P M M
e
P E E
1118
sih au@h darauf erstrecken, wieviel Bier er aus den angegebenen und zu versteuernden Maden ziehen will.
Anmeldung und deren Berichtigung. :
Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gemaisht werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch wäh- rend der Dienststunden (§. 19), erfolgen. S
Berichtigungen dieser Anmeldungen beim Amte sind zulässig, wenn sie mindestens an dem ver beabsihtigten Veränderung vorher-
henden Tage geschehen. :
geh Soll s danach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig ent= tat | E ein Gebráäude eingestellt, oder die Beschickung vermindert werden, \o bringt der Steuerpflichtige die {hen entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in E
A \
Die Eiumaischungen dürfen nur geschehen in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. :
0, 14, Erwarten der Steuerbeamten.
Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten
zur angezeigten Stunde des Einmaischens (§. 10) abzuwarten.
Fi si in, so muß alsdann sogleih das Malz- | E j E da Findet si derselbe ein, | p [08 | nommenen Veränderungen nicht, wie §. 7 vorgeschrieben ijt, ange-
\chroot in dessen Gegenwart abgewogen und mit der Einmaischung |
vorgeschritten werdenz der Brauer darf aber die Eirmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne dessen Gegenwart verrichten. 6: 49, Nachmaischen. B :
In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal einge-= maischt werden, so daß keine Nachmaischung stattfinden Dar,
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen be= trieben, so muß ein- für allemal angezeigt werden, in wie viel Ab-
theilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt
werden soll. Q 16.
Revisionsbefugniß der Steuerbeamten. Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann,
sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von |
Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbdeamten behufs der
Revision besucht und muß ihnen zu dem Behufe soglei geöffnet werden. Jun demselben erstreckt sich ihre Revisionsbesugniß darauf, |
nachzusehen, daß die Braupfannen und Bottiche unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden, daß feine unangemeldeten Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gejeste Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden, daß das Malzschroot nur an dem dazu bestimmten Orte aufbewahrt wird, dap nur zur angemeldeten Zeit und Stunde eingemaischt, au die Einmaischung gehbrig versteuert und daß keine größere als die angemeldete (§. 11) Biermenge gezogen ist, L, Haussuchung. Jst gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um die
Steuer zu vertürzen, begangen worden und deshalb eine förmliche
Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei be= treiben, oder bei anderen, fo ist dazu ein sriftliher Auftrag des Oberamtes erforderlich. Die Haussuchung darf nux unter Zuziehung eines Gemeinde-Beamten an solchen Orten stattfinden, die zur Be- gehung des Unterschleifes oder Verheimlichung von Beständen steuer= pflichtiger Gegenstände geeignet Ins. e Verpflichtung der Hülfsleistung.
Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbs- Gehülfen sind verbunden, sich ruhig und bescheiden zu verhalten und den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder
leisten zu lassen, welhe erforderlih sind, um die Revision in den
vorgeschriebenen Gränzen zu vollziehen, “E L O Verpflichtungen der Steuerbeamten. Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten zur Abfer - tigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Ver=
waltung. — Wenn es nöthig ist, muß auch außer den festgeseßten | Stunden die Abfertigung der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt
werden, §. 20. e Strafbestimmungen.
Wer eine Handlung, vou deren Ausübung in jedem einzelnen Falle oder in bestimmten Fällen nah dem gegenwärtigen Gesebe dem Staate die Braumalzsteuer zu entrichten is, entweder gar nicht oder unrichtig anzeigt, verfällt in die Strafe der Defraudation,
“9. Defraudationsstrafe. Erster Fall.
Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfahen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleich- fommt. Die Abgabe is überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten,
A Zweiter Fall.
