1856 / 135 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bezüglich der Steuererhebung sie zu vertreten §aben, zu bewirken.

Zu dergleithen Ortserhebern können die Gemeinden sich allerdings |

auch der Schulzen bedienen.

rtserhebern liegt es geseßlich ob, diejenigen Steuer-= E e niht in den ersten 8 Tagen jedes onats ihre Steuern abführen, dazu aufzufordern, daß sie die Zahlung binnen 3 Tagen leisten, und nah fruhtlosem Ablaufe dieser Frist mit der exefutivischen Einziehung gegen sie zu verfahren, Hierin ist durch die gedahte Verordnung nichts geändert. Die Elementarerhebung der Steuern befindet sich daher nah wie vor in den Händen der Gemeindebehörden, namentlich der Ortserheber, Denselben ist nächst der geseblichen Befugniß auch hinreichende Frist zu den zwangsweisen Ein-

j ich fi ; i der | L i ziehungen, wo sie erforderli sind, gestattet. Denn die Gesepe wegen E Stabequartier nach den Säßen der §8. 17 bis 22 ves genannten

zum fünften Tage vor dem Ablaufe jedes Monats Die eingehobenen Reglements oder die Marschkompetenz , wenn die Einbeorderten,

Klassen- und Gewerbesteuer {reiben vor, daß erst spät esten s bis

Steuern nebst der Nachweisung der etwa unvermeidlihen Ausfälle

diese Vorschrift nicht ausgeschlossen (Ges. vom 1, Mai 1851. s. 13, d. Jnstr. vom 19, Juni 1851. §. 4 i. 2), Und es

einen doppelten Lieferzettel, welcher das monatliche Steuersoll der

ist, das Quittungsbuch der Gemeinde, in allen Fällen aber auch

bei den einzelnen Resten sofort nachzuweisen, so liegt es ihnen nah den allegirten Bestimmungen ob, den fehlenden Betrag vor= \{ußweise zu zahlen,

Hierzu sind sie unverzüglich auf jede geeignete Weise anzu=- halten. Die Behörde mag in diesem Falle nah der ihr bekannten

Persönlichkeit des Ortserhebers und nah den obwaltenden beson- |

deren Umständen ermessen, ob erst ein milderes Mittel der Diszi-= plinargewalt, also eine Anmahnung mittelst shriftliher Verfügung durch die Post, oder dur einen besonderen Boten auf Kosten des

säumigen Ortserhebers, oder eine gegen diesen anzudrohende oder | gleich festzuseßende und einzuziehende Ordnungsstrafe anzuwenden, oder ob sogleich mit der Execution gegen ihn vorzugehen el, Mie | leßtere Maßregel wird sich besonders in dem Falle empfehlen, wenn | der Ortserheber {hon sonst Beweise seiner Saumseligkeit und Lässigkeit gegeben hat, oder wenn derselbe gar der Untreue ver-

dächtig , oder sonst Gefahr im Verzuge ist. Bei Ausführung der

Execution is nach Vorschrift der Verordnung vom 30. Juli 1853 zu verfahren, die, wenngleich sie zunächst die Execution gegen die | Steuerpflichtigen selbst zum Gegenstande hat, doch zugleich in Ueber= | einstimmung mit den allgemeinen Geseßen über. Executionen allge-

meine Regeln über das zu beobachtende Verfahren festseßt,

Wenn die Landräthe und Kreis-Steuereinnehmer niht sowohl

mit der individuellen Einziehung der Steuerreste sich befassen , als vielmehr die ordnungsmäßige Erhebung der Steuern in den Ge- meinden und die Geschäftsführung der Ortserheber sorgfältig über- wachen, insbesondere leßtere an pünktliche Ablieferung der erhobenen Steuern und Vorlegung der die etwanigen Ausfälle und die frucht- los vollstreckte Execution ergebenden Restverzeichnisse gewöhnen , so wird es gelingen, weitere Zwangsmaßregeln möglichst zu vermeiden, Des Einschreitens der Kreisexecutoren wird es nur ausnahms- weise und nur dann bedürfen, wenn entweder eine Gemeinde oder deren Ortserheber selbst darum nahsucht, weil sie zur Durchsüh- rung der nöthigen Zwangsmaßregeln niht ausreihende Mittel besißen, oder wenn der Landrath oder Kreis - Steuereinnehmer mit Grund annehmen zu dürfen glaubt, daß der Ortserheber bei Ein- ziehung der Reste niht mit der gehörigen Umsiht und Strenge verfahren habe, oder endlich, wenn die Behörde auf Grund der bei Prüfung der halbjährlichen Ausfallslisten erhobenen Erinnerun- gen eine nachträglihe Execution veranlassen zu müssen glaubt, Berlin, den 11. März 1856.

