1856 / 148 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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O E S N I O PE: e I

S IR S I G E

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Theile der Staatssteuer nur die Hälfte, von dem übrig bleibenden Theile aber die ganze darauf treffende Staatssteuer zu berücksichtigen. Hiermit im Zusammenhange steht die Frage : ob und in wie weit die Bestimmung des §. 3 des Geseßes vom 11. Juli 1822 mit Rücksicht auf die Vorschrift im §. 4 desselben auc auf die Beiträge der Beamten zu Provinzial- und Kreis- zwecken Anwendung findet ? :

Jn dem Reskripte des mitunterzeihneten Ministers des Innern vom 25. April 1853 is die Anwendung .der gedachten Vorschrist auf solche Provinzial- und Kreislasten beshränkt worden, welche von den betreffenden Verbänden auf die Gemeinden im Ganzen vertheilt werden und deren Aufbringung demnächst im Wege der gewöhnlichen Gemeinde - Besteuerung erfolgt, im Gegensaße zu solchen Lasten, welche von Seiten der Provinzen oder Kreise (als Provinzial- oder Kreis-Steuern) auf die einzelnen Einsässen un- mittelbar vertheilt und eben so eingezogen werden.

Gegen diese Auffassung kommt jedoch nah anderweitiger Er= wägung des Gegenstandes Folgendes in Betracht : |

Der allgemeinen Absiht des Geseßes vom 11, Juli 1822 zu- folge sollen die Gehälter der Beamten, welche fich ihren Wohnort nicht frei wählen können und damit se nah der Bestimmung ihrer Vorgeseßten häufig wechseln müssen, aus den im §. 3 des Gesebßes bezeihneten Gründen überhaupt zu Gemeindelasten aller Art nicht über ein gewisses Maximum in Anspruch genommen werden dürfen. Dieser Zweck würde jedenfalls theilweise verfehlt, wenn es lediglich dem Ermessen der Provinzial- oder Kreisstände anhecimgegeben sein sollte, durch ihre Beschlußfassung in Betreff der Modalitäten bei Aufbringung der fraglichen Lasten darüber zu entscheiden, ob den Beamten in Bezug auf lehtere die Wohlthat des Geseyßes vom 41. Juli 1822 zu Theil werden solle oder nicht. Nun sind aber in der That zureichende innere Gründe nit vorhanden, den Grundsaß des G. 3. I. c. dann von der Anwendung auszuschließen, wenn zur Be- streitung von Provinzial= oder Kreis - Ausgaben eine Steuer nicht gemeindeweise, sondern als Judividual - Steuer eingezogen wird, da die im §, 3 angegebenen Motive der Feststellung von Maximal-= Sáyen, womit das Diensteinkommen der Beamten nur soll be-

euert werden dürfen, hier wie da dem Wesen nach gleichmäßig laß greifen, au die Beiträge der Gemeinden im Ganzen immer denjenigen Summen gleich sein müssen, welche die einzelnen Mitglieder derselben zusammen an solchen Beiträgen eventualiter unmittelbar an die ständischen Verbände zu entrichten haben würden, Daß

übrigens die Aen art des im D 4 G S f 11. Juli | 4822 aufgestellten Grundsaßes auf die Beiträge der Deamten zu E. | Provinzial- und Kreis - Bedürfnissen, ohne Unterscheidung zwischen Der Minister des Innern. den Erhebungsarten, -niht noch bestimmter in diesem Geseße aus- |

gesprohen worden is, findet darin seine Erklärung, daß die Ver= |

ordnungen, welche den Kreisständen das Recht beigelegt haben, Aus- gaben zu beschließen und die Kreis - Eingesessenen dadur zu ver-

pflichten, eben so die provinzialständischen Geseße erst später erlassen | sind, so daß in dem Geseße vom 11. Juli 1822 Fälle der hier in

Rede stehenden Art nicht besonders vorgesehen werden konnten.

Wir bestimmen daher hierdurch, taß die Vorschrift im §. 3 | des Gesehes vom 11. Juli 1822 fortan auch in Absicht der Bei- | träge der Beamten zur Aufbringung von Provinzial - und Kreis= |

lasten, mögen diese auf die Gemeinden im Ganzen oder auf die einzelnen Kreis-Einsassen unmittelbar vertheilt werden, zur Anwen- dung zu bringen ist.

Endlich is hinsichtlih der Berechnung des Diensteinkommens der Beamten behufs der davon zu entrihtenden Kommunalsteuer-

Beiträge durch das Cirkular-Reskript des Ministeriums des Jnnern |

vom 5. Mai 1828 (von Kampy Annalen Jahrgang 1828 S, 431) ausgesprochen, daß zwar die Abzüge zum Pensions - Fonds,

nit aber die Wittwen - Kassen = Beiträge vom Gehalte |

in Abzug zu bringen seien. Diese niht auf einer ge- seblihen Vorschrift beruhende, sontern turch den eben ge- dachten Cirkular-Erlaß eingeführte verschiedenartige Behandlung beider Arten von Beiträgen läßt sich niht weiter als begründet anerkennén und aufrecht erhalten.

Den Wittwenkassen-Beiträgen liegt eben so, wie den Pensions- Abzügen, eine Zwangs - Verpflichtung der Beamten zum Grunde. Dur beide Arten von Veiträgen wird gleichmäßig der Anspruch

‘auf den künftigen Genuß einer Pension, durch diese für den

Beamten selbst, durch jene für dessen Wittwe, erworben, Beide

bilden immer der Sache nah eine Art von Besoldungssteuer

und involviren eine wirkliche Verminderung der Besoldungen insoweit, als sie den Beamten die freie Disposition über den betreffenden Theil der lehteren entziehen. Ebenso, wie die Pensions - Beiträge, müssen daher auch die Wittwenkassen - Beiträge in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 29, Mai 1834 (Geseß-Samml. für 1834 Seite 70), wenn der den Beamten bei Beschlagnahmen der Besoldung von Seiten der Gläubiger frei zu lassende Besol=- dungstheil zu berechnen i, von den Gehältern vorweg in Abzug gebracht werden. Der Umstand, daß es den Beamten gestattet ist, durch Zahlung höherer Wittwenkassen-Beiträge, als zu welchen sie nah Maßgabe der Höhe ihres Gehaltes geseylih verpflichtet sind,

ihren Ehefrauen eine höhere, als die geseplihe Wittwen - Pension zu sichern , kann in der fraglihen Beziehung ebenfalls feinen Unterschied . begründen, da hierdurch immer nur in Hin- sicht auf den über die gesepliche Höhe hinausgehenden Theil der Wittwenkassen - Beiträge ein freiwilliges Verhält- niß hergestellt wird, während rücksichtlih desjenigen Theils der leßteren, welche der Beamte bei Versicherung des für ihn bestimm= ten Minimalsayes nur zu zahlen haben würde, der oben bezeichnete Charakter unverändert bewahrt wird.

Diese Erwägungen haben mit vollem Grunde zu der Vorschrift im dritten Absaß des §. 30 des Geseyes vom 1. Mai 1851, be- treffend die Einführung einer Klassen- und klassifizirten Einkommen- steuer, geführt, nah welcher behufs Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens eines Beamten die auf Grund einer geseßlichen Ver= pflichtung zu leistenden Pensions- und Wit t w enkassen-Beiträge roll den Bésoldungen oder Pensionen in Abzug gebracht werden ollen.

Nach alle dem erscheint es völlig gerechtfertigt, auch in Bezie- hung auf die Berechnung der Kommunalsteuer=Beiträge der Beamten, es mögen übrigens diese Beiträge als eine besondere Kommunal-Einkommensteuer, oder als Zuschläge zur Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer erhoben werden, den fraglihen Unter= schied für die Zukunft fallen zu lassen, und bestimmen wir daher unter Abänderung des gedachten Cirkular - Resfkripts vom 5, Mai 1828 hierdurch, daß zum Zweck der Feststellung des fommunalsteuer= pflichtigen Diensteinkommens eines Beamten , gleich den Pensions= Beiträgen, au die Wittwenkassen - Beiträge , zu welchen derselbe geseblih verpflichtet ist, von dem Diensteinkommen in Abzug zu bringen sind.

