1856 / 148 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Instruction vom 18. Juni 1856, betreffend das Verfahren bei Beantragung der Verleihung der Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 45. Mai 1856 an die auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden, welche nicht über 10,000 Einwohner haben,

Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Staats- Anzeiger Nr. 136. S. 1101.)

Zufolge des Allerhöchsten Erlasses vom 15. Mai d. F. (Geseßz-Samml. S, 405), betreffend die Verleihung der Städte - Ordnung für die Rhein- provinz von demselben Tage an die auf dem Rheinischen Probvinzial- Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden von weniger als 10,000 Einwohnern, in welchem des Königs Majestät Allerhöchstihren Wunsch und Absicht auszusprechen geruhet haben, die Städte-Ordnung, dem Vorbehalt im §. 1. gemäß, allen auf dem Nheinischen Provinzial- Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden von weniger=al s 10,000 Einwohnern zu verleihen , ergehen auf den Grund des §. 88 be-. ziehungsweise §. 91 nachstehende Anordnungen:

G1,

Die Gemeinderäthe derjenigen auf dem Provinzial - Landtage im Stände der Städte vertretenen Gemeinden, welche nicht im Bürger- meisterei-Verbande mit andern Gemeinden stehen, sind mit Hinweisung auf den obigen Allerhöchsten Erlaß, durch die Negierungen unverzüglich zur Berathung und Beschlußnahme über ihren Antrag auf Verleihung der Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai d. J. (Gescßsamml. S. 406), oder ob eine oder die andere derselben die Verfassung nach dem Geseße vom 15. Mai d. J., betreffend die Gemeinde-Verfassung in der Rheinprovinz (Geseßsammlung S. 4 vorziehe, aufzufordern.

Die desfallsigèn Gemeinderaths-Beschlüsse der einzelnen Städte sind durch die betreffende Regierung mit deren gutachtlicher Aeußerung dem Ober-Präfidenten zur Beförderung an den Minister des Jnnern, behufs Einbolung der Allerhöchsten Q eung unverzüglich einzureichen:

Die * Gemeinderäthe derjenigen auf dem Provinzial - Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden, welche mit anderen im Bür- germeisterei-Verbande stehen, sind zur Berathung und Beschlußnabme dar- Über, ob sie die Verleihung der Städte - Ordnung vom 15. Mai d. J. beantragen wollen, oder das andere Gesetz, betreffend die Gemeinde-Ver- faffung, von demselben Tage, vorziehen, erst dann zu veranlassen, nach- dem die zur Einführung der Städte-Ordnung gemäß Y. 91 erforderliche Ausscheidung aus dem Bürgermeisterei - Verbande so weit vorbereitet ift, daß die dabei in Betracht kommenden Verhältnisse und Jnteressen, so wie die Mittel zur befriedigenden Ausgleichung derselben klar übersehen wer- den fönnen.

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Zu diesem Zwecke haben die Regierungen, in Betracht, daß die Bürgermeifterei-Verbände, in welchen Städte mit andern Gemeinden tehen, vermöge der bisherigen Verbindung gemeinschaftliche Einrichtun- gen und gemeinschaftliches Eigenthum besißen, und die aus denselben ausscheidenden Städte durch die etwa nöthig werdende Besoldung eines eigenen Bürgermeisters und anderer Gemeindebeamten größere Lasten übernehmen würden, in Erwägung jedoch, daß solche gemeinschaftliche Einrichtungen und Miteigenthum auch nah Ausscheidung dexr Städte aus dem Bürgermeisterei-Kommunal-Verbande , insofern eine Aufhebung der Gemeinschaftlichkeit-und Theilung nicht zulässig oder nicht anräthlich erscheint, oft füglich werden fortbestehen fönnen, indem auch schon bisber

verschiedene Bürgermeistereien, oder Gemeinden aus verschiedenen Bürger- -

meistereien , vielfach gemeinsame Anstalten und Einrichtungen gehabt haben, unverzüglih für jede solche Stadt eine genaue Erörterung anzustellen, ob und in welcher Weise nah den besonderen Verhältnissen die Ausscheidung der Stadt aus dem Bürgermeisterei - Verbande räthlih und ausführbar, und welche Anordnungen rücksichtlih der anderen in dem Bürgermeisterei - Verbande befindlichen Gemeinden zu treffen sein werden. : C10.