Der Finanz -M inister, An

sämmtliche Königliche Regierungen in den östlichen Provinzen, N /

Cirkular-Verfügung vom 27, Februar 1856 be=

treffend die Zahlung von Meilengeldern bezie-

hungsweise Marschkompetenzen an iLandwehr- mannschaften.

Neglement vom 5, Oftober 1854. (Staats-Anzeiger Nr. 299, S. 2270,)

Nah dem Reglement über Verpflegung der Rekruten und Reservisten 2c. vom 5. Oktober 1854 erhalten die Landwehrleute des Beurlaubtenstandes bei außerordentlihen Zusammen- ziehungen und bei einer Mobilmachung entweder das zuständige Meilengeld für den Marsh aus der Heimath zum Bataillons-=

ohne das Bataillons - Stabsquartier zu berühren, direkt zu einem

und der Reste an die zum Empfange bestimmte Staatskasse abge- Linien-Truppentheil gesendet werden, nach §, 8 des qu. Reglements

liefert sein müssen. Die Feststellung bestimmter Zahlungstage |

innerhalb dieser Frist für die vershierenen A S ebung einberufenen Landwehrleuten zustehen , laut §. 205

“und S. 297 E as des La O E e E emvfieblt \i{ die Einrichtung, daß der Kreissteuereinnehmer für jede | der Truppen im rieden m R 1853, bei deren Eintreffen 0 O Ua Rad zur Ablieferung der Steuern fesl- | M Bataillons-Stabsquartier gezahlt. seßt, so jedo, daß an einem Tage auch mehrere Gemeinden zur Abrechnung gelangen. Die Ortserheber haben an dem bestimmten Tage | i mei resp. Steuerempfänger nicht wissen können,

Gemeinde, die Reste aus den verflossenen Monaten, die jedesmalige | daß die Gemeinden resp. Steuerempfäng cht wiff en, od Ablieferung nah Abzug der Hebegebühren und den summarischen | Betrag der Reste ergiebt, oder, wo ihnen ein solches nachgelassen | illons-Stabs( ier zu erhalte e, eine spezielle Nahweisung der Reste und unvermeidlichen Ausfälle | Bataillons-Stabsquartier zu erhalten habe vorzulegen, Kommen sie dieser Verpflichtung regelmäßig nach, so wird sich nur selten eine Veranlassung finden, sie für die Reste verantwortlih zu mahen. Bleiben sie aber in dem bestimmten Ter-= mine, oder bis zum fünften Tage vor Ablauf des Monats ganz Zahlung der Meilengelder von selbst versteht) zu bemerken : aus, oder unterlassen sie es, das spezielle Restverzeichniß vorzulegen und den wirklihen Ausfall oder die fruchtlos verhängte Execution |

von den Gemeinden resp. Steuerempfängern vorschußw eise gus- gezahlt, Dagegen werden die Meilengelder , welche den zur

Bei einer Mobilmachung kann über den Zweck der Einberu- fung keine Ungewißheit obwalten, wohl aber sind aus dem Umstande,

ein beurlaubter Landwehrmann zu einem außerordentlihen Zweck oder nur zur Uebung einbeordert ist, Zweifel darüber entstanden, ob der Cingezogene die Meilengelder vorshußweise oder erst im

Zur Beseitigung dieser Zweifel werden die Königlichen Land- wehrbataillone veranlaßt, künftighin auf den Einberufungsordres (excl. bei einer Mobilmachung, - bei welcher sih die vorschußweise

erhält das zuständige Meilengeld resp. die Marschkompetenz vorsc{hußweise.

| oder

„erhält das zuständige Meilengeld im Stabsquartier“, Berlin, den 27, Februar 1856.

Kriegs-Ministerium.

Abschrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißaahme, Nachachtung und weitern Veranlassung.

Berlin, den 23. Márz 1856. Dex: Minister ves Füunern. Der Finanz=-M inister.

An sämmtliche Königliche Regierungen.

Verfügung, den nämlihen Gegenstand betreffend, vom 23, Mai 1856.

