1856 / 133 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

LRTO 1079

E Le in seiner Gegenwart von der Postanstalt die Stunde der L (116 ; T ; über die Beförderungszeit für Couriere und Extrapofsten. Lrtibrt im Begleitzettel étlticnet U ode: j fue E | Meme ln Verfügung i at 31, Mai 1856 be= treffend das Verfahren bei Reguisitionen n à ch

i ; 2 E- t ra 0 s Erfolgt die Abfahrt von einem anderen Punkte, als von dem Post- e H 2 y f hause auf Veranlassung des Neisenden später, als im Begleitzettel ange- Gran krei, Belgien und den Niederlanden. Chaussirt. Unchaussirt.

geben is , und ist ein Postbeamte. bei der Abfahrt nicht gegenwärtig, so

, : L E | at der Postillon den Neisenden zu ersuchen, die richtige UAbfahrtszeit , Ac i 4 Begleitzettel zu vermerken. Verweigert derselbe E e Ae L O OgAnA vom 16. September 1844 (Just. - Minist, - Bl. | «‘ i Je | |

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Chaussirt. Unchaussirt.

Bei sehr bergi- Bei Bei sehr bergi-

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eine Postanstalt îim Orte, so muß der Postillon vor das Posthaus fabren , T ; ; 4 von n Begleitzettel berichtigen oss, Postl fahre Allgemeine Verfügung vom 8. Juli 1852 (Staats - Anzeiger Nr. 185 Ueberschreitungen der Abfertigungs- und Beförderungszeiten sind mit S. 1129). A n Dle Ves und der etwaigen Entschuldigungsgründe im DBeglellzettel zu erörtern. E : | Es sind neuerdings wie e Fl D | Die Begleitzettel müssen in Papier eingeschlagen dem Postillon über- Justiz - Ministers G Men I t e E E R 18 geben und von demselben in der Tasche der Neitjacke oder des Mantels | Verfügung vom 8, Juli 1859 in Erinne L b s V e 39 verwahrt werden. Derselbe ist dafür verantwortlich, daß solcher gleih wonach die Re uisitio T di E rachte Vorschrift, 53 nach der Ankunft an seinem Bestimmungsorte, der Orts- Post - Anstalt 7 S : quisltionen der dieselligen Gerihte und Beamten 10 oder, wenn sih eine solche daselbst nicht befindet, dem Neisenden zum | Fk Staats - Anwaltschaft nah Frankrei, Belgien und den 58 Vermerke der Ankunftszeit vorgezeigt wird. | Niederlanden stets durch Vermittelung der preußischen Gesandt-= 45 Beschwerden können die Reisenden, wenn sie solche nicht unmittelbar | haft in Paris, Brüssel und Haag, resp. durch Vermittelung des 3 bei ciner Post-Behörde anbringen wollen, in den Begleitzettel oder in die Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten nit aber unmittel- 20 in den Passagierstuben ausliegenden Beschwerdebücher eintragen. bar an die ausländischen Justizbehörden zu befördern sind, außer n Beo L a | A Le E s | T7 - gên. Sultz2-Ministor fi is S U | 20 Die Post-Anstalten sind verpflichtet, auf den Extrapoststraßen, zur | Gerichten S A tér: Staats AMBARATE bie R

Bei Vei fehr bergi- Bei Bei sehr bergi- Bei

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Wege. Nächten. Nächten. Stund. | Min. | Stund. | Min. ] Stund. | Min. Stund. | Min. | Stund, | Min. | Stund. | Min. | Stund. | Min. | Stund. | Min.