Im Falle der Wiederholung nah vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Ah- gabe bestimmt. Außerdem darf der Schuldige in einem Zeitraum von drei Monaten weder selbst brauen, noch einen Andern zu sei nem Vortheile brauen lassen. :
S. 20: Dritter Fall.
Im dritten Falle der Uebertretung, nah vorhergegangener zweimaliger Bestrafung, is der sehszehnfache Betrag der vorent- haltenen Abgabe als Strafe verwirkt, Außerdem darf der Schul: dige zu irgend einer Zeit weder selbst brauen, noch durch einen Andern zu seinem Vortheile Mann lassen,
V 24. r Sf inatiWetrias, Wer, ohne Befugniß dazu zu haben, Brauerei betreibt und
sich dabei zugleich einer Handlung \{huldig macht, die als Defrau- dation zu bestrafen ist, dem werden außer der Defraudationsstrafe die Braugeräthe konsiszirt.
C
S. 20 Unterlassene Anmeldung der Geräthe und der Veränderungen. Wenn die Braupfannen oder Bottiche oder die damit vorge-
eigt werden, so tritt die Confiscation der vershwiegenen , verän- derten oder anders wohin gebrachten Geräthe ein.
Ueberdem bat der Brauer eine Geldstrafe von fünf und zwan- zig bis Einhundert Gulden verwirkt, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird, L
Sind unuangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benußt worden, so wird die dadurch begangene Desfraudation noch besonders nah §§. 21, 22 und 23 bestraft.
S 26.
Einmaischen ohne Anmeldung und Nachmaischen ohne Befugniß.
Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Va! steuerung eingemaisht, so wird die Steuer und die Strafe nah der Beschickung, die zu einem ganzen Gebräude genommen zu wer-
| den pflegt, voll“ bevemne, Gar er aper bios cine Nachmaischung unbefugterweise vorgenommen, so wird er, es mag eine Verkürzung | der Gefälle ermittelt werden oder nicht, allemal in eine Strafe von fünf Gulden genommen, welche bei Wiederholungen. verdop- pelt wird.
Die Strafe der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn eine Verkfitrzung der Gefälle stattgefunden hat.
G 2/1 Abweichungen von der Declaration in Bezug auf Einmaischungszeit und Bierzug.
Wer zu einer anderen Zeit, ais welche vorgeschrieben (§ÿ. 10 und 13) und von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf de! Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (§. 14), ecinmaischt, verfällt in eine Strafe von zwei Gulden, wehe
| bei Wiederholungen auf fünf bis zwanzig Gulden erhoht wird, | Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung für ein volles Gebräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malz- \chroot erlegt werden , als zu einem vollen Gebräude mehr genom- men zu werden pflegt, wie inm vorliegenden Falle angemeldet w0t- den, Abweichungen von dem deklarirten Bierzuge, welche zehl Prozent übersteigen, sollen eben so, wie Abweichungen von der an- | gemeldeten Zeit der Einmaischung, bestraft werden,
S. 4D,
Mehrbefund von Malzschroot gegen die Declaration.
Alles Malzschroot, welches sich, sei es an dem vazu bestimmitn Ort (§. 9) oder anderwärts bei vem Brauer über die zur Ein-
maishung längstens für den folgenden Tag Tteklarirte und vf?- | steuerte Menge vorfindet, soll ohne Rücssiht auf die angebliche Ve- stimmung als Gegenstand ciner verübien Defraudation angesehen | und die Aufbewahrung an einem anderen, als dem dazu deklarirken | Orte, abgeschen von der Defraudationsstrafe, mit einer Ordnung?
strafe von Einem Gulden für den Centner geahndet werden.
G 29,
Aushändigung von Brauercigeräthen ohne Anzeige. i: Brauerei - Jnhaber und andere im §. 7 erwähnte Perjontl besonders Kupferschmiede, welche Braupfannen ohne Anzeige dem Oberamte und darüber erhaliene Bescheinigung einem Anderen übergeben, fallen in eine Strafe von fünf bis zwanzig Gulde1, welche bei Wiederholungen von zwanzig bis funfzig Gulden zu er-
höhen ist. 8. 30,
Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, muß für sein Gesinde,
1119
Diener, Gewerbsgehülfen und seine im Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, was die verwirkten Strafen betrifft, mit seinem Vermögen haften, wenn die Geldstrafe wegen Unver= mögens des eigentlich Schuldigen niht zur Vollziehung gebracht werden ftann.
Die der Geldstrafe nach §. 36 zu substituirende körperliche Strafe ist daher an dem eigentlich- Schuldigen erst dann zu voll=- zichen, wenn der fubsidiarish Verhaftete zur Zahlung der Geldbuße ebenfalls nicht im Stande sein sollte.
T E Zusammentreffung mehrerer Verbrechen und Uebertretungen der Geseze.
Treten zu einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gescßes andere Uebertretungen oder Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen hinsichtlich dieser die allgemeinen Strafgeseße in Anwendung.
Is mit einer Defraudation zugleih eine Verlegung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf geseßte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinu.
C, 32. Strafe der Fälschung amtlicher Papiere und Bescheinigungen. Wer, um dem Staate die huldigen Gefälle zu entziehen, sich verfälschter oder überhaupt unrichtiger Papiere oder Bescheinigungen
bedient, foll dafür besonders mit der durch die allgemeinen Straf-= |
geseße für solhe Fälschungen angeordneten Ahndung belegt werden. G. D E . __ Strafe der Bestehung der Steuerbeamten. Wer einem zur Wahrnehmung des Steuer=Juteresse verpflich= teten Beamten, mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder
Geldeswerth zum Geschenke anbietet oder wirktlich macht, soll den |
vier und zwanzigfachen Betrag des angebotenen oder gegebenen Oeschents zur Strafe erlegen. Jst über den Betrag Nichts auszu- mitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Gulden ein. g. 34. Strafe der Widerseßlichkeit gegen Steuerbeamte, Eine jede Widerseblichkeit gegen die in Ausübung ihres Amtes
begriffenen Personen, mögen es Steuer - oder andere zur Wahr= | nehmung des Steuer=-Jnteresse verpflichtete Beamten sein, so wie | auch eine Versagung der Hülfsleistung, deren die Beamten bei | ihrem Revisionsgeschäfte abseiten der Gewerbetreibenden bedürfen |
(§. 18), soll an dem Schuldigen mit zehn bis funfzig Gulden oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden, Die Wahl
der Strafgattung bleibt nah den Umständen eines jeden einzelnen | Falles der Behörde überlassen, welche in rer Sache selbst zu ent= | (heiden hat, Sind aber mit einer solchen Widerseßlichkeit zugleich | wörtliche oder thätliche Beleidigungen verübt, so treten die dafür |
geltenden allgemeinen Strafbestimmungen in Kraft. Milderungsgrund.
Jeder etwanige Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Beamten wirkt eine Milderung der Strafbarkeit desjenigen, der sich widersebt hat.
C. 09. | Strafe der Uebetrretung sonstiger Vorschriften.
Die Uebertretnng aller in diesem Geseße gegebenen Vorschrif- ten, worauf keine besondere Strafe geseßt worden, ingleichen die Nebertretung oder Nichtbeachtung einer zur Ausführung des Ge=
seßes getroffenen Anordnung (§ 39), soll mit einer Geldbuße von |
Einem bis zehn Gulden geahndet werden. Q 20,
¿ Unvermögenheit.
Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafe tritt in allen durch das gegenwärtige Gese mit Geldstrafe bedrohten Fällen verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ein.
G O7,
: Verwendung der Strafgelder.
Von den auf Grund dieses Geseßes eingezogenen Strafen und von dem Erlöse aus Konfiskaten wird ein Drittheil den Steuerbeamten, ingleichen den Polizei-, Forstbeamten und Gendarmen als Belohnung zu Theil, insofern sie die Zuwiderhandlung entdeckt öder zu der Entdeckung Hülfe geleistet haben.
Die andern zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse.
Q R, __ Das gegenwärtige Geseß tritt mit dem 1. Oktober 1856 in Krast, Von diesem Zeitpunkte ab werden alle demselben entgegen- stehenden Bestimmungen hierdurch aufgehoben, insbesondere das Gese vom 24. Januar 1843, die Wirthschaftsabgaben im ehema- ligen Fürstenthum Hohenzollern - Sigmaringen betreffead , die zum Vollzug dieses Gesetzes erlassene Verordnung vom 20. April 1843, das Gesey vom 31. August 1848, nebst Verordnung vom 11. Januar 1849, die veränderte Bezugsweise der Wirthschaftsabgaben betreffend, so weit sich dieselben auf Gegenstände des gegenwärtigen Geseßes beziehen, endli die Verordnung vom 25. Oktober 1848 in Betreff der Herabseßung der Uebergangssteuer von Bier,
O: 99.
Der Finanz - Minister is mit der Ausführung dieses Gesehes beauftragt und hat die zu dem Ende erforderlihen Kontrole - Vor= s{hriften und Justructionen zu erlassen,
beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Charlottenburg, den 17, Mai 1856.
(L, S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel, von der Heydt. Simons.
schaftlichen Angelegenheiten : von Manteuffel,
Minifterium für Handel, Zewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung vom 8 Jani 1856 =— über die unterm #4, Mai d. J, erfolgte Aller bft Bestä-= tigung des Statuts des Tannenberg-=-Peilauer Actien=Chausseebau=-Vereins vom 4, Juli 1854,
Des Königs Majestät haben das Statut des Tannenberg- Peilguer Actien-Chausseebau-Vereins mit dem Domizil zu RNeichen= bach, im Regierungsbezirk Breslau, vom 4. Juli 1854 mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. Mai d, J. zu bestätigen geruht.
; Dies wird nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über Actien= Gesellschaften vom 9, November 1843 hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß das Statut nebst den dabei festgeseßten Maß-= gaben durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau zur öffentlichen Kenntniß gelangen wird, Y ;
Berlin, den 8. Juni 1856.
Lon Der Det,
BekanntmacGung..-90m «44 Ut 4148560. —— Ves treffend die Post =- Dampfsbtff = BexbiuDuna
zwischen Preußen einer=- und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits,
Die Poft - Dampfschi} - Verbindung zwischen Preußen einer= und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits findet folgen- dermaßen statt: .
l) Zwischen Stettin und St. Petersburg wöchentlih einmal durch die Post-Dampfscbiffe „Preußischer Adler“ Un „O
aus Stettin: Sonnabend Mittags, _ aus St, Petersburg (Kronstadt): Sounabend Nachmittags. Pon Sein gut Lr „Preußische Adler“ ab: den 14. und 28, Juni, den 12. und 26. JZulk u, \\ w. jeden zweiten Sonn- abend, der „Wladimir“ dagegen: den 21. ZUhi, L68 &- Und 19, Juli u. \. w. jeden zweiten Sonnabend. 2) Zwischen Stettin und Stockholm wöchentlich einmal durch die Polt - Dampfschiffe „Nagler“ und „Nordstern“, : aus Stettin: Dienstag Mittags, aus Stockholm: Dienstag 10 Uhr Vormittags.
Bon Stettin geht der „Nagler“ ab den 17, Zun, Un a 15. und 29. Juli u. \. w. jeden zweiten Dienstag, der „Nordstern“ dagegen den 24, Juni, den 8. und 22. Juli u. s. w. jeden zweiten Dienstag.
3) Zwischen Stirgisund uud Pngdt
wöchentlich zweimal durch das Post-Dampfschiff „Königin Elisabeth““,
aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags,
aus YAstadt: Montag und Freitag Abends.
4) Zwischen Stettin und Kopenhagen
wöchentlich zweimal durch das Post-Dämpfschiff „Gevser““,
aus Stettin: Mittwoch und Sonnabend Mittags,
aus Kopenhagen: Montag und Donnerstag, 3 Uhr Nach-
mittags.
Die Passage- und Frachtgeld-Tarife, so wie ülerhaupt alle in Bezug auf die Benußung der Schiffe geltenden Bestimmungen kön- nen bei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingeseben werden,
Berlin, den 14, Juni 1856.
General - Post - Amt, Schmücert,
Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
| von Raumer. von Westphalen. von Bodelsc 90 tp E ) wingh. Graf von Waldersee, Für den Minister für die rard eit
E L he r ibt biet dus e E E I E