Auf den Bericht vom 10, Oktober Er die Zahlung der Meilen-

gelder an Landwehrmannschaften betreffend, lassen wir der König- lichen Regierung anliegend Abschrift des zur Aufnahme in das „Militair-Wochenblait‘“ bestimmten Erlasses des Königlichen Kriegs- Ministeriums vom 27sten v, M. (s, vorstehend) mit dem Eröffnen zugehen, daß nah dem §. 205 des Reglements über die Geldver- pflegung der Truppen im Frieden vom 7. April 1853 den zu? Uebung einzuberufenden Landwehrmannschaften ebensowohl ein Meilen- geld für den Marsch von der Heimath zum Uebungsorte zu zahlen ist, wie nah §. 17 des Reglements über die Verpflegung der Re- fruten, Reservisten 2c, vom 5, Oktober 1854 den zum Landwehr- bataillons-Stabsquartier oder Sammelplayze einzuziehenden Heeres- pflihtigen, Nur i der Zahlungsmodus verschieden , in- dem die nah §, 205 des Geldverpflegungs - Reglements zu gewährenden Meilengelder den einkommenden Landwehr- mannschaften erst bei der Ankunft beim Truppentheil von diesem zu zahlen und nach §, 297 Pos. 7 a, ibid. zur Wiedererstattung durch die C P lrt Aa zu liquidiren sind, während die nah §. 17 des Rekruten- 2c. Verpflegungs-Reglements zu gf" währenden Meilengelder den Mannschaften nah §. 20 desselben Reglements schon bei ihrer Absendung von den Gemeinden resp.

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Steuer-Empfängern vorshußweise gezahlt, den Kreiskassen auf die abzuführenden Staatssteuern als baar angerechnet und demnächst dur die Regierungs-Hauptkassen der betreffenden Corps-Zahlungs- stelle als vorshußweise Leistung für den Militairfonds berechnet werden.

Bei Ausarbeitung des Reglements über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden hat man {hon den Gesichtspunkt im Auge gehabt, nur den Rekruten und Reservemannschaften, so wie den

wiedereinzuziehenden beurlaubten Landwehrmannschaften bei außer- |

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ordeutlihen Zusammenziehungen und bei einer Mvbilmachung | die Meilengelder für die zu den jährlichen Uebungen einzube- rufenden Landwehrmannschaften nach wie vor erst bei ihrer Ankunft | beim Truppentheil von diesem zahlen und liquidiren zu lassen, um | die Kommunen nicht auch in dieser Beziehung unter gewöhnlichen, |

alljährlih wiederkehrenden Verhältnissen zu belasten.

Von der Corps-Zahlungsstelle des 2c. Armee-Corps is daher den Bestimmungen entsprechend verfahren worden, wenn sie Meilen- | gelder nit in Anrehnung übernommen hat, welhe von den Ge- | meinden vorshußweise an einberufene Landwehr-Uebungs- |

Mannschaften gezahlt worden sind. Berlin, den 23. März 1856.

Der Minister des Jnnern. Der Finanz-Minister,

An die Königliche Regierung in N,

Cirkular-Verfügung vom 24. Mai 1856 betref- fend die den Steuerbeamten bei Verseßungen zu vergütenden Umzugskosten,

Cirkular-Verfügung vom 15. Mai 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 144. S. 1118.)

Ew. 2c. erhalten anliegend das von des Königs Majestät |

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unterm 12. d. M. Allerhöchst bestätigte Reglement vom 11. April d, J, (a) über die den Steuerbeamten vom Ober-Inspektor ab= | wärts für Umzugskosten bei Verseßungen zu gewährende Ver-

gütung.

und Unterhalt gewährt, angesehen.

2) Zu §. 6. Wenn zwischen den Orten, von weichen und | na ch welhen die Verseßung stattfindet, keine Extrapostver= | bindung besteht, so ist der “Entschädigungsberechnung die | Entfernung zwischen diesen Orten nah der kürzesten fahr= |

baren Landstraße zum Grunde zu legen,

) Zu §. 8. Beamte, welhe zum Halten von Dienstpferden | verpflichtet sind, oder fixirte Fuhrkostenentshädigungen beziehen, haben die persönlichen Reisekosten in eben der Art, wie dieje= | nigen Beamten, welche keine Pferdegelder 2c. beziehen, zu

liquidiren, Die Bestimmung der Cirfular-Verfügung vom 5. Februar 1842 wegen der Bewilligung von Pferdezuschuß- geldern wird hinsichtlih der Verseßungsreisen außer Kraft geseßt.