8 Y —— 10 12 10 12 15 18 15 18 20 23 20 23 30 23 21 30 34 30 34 45 30 39 40 49 40 45 Hal 38 44 90 1 50 Ml 15 45 D E 8 8 30 90 2 10 19 10 19 45 10 20 30 20 30

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Jede weitere ; ; : 4 Meile A 12 14 15

Diejenigen Poft - Stationen, welche für befugt zu erachten sind, die für sehr bergige Wege festgeseßte Beförderungszeit für die eine oder die andere Tour in Anspruch zu nehmen, sollen mit einer Autorisation der Ober-Post-Direction versehen werden, mit der sie sih gegen die Reisenden auszuweisen haben. s | j E

Bei theilweise chaussirten Straßen wird die Beförderungsfrist für den chaussirten und für den nicht chaussirten Theil nah obigen Bestim- mungen, und zwar nah Maßgabe des Saßes für die ganze Stations- länge, besonders berechnet, z. B. bei Extraposten für eine Station von zwei Meilen, wovon eine Meile caussirt und eine Meile unchaussirt ist:

für die chaussirte Strecke die Hälfte des Sazes für 2 chausfirte Mei- len mit |

für die unchausfirte Strecke die

Hälfte des Satzes für 2 un-

haussirte Meilen mit I 1 O,

überhaupt {1 St.. 40 M. resp. 1 St. 95 M.

Wenn außergewöhnliche Wegehemmungen eintreten, wodurch die reglementsmäßige Beförderung ershwert wird, so ist hierauf bei Berech- nung der Beförderungszeit billige Rücksicht zu nehmen.

a) Anhalten unterwegs. ;

Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf der Postillon, ohne ausdrückliches Verlangen des Reisenden, unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedo darf dies nicht über eine Viertel- stunde dauern. Auf diesen Aufenthalt is bei Feststellung der Beförde- rungsfrist gerücksihtigt worden, und es muß as einschließli desselben die oben angegebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen.

b) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung.

Wird der Reisende auf sein Verlangen durch eine geringere Anzahl von Pferden, als das Reglement vorschreibt, befördert, so kann er auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch

machen. §. 59. Postillone.

a) Montur. j Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und

|

St,. 40 M. vresp. St. 15 M.

- mit der Posttrompete versehen sein.

Die Hülfs - Anspänner haben zu ihrem Ausweis ein Armband von

orangefarbenem Tuch mit dem Postschilde zu tragen. : b) Sig des Postillons.

Bei zweispännigen Fuhrwerken gebührt dem Postillon ein Siß auf dem Wagen. Js kein Plaß für ihn, so muß der Neisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk, als Droschken 2c., und wenn der leihte Wagen etwa nur mit einem Reisenden beseßt: ist, der außer einem RNeise- oder Nachtsack und kleineren Reisebedürfnissen kein Gepäck mit sih führt, wird indeß billige Rücksiht genommen, und kann in dergleichen Fällen bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß.

Bei drei - und mehrspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom S fahren, wenn ihm der Reisende keinen Plaz auf dem Wagen ge-

attet. Bei Extraposten und Courierfahrten, die mit vier und mehr Pferden bespannt sind, muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. c) Tabakrauchen.

Der Postillon darf sih bei der Beförderung niht erlauben, Tabak

zu rauchen, ‘darf auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht an-

sprechen.

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d) Mitnahme von Futter für die Pferde.

Die Wagen der Neisenden dürfen nicht mit Futter für die Pferde belastet werden.

Es darf bei Beförderung nach einem Orte, wo keine Post-Station befindlich ist, höchstens nur so viel Futterkorn mitgenommen werden, als der Postiilon beim Fahren vom Bock zwischen den Füßen verbergen kann.

: e) Wechseln mit den Pferden.

Das Wecseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar nicht, bei sih begegnenden Extraposten aber nur mit aus- drücklicher Einwilligung der beiderseitigen Reisenden geschehen.

Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden.

Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, der den Neisenden auf die Station bríngt.

f) Ausweichen der Extraposten 2c.

Extraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen Gattungen von Posten aber ganz ausweichen. Alles Priyat-Fuhrwerk muß den Extraposten und Courieren, gleihwie den- übrigen Posten aus- weichen, sobald der Postillon mit der Trompete das Zeichen giebt.

g) Vorbeifahren der Extraposten.

Es ist erlaubt, daß eine leiht beladene Extrapost der \chwereren, oder eine reglementsmäßig bespannte Extrapost der mit weniger, als der reglementémäßigen Bespannung beförderten, vorbeifährt. Gegenseitiges Ueberjagen und Wettfahxen darf nicht stattfinden.

h) Das Vorfahren beim Post- oder Gasthause.

Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim Posthause oder bei einem Gasthause und bei welchem, oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Der Postillon muß hierin ohne Widerrede folgen. Den Postillonen ift verboten, von den Gastwirthen für das Zubringen von Reisenden ein FTrinkgeld anzunehmen Wird nicbt beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Nei- sende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.

1) Führung der Pferde.

Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende selbst die Pferde durch Schläge antreiben sollte.

k) Die Pottillone müssen sich mit dem reglementsmäßigen Trinkgelde begnügen.

Die Postillone müssen sih, bei Vermeidung harter Strafe auf er- folgte Anzeige, mit dem reglementsmäßigen Trinkgelde begnügen und dürfen sih auf keine Weise unzufrieden bezeigen. Giebt der Reisende ihnen ein Mehreres, so haben sie E dankbar anzunehmen.

. 60. Begleitzettel.

Diejenige Post - Anstalt, woselbst ein Reisender mit Extrapost - oder Courierpferden seine Reise antritt, hat für jeden Wagen, beziehungsweise für jeden reitenden Courier, einen Begleitzettel auszufertigen , welcher behufs der Kontrole über den. Verbleib desselben auf das Reiseziel, oder wenn daselbst eine preußishe Post- Anstalt fich nicht befindet, auf die leßte vorliegende Post: Anstalt zu richten ist, wo der Reisende si länger als 24 Stunden aufzuhalten beabsichtigt.

Jeder Begleitzettel muß enthalten : den Namen, Stand und Wohn- ort des Reisenden, die Zahl und Gattung der Wagen, und die Ladung an Personen und Gepäck.

Jn dem Falle, daß der Neisende auf die Bunde tus der reglements- mäßigen Beförderungszeit verzichtet hat, muß das desfallsige Anerkennt- niß mit der eigenen Namensunterschrift des Neisenden in den Begleitzettel aufgenommen werden.

Jeder Extrapost-Reisende und Courier is zu verlangen berechtigt, daß

Beförderung reitender Couriere, Pferde zu gestellen. a) in Bezug auf reitende Couriere.

Jeder reitende Courier muß einen berittenen Postillon ais Vorreitex |

mitnehmen, mithin auch für zwei Pferde Zablung leisten. Hierzu ge-

hôren auch solche Couriere, welche von den mit Postpferden reisenden |

Herrschaften, behufs der Pferde-, Quartier- 2c. Bestellung oder zu sonstigen Zweckten borausgesendet werden.

Mur in dem Falle, daß sich die Dienstleistung cines solchen Couriers auf unmittelbare Begleitung einer Extrapost beschränkt, in welchem Falle

ex solche unterwegs nicht verlassen und derselben nicht vorauseilen darf,

ist der Neisende nicht verbunden, für einen berittenen Postillon zur Be- gleitung Zahlung zu leisten. Es hat dann der Postillon, welcher den von dem Courier begleiteten Wagen befördert, die Verpflichtungen zu er- füllen, welche cinem zur Begleitung eines reitenden Couriers mitzugeben- den Postillone obliegen.

Der Courier ist weder befugt, \{hneller zu reiten, als der Postillon, noch leßteren zum schnelleren Neiten anzutreiben. Ueberschreitet der Courier

diese Vorschrift und kommt früher als der Postillon auf der Station an, |

so kann er erst dann weiter befördert werden, wenn der später einge-

troffene Postillon den Zustand des vou dem Courier gerittenen Pferdes |

untersucht und sich von dem unverleßten Zustande desselben überzeugt hat.

