstellen läßt, so muß er fich gefallen lassen, daß sie gewogen werden.

Die Postbeamten werden aber dafür verantwortlih gemacht, daß

| eine solche Maßregel gegen den Willen des Neisenden nicht angewendet

werde, ohne daß die Vermuthung der unverhältnißmäßigen Schwere des

| Gepäcks durch erbeblihe Gründe unterstüßt wird.

{) Abweichung von den Normen. aa) in Folge s{hlechten Weges. Bon den vorstehend gegebenen Bestimmungen wegen der Bespannaung

darf im Allgemeinen nur zu Gunsten des Reisenden abgewichen werden.

Jn den seltenen Fällen, wo die ganz eigenthümliche und wesentliche

_ Schwierigkeit des Postweges einer Station es erforderlih macht, die be- stimmte Pferdezahl um 1 Pferd zu vermehren, sollen die betreffenden Post-Anstalten mit einer für diesen Stationsweg geltenden Autorisation

der Ober-Post-Direction versehen werden, womit fie fich wegen der aus- nahmsweisen Bestimmung zu justifiziren haben. S

Wenn die Poststraße durch ungewöhnliche Naturereignisse unfahrbar geworden, z. B. ganz verschneit ist, und notorish feststeht, daß auf der-

selben eine Beförderung mit der reglementsmäßigen Pferdezahl unmög- lich ist, so wird dem Neisenden die Nothwendigkeit einer Mehrbespannung

borgehalten. Verlangt er denno nur mit der reglementsmäßigen Be- spannung fortgeschafft zu werden, so ist der Posthalter für die sichere und

| prompte Beförderung nicht mehr verantwortlich, und der Reisende muß,

ivenn sih unterwegs die Unmöglichkeit bestätigt, die Extrapost fortzu- schaffen, sih gefallen lassen, daß er auf dem Wege liegen bleibt, und der

Postillon mit den Pferden zurückehrt, um die erforderlihe Mehrbespan- nung, welche der Neisende dann vom Stationsorte abbezablen muß, zu beschaffen. |

bb) in ¡5olge einer Vereinbarung zwishen dem Neisenden und dem Posthalter.

__ Ohne Vereinigung des Reisenden und des Posthalters (dur Vers

mittelung der Post-Anstalt) dürfen nicht weniger Pferde vorgelegt wer-

den, als das Reglement besagt. Diese Vereinigung geschieht entweder

ausdrücklich in Folge staitgehabter Erörterung oder Nücksprache zwi-

schen dem Neisenden “und dem betreffenden Posi - Beamten oder fie versteht sih flillschweigend bon selbst, wenn der Reisende weniger Pferde bestellt, als er reglementsmäßig zu nehmen verpflichtet ist, und dem Ver-

langen ohne Einwendung willfahrt wird. Erfolgt eine solche Einigung, | so ist die folgende Station nicht daran gebunden. Eben so wenig hat | solche die Verpflichtung, Stationswagen mit mehr als vier Sigpläßen einzustellen , wenn auch der Reisende mit einem solchen eingetroffen ist .

Q O Abfertigung. a) bei vorausbestellten Extraposten und Courieren. Sind die Pferde, resp. Wagen vorausbestellt worden, so müssen fie

dergestalt bereit gehalten werden , daß zur bestimmten Zeit abgefahren | oder abgeritten werden kann.

Für weiter bherkommende Reisende müssen die Pferde {hon vor der

Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Post- halterei über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des | leßteren aufgestellt werden.

Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sih nicht länger aufhal-

ten, bei Courieren innerhalb fünf Minuten erfolgen. Wird ein Stations- wagen berwendet , so tritt diesen Fristen noh so viel Zeit hinzu, als

forderlich ift. b) bei nicht vorausbestellten Extraposten und Courieren. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen

| Extraposten , wenn dexr Neisende einen Wagen mit sich fühct, | innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stationswagen gestellt

werden muß, innerbalb einer haiben Stunde; Couriere dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, oder reiten, innerhalb zehn Minuten, und

meister oder der Posthalter die bestellte Anzahl Pferde nach den obigen wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb zwanzig Minuten weiter Bestimmungen nicht ausreichend, so ist dieses zunächst dem Postbeamten, | und von diesem dem Neisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung | zu Stande, so steht dem Vorsteher der Post-Anstalt die Entscheidung zu, | und bei dieser muß der Posthalter mit etwaigem Vorbehalte seiner bei |

befördert werden. i

Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, wo selten Extraposten und Couriere vorkommen und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Neisenden sich einen Aufenthalt bis zu einer Stunde gefallen lassen, wenn die Pferde nicht

5 ; i E | eber zu beschaffen sind. Der Posthalter darf fih mit dem Reisenden nicht in Erörterungen E und Streitigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und |

c) Neihefolge. Die Abfertigung der Extraposten geschiebi übrigens in der Reihe-

| folge, in welcher die Pferde bestellt worden find.

Couriere gehen binsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. §. 98, Beförderungs8zeit. Die Beförderung muß in der, in nachstehender Tabelle angegebenen Frist bewirkt werden.