1856 / 136 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ea as E E

1104

dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt

worden ist. : : See

, Schwiegervater und Schwiegersohn, so wie Brü-

der, T M M unleich Magisiratspersonen und Mitglieder der Stadt- - ein. j

E Lea E dem Geseße vom 7. Februar 1835 (Geseß-

3 welche : z : A ei 18) Paten Gewerbe betreiben, können nicht Bürger-

meister sein. 30.

§ E er Bürgermeister wird auf zwölf Jahre, die Beigeordneten das ali Bla Su fes Jahre von der Stadtverordneten - Versammlung gewählt. Auch können Beigeordnete durch Beschluß der Stadtverord- neten-Versammlung mit T N E werden. JFhre Wabl er- lat in diesem Falle auf zwölf Jahre. : "Nie Wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Beigeordneten

kann auch auf Lebenszeit erfolgen.

Tür jede zu wählende Magistratsperson wird besonders abgestimmt; die Wahl erfolat L Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehr- heit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht , so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Perfonen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet “S

Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten bedürfen der Be- âtigung. Die Bestätigung steht zu: i N 1) feu Könige in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern ; 2) der Negierung in Städten, welche nicht über 10,000 Einwohner haben. i i ; Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtbverordneten-Ver- sammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so steht dem Könige, beziehung8weise der Regierung die Ernennung auf öôchstens zwölf Jahre zu. f N fei det 8 wenn die Stadtverordneten die Wahl ver- weigern oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwäh-

len sollten. ; E N

Die Beigeordneten werden vor ihrem Amtsautritte durch den Bür- germeister in öffentlicher Sißung der Stadtverordneten - Versammlung in Eid und Pflicht genommen; der Bürgermeister wird vom Regierungs- Präsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in dffent- licher Sißung der Stadtverordneten-Versammlung vereidet.

Ute: 1 Ÿ.

Von den Geschäften der Stadtverordneten- Versammlung. 0d.

Die E dog Rd i @itiantn hat über alle Gemeinde-Angele- genheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht aus schließlich dem Bürger- meister überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Auffichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere als Gemeinde-Angelegenheiten darf die Stadtbver- ordneten-Versammlung nur dann berathen, wenn solche durch besondere gesepliche Vorschriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Auf- sichtsbehörde, an sie gewiesen sind. i

Die Stadtverordneten sind an keinerlei Justruction oder Aufträge der Wähler oder der Wablbezirke O:

Die Stadtverordneten - Versammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst| ausführen. Sie kontrolirt die Verwaltung und ist daher be- rechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde - Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke die Aften einschen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernen- nen, zu denen der Bürgermeister, wenn er nicht selbst binzutreten will, einen Beigeordneten abzuordnen E ist.

Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung werden nach Stim- menmehrheit gefaßt.

Den Vorfiß in der Stadtverordneten - Versammlung führt der Bür- germeister und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beigeordnete mit vollew Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme.

Wer in der Stadtverordneten - Versammlung nicht mitstimmt , wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden e ia

Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es die Geschäfte erfor- dern. Die Zusammenberufung derselben geschieht durch den Vorfißen- den; fie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder ver- langt wird. M

Die Art und Weise der U E eubérúfung wird ein- für allemal von der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt.

Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verbandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher E, dg :

Durch Beschluß der Stadtverordneten - Versammlung können auch regelmäßige Sißungstage festgesebt es müssen jedoch auch dann die Ge- genstände der Verhandlung, mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens zivei freie Tage vorher den Ea eten angezeigt werden.

Die Stadtverordneten-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte dex Mitglieder zugegen ift. Eine Ausnahme hiervon findet

statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzaht erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich S werden.

An Verhandlungen über Nechte und Verpflichtungen der Stadt- gemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Jnteresse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beshlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Bürger- meister oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde an dem Beschluß Theil zu nehmen nicht befugt ist, die Regierung für die Wah- rung des Gemeinde - Jnteresses zu sorgen und nöthigenfalls einen beson- deren Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen.

Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen Magistratspersonen aus Veranlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat die Regie- rung auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung einen Vertreter der Gemeinde zur Führung des Prozesses zu bezeichnen; jeder Vertreter hat den von der Stadtverordneten - Versammlung vorgeschla zenen Anwalt zu bestellen.

ÿ; 42.

Die Sizungen der Stadtverordneten sind öffentlih. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sißung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sißungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder O gehalten werden.