Findet sich, daß das Pferd dadur, daß der Courier die obigen Vor- | schriften nicht befolgt hat, beschädigt worden ist, so muß dem Eigenthümer |

des Pferdes vollständige Entschädigung nach obrigkeitlicher Abs{häßung

geleistet werden. Die betreffende Post - Anstalt darf den Courier nicht | eher fortschaffen, bis derselbe Entschädigung oder binlängliche Sicherheit |

dafür gewährt hat.

Der Courier kann seinen eigenen Sattel, muß aber das Zaumzeug |

des Posthalters benutzen. j ' L, | An Gepäck darf der Courier nihi mehr als 30 Pfund in einem dem Pferde aufzulegenden Mantelsacke mit sich führen.

Begleitet ein Courier eine Extrapost, so kommt bei der Beförderung

das Zeitmaß für Extraposten in Unwendung.

(Für die zum Courierritte gestellten Pferde wird die Zahlung nah | denselben Säßcn, wie bei Courierfahrten erhoben. Für cin Pferd, welches |

ein in unmittelbarer Begleitung einer Extrapost reitender Courier benußgt, wird ebenfalls nah dem Couriersaye Zahlung geleistet. b) in Bezug auf extrapostmäßige Beförderung von Rennpferden.

Die extrapostmäßige Beförderung von Nennpferden ist nachgegeben

auf chaussirten Straßen und auf solchen unchaussirten Wegen, welche den

Chausseen gleich zu achten sind. Zur Beschaffung der Behältnisse Behufs |

der Beförderung von Renupferden find die Post-Anstalten nicht verpflichtet,

vielmehr müssen solche von dem Eigenthümer der Nennpferde gestellt wer- | den. Diese Behältnisse dürfen nur zu einem odex zwei Pferden einge- richtet sein. Zur Beförderung von mehr als zwei Rennpferden in einem

Behältuisse ist die Post nicht verbunden. ; E Die Beförderung muß in der für Extraposten reglementsmäßig fest-

geseßten Zeit erfolgen. ada | Jn der Regel ist cin Behältniß mit einem Rennpferde und cinem

Bêgleiter, mit zwei Pferden, und ein Behältniß mit zwei Nennpferden | und zwei Begleitern mit vier Pferden zu bespannen. Auf ganz ebenen Wegesirecken soll jedoch die Fortschaffung eines Behältnisses mit zwei |

Rennpferden und cinem Begleiter auf Verlangen mit drei Pferden statt: finden, in diesem Falle aber die Einhaltung der reglementsmäßigen Be- förderungszeit nicht in Auspruch genommen werde Gegenwärtiges Neglement tritt am 1. Juni 1856 in Kraft. Berlin, den 27, Mai 18956. : Der Minister för Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Furtiz- Vtinisterium.

Der Rechtsanwalt und. Notar Menzel zu Hirschberg- ist in | gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Schweidniß mit Eiu-

räumung der Praxis im Bezirke dieses Kreisgeridhts und mit An- weisung seines Wohnsizes in Schweidniß verseßt worden,

Beobachtung der in der allgemeinen Verfügung vom 16. Septem-= ber 1844 zusammengestellten Bestimmungen, insbesondere derjenigen welche die Requisitionen nach Frankrei, Belgien und den Nieder landen betreffen, hierturch von Neuem zur Pflicht zu machen, Berlin, den 31. Mai 1856. i i: Der Justiz-Minister Simons.

Angekommen: Se, Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am König=

| lih belgischen Hofe, Kammerherr, Freiherr von Brockhausen, Der Postillon, welcher einem reitenden Couriere vorreitet, ist dafür | von Stettin.

vérantwortlich, daß der Ritt in der vorgeschriebenen Zeit bewirkt werde, |

Ab gereist: Der General-Major und Commandeur der 11ten Infanterie-Brigade, von Hann, nah der Provinz Schlesien.

Personal - Veränderungen in der Armee.

Dffiziere, Portepee-Fähnriche 2c. Ernennungen, Veförderungen und Verseßungen. Den 22, Mai.

v, Pape, Oberst-Lieut. und Kommandant von Eilberberg, die Ge- nehmigung zum Tragen der Uniform des 2. Garde-Regiments zu Fuß, bei welchem derselbe à la suite zu führen ift, ertheilt. :

Den 26. Matz.

Fürst v, Wi ndischgräß, Durchl., Kaiserlich ôsterreichisher Gene-

ral-Feldmarschall, zum Chef des 2. Dragouer-Regiments ernannt. Den 2/4 Ma.

Herzog zu Holstein -Sonderburg- Augustenburg Durchl,

zum General-Lieutenant à la suite der Armee ernannt. Den 29. Mai:

Völdcker, Oberst und Jnspecteux der Zten Festungs-Junspection, in gleicher Eigenschaft zur Tten Festungs-Jnspection verseßt, und zum Mit- gliede der Examinations - Kommission für Hauptleute 2. Klasse und Pr.=- Lts. des Jungenieur-Corps ernannt. Erich, Oberst-Lieut. und Plat- Jngenieur von Neisse, zum Jnspekteur der 3. Festungs - Juspection er- nannt: v. Boyen, Haupim. 1. Kl. bon der 2, Jngenieur-Juspection und Plaß-Jngen. von Glaß, zum überzähligen Major, unter Verseßung zum Stabe des Jngen. - Corps, Helmer, Hauptmann 2ter Klasse von derselben Jnspection, zum Hauptmann 1. Klasse, Mirich, Hauptmann Zter Klasse von der 1sten Jngenieur - Juspection, zum Hauptmann 2ter Kl, Kind orf, Pr. ‘Lt, -von derselben Jusp.7 zum: Haupim. 3 Kl, Zl g:ner, See. Lieut. -von-der 3: Jngen. Jnsp.,, u Pr. Lieut. befördert. Bethe, v, Jaroßkh, außeretatsm. Sec. Lts. bun der S4, Fiedler, au fieretatém. Sec. Lt. von der 3. Jungen. Jnsp., in den Etat einrangirt. Klo 8 I., Hauptm. von der 2. Fugen. Insp. und Commandeur der 3. Pion.-Abtheil., zum Plaß-Jugenieur von Neisse, Nötsch er, Hauptmann von der 1. Jugenieur-Jusp. und Commandeur der 2. Comp. 2. Pionir=- Abtheil., zum Commandeur der 3. Pion.- Abtheil, unter Verseßung zur 2, Jngen.-Znsp., Sch Ul! 11, Hauptm. von der 2. Jngen.-Jnsp., zum Commandeur der 2. Comp. 2. Pion.- Abtheil. , unter Verseßung zur 1, Jngen.-Juspect., ernannt. Erfling, See. Lt. bon der 3., Sachse, außeretatôm. Sec. Lt. von der 3., v. Braunschweig, außeretatsm. Sec. Lt, von der 2,, zur 1. Jugen.-Jusp., Eckert, außeretatsm. Sec. Lt. von der 1, Kupfer, außeretatsm. Sec. Lt. von der 3., zur 2, Jngen.-Jnsp. Kasten, b. Holly u. Ponicenßzieß, außeretatêm. Sec. Lts, ‘von der 1., Di eli §, außeretatôm. Sec. Lt. von der ¿., zur 3. Jugen.-Jnsp. verseßt. v. Glisczinski, v. Braunschweig, außeretatsm. See. Lts. von der 1, Jugen.-JFnuspect., bei der Garde-Pionir-Abtheil. angestellt. Braun, Hauptm. von der 1. Jugen.-Jusp., zum Mitgliede der Prüfungs8-Kom- mission für Hauptl. 2. Kl. u. Pr. Lts. des Jngen.-Corps ernannt, und Frommann, Major und Chef der ZFngenieure- Abtheilung des Kriegs: Ministeriums, von dem Verhältniß als Mitglied dieser Kommission ent-

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