1856 / 136 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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x Bürgermeisterei - Versammlung

| en des Gemeinderathes oder de 1 richtung y h Jnnern zu bestellende Kommissa-

durch besondere, von dem Minister des rien zu besorgen. | Ausführungé- und Uebergangsbestimmungen. C A as vegenwärtige Geseg tritt für die im Artikel 1. bezeibneten Ge- neiüdei soglei e R aertündiciitiig in Kraft, und gleichzeitig an die Stelle der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850, wo diese bereits

ingeführt worden. i eingefüh Artik el 30.

Die auf Grund der leßteren gewählten und ernannten Bürger- meister, Beigeordneten , Gemeinde - Vorsteher und Beistände, so wic alle anderen besoldeten und unbesoldeten Gemeinde-Beaiten, bleiben bis zum Ablauf der Periode, für welche sie berufen worden sind, in ihren Stellen,

d)

sofern diese überhaupt nah der Gemeinde-Ordnung vom 429. Juli 1845 bestehen bleiben, und behalten, soweit sie cine besoldete Stelle bekleiden,

ihre bisherigen Besoldungen und Pensions - Ansprüche auch dann, wenn fie nah Ablauf ihrer Wahlperiode nicht wieder bestellt werden.

Auch die gegenwärtigen und die durch Ersaßwahlen eintretenden

Mitglieder der Gemeinde - Vertretungen bleiben, als Gemeinderäthe 5 P 9 , y 4 a (* 4 G . f 1: ,

beziehungsweise Bürgermeisterei-Versammlungen, einstweilen in Function. Wenn später nah der Gemeinde-Ordnung bom 20, Juli 1845 einé Er-

neuerungswahl eintreten würde, so erfolgt die Erneuerung in der Art, |

daß von den bisherigen Mitgliedern die Hälfte der Normalzahl zurüd- bleibt.

sicht auf die Wahlzeit das Loos.

Bei Gemeinden, in welchen nach Y. 45 der Gemeinde-Ordnung vom |

Gemeindemitglieder den Gemeinderath bilden, tritt diese Selbstvertretung mit dem daselbst gedachten Zeitpunkte wieder (m. -

In die Gemeinderäthe beziehungsweise Bürgermeisterei-Versammlun- en treten die zur Mitgliedschaft geseßli selbstständig Berechtigten \0- Port ein. : i

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Die zur Ausführung des gegenwärtigen Geseßes erforderlichen An- ordnungen sind von dem Minister des Jnnern zu 10e, :

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beî- gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben? Charlottenburg, den 15. Mai 1856.

(L. S) Friedrich Wilheim.

von Mantiuffel vn ber Het Simons. v8 Raumer. | von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee.

Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bon. Manteuffel.

A1l?x: h schster Erlaß vom 19, Mai 1856 betref-=

fend die Errichtung einer Handelskammer für den

Kreis Bochum im Regierungs =- Bezirk Arnsberg mit dem Sih in der Stadt Bochum.

Auf den Bericht vom 8. Mai d. J. genehmige Ich die? Er=- richtung einer Handelskammer für den Kreis Bochum im Regie- rungs-Bezirk Arnsberg. Die Handelskammer nimmt ihren Siß in der Stadt Bochum. Sie soll aus neun Mitgliedern bestehen, für | welche fünf Stellvertreter gewählt werden, Zur Theilnahme an

der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handel-

und Gewerbetreibende des genannten Kreises berechtigt, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten Ge-

werbesteuer entrihten, Zur Gewerbesteuer niht veranlagte

Hüttengewerkschaften werden hinsichtlich der Wahlfähigkeit und Wahlberehtigung ihrer Mitglieder, so wie bei der,

nach Vorschrift des §. 17 der Verordnung vom 11. Fe-

bruar 1848 über die Errichtung von Handelskammern vor= zunehmenden Veranlagung des etatsmäßigen Kostenaufwandes für die Handelskammer als Handlungs - Gesellschaften angesehen, | welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rech- | ten zu einer Gewerbesteuer von 12 Rthir. veranlagt sind. Im

Vebrigen finden die Vorschristen der gedachten Verordnung vom 11, Februar 1848 Anwendung. Dieser Erlaß ist dur die Geseh-

Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Charlottenburg, den 19, Mai 1856.

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt,

An den Minister für Handel, Gewerbe und bfffentliche Arbeiten,

Die Ausscheidenden bestimmt bei dieser ersten Erneuerung ohne NÜck- |

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal-ÆXwngelegenbeiten.

| Cirkular-Verfügung vom 19, Mai 1856 betref | fend die Verbesserung der Besoldungen für Lehrer | an städtischen Schulen. Cirkular-Verfügung vom 6. März 1852, (Staats-Anzeiger Nr. 68 S. 366.)

Auf Grund der mir in Folge meiner Cirkular-Verfügung vom 6, Márz 1852 bis jeßt eingereihten Nachweisungen über tie statt gefundene Regulirung der Schullchrer-Gehälter sehe ih mich ver- anlaßt, die besondere Ausmerksamkeit der Königlichen Regierung auf die Verbesserung der Besolt ungen für Lehrer an städti}\chen Schulen zu lenken, |

Der Umstand, daß die biéher stattgefundenen Regulirungen sich vorzugsweise und im großen Ganzen nur auf Landschulen erstreckt haben, würde mit Unrecht als ein Beweis für die Meinung anzu- sehen sein, als ob die Besoldungen der städtischen Lehrer im Allge " meinen dem Bedürfniß genügten. Es hat nur der in den leßten | Jahren gemachten Erfahrungen bedurft, um darzuthun, daß tadtifc@e Lehrer mit nur baarem Gehalte drückender Noth weit eher und nachhaltiger ausgeseßt sind, als Land-Swhul-

a N E Ç2 ; ; ch1 e T lasuodo | lebter, Deren golingeres Eiloinmien Am Dit n ads 23. Juli 1845 sämmtliche zur Ausübung des Gemeinderechtes befuglie | Tien und Laa: Dotation besteht, Ein ain Lebensunterhalt | der Familie ' und zur Erziehung threr Kinder ausreichendes | Einkommen den städtischen Lehrern zu sichern, liegt aber im allge- [Meinen Uno n Die De Sue Un Jo MEOr GIS let U

_souft leiht zu Nebenveschästigungen hindrängen lassen, welche mit | der Würde und der gedeihlichen Führung des Schulamtes nit immer vereinbar find,

Wenn, einzelne sehr anerfennenswerthe Ausnahmen abgerechnet, in den leßten Jahren zur Verbesserung städtischer Lehrerstellen weit weniger geschehen ijt, als solches mit weitgehendem Erfolge auf Grund meiner Cirkular-Berfügung vom 6. März 1852 für die

| Regulirung der Landschulstellen ausgeührt worden, so gewinnt es

den Anschein, alo ob man auf diesem Gebiete der Selbstbestimmung | und dem eigenen Ermessen der städtischen Behörden einen zu weiten, den geseßlichen Bestimmungen nicht entsprechenden Spielraum ge- lassen haben möchte, In dieser Beziehung bemerke ih, daß das nah dem erwähn- ten Cirfular-Erlaß der Staatsbehörde, der Königlichen Regierung, zustehende Recht, die Leistungen der Verpflichteten zur Unterhal- tung der Schule zu bestimmen und die leßteren zur Entrichtung derselben anzuhalten, selbstredend auch seine Anwendung auf die Sqhulen städtischer Gemeinden findet, und veranlasse ih die König- | liche Regierung, vou diesem Rechte, wo es das Bedürfuiß erfordert, etwa vorhandener Lauigkeit oder irrthümliher Auffassung gegen- über mit Entschiedenheit Gebrauch zu machen, E | Dabei werden im Einzelnen folgende Gesichtspunkte ins Auge | zu fassen sein: i Es muß als Regel angesehen werden, daß jede städtische Lehrer- stelle ihrem Juhaber die Möglichkeit gewährt, fern von jedem An- spruch des Luxus und höherer Lebensverhältnisse, einen einfachen Hausstand zu gründen und densellten bei Sparsamkeit und Nüchtern- heit ohne Sorgen der Nahrung zu führen, Was hierzu erforder- lich ist, hat die Königliche Regierung in jedem einzelnen Falle unter strenger Berücksichtigung der Lokal-Verhältnisse zu prüfen und fest- | zuseßen, Es läßt sich annehmen, daß bei den meisten mehrklassigen städtischen Elementar-Schulen einzelne, besonders mit kirchligen