Die Königliche Regierung hat hiernach die Landräthe und die Gemeinde-Vorstände Jhres Verwaltungs-Bezirks mit der erforder= lihen Anweisung zu versehen.

Berlin, den 2. Juni 1856.

Der Minister des Jnnern. (gez.) von Westphalen.

Der Finanz-Minister. (gez.) von Bodelschwingh.

An sämmtliche Königliche Regierungen mit Ausnahme der zu Sigmaringen.

Abschrift zur gefälligen Kenntnißnahme. Berlin, den 2. Juni 1856.

Der Finanz-Minister,

von Westphalen. von Bodelschwingh.

An sämmtliche Königliche Ober-Präsidenten.

A:

# Instruction vom 18, Juni 1856 zur Ausführung der Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 415, Mgi: 1856;

Städte - Ordnung für die Nbeinprovinz vom 15, Mai 1856. (Staats - Anzeiger Nr. 136. S. 1101.)

Auf Grund des §. 88 der für die Rheinprovinz erlassenen Städte- Ordnung vom 15. Mai 1856 wird zur Ausführung dieses Gesezes fol- gende Instruction ertheilt : i

F

Der Ober-Präsident leitet in ‘dem ganzen Umfange der Provinz die ressortmäßig von den Regierungen in ihren Bezirken zu bewirkende Aus- führung des gegenwärtigen Gesezes. j

Die Städte-Ordnung tritt in den auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden : Aachen, Barmen, Bonn, Cóln, Crefeld, Düsseldorf, Elberfeld, Essen, Eupen, Kreuz

næcch, Langenberg mit Hardenberg, Mühlheim a. d. Nuhr, Neuß, Remscheid, Trier, Viersen, Wesel und Weßlar gemäß F. 1 Alinea 1, und §. 90 sogleih na ihrer Verkündigung in Kraft.

Für die Städte Koblenz und Ouisbur g kommt die Städte-Ord- nung nah §. 1 Alinea 1, und §. 91 zur Anwendung, sobald sie aus dem Bürgermeisterei - Verbande, in welchem sie fih mit anderen Gemein? den befinden, ausgeschieden find.

Die Regierungen haben die betreffenden Städte ihres Bezirks, in welchen nach §. 2 die Städte - Ordnung zur Anwendung kommt, dur das Amtsblatt bekannt zu machen.

Wegen des Verfahrens in Bezug auf die Beantragung der Ver- leibung der Städte - Ordnung an die auf dem Provinzial - Landtage \M Stande der Städte vertretenen Gemeinden, welche nicht über 10,000 Ein- wohner haben, gemäß §. 1, Alinea 2, wird auf die besondere Instruction

(B.) vom heutigen Tage verwiesen.

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: Q. 9 Nach Anleitung derselben Jnstruction (B.) F§. 4, 5, 6 und 9, ist auch die Ausscheidung der Städte Koblenz und Duisburg aus dem Bürgermeisterei-Verbande, in welchem sie fich mit anderen Gemeinden be- finden, zu bewirken. g. 6.

Die Gemeinde-Vertretung einer Stadt kann sofort, nahdem für die- selbe die Städte-Ordnung in Kraft getreten ist, darüber Beschluß fassen, ob die städtische Verfassung nah Tit. VIIl. einzurichten sei, Die durch diese Einrichtung bedingten Veränderungen in der Stellung des Bürger- meisters und der Beigeordneten, so wie die Vorschriften wegen der Wahl der übrigen Magistrats-Mitglieder, und der Wahl eines Vorsißenden der Stadtverordneten-Versammlung und dessen Stellvertreters treten alsdann mit der Genehmigung des Beschlusses der Gemeinde-Vertretung durch die Königliche Regierung, sofort ins Leben.

; G L,

Die in §. 10 den Städten beigelegte Befugniß, statutarische Anord- nungen zu erlassen (vergl. auch §§. 5, 11, 64 und 68), bezweckt die Mög- lichkeit einer ersprießlichen organischen Entwickelung der Stadtverfassung mit Nücksicht auf bewährte ältere Einrichtungen und auf besondere Eigen-

thümlichkeiten der einzelnen Städte. Das Zustandekommen zweckmäßiger |

statutarischer Anordnungen wird dadur wesentlich erleichtert werden, daß fie einzeln, je nah Veranlassung und Bedürfniß getroffen werden können. Von besonderer Wichtigkeit für die Entwickelung einer organischen städtischen Verfassung ist hinsichtlich derjenigen Städte, in denen korporativeVerbindungen únter den Gewerbtreibenden in größerem Umfange und von einflußreicher Bedeutung bestehen oder künftig sih bilden werden, die im §.10 Nr. 2 ertheilte Befugniß einer den gewerblichen Genossenschaften bei Eintheilung der stimmfähigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der städtishen Vertretung zu gewährenden angemessenen Berüeksichtigung. Das Gesetz bietet durch diese im §. 10 Nr. 2 gegebene besondere Ermächtigung die Möglichkeit, abweichend von den allgemeinen Wahlnormen des Gesetzes,

Wablprinzip, den gewerblichen Genossenschaften einen besonderen Antheil

an den Wahlen und der Vertretung zu gewähren, wobei jedoch im Sinne | des §. 15 der Grundsay festzuhalten is , daß mindestens die Hälfte der |

gewählten Stadtverordneten aus Hausbesizern bestehen muß. Bei allen

derartigen statutarishen Anordnungen ist Sorge dafür zu tragen, daß | Armeeverfassung, und bleiben daher die hierauf bezüglichen Vor! Zriften

des bewährt Befundenen fördernden und sichernden Elemente besonders be- nba E wennglei sie im gegenwärtigen Geseye nicht besonèzrs er rüdcksfichtigt , daß also namentlih in Beziehung auf die gewerblichen Ge- | ; nossenshaften neben einer besonderen Vertretung des Handwerkerstandes | auch den andern durch Beruf und Vermögenslage hervortretenden Ein- |

wohnerklassen, den Kaufleuten und Fabrikunternehmern ein entsprechender | fprechenden jährlichen Abgabe (§. 48) für Theilnahme an den Gemeinde-

die eigenthümlichen Verhältnisse und die diesen entsprechenden, die Erhaltung

besonderer Einfluß gesichert werde. Durch die Verhandlungen wegen

statutarisher Anordnungen dieser Art darf die Ausführung der Bestim- | " Bei der Prüfung und Bemessung der Beträge des Einzugsgeldes, so wie

| des Eintritts- und Hausstandsgeldes ist darauf zu achten, daß der den | Gemeinden gewährte Schuß gegen Andrang vermögensloser Per- | sonen nicht in eine für die allgemeinen Interessen nachtheilige | Beschränkung der Freizügigkeit ausarte. Zunächst ist die bereits feft- | geseßte oder herkömmliche Höhe dieser und ähnlicher Abgaben zu berück-

mungen des §. 12 wegen der aus den stimmfähigen Bürgern zu bilden-

den drei Abtheilungen in der Regel nicht aufgehalten werden.

§8,

Nach §. 2 des Gesetzes bilden den städtischen Gemeinde - Bezirk alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben. Die Ausführung der weiteren Bestimmungen im §. 2 über Veränderungen des bestehenden Stadtbezirks tritt erst dann ein, wenn sih dazu ein Be- dürfniß ergiebt, und bildet alsdann einen Gegenstand besonderer Ver-

handlungen; die Ausführung der Städte-Ordnung bleibt davon un- |

abhängig. G9.

Der Bürgermeister (Magistrat §. 66) veranlaßt sogleich naci, Publica-

tion dieses Gesezes die Aufnahme, Offenlegung und Feststellung der Liste | - 1 Cc Ç " 9 T . 2 P 1 u C 5 j der stimmfähigen Bürger (Bürgerrolle) nach den Vorschriften der §Y. 2, | lih Theil nehmen, als ein entsprechendes Aequivalent auferlegt werden. Auf die für die späteren regelmäßigen Berichtigungen der Bürger- | rolle und Ergänzungswahlen in den §§. 18, 19, 20 und 27 festgeseßten | Termine kommt es bei der ersten Feststellung der Nolle und bei den ersten |

6; 7, 19 D. 14:

Wahlen nicht an. Damit aber diese Termine für die Folge zur Anwen-

dung kommen können, ist davon auszugeben, daß die neugewählten Stadt- verordneten in denjenigen Fällen, wo der Ablauf der früheren Wakhls | periode zu einer anderen Zeit erfolgt (§§. 90, 91 und 93), so lange in | Thätigkeit bleiben, als ob sie im November vor ibrem Dienstantritt ge- |

wählt wären.

If die 5 Stadtber ete der Städte-Or 44) | = A +5) Z| die Zahl der Stadtverordneten od ae Ge R Oktober 1817 und 31. Dezember 1825 auszuüben. Ju allen Städten,

‘ste eide » Ne Ton (C 17) ain Orittel dex | welckde feinen eigenen Kreis bilden, bleibt auf Grund der Verordnung der ersten und den beiden folgenden Neuwahlen (Y. 10) an Drittel der O April 1815 (Geseß - Sammlung S 85) die Polizei - Verwaltung " der Aufsicht des Landraths unterworfen Die Regierung kann bei Aus- | übung des Oberaufsichtsre{tes über die städtishen Gemeinde-Angelegen- | heiten anordnen, daß die Berichte der städtischen Behörden in Städten

eine andere, “als nach der bisherigen Gemeinde-Verfassung, so wicd bei nunmehr angeordneten Zahl gewählt.

§10. Die Wahlen der neuen Magistratäpersonen (§§. 28, 30, 70) sind

bei Erlcdigungen durch Ablauf der Dienstzeit in der Negel nicht früher | als ein Jahr und nicht später als sechs Monate vor dem Ablauf der |

Dienstzeit, in außerordentlichen Erledigungsfällen aber in Ansehung der Stellen der Bürgermeister, Beigeordneten und der übrigen besoldeten

Ersaßwahlen der Schöffen ist in dem §. 70 Bestimmung getroffen.

Die der Regierung zustehende Bestätigung der gewählten Magistrats- | Personen ist in Ansehung der Bürgermeister und Beigeordneten der Negel |

nach in der Plenar-Versammlung zur Entscheidung zu bringen. Das Recht der Versagung ist in allen Fällen, wo das Juteresse der Gemein-

den oder des Staats es erheischt, pflihtmäßig in Ausübung zu bringen. |

Die Se ist nur zu ertheilen, oder deren Ertheilung zu beantra- gen, auf Grund der erlangten Ueberzeugung, daß der Gewählte den Er- fordernissen seiner Stellung genügen werde. Die Regierung hat zu

ermessen, auf welhe Weise diese Ueberzeugung von der Befähigung des Gewählten zu erlangen ist; fie kann nah Befinden zu diesem Zwecke eine Prüfung anordnen. 4

j Die Regierungs-Präfidenten haben den Angelegenheiten wegen Be- stätigung der Magistratspersonen ihre besondere Aufmerksamkeit zu wih- men und nôthigenfalls von ihrer Befugniß,. Beschlüsse des Kollegii zu

| beanstanden, Gebrauch zu machen.

Bei Verweigerung der Bestätigung is über die Versagungsgründe nur der vorgeseßten Behörde auf Erfordern Auskunft zu geben.

§. 11.

Die Feststellung der Besoldungen der Bürgermeister und anderen besoldeten Magistratspersonen unterliegt nah §§. 58 und 78 in allen Fällen der Genehmigung der Regierung; in Beziehung auf die Besol- dungen aller anderen städtischen Beamten ist die Aufsichts-Bebörde befugt, die Angemessenheit der Beträge zu prüfen; wegen Bewirkung der Auf- nahme der von ihr für nöthig befundenen Beträge in den Haushaltss or ist erforderlichen Falls nah Vorschrift der §§ÿ. 84 und 85 zu ver- ahren.