Der Vorsißende leitet die Verhandlungen, eröffnet und {ließt die Sizungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sizungszimmer entfernen lassen, welcher öffents- liche Zeichen des Beifalls oder des Méißfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art verursacht.

§. 44.

Die Beschlüsse der Stadtverordneten - Versammlung sind mit Anfüh- rung der dabei gegenwärtig gewesenen Mitglieder in ein besonderes Buch einzutragen und sowohl von dem Vorsißenden , als von wenigstens drei Mitgliedern zu unterschreiben. :

Der Stadtverordneten-Versammlung bleibt überlassen, eine Geschäfts- Ordnung abzufassen, und darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; die Strafen können nur in Geldbußen bis zu fünf Thalern

| und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf eine ge-

wisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Aus- schließung aus der Versammlung bestehen.

Js der Bürgermeister mit den Beschlüssen über diesen Gegenstand nicht einverstanden, so tritt das in Y. 53, Nr. 2 vorgeschriebene Ver-

Y. 49.

Die Stadtverordneten - Versammlung beschließt über die Benußung des Gemeinde - Vermögens; die Declaration vom 26. Juli 1847, (Ge- seß - Sammlung S. 327) bleibt für die betreffenden Landestheile maß- ebend.

E Streitigkeiten über die Theilnahme an den Gemeindenußungen twwer- den, so weit sie nicht auf einen speziellen Nechtstitel sich gründen, im Verwaltungs8wege durch die Aufsichts-Behörde entschieden.

Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeinde - Corporation in ihrer Gesammtheit gehört, kann die Stadtverordneten - Versammlung nur insofern beschließen, als sie dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige Nechtstitel berufen ift.

Auf das Vermögen der Corporationen und Stiftungen, so wie auf dasjenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben die Mitglieder der Gemeinde als solche keinen Anspruch.

Jn Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen.

3. 46,

Die Genehmigung der Negierung ist erforderlich:

) zur Veräußerung bon Grundstücken und Jmmobiliarrechten ; zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlihen, historishen oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven ; zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird;

zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenußungen (Wald,

Weide, Haide, Torfstich und dergleichen) ; zur Anstellung von Prozessen Über Berechtigungen der Stadtges meinde, oder über die Substanz des Gemeinde-Vermögens, oder zu

Vergleichen über Gegenstände dieser Art;

zu einseitigen Verzichtleistungen und zu Schenkungen seitens der

Stadtgemeinde.

Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Negreßklagen gegen Mit- glieder der Staatsbehörden is eine Genehmigung der Regierung nichk ecforderlich.

g. 47.

Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken 2c. (§. 46, Nr. 1) darf nur im Wege der Licitation auf Grund einer Taxe stattfinden. Zur Gültigkeit der Licitation gehört : 1) eine ôffentlich auszuhängende Ankündigung und ortsübliche Be- fanntmachung; 2) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung bder durch ein im Kreise erscheinendes Blatt; 3) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Licitationstermine, und 4) ina dieses Termins durch eine Justiz- oder Magistrats- erson. Bei Veräußerung bon Grundstücken, welche niht mit Gebäuden be- sept find, kann ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuerkataster die Stelle der Taxe vertreten und, wenn der Katastral - Reinertrag solcher

| fahren ein.

1105

lung gewählt, welche auch die von demselben, so wie von anderen Ge- meindebeamten zu leistenden Cautionen zu beslimmen hat.

Die Wahl, so wie die Bestimmung der Caution des Gemeindeeinneh- mers bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Et ol M Von den T E O Bürgermeisters.

Grundstücke zwei Thaler nicht übersteigt, die unter 2) erwähnte Bekannt- machung unterbleiben.

Das Ergebniß der Licitation ist der Stadtverordneten - Versamm- lung mitzutheilen und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt werden.

n besonderen Fällen kann die Regierung auch den Verkauf aus freier Hand, so wie einen Tausch gestatten, sobald sie sih überzeugt, daß der Vortheil der Gemeinde dadurch gefördert wird.

Zum Nachweise, daß die Vorschrift dieses Paragraphen erfüllt wor- den, genügt die Bestätigung des Vertrages durch die Regierung.

Verpachtung von Grundstücken und Gerechtsamen der Stadtgemein-

den müssen öffentli an den Meistbietenden geschehen; Ausnahmen hier- |

von sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet.

g. 48.

Durch Beschluß der Stadtverordneten - Versammlung kann die Erhe- hung eines Einzugsgeldes angeordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassung in der Gemeinde (§. 4. des Geseßes vom 31. Dezember 1842 Nr. 2317) abhängig gemacht werden.

Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziechenden als von denen, welche der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begründung eines selbstständigen Haussiandes eine Abgabe (Eintritts - oder Haus-

standsgeld) gefordert und von deren Entrichtung die Theilnahme an dem |

Bürgerrecht (§. 5) abhängig gemacht werden.

Die Theilnahme an den Gemeindenußungen (§. 46 Nr. 4) kann |

außerdem von der Entrichtung einer jährlihen Abgabe und anstatt oder

neben derselben von Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht |

werden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals bedingt wird.

Alle derartigen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Negterung. |

Beamte und Geistliche, welchen in Folge dienstlicher Verpflichtung ibr

Aufenthalt im Stadtbezirke angewiesen ift, sind zur Entrichtung des Ein-

zugsSgeldes und Hausstandsgeldes nicht verbunden.

Die mit dem Besiße einzelner Grundstücke verbundenen oder auf |

sonstigen besonderen Nechtstiteln berubenden Nußungsrechte sind den Be- stimmungen dieses Paragraphen nicht unterworfen.

§. 49.

Soweit die Einnabmen aus dem städtisben Vermögen nicht hinreichen, |

um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde er-

forderlichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die |

Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen. Diese können bestehen : gelten:

belastet werden ;

2) bei Zuschlägen zur Klafsen- und fklasfifizirten Einkommensteuer |

muß derjenige Theil des besteuerten Gesammt-Einkommens, welcher aus außerhalb der Gemeinde . belegenen Grundeigenthum oder

aus außerhalb belegenen gewerblichen Anlagen fließt und in der |

Gemeinde, wo das Grund-Eigenthum oder die gewerblichen An-

lagen liegen , einer besonderen Gemeindebesteuerung nah dem Einkommen unterworfen ist, bis auf Höhe dieses Steuerbetrags | von den Zuschlägen in der Gemeinde des Wohnorts freige- |

lassen werden.

Erreicht der hiernach freizulassende Steuerbetrag eine | Höhe, welche den in der Gemeinde des Wohnorts zu erhe- | benden Steuerzuschlägen gleichkommt oder dieselben übersteigt, | so dürfen in dem leßteren Zuschläge nur von demjenigen Theile | der Hauptsieuer erboben werden, welcher auf das von dex ander- |

weiten Gemeindebesteuerung befreite Einkommen fällt ; 3) die Genehmigung der Regierung ift erforderlich :

a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder funfzig Prozent der Staatssteuern übersteigen, | oder nicht nah gleihen Säßen auf diese Steuern vertheilt |

werden soll. Zur Freilassung oder geringeren Belastung

der Gewerbesteuer, so wie der lehten Klassensteuerstufe, be- |

darf es dieser Genehmigung nicht; b) für Zuschläge zu den indirekten Steuern ; 1], in besondere direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der

Genehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, _statutaz | örtlichen Verhältnissen besondere Festseßungen über die Zusammenseßung

erhöht, oder in ihren Grundsäßen verändert werden sollen.

__ Bei besonderen Kommunal-Einkommensteuern is jedenfalls die sub 1. | 2. erwähnte Beschränkung maßgebend. Die bestehenden direkten Kommus- |

nal-Einkommensteuern werden einer erneuten Prüfung und Genehmi- gung der Regierung unterworfen.

Gegen Uebertretungen der, über die Erhebung von Kommunalsteuern zu erlassenden, von der Regierung zu genehmigenden Regulaiive können dur besondere Verordnung Strafen bis auf Höhe von zehn Thalern borgeschen werden.

§. 50.

Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Lei- stung von Diensten (Hand- und Spanndiensten) Behufs Ausfübrung von Gemeindearbeiten verpflichtet werden ; die Dienste werden in Geld abge- {äßt, die Vertheilung geschieht nah dem Maßstabe der Gemeinde - Ab- gaben oder in deren Ermangelung nah dem Maßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Ge- nehmigung der Negierung. Die Dienste können, mit Ausnahme von Nothfällen, durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nah der Ab- {{äßung an die Gemeindekasse bezahlt werden.

