1856 / 136 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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¡hres Einkommens aus einer Civilprazis, ftei. V Hy A sabgabek

bleiben nur die Militair - Speiseeinrkctüingzen utd hl dem bisherigen Umfange befreit.

__Die in dem _Geseße, betreffend die Aufhebung der Grundsteuer

fi vom 24. Februar 1850 §. 2 (Geseß-Sammlung S. 62); bés ir gas Lr A oder zu einem öffentlichen Diensté odèr Ge- brauche bestimmten Grundstücke sind nah Maßgabe dex Kabinetsorbre vom 8. ry 1834 (Geseß - Sammlung S. 87) von den Gemeinde - AUf-

befreit. A R A. mi |

lagen Sni en BiaälfMtuneM; elthe seither von dèn nah dem Grundbsteuexfuße verthälten Gemèindelasten befreit gewesen find, verbleibt dru diese Befreiüng, dagegen bleibt äuch das Regulativ wegen Seranziehurig bér Staatswäldungen zun Wegebau vom 17. November 1841 (Geseß-Samfikung S. 405) fortbestehen. : E

Zeitweilige Befreiungen von Gemeinde - Abgaben und Leistungen für neu bebaute Grundstücke find zulässig.

Alle sonstige, nicht persönliche Befreiungen können bon den Stadtk- gemeinden abgelöst werden und hôren auf, wenn die Entschädigung fest- gestellt und gezahlt ijt; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen Umfänge fort, erstrecken si jedoch nur auf dén gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen. S :

Die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn sie in Städten, wo die Gemeinde - Ordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, niht binnen Jahresfrist nah deren Einführung bei dem Geméindevorstande angemeldet sind, und in den anderen Städten nicht binnen Jahresfrist nah Einführung der gegenwärtigen Städte-

Ordnung bei dem Bürgermeister angemeldet werden. Die Entschädigung | bu | wird zum zwänzigfachen Betrage des Jahreswerthes der Befreiung | fann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, odér ist der- | selbe zur gerichtlichen Haft gebracht, in Konkurs oder Zahlung8unfähbig-

nach dem Durchschnitte der leßten zehn Jahre vor der Verkündigung dieser Städte-Ordnung geleistet. Steht ein anderer Entschädigungsmaß- stab durch speziellen Nechtstitel fest, so hat cs hierbei sein Bewenden Der Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß der

ernennen.

der Gemcinde-Ordnung vom 11. März 1850 zustand. Alle übrigen per- sönlichen Befreiungen find ohne Entschädigung aufgehoben.

anzuwenden.

leisten. 5

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Das Bürgexrecht besteht in dem Nechte zur Theilnahine an den Wahlen, so wie in der Befähigung zur Uebernahme unkb. soldeter Aemter | Zer. |

in der Gemeinde - Verwaltung und zur Gemeinde - Vertretung

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selbstständige Preuße erwirbt dassêlbe, wenn er seit einem Jahre L

) Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört Ae | derlich.

(S, 3.) 2) keine Armen-Unterslügung aus öffentlichen Mitteln empfangen,

4) entweder __ U ein Wohnhaus im Stadtbezirke besißt, oder

pflichtigen Bezirken aus seinem Gewerbe, Vermögen oder aus anderen Quellen ein reînes Einkommen bezieht, dessen ge- ringster Saß nicht unter zweihundert Thaler und nicht über | gge npunDert Thaler festzuseßen ist, oder 11, in den klassensteuerpflihtigen Städten a) bon seinen im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesißungen einen Häuptgrundsteuerbetrag entrichtet, dessen geringster éa nd unker zwei und nicht Über zebn Thaler festzu- éyen ist,