Aemtern verbundene Lehrerstellen vorhanven sind, deren höheres

Einkommen für die jüngeren Lehrer cin Antrieb sein wird, sich der

Erlangung olcher Stellen würdig zu machen, Solche höhert

Dotationen sind überall möglihst zu fonserviren und darf eine

Verringerung derselben zu andern, als Schulzwecken, überhaupt uicht

vorgenommen werden, zu Schulzwedcken, namentlich zur Ver-

besserung anderer Lehrerstellen, aber nur mit meiner ausdrüdlichen

Genehmigung. M Es liegt im Interesse jeder Schule, resp. Schulklasse, baß ein

tüchtiger Lehrer ihr möglichst lange erhalten bleibe, Dieses

wird aber nur dann zu bewirken sein, wenn die betref- fende Stelle ihrem Inhaber auh ein für vie mit dem fortschreitenden Lebens = und Amts - Alter steigenden Bedürfnisse und Ansprüche genügendes Einkommen gewährt, Die Gründung und Dotirung sogenannter Anfängerstellen, hinsihtlich deren man darauf rechnet, daß sie für unverheirathete Schulamts - Kandidaten nur kurze Zeit dauernde Uebergangöposten sein sollen, ist aus den angegebenen Gründen und weil sich sehr häufig später eine Ver- sebung und Beförderung als unthunlich erweist, möglichst zu ver- meiden,

Es ist nicht selten das Bestreben städtisher Behörden be- merkbar, höhere Unterrichtszwecke, namentlich turch Errichtung von Real - und Gewerbes{hulen, unter Aufwendung erhebliche?

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Mittel zu fördern, Die Königliche Regierung wird es sih nah wie vor angelegen sein lassen, solche Bestrebungen, wo einem wirklihen Bedürfniß eine gesunde Befriedigung gewährt werden fann, nah Möglichkeit zu unterstüßen. Jn jedem solchen Falle hat aber die Königliche Regierung vorher zu prüfen, ob den Bedürf- nissen des Elementarshulwesens der betreffenden Stadt, auch, was die ausreichende Besoldung der Lehrer angeht, genügend vorgesehen is, damit niht durch Bevorzugung von besonderen Interessen einzelner Klassen der Bevölkerung das derGesammtheit dienende christlicheElemen- tarshulwesen gefährdet werde. Jn der dadurch zu erwartenden Hebung der öffentlichenElementar-undBürgerschulen wird auch das erfolgreichste Mittel gesunden werden, rem Ueberhandnehmen der Privatschulen zu steuern und die auf diese verwendeten Mittel dem öffentlichen Schulwesen zu erhalten. Jun leßterer Beziehung erwarte ich, daß die nah §. 1. der Staats-Ministerial-Jnstruciion vom 31, Dezember 4839 für die Konzessionirung von Privatschulen erforderliche Prü- fung des wirklichen Bedürfnisses manchen einseitigen und ungerecht- fertigten Bestrebungen gegenüber besonders gewissenhaft und sorg= faltig gehandhabt werde.