Nach dieser vorgängigen Erörterung läßt die Negierung einen voll- ständigen Plan Behufs Aussonderung der Stadt qus dem Bürgermeisterei- Verbande entwerfen, wobei mit rücksichtsvoller Schonung zu berfahren-

und auf Erhaltung der bestehenden Verhältnisse gemeinschaftlichen Beamten-, -

Personals und anderer gemeinschaftlicher Einrichtungen sorgsam Bedacht zu nehmen ist, so daß die Einführung der Städte-Ordnung erleichtert und gefördert wird. -

§. 6. __ Es ist daher vornehmlich dabin zu sehen, daß bei Ausscheidung der Stadt aus dem Bürgermeisterei- Kommunal - Verbande, die bisherige Ge- meinschaft des Verwaltungs - Personals, des Bürgermeisters, des Ge- meinde - Einnehmers , der Polizei- und anderer Beamten zwischen der ausscheidenden Stadt und den übrigen Gemeinden der Bürgermeisterei ganz oder theilweise, nicht allein hinsihtlich des gegenwärtig angestellten

Personals im Sinne des in §. 91 angezogenen §. 90 und der §§. 92 und 93 der Städte-Ordnung, aufrecht erhalten, sondern auch für die Zu- kunft die Fortdauer einer solchen Personal-Union möglichst ficher gestellt, ingleichen auch solhe andere gemeinschaftlihe Einrichtungen und An- stalten, welche zur Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienen, fernerhin beibehalten werden, \o lange die Gemeinschaft ohne Nachtheil für den einen oder den anderen Theil fortbestehen kann.

Hierbei sind die Vorschriften in Art. 15 des Geseßes vom 15. Mai

|_d. J., betreffend dice Gemeinde-Verfassung in der Rheinprovinz, zu be- rücksihtigen, und wegen Festseßung der im öffentlihen Jnterèsse vorzu- behaltenden Leistungen der Gemeinden insbesondere §Y. 75, 81, 86, 107 | und 113 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845, Art. 21, 24 und | 26 des Gesezes vom 15. Mai d. J, ketreffend die Gemeinde-Verfassung, fernex §§. 98, 78 und 84 der Städte-Ordnung vom 15. Mai d. F, auch §. 11 der Justruction (A.) vom heutigen Tage zur Ausführung

der Städte-Ordnung, zu beachten.

Ergiebt es sich aber nach den besonderen Verhältnissen, daß über-

| wiegende Vortheile für eine gänzliche Sonderung des Verwaltungs-Per- | sonals der aus dem Bürgermeisterei-Verbande ausscheidenden Stadt von dem der übrigen Gemeinden sprechen, so ist zu prüfen, ob und in welcher " Art die leßteren eine eigene Bürgermeisterei mit besonderem Beamten-

Personal für sich bilden, oder ob diese sämmtlich oder einzeln mit be-

| und Schul-Verbände 2c. sorgfältig zu berücksichrigen sind.

nachbarten Bürgermeistereien am zweckmäßigsten vereinigt werden können, wobei Bebölkerung, Steuerverhältnisse, Lage, Verkehrsbeziehungen, Pfarr- Hinsichts des

| Verfahrens kommen dabei die Vorschriften der §§. 9 und 10 der Ge- | meinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 zur Anwendung.

|

{t : Der auf den Grund der vorbereitenden Erörterungen entworfene Plan wird hiernächst von der*Negierung dem Gemeinderath der betreffen-