„,_ Vei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom 44, Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen Regle- ments zu beachten. Ç. 52

). De

Der Gemeindeeinnehmerxr wird von dex Stadtherordneten - Versamm-

1. in Zuschlägen zu den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen |

1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherzieben darf nicht |

Der Bürgermeister hat als Ortsobrigkeit Hemecinde- ) -

cer insbesondere fotcéntd Geschäfte und Gemcinde- Verwaltungs ie Geseße und Verordnungen so wie die Verfü un 14

vorgeseßten Behörden auszuführen und den Guta Geschäftsgang

__ bei der städtis@en Verwaltung zu leiten und zu beaufsihtigen :

2) uen E ‘Meselben cie ie A vorzubereiten

, sofern er dieselben nicht förmlich bean t 1 h- rung gu S ht förmlich beanstandet , zur Ausfüh-

Wenn von der Stadtverordneten - Versammlun i - schluß gefaßt ist, welcher deren Befugnisse Meri ate oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Jnteresse verleßt , so ist der Bürgermeister verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung zu beanstanden und wenn diese bei nochmaliger Berathung bei ibrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung der Aufsichtébehörde cinzuhelen. Dasselbe gilt sür den Fall, wenn der Bürgermeister die Ernennung des gewäul-

„_ ten Einnchmers (F. 52) beanstanden zu müssen glaubt:

3) t O U zu verwalten und diejenigen

j ) rvali ) i t fi ;

j E esondere Verwaltungen eingeseßt sind, zu beauf-

) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten die au | oder besonderen Beschlüssen der E tadtbécdrbnbter «-Vetsentilie beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rec- nungs- und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist den Stadtverordneten Kenntniß zu geben, damit fie ein Mitglied oder mehrere abordnen können, um diesem Geschäfte beizuwohnen. Bei außerordentlichen Kassenrevifionen kann ein Mit-

__ glied der Stadtverordneten-Versammlung zugezogen werden ;

9) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu berwalten, die Gemeinde in

__ Prozessen zu vertreten und ihre Rechte zu wahren;

6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber ver- nommen und binsichtlih der Polizeibeamten , dic nach §. 4 des Gesezes über die Polizeiverwaltung vom 11, März 1850 erforder- [iche Bestätigung der Aufsichtsbehörde eingeholt worden ist, anzu- stellen und dieselben, einschließlih des Bemeindeeinnehmers (§. 52) zu beaufsihtigen. _Die Anstellung kann, soweit es fich niht um vorübergehende Dienstleistungen handelt , auf Lebenszeit erfolgen ;

4) Mo Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren -

8). Dio Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwech- sel zu führen und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu bvoll- ziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder scinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichts- behörde erforderlich ist, muß dieselbé in beglaubigter Form der ge-

dachten Ausfertigung beigefügt werden;

9) die städtischen Gemeinde - Abgaben und Dienste nah den Geseßen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten (Nollen) aufzustellen, vollstreckbar zu erklären und die Beitreibung zu berfügen. Die Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erflärt werden, vierzehn Tage ofen gelegt sein.

: §. 94.

Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts- zweige, so wie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können beson- dere Deputationen entweder blos aus Stadtverordneten, oder aus leßte- ren und aus stimmfähigen Bürgern gewäblt werden.

Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Beziehungen dem Bürgermeister untergeordnet find, werden die Stadt- verordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordneten - Ver- sammlung gewählt. Den Vorsiß führt der Bürgermeister oder der von

| ihm hierzu beauftragte Beigeordnete.

Durch statutarishe Anordnungen können nah den eigenthümlichen

der bleibenden Verwaltungs - Dp omas getroffen werden. «. DO,

Alle Stadtgemeinden von großem Umfange oder von zahlreicher Be- völkerung werden von dem Bürgermeister, nahdem die Stadtverordneten darüber vernommen worden sind, in Ortsbezirke eingetheilt.

Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgeseßt, welcher von der Stadtverordneten - Versammlung aus den stimmfähigen Bürgern des Be- zirks auf sechs Jahre erwählt und vom Vürgermeister bestätigt wird. Ju gleicher Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirksbor- stehers ein Stellvertreter desselben angestellt. j

Die Bezirksvorsteher sind Organe des Bürgermeisters und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Ge- schäften des Bezirks zu E ae

Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordneten-Versammlung mit dem Haushalts-Etat beschäftigt, hat der Bürgermeister in öffentliher Sißung derselben über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegen- heiten cinen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher n Mes Gemeinde bekannt gemacht.

Der Bürgermeister hat nah ‘näherer Bestimmung der Geseße au

nocch folgende Geschäfte zu besorgen : s ata : I, wei die Handhabung der Ortspolizei niht Königlichen Behörden

übertragen ift:

S A E S M I ck F R E r 1 r