Eine Erhöhung der bisherigen Besoldungen ist nur dann anzuordnen, wenn sie mit Nückficht auf die obwaltenden Verhältnisse des vorliegenden Falles für ein nothwendiges Bedürfniß zu erachten ift.

Bei Feststellung der den Bürgermeistern zu bewilliganden Besoldun- gen ist zu bestimmen , welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt und welcher als Dienstaufwand anzusehen ist.

S. 12 Die Wahl einer Magistratsperson wird erft durch die Bestätigung von Seiten des Staats (§§. 32 und 71) perfekt; es ift daher, wenn die Bestätigung bei einer nach abgelaufener Wahlperiode vorgenommenen Wiederwahl nicht erfolgt, diese Wahl als nicht zu Stande gekommen zu erachten, und die für den Fall der Nichtwiedererwählung nah abgelau-

| fener Dienstzeit L die Bürgermeister und besoldeten Magistratspersonen / , ] Z at | He " nah F§. 59 und 78 festgesezte Pension zu gewähren. neben derEintheilung in drei Vermögensklassen oder, inVerbindung mit diesem ch 59 E

Q. 19, Bei Anstellung der städtischen Beamten bleiben die vorhandenen ge-

sezlihen Vorschriften über die Anstellung der Jnbvaliden maßgebend. Die Versorgung der Jnvaliden bildet einen integrirenden Tbeil der

G {8

Die Beschlüsse über Erhebung eines Einzugsgeldes, eines Eintritts- oder Hausstandsgeldes, so wie eines Einkaufsgelves oder einer ent-

Nutzungen bedürfen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung.

sichtigen, sodann zu erwägen, ob gleichzeitig neben dem Einzugsgelde auch

| ein Eintritts - oder Hausstandsgeld und außerdem etwa noch ein Ein-

kaufsgeld oder eine entsprechende jährlihe Abgabe für Theilnahme an den Gemeinde-Nußungen erhoben werden soll. Endlich ift derjenige Be- trag zu berücksichtigen, welcher in den benachbarten Städten oder Land- gemeinden an ähnlichen Abgaben erhoben wird. Die Entrichtung einer

| jährlihen Abgabe oder eines Einkaufsgeldes für die Theilnahme an den

Gemeinde - Nußungen fann nur nach den vorhandenen einzelnen Arten der in §. 46 Nr. 4 bezeihneten Nußungen denjenigen, welche daran wirk-

19 Wegen Ausführung der Bestimmungen im §. 49., die Gemeinde- Steuern betreffend, bleibt eine besondere Jnfstruction vorbehalten, bis zu deren Erlaß die bestehenden Vorschriften, foweit fie den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesezes nicht widersprechen, zu befolgen find.

g. 16.

Die Aufsicht des Staats über die städtischen Gemeinde-Angele- genheiten (§. 81 u. f.) ist in Gemäßheit der Jnstructionen vom 23sten

von mebr als 10,000 Einwohnern, welche keinen eigenen Kreis bilden, durch den Landrath an sie einzureichen find. Die Regterung is aus befugt, in einzelnen Fällen in diesen Städten dem Landrath nach Be-

dürfniß eine Mitwirkung bei Aufsicht über die Kommunal - Angelegenhei-

; : ; | te ibertragen. Magistrats8personen sofort vorzunehmen. Wegen der außerordentlichen E a9

L L6G Die Bürgermeister bedürfen zu einer mehr als dreitägigen Abwesen- heit aus. dem Stadtbezirke eines Urlaubs; diesen kann an Bürgermeister von Städten von nicht mehr als 10,000 Einwohnern der Landrath bis zu vierzehn Tagen, außerdem aber nur die Regierung ertheilen Berlin, den 18. Juni 1856.

Der Minister des Junnern. v. Westphalen.