us b) einfommensteuerpflichtig ist, oder c) einen Klassensteuerbetrag zahlt, dessen geringster Jahres- it b ift untér bier und nicht über zwölf u be- L, gj nen 1/1, ; j _ Die Festsezung des zur Erlangung des Bürgerrechts erforderlichen Cinkfommens (ad 1.) beziehungsweise Betrags der Grund- oder Klassen- steuer (ad 11.) erfolgt mittelst statutarisher Anordnung. ___ Das Einkotmén wird bom Vürgerméister nach pflihtmäßigem Er- messen abgeschäßt. i Steuerzahlungen und Einkommen dér Ehefrau werden dem Ehe- maune, Steuerzahlungen und Einkommen der minderjährigen, béziehungs- dete in väterliér Gewalt befindlichen Kinder, dém Vater änge- __ Als selbstständig wird nach bollendetem vierundzwanzigsten Lebens- jahre ein Jeder betrachtet, dér einén eigenen Hausftand hat, sofern ihm

oder

im Einverständniß mit der

nit das -Vêrfügangsreht Üb sein Vermögen oder dessen Verwa durch richte 6s ‘Erkenntniß ‘entiogen ist. i Mag

Juwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Bürger- meistêr eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt dèn statuta- xishen Anordnungen vorbehalten.

“Verlegt ein stimmberechtigter Einwohner seinen Wohnsiß, so kann ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnorte, wenn sonst die Erfor: derxnifse zur Erlangung E vorhanden sind, von deim BürFêrinister

Stadtberordnécktn-Versämmlnng (F. 14.), schon

vor Ablauf eines Zahres bvèérliehen werden. 2 l

Dit Stadtverordnetén-Versammlung ist im “Einberständnisse mit dem Bürgerinéister befugt, Männern, welche sch um die Stadt verdiént ge- macht haben, ohne Rücksicht auf die obengedachten besonderen Erforder- nisse, das Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, wodurch keine städtischen Ver- pflihtungen entstehen. 6.7

Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig geworden (§. 12 des Strafgeseßbuches), verliert dadurch auch das Bürgerrecht nnd die Befähigung, dasselbe zu erwerben. :

Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürger- lihen Ehrenrehte untersagt ist (§. 21. des Strafgefeßbuches), der ift bis zum Ablaufe der dafür in dem Erkenntnisse festgeseßten Zeit von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen.

Is gegen einen Bürger wegèn eines Verbrechens die Verseßung in den Anklagestand oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrehte nah sich ziehen muß oder

keit verfallen, oder in Fallimentszustand erklärt worden, fo ruht die Aus- übung des ihm zustehenden Vürgerrèéchts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung oder das Konkursverfahren beendigt, oder die Rehabiliti-

ordentlichen Nechtsmittel, festgestellt; von diesen wird der eine von dem | rung ausgesprochen ist, beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit aufge-

Besitzer des bisher befreiten Grundffücks, der andere von der Gemeinde- | hôrt hat.

Vertretung ernannt. Der Obmann ist, wenn sih die Schiedsrichter über | Ur é ren, |0 ] :

dessen Ernennung nit verständigen können, bon der Aufsichtsbehörde zu | V6 G dals Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten : | nicht mebr zutrifft.

Die Geistlihen und Elementarschullehrer sind von allen direkten | Gemeinde-Abgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens und ihrer Dienst- | j : n Sél grundstückde, ingleichen von allen yversönlichen Gemeindediensten, soweit waltung ibrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Ge- dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit, Kirchen- | diener insoweit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung |

Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eins der zur Erlangung des:

C8. Stadtgemeinden sind Korporationen; denselben steht die Sélbstver-

seßes zu. L 9.9. ; Der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung haben nach näherer Bestimmung dieses Geseßes die Stadtgemeinde zu vertreten,

Wegen der Besteuerung des Diensteinkommens der Beamten sind die | Der Bürgermeister ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städti-

Vorschriften des Geseßes vom- 11. Juli 1822 (Gesez-Sammlung S. 184) | und der Kabinetsordre vom 14. Mai 1832 (Geseß - Sammlung S. 145)

{hen Gemeinde-Angelegenheiten. ¿0 Ausnahme bestimmt Titel Y1U1,) V _Jede Stadt ist befugt, besondere statutarishe Anordnungen zu

Dürch die in diesen Geseßen bestimmten Geldbeiträge sind die Beam- | treffen: ten zugleih von persönlihen Diensten frei, Sind sie jedoch Besißer von | Grundstücken, oder betreiben sie cin stehendes Gewerbe, so müssen sie die | mit diesem Grundbesiz resp. Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste | entweder selbst oder für den Fall der Verhinderung dur Stellvertreter |

1) über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinde, so wie über solche Nechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegen- wärtige Geseß Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrüdlichen Bestimmungea enthält ;

2) über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen , insbe- sondere hinsichtlich der den gewerblicen Genossenschaften bei Ein- theilung der stimmfähigen Bürger: und bei Bildung der Wahlver- sammlungen und der städtischen Vertretung zu gewährenden ange: messenen Verüksichtigung.

Solche Anordnungen dürfen den bestehenden Geseßen nicht wider- sprechben. Zu denselben ist die Genehmigung des Oberpräsidénten erfor:

Dit

3) die ihn betreffenden Gemeinde-Abgaben bezahlt hat, und außerdem | Von der Zusamme nsezungund Wahl-der Stadtverordneten

Versammlung. 9. 11: Die Stadtverordneten-Versammlung besteht aus

I, in den mahl- und s{lachtsteuerpflichtigen Städten und in den 12 Mitgliedern in Gemeinden von nicht mehr als .…....... 2,5900 Einw,

mit denselben im Gemeindeverbande stehenden fklassensteuer- |

18 V p i r me S. 24 H M” Lid d ti ti 10,001 t 30,000 i 30 js ÿ Ÿ méhr als 30,000 „, Den statutarischen Anordnungen bleiben abweichende Festsezungen über die Zabl der U A N: -

d. 412,

Zum Zweck der Wähl der Stadtverordneten werden die ftimmfähigen

Bürger (§Y. 5 bis 7): :

a) in den mahl - und schlachisteuerpflihtigen Städten und in den mit denselben im Gemeinde - Verbande stehenden klassensteuerpflichtigen Bezirken nah Maßgabe ihres Einkommens, i b) in den fklassensteuerpflichtigen Städten nah Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Grund -, Einkommen-, Klassên- und Gewerbesteuer) in drei Abtheilungen getheilt, :

Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belaufe eities Drittels des Gesammtbetrages des Ein- kommens, beziehungsweise der Steuern aller stimmfähigen Bürger fallen.

Die übrigen ftimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Ab-

| theilung; die zweite reiht bis zum zweiten Drittel des Einkommens oder

der Gesammtsteuer aller stimmfähigen Bürger. E Jn die erste, beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch der]engt, dessen Einkommens - oder Steuerbetrag nur theilweise in das erste, be ziehungsweise zweite Drittel fällt. j y M Steuern, die für Grundbesiß oder Gewerbebetrieb in einer anderen Geineinde entrichtet werden, so wie die Steuer für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe, find bei der Bildung der Abtheilungen nit 61° zurechnen.

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Die Ehrenbürger (§. 6) gehören zur. ersten Abtheilung, es kommt aber- deren Einkommen oder Steuer bei der Eintheilung der Abtheilungen nit in Anrechnung,

Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zuglei angehören.

Läßt sih weder nach dem Einkommens- oder Steuerbetrage, noch nah der alphabetischen Ordnung der. Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos.

Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an: die Wähler der- Abtheilung asunßen zu sein.

1:

Gehören zu einer Abtheilung mehr als fünfhundert Wähler, so fann die Wahl derselben nah dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen.

Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit Rücksicht hierauf in Wahlbezirke eingetbeilt werden.

Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, so wie die Anzahl der bon einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden

meister festgeseßt. C. 44.

zu wählen sind, Í 4 | g. 15. Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten

ein erbliches Besißreht haben) bestehen. d, : 40

Stadtverordnete können nicht sein :

(§. 84);

2) die Gemeindebeamten mit Ausnabme der Beigeordneten ; die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer ;

) die rihterlihen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Han- delsgerichte und der Gewerbegerichte, so wie die Ergänzungs - Frie- densrichter hier niht zu rechnen sind; die Beamten der Staatsanwaltschaft ;

6) die Polizeibeamten.

zugleich erwählt, so wird der ältere allein zugelassen. S Ll.

Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch | verliert jede Wabl ihre Wirkung, sobald ciner der Fälle eintritt, in | denen nach den Bestimmungen in §. 7, der Gewählte des Bürgerrechts | verlustig geht oder von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit aus- |

| oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklären, welhe Wahl er ann ill.

Tritt einer der Fälle ein, in denen nah jenen Bestimmungen die | (r 68 geht M, Bat Jy ex 9% P ? ehmen will Ausübung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich | von der Theilnahme an den Geschäften der Stadtverordnetenversammlung | gebniß der vollendeten Wahlen sofort bekannt zu machen.

geschlossen wird.

einstweilen bis zum Austrage der Sache auégeschlossen.

Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus und wird |

dur neue Wablen erseßt. Die das erste und zweite Mal Ausscheiden- den werden für jede Abtheilung tr das Loos bestimmt,

Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die erforderlichen Eigen- | schaften derselben nachweist, wird von dem Vürgermeister geführt und | | ungültig zu erklären.

alljährlich im Juli berichtigt. | R B Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und im Falle des Y. 15 nach den Wahlbezirken eingetheilt. G49. L E Vom 1. bis zum 15. Juli schreitet der Vürgermeister Zur Berich» tigung der Liste.

Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren | " Verpflichtung dur Handschlag an Eidesstatt zu bewirken.

zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in die Stadtgemeinde offen gelegt.

heben.

zu beschließen.

Jst der Bürgermeister mit dem Beschluß nicht einverstanden, und ist |

in Folge dessen nah Maßgabe des §. 53 Nr. 2 über die Einwendungen von der Regierung entschieden, so findet eine Berufung an leßtere bon Seiten desjenigen, welcher die Einwendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen andcren Fällen steht demselben innerhalb zehn Tagen nach Mittheilung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Rekurs

an die Negierung zu, welche binnen vier Wochen ohne Zulassung einer |

weiteren Berufung entscheidet. : Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwoh-

ners wieder ausgestrihen werden, so ist ihm dieses acht Tage vorher bon |

dem Bürgermeister unter Angabe der Ee mitzutheilen.

Die Wablen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordneten- | versammlung finden alle zwei Jahre im November statt. Die Wahlen |

Wahlperiode |

der dritten Abtheilung exfolgen zuerst, die der ersten zuleßt.

Außergewöhnlihe Wahlen zum Ersaße innerhalb der Wa ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadt- verordneten-Versammlung oder der Bürgermeister oder die Regierung es für erforderlich erachten. A e Der Erfaßmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen Wahlperiode in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.

Alle Ergänzungs- oder Ersaßwahlen werden von denselben Abthei-

Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Stadtgemeinde gegen die Nichtigkeit der Liste bei dem Bürgermeister Einwendungen er- |

Die Stadtberordnetenversammlung hat darüber bis zum 15. August |

lungen und Wahlbezirken (§. 13) vorgenommen, von denen der J ; 5! 2 f , , L e s- geschiedene gewählt war. Le die Zahl der zu wählenden Stadiberbel: neten nicht dur drei theilbar, so ist, wenn nur Einer übrig bleibt, diesér

| bon der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übxig, so wählt

die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern, ;

__ Der Bürgermeister hat jederzeit die nöthigen Bestimmungen zur Er- gänzung der erforderlichen Anzahl von Sauen (E 15) zu reffen, Zst die Zahl der Hausbesizer, welhe zu wählen sind, ni{t dür

die Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die ein-

zelnen Wahlbezirke durch das Loos bestimmt.