“den Stadt, mit Hinweisung auf den Allerhöchsten Erlaß vom 15. Mai

d. J, zur Berathung und Beschlußnahme, ob er die Verleihung der

Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai d. J. beantragen

| wolfè,

oder das andere Beseß bon demselben Tage, betreffend die Ge-

" meinde-Verfassung der Provinz, vorziehe, übersandt, Gleichzeitig ernennt

die Regierung einen Kommissarius zur Regulirung der Angelegenheit, und beauftragt denselben, sich mit dem Gemeinde-Vorstande und der Ge-

| meinde - Vertretung behufs der Verhandlung der Sache in Verbindung

zu segen. : Q. 8. Beschließt die Vertretung der Stadt, die Verfassung nach dem Ge-

| seße vom 15. Mai d. J., betreffend die Gemeinde-Verfassung der Rhein-

provinz (Geseßsammlung S. 435) vorzuziehen , so sind die weiteren Ver- handlungen einzustellen.

Beschließt fie aber, auf Verleihung der Städte-Ordnung antragen zu wollen, so sind die Verhandlungen wegen Ausscheidung der Stadt aus dem Bürgermeisterei - Verbande, mit Zugrundelegung des entworfenen Plans, unter Leitung des Kommissarius fortzusezen. Derselbe hat dar-

auf hinzuwirken, daß über die Bedingungen, unter welchen die Trennung

der Stadt von den Landgemeinden zu bewirken, eine allseitige Vereinba-

| rung zu Stande komme.

N Ueber den entworfenen Plan sind auch die Vertretungen der bethei

ligten Gemeinden , die Bürgermeisterei- Versammlung und die Kreisstände

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mit ihren Erklärungen zu hören, und die geschlossenen Verhandlungen der Regierung einzureichen. Jst eine vollständige Vereinbarung der be- theiligten Gemeinden nicht erfolgt und sind Difserenzpunkte zur Erledi- gung übrig geblieben, so ift die Regulirung der Verhältnisse von der Negterung zu bewirken, gegen deren Entscheidung der Nekurs an den Ober-Präsidenten stattfindet. (Vergleiche §§. 9 und 10 der Gemeinde- OLDnNUng Vom 20, Ult 1549) i 6. 10.

Nach beendigter Regulirung der Sache, fei es, daß über die Aus- scheidung der Stadt aus dem Bürgermeisterei - Verbande eine Verein- barung zu Stande gekommen, sei es, daß Differenzpunkte durh Ent- seheidung der Behörden erledigt worden, hat die Regierung die voll- ständigen Verhandlungen, unter Beifügung eines Situationsplans der Stadt, ihres Bezirks und der zum Bürgermeisterei-Verbande gehörenden Gemeinden, mit Angabe der Entfernungen, sofort durch den Ober- Präfidenten, welcher ein begleitendes Gutachten beifügt, an den Minister des Junern zur Genehmigung der Veränderung des Bürgerineisterei- Bezirks (vergl. §. 9 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845), und Einholung der Allerhöchsten Entscheidung über die beantragte Verleihunc der Städte-Ordnung einzureichen.

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Nath Verkündigung der Allerhöchsten Verordnung wegen Verleihung der Städte - Ordnung tritt dieselbe für bie betreffende Stadt in Kraft, und kommen alsdann in derselben die Vorschriften der Jnstruction (A.)

| vom heutigen Tage zur Ausführung der Städte-Ordnung, mit der Maß-

gabe, daß der Landrath als nächste Aufsichtsbehörde die auf die Aus- führung dieses Geseßes bezüglichen örtlichen Geschäfte zu leiten hat, zur Anwendung. Borlin, den 48. Juni 1856. Der Minister des Junnecn. von Westphalen.

C. Instruction vom 18. Juni 1856, zur Ausführung

des Geseßes vom 15, Mai 1856, betreffend die Gemeinde-Verfassung in der Rheinprozinz.

Gemeinde-Verfassung in der Nheinprovinz vom 15. Mai 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 136 S. 1108.)