Wenn Beamte, welche Dienstpferde halten müssen, der leßtern sich zur Ausführung der Verseßungsreise bedienen, so haben dieselben die Reisediäten sofern ihnen folche zu= stehen nur nach Maßgabe der Tagezahl zu liquidiren, innerhalb welcher die Reise mittelst Landfuhrwerk, auf Eisen= bahnen oder auf Dampfschiffen hätte gemacht werden fönnen. Beamte, deren Verseßung nicht lediglich auf ihren eigenen Antrag erfolgt, können den Miethszins, welchen dieselben nah den geseßlihen Bestimmungen für. die Wohnung an dem Orte des Abgangs etwa noch zu zahlen haben, wie bisher zur Erstattung liquidiren. Jn dieser Beziehung wird auf die Verfügung vom 15. Mai v. J. verwiesen.

Berlin, den 24, Mai 1856,

An ämmtliche Provinzial - Steuer - Direktoren, die Königlichen Regierungen in Potsdam und in Frankfurt 2c.

Zu diesem Reglement, welches auf alle nah dem 30. April | d, J, ausgeführte Versezungsreisen Anwendung findet, wird Fol= gendes zur Nachachtung bemer: i | 1) Zu §. 4. Als Familie eines Beamten werden dessen Che= | frau, Kinder, Eltern und Geschwister, denen er Wohnung |

| gütigen.

Abschrift erhält die Königli und Nachac 4 e Königliche Regierung zur Kenntnißnahme

Berlin, den 24. Mai 1856,

Der Finanz = Minister,

An sämmtliche Königliche Regierungen (aus\ch{ließlich Sigmaringen).

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Ne glement über die den Steuerbeamten, vom Ober-Jnspektor abwärts, für

Umzugsfosten bei Verseßungen zu gewährende Vergütung, vom 11. April 1856.

Jn Betreff der den Steuerbeamten vom Ober-Jnspektor abwärts

| zu vergütenden Umzugsfkfosten für Verseßungsreisen, welhe nah dem 30, April des laufenden Jahres erfolgen , wird Folgendes L

Ge 1. Nur etatsmäßig angestellten Beamten find Umzugskosten zu ver- G A

Eine - solche Vergütigung für etatsmäßig angestellte Beamte findet

| nit ftatt:

a) wenn die Verseßung lediglich auf den Antrag des Beamten erfolgt

b) wenn mit der Versezung eine Einkommensverbesserung verbunden ist, durch deren halbjährigen Betrag die nachstehenden Umzugs- roftenvergütigungen gedeckt werden.

§, 3. Die Vergütigung wird gewährt:

a. auf allgemeine b. auf Transportkosten Kosten mit: für je 5 Meilen mit , den Ober-Zoll- und Ober- Steuer-Jn/spektoren, Ober- Salz - Magazin - Jn spekto- ren, Kataster-Jnspections- Vorstehern und Hypothe- kenbewahrern | . den Haupt - Zoll - und Haupt -Steueramts - Ren- danten, ingleichen den Kreisfassen-Nendanten . den Pachofs - Vorstehern, Ober - Revisoren und Di- strikts-Steuercontroleuren , den Haupt - Zoll - und Haupt - Steueramts - Con- troleuren, Salzmagazin-, Kreiskassen- und Kataster- Controleuren E . den Obex - Orenz - und Ober Steuer-Controleuren und Stempelfiskalats-Ses cretairen . den Hauptamts - Asfisten- ten, Stempelfisfalats - Ak- tuarien und Kreiskassen- Affsistenten . den Einnehmern bei Neben- zollämtern I. Klasse und bei Untersteuerämtern, den Salzfaktoren, ingleichen den Empfängern direkter Steuern in den westlichen Provinzen . den Einnehmern bei Neben- zollämtern 11. Klasse, den Assistenten bei Nebenzoll- ämtern 1. Klasse und bei Untersteuer - Aemtern, in- gleichen den Thor-Contro- [euren . den Grenz- und Steuer- Aufsehern und Salzma- gazin- Aufsehern X. den Zoll- und Steuer- Empfängern, den Erhebern von Chausseegeld- oder sonstigenCommunications-

70 Rthlr.

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