Wenn gegen die: nach genauer Erwägung der Verhältnisse für nöthig befundene und anzuordnende Erhöhung der städtischen Lehrer= Besoldungen der Einwand erhoben werden sollte, daß das städtische Buúüdget schon anderweit zu belastet oder die Steuerkraft der Ein=

|

wohner durch Kommunal =- Abgaben zu sehr angespaunt sei, so hat | die Königliche Regierung, unter angemessener Betheiligung Ihrer |

Abtheilungen des Jnnern und der Finanzen, diesen Einwand zu prüfen und nöthigenfalls unter Festhaltung des Grundsabßes, daß die Unterhaltung des Schulwesens, namentlich der Befriedigung materieller Juteressen gegenüber, nicht in zweiter Linie der städti- hen Verpflichtungen stehen dürfen, auf eine Rektifizirung des äd- tischen Budgets hinzuwirken. i f

Auf diesem Wege wird die Königliche Regierung überall, wo die Unterhaltung der Elementarschulen direkt aus Kommunal=Mit= teln erfolgt, das zur Unterhaltung der Schulen Erforderliche, nöthigenfalls durch rirekte Festseßungen, beschaffen lassen können. Dem durch Provinzialgeseze im Allgemeinen festgeseßten Minimum der Lehrer-Besvldungen gegenüber, wo solches sich als nit mehr ausreichend erweist, oder dem durch Vocationen stipulirten Einkom- méi und dèn Berufukgon auf dieselben gegeniber ver- weise {{ch auf ‘ven pos. 1 der Cirkular «Vérfügung vom 6. März 1852 aufgestellten Grundsaß, Wo die Unterhaltung der städtischen Elementarschulen ganz oder theilweise durch Zahlung von Schulgeld erfolgt, sind wegen der Höhe desselben, wegen Anspruch des Lehrers auf dasselbe und wegen subsidiarisher Aufbringung desselben auf dem Wege der Armenpflege die unter Nr. 3 und 4 ter erwähnten Verfügung aufgestellten Grundsätze überall auch hin sihtlih der städtischen Schuien in Anwendung zu bringen.

Seitens der sädtischen Behörden ist zu erwarten, raß sie den nach vieser Verfügung ven der Königlichen Regierung zu erlassenden Anordnungen wegen Regulirung der Lehrerbesoldungen mit Willig keit entgegenkommen und die Erreichung meiner Absichten für das Wohl der städtischen Schulen und ihrer Lehrer fördern helfen wer- den. Die Leßteren aber werden in dieser Fürsorge und der durch sie zu bewirkenden Erleichterung ihrer äußeren Lage einen neuen Antrlèêb findèn, ihre ganze Sorge mit frischex Kraft threm Amte zuzuwenden ,- sch selbst den Ernst des Lebens zu bewahren und durch ihre Lehre und ihr Beispiel dazu beizutragen, daß auch der in den Städten heranwachsenden Jugend in dem Bemühen um

die Dinge der Außenwelt das Bewußtsein ihxer höheren Aufgabe |

in Kirche und Vaterland nit verloren gehe. Bei Gelegenheit der jährlih einzureihenden Nachweisungen

über die stattgefundene Erhöhung der Lehrerbesoldungen erwarte |

i die Auslassung der Königliche: Regierung im Besonderen über den Fortgang, welchen das Regulirungsgeschäft hinsichtlich der städtischen Schulen gefunden hat. Sollten in den bisher eingereich= ten Nachweisungen, wie es in Bezug auf einzelne Regierungs= bezirke den Anschein hat, die bei städtischen Schulen erreichten Ge= haltsverbesserungen nicht vollständig verzeichnet sein, fo sind vie desfallsigen Summen für die vergangenen Jahre seit 1851 in den mit der Verfügung vom 16ten d, Mts. erforderten Berichten nadh- träglich nachzuweisen,

Berlin, den 19, Mai 1856.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Ungelegenheiten, von Mane, E An sämmtliche Königliche Regierungen und

das Königliche Provinzial - Schul- Kollegium hier,

Finanz- Ministerin, Haupt - Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 5, Juni 1856 betreffend die Verloosung Niederschlesi\{ch{=Märkischer Eisen-= bahn-Stamm-Actien und Prioritäts-Obligationen.

Die von den Actien und Obligationen der vormaligen Directiou

| der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft statutenmäßig

für das laufende Jahr zu tilgenden 659 Stamm-Actien .….. à 100 Rthlr. 129 Prioritäts-Obligationen Ser, 1, 2 100 259 dergl. A P M dergl. T N00 werden am 1. Juli d. J., Vormittags 9 Uhr, in unserem Sizungs- Zimmer, Oranienstraße Nr. 92, bffentlih verlooset werden.

Berlin, den 5. Juni 1856,

1s

ata, Molge. „Gan Hoitina,

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Preußische Banue€.

Bekanntma Uung. Die Haupt-Bank wird auch in diesem Jahre auf Wolle, deren Niederlegung in die Speicher der Bank geschehen kann, Darlehne gewähren. Die Versicherung der in die Bankspeicher abgelieferten

Wolle gegen Feuersgefahr wird auf Verlangen der Verpfänder für

deren Rechnung seitens der Bank besorgt, und können die Dar= lehne, wenn die dafür verpfändete Wolle bis 3 Uhr Nachmittags in den Bankspeichern aufgelagert sein wird, noch an demselben Tage bei der Hauptbank=Kasse in Empfang genommen werden. An- träge auf Bewilligung von Darlehnen sind an die Bank-Taxatoren Bauer, Bernard, Ließmann, Natorff und Parrisius zu richten, von denen einer oder mehrere an dén Wollmarktstagen im Bankgebäude anzutreffen sein werden. Berlin, den 19. April 1856. Königlich preußisches Haupt - Bank =- Direktorium.

n: Se. Durchlaucht der Fürst Heinrich LXVIIL, 3, von Schleiz. Kardinal-Erzbischof von Köln, von Geißel,

C . I. ls «S (A (t 45 R [R A 494 4 A n C4 y y ry f Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs-Raihß C osten oble, Karlsbad,

A E ck S A iva N N C (8 ( AVaerei: De. GSrCeuel der General-Lieutenant, General= Inspecteur des Militair-Erziehungs- und Bildungs-Wesens, von

R R N ala A R Tos Peuder, nah der Provinz Sachjen.

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h E E 2 Ls I t tramtli chz E D,

Preußen. Sansfouci, 10, Juni. Se. Majestät der (P ci 17 i T besichti “ot Daa Qi Quef 4+ wt B llon 7 1 4 4 0H König beslhigten das Lehr = „Fnsankerie - Daktatllon und nahmen hierauf mehrere Vorträge | der König und die Königin eine längere Spazierfahrt. Jhre Maitestät dié Kaiserin fuhr nur kurze Zeit qus mit Zhre Königliche Hoheit der Prinzessin Friedrich der Niederlande.

Berlin, 11. Juni. Das Postdampf\chiff} „Preußischer Adler““,

! aus Kronstadt abgegangen den 7. d. M. und durch Nebel in der

{nellen Fahrt gestört, ist in Stettin am 10ten Nachmittags mit 165 Passagieren eingetroffen. Unter den leßteren befinden sih der Fürst Gortschakoff, der Fürst Wiasemsky, der Graf Wielkowsk9, der General - Major von Rechinsky, die Staatsräthe Brandt und Hwostow, ferner Frau General - Lieutenant Adlerberg, Fürstin Bagration uud Geheimräthin von Bro. : L

Naffau. Wiesbaden, 9. Juni. Heute fand eine füns- stündige vertrauliche Sitzung der vereinigten Kammern wegen der Eisenbahnfrage statt, welche, dem Vernehmen nah, mit großer Majorität ganz im Sinne der Regierung entschieden ward, (Es handelte si{ch außer den bereits bewilligten 500,000 Fl. noch um 400,000 Fl. zum Fortbau der Lahnbahn bis Ems und dann um die Fonds zum Weiterbau nah Limburg.) (Mrh. 9)

: entgegen. Abends machten Jhre Majestäten

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