Auf Grund des Art. 31 des Geseßes vom 15. Mai. 1856, betreffend die Gemeinde-Verfassung in der Rheinprovinz, wird zur Ausführung dieses Geseßes nachstebende Instruction ertheilt:

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: m 1, Das Gebiet des gegenwärtigen Geseßes, welhes nach Art. 1 für alle diejenigen Gemeinden der Rheinprovinz Anivendung findet, in welchen die Städte-Ordnung vom 15. Mai d. J. nicht eingeführt wird, ergiebt

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und §. 11 der Justruction B. vom 6 a0 Tage).

- Der Ober-Präsident leitet in dem ganzen Umfange der Provinz die

Angekommen: Se, Durhlaucht der Herzog Carl zU Schleswig - Holstein-Sonderburg - Glücksburg, vok

| Ballenstcdt.

fi bon selbst aus den über die Anwendung der Städte - Ordnung er- | gehenden besonderen Bekanntmachungen ( vergl. §. 3 der Jnstruction A.

ressortmäßig von den Regierungen in ihren Bezirken zu bewirkende Aus- |

führung des gegenwärtigen Ges-hßes; die auf dessen Ausführung bezüg- lichen örtlichen Geschäfte“ hat in jedem Kreise der Landrath, als nächste Auffichtsbehörde, zu leiten,

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Das in jeder Gemeinde nah g. 41 der Gemeinde » Ordnung vom 23. Juli 1845 von dem Vorsteher zu führende vollständige Verzeichniß

der zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Meistbeerbten (Ge-

meinderolle), is mit Berücksichtigung der Vorschriften in Art. 11 und 12 des gegenwärtigen Geseßes sofort anzulegen, v À Z

Da nach näherer Bestimmung des Art. 11 des gegenwärtigen Geseßes

in allen Gemeinden, für welche dasselbe zur Anwendung lommt, auch den- jenigen Mitgliedern die Eigenschaft als Meistbeerbte beigelegt ist, welche

seit cinem Jahre ibren Wohnsiß im Gemeindebezirk haben und außerdem |

entweder zur Einkommensteuer oder mit einem Jahreébetrage von min- destens drei Thalern zur Klassensteuer veranlagt sind, so kommt (vergl. auch §. 16 Nr. 1 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845) behufs Betheiligung an den Wahlen, bei der nah §. 50 der Geméinde - Ordnung vom 23. Juli 1845 vorzunchmenden Dreiklassen - Eintheilung in den auf dem Provinzial-Landtage nicht im Stande der Städte vertretenen Gemeinden, auch die Einkommen - und die Klassensteuer der Meistbeerbten in Anrech- nung.

lichen Steuern seitens der im §. 46 erwähnten meistbegüterten Grund-

Demgemäß findet auch vermöge der Entrichtung dieser persôn- |

besißer, insofern dieselben seit einem Jahre ihren Wohnsiy im Gemeinde-

2 / A 4 , bezirk haben, die Theilnahme derselben an dèn Wablen ftatt. D,

Wegen Ausführung der Bestimmungen des Art, 7, die Gemeinde- steuern betreffend, bleibt cine besondere Jnustruktion vorbehalten, bis zu

deren Erlaß die bestehenden Vorschriften, so weit fie den Bestimmungen |

des gegenwärtigen Geseßes nicht widersprechen, zu befolgen sind, Berlin, den 18. Juni 1856.

Der Minister des Jnuern. von Westphalen,

B citts s L

Vérfüging vot 3 Ny Lil L956 der effand. die Ertheitung ber Erlgubniÿ zum Bau von Uébers gäugenu über die Chäusseegr äen,

Auf den Bericht der Königlichen Regierung vom 31. Jauuar |

d, J. haben wir nihts dagegen zu erinnern, daß den Wegebau- Beamten die Befugniß, den Besißern ter an den Chausseen belege- nen Grundstücke die Anlegung von Verbindungswegen zwischen

diesen und den Chausscen durch Errichtung von Rampen in den Chausseegräben, oder von Brücken über dieselben zu gestatten, für den Fall wieder zugestanden werde, daß eine vorgängige Commu=-

nication mit dem betreffenten Haupt-Amts-Dirigenten das Einver- stándniß dieses leßteren mit der fraglichen Einrichtung ergiebt, :

Für die Fälle dagegen, in welchen die Ober - Znjpeltoren hr Einverstäntniß versagen zu müssen glauben, hat es bei den bis- herigen, durch die Verfügung vom 4, Februar 1842 vorgeschriebenen Verfahren *) zu bewenden. 0

Uebrigené is} bei allen derartigen Bewilligungen der jederzeitige unbedingte Widerruf vorzubehalten.

Berlin, den 3. April 1856.

Der Minister für Hantel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Der Finanz-Minister. An die Königliche Regierung zu Magdeburg.

Abschrift zur Nachricht. Berlin, den 3. April 1856.

Der Finanz - Minister.

An | ven Königlichen Geheimen Ober - Finanz-

rath: 1. N, zu: N,

Negierung auf Anträge, welche jene An-

°) Wonac önigliche i ) Woge Be Bois Vernelzmung mit dem Herrn

lagen bezwecken , selbst, nach jedecmaliger Provinzial-Steuer-Direktor, zu entscheiden hat.

Abgereist: Se, Excellenz der General der Kavallerie und lommandirende General der 5, Armee-Corps, von Tieben und Hennig, nach Posen.

Der General-Major und Commandeur der 4, Division, von Dankbahr, nach Bromberg.

Beriin, 25. Juni, Seine Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht : dem Flügel-Ad;utanten, Obersten von Alvensleben, die Er- laubniß zur Anlegung der nachstehenden ihm verliehenen Orden, und zwar: des Komthur-Kreuzes erster Klasse des Königlich württember- gischen Friedrichs - Ordens, . des Sterns zum Komthur - Kreuz erster Klasse des Groß- herzoglich sachsen-weimarschen Falken-Ordens, und des Ehren-Groß-Komthur=Kreuzes vom Großherzoglich olden- burgischen Haus= und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, zu ertheilen.

Summarische Uebersiht der im Sommer-Semester 18S6- auf der Könkglichen RNhetntsGen Hrieor1G- Wilhelms-Universität zu Bonn anwesenden immatrikulirten Studirenden.

Von Michaelis 1855 dis Ostern 1856 gewesen

Davon sind abgegangen... eto

Es find demnach geblieben .… ' E E i

Seit Anfertigung der Uebersicht des vorigen Semesters find hinzuge- fommen L «in 1

Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher...

R L A i T ( Jnländer 174 Die fatholish-tbeologishe Fakultät z lt } M usläuder 6

E T ie 6D, ORIONDEL Die evangelis-theologische Fakultät zäblt ; Ee

: S Jnländer 187 Die juristische Fakultät zählt ¿Satlänbe426 Jnländer 853 Ausländer 4

Die medizinische Fakultät zählt

j Jnländer 160

philosophische Fakultät zöhlt S alänber. G0

Gleiche Summe... Unter den Studirenden" der philosophishen Fakultät be- finden sich 16 Inländer, welhe nah §. 36 des Neglements vom 4. Juni 1834 immatrikulirt wurden. : Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die Unze verfität als zum Hören der Vorlesungen berechtigte Hospitanten 2d

Summe..... 828

Fier tarztliches

Preußen. Berlin, 25. Juni. Das Posi - Dampf}

| „Preußischer Adler““, aus Kronstadt am 21steu d. Vits, abgegangen

| 6% Uhr stellten sich

|

und in der schnellen Fahrt durch Nebel und Sturm ge|]tort, it in Stettin am 2sten Abends mit 160 Passagieren eingetroffen. Unter den leßteren befinden sih Fürst Trubebkoy, Staatsrath Wassiltjchi- kof, Frau General - Lieutenant Engelhardt und Frau Staatorardimn Demidowsky.

Trier, 23. Juni. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen traf Nachts 115 Ubr, von Aachen kommend, B ein und stieg im Königlichen Regierungsgebäute ab. Heute Morgens i die verschiedenen Truppentheile der hiesigen Garnison außer der Artillerie und die hier versammelten Landwed! - Compaguieen zuv Parade vor Sr, Königlichen Hoheif an! dem