Mit dieser Beschränkung können die ausgeschiedene jederzeit wieder gewählt werden. ile 1 PraMger orge i r A Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§§. 18 und

| 19) berzeihneten Wähler durch den Bürgermeister zu den Wablen mit- telst s{riftlicher Einlad bli y nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Bürger- | E oder Bekannimaduig mus das Lafal. bie Tage u

Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und

| die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben i l i; ___| sind, genau bestimmen. i Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die | Regierung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mit- | glieder der Stadtverordneten-Versammlung aus jeder einzelnen Ortschaft

2 G dd __ Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke aus dem Bürger- meister oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsißenden

| und aus zwei von der Stadtverordneten - Versammlung gewählten Bei- A E jeden l wird von der Stadtberordneten-Versammlung ¿ 4 j ; l | ein Stellvertreter gewählt. : muß aus Hausbefißern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die | / | es

G 24 Jeder Wähler muß dem Wablvorstande mündlih und vernehmlich

zu Protokoll gten, en er seine Stimme geben will. Ex hat so bielé abb h e E i i " Personen zu bezeichnen, als zu wählen find.

diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch Peri G einen, 8 Us A8 welche die Aufsicht des Staats Über die Städte ausgeübt wird |

40 Gewählt find diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die mei-

sten Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben.

Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Personen,

| als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, so wird zu einer zweiten Wahl geschritten.

Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche

| nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zu-

V ; y / / , 4 | sammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder er- Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder | | ÿ Pp 0s O 9 Are

der Stadtverordneten - Versammlung sein, Sind dergleichen Verwandte

reicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß

“der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlborstandes sofort

eder spätestens innerhalb aht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.

Unter denjenigen , die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag. Wer in mehreren Abtheilungen

Die Wahlprotokolle find von dem Wablvorstande zu unterzeihnen und vom Vürgermeister aufzubewahren. Der Bürgermeister hat das Er-*

Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen Bürger innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung bei dexr Auf-

sihtsöbehörde Beschwerde erhoben werden,

Vei erheblichen Unxegelmäßigkeiten hat die Auffichtsbehörde die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amts wegen innerhalb zwanzig Tagen nah der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für

El

Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverord-

| neten treten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre Verrich- tungen anz; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu- | gewählten Mitglieder in Thätigkeit.

Dex Bürgermeister hat die Einführung der Gewählten und deren

Tite L

Von der Wahl des Bürgermeisters und der B ei- geórdneten (Magistratspersonen.) G. 28. D Neben dem Bürgermeister sind zwei oder, wo es das Bedürfniß er- fordert, mehrere Beigeordnete zu wählen. Die ' Véigeordneten sid bes

| ftimmt, einzelne U welche der Bürgermeister ibnen aufträgt,

zu besorgen, und diefen in Verhinderungsfällen und während der Er- ledigung des Amts nach der mit Genehmigung der Regierung von der Stadtverordneten-Versammlung fe RE au Reihénfolge' zu vertreten.

Magistrats8personen ( Bürgermeister und Beigeordnete) können nicht sein: | 1 E O Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufficht des Staats über die Städte ausgeübt wird (§. 81); 9) die Gemeinde-Unterbeamten ; : 3) Geistliche, Kirchendienèr und Lehrer an öffentlichen Schulen; 4) die richterlihen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Han- delsgerichte und der Gewerbegerihte, so wie die Ergänzungs- Friedensrichter hier nicht zu re{nen find; 5) die Beamten der Staatsanwaltschaft ; 6) die Polizeibeamten.

Vater and Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder un Schwäger, dürfen nicht zugleich Magistratópersonen sein. so scheidet

Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode,

R I Ai E T a,