1856 / 151 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E E S E

L über i Zins-Coupons für die 5 Jahre 18... bis 18... bei der Kreis-Kommunal- |

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Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist ,

wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Zuli, von

heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleiher Münzsorte mit

jenem verzinfset. ;

2 Die D lug der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweise dieser Schuld- Verschreibung, bei der Ritterschaftlihen Privatbank in Stettin und bei der Kreis-Kommunal-Kasse in Labes nah dem Belieben des Gläubigers und zwar auch in der nach ‘dem Eintritt des Fälligkeits-Termins fol-

nden Zeit.

E E der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld- Verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zins - Coupons der späteren Fälligkeits - Termine zurückzuliefern, Für die fehlenden Zins - Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapital - Beträge , welche innerhalb dreißig Jahren | nah dem Rückzahlungs-Termin nicht erhoben werden, fo wie die inner- | halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des |

Kreises. Bes Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter

Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der -Allgemeinen Gerichts-

Ordnung Theil 1. Titel 51 §. 120 sequ. bei der Königlichen Kreis-Gerichts-

Deputation zu Labes, L Zins - Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden.

Doch soll demjenigen, welcer den Verlust von Zins-Coupons vor Ab- | lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet

und den stattgehabten Befiß der Zins - Eoupons durch Vorzeigung der | Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ab- lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin |

nicht vorgekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezablt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins - Coupons bis

zum Schlusse des Jahres 18... ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. : L

Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons-Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal - Kasse zu Labes oder bei der Ritterschaftlichen Privatbank in

Stettin, nah Belieben der Kreis - Vertretung gegen Ablieferung des der | den inden als st1 | bildeten Genossenschaften auêgehen.

älteren Zins - Coupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins - Coupons - Serie an den Jnhaber -der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht- zeitig geschehen ift, | |

Zur Sicherheit der bierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- |

| rheinische Provinzial - Hüilfsfkasse gleichzeitig in Staatsschuldscheinen von | 108,125 Rthlr. und in baar 8643 Rthlr. 28 Sgr. 4 Pf. übergeben wurde, | so wie aus ferneren bon dem Provinzial - Landtage zu diesem Zwecke zu | bewilligenden Beiträgen.

schrift ertheilt. Labes, den

( : Die ständische Kommission für den Chausseebau von Labes nach Plathe im Regenwalder Kreise.

Provinz Pommern, Regierungs-Bezirk Stettin. (Erster) Zins-Coupons (Erste) Serie zu der Obligation des Regenwalder Kreises. / Me No... Wt Thaler zu fünf Prozent Kinsen über .…... Thaler .….…. Silbergroschen.

2, Januar 18,

vom ————— und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-

15 JUli:18 0. Zul été D ie N N i ; Juli bis Dezember 18... Obligation für das Halbjabr vom E ? ftaben) Thaler Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Labes oder bei der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Stettin nach dem Belieben des Jnhabers. ae Len In...

‘(L S.)

Die ständische Kreis - Kommission für den Chausseebau von Labes nach / Plathe im Regenwalder Kreise.

Dieser Zins-Coupon is ungültig, wenn dessen

L ersten Juli 18... Geldbetrag nicht bis zum Teiten Januar 18 erhoben wird.

Provinz Pommern, Regierungs-Bezirk“ Stettin. Talon zur Kreis - Obligation Kreises. Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Regenwalder Kreises - Littr, Thaler a fünf Prozent Zinsen, die .

Kasse zu Labes oder auch bei der Ritterschaftlichen Privat - Bank in Stettin, nah dem Belieben der Kreis-Vertretung. Labes, den …. ten T5. : Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau von Labes nach Plathe im Negenwalder Kreise.

Allerhöchster Erlaß vom 20, Februar 1856 be- treffend die Bildung cines Melicrations-Fonds für die Rhein-Provinz.

des Antrags der Stände der Rhein-Provinz, de dato Düsseldorf,

den 24, Oktober 1854 genehmigen, vaß die Hälste der seit |

mit (in Buchs |

außer Acht.

1847 bis 1853 einschließlich aufgelaufenen Zins - Ueberschüsse des Dotations-Fonds für die Rheinische Provinzial-Hülfs-Kasse nicht als Prämie an Sparkassen-Jnteressenten gegeben, sondern zur Bildung eines besonderen Meliorations-Fonds für die Rheinprovinz verwendet wird. Zuglei genehmige Jch das bierbei zurückfolgende Statut (a) für diefen Meliorations-Fonds in der von Jhnen vor-

geschlagenen Fassung. Charlottenburg, den 20, Februar 1856.

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh, Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel,

An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten, des Jnnern und der

| Finanzen, fo wie das Ministerium für die

landwirthschaftlihen Angelegenheiten.

Statut des Meliorations- Fonds für die Rbeinprovinz. E, , 1. Zweck des Fonds ist die Förderung land- und forstivirth-

| schaftliher Meliorationen und Wegebauten in bedürftigen Gegenden der | Provinz durch Gewährung von Darlebnen gegen geringe Zinsen und | günstige Rückzablungs - Bedingungen, es mögen diese Meliorationen von

den Gemeinden als solchen, oder bon unter obrigfeitlicher Autorität ge-

Auch an Privatpersonen können ausnahmsweise dergleichen Darlehne

| gegeben werden, dieselben stehen aber in Konkurrenzfällen den Darlechns- | gesuchen der Gemeinden und Genossenschaften na.

__Stamm- Fonds. “§. 2. Der Stammfonds wird - gebildet aus der Hälfte des Zins- Uebershusses, welcher bei der Uebergabe der Dotationsgelder für die

Berrwälkunge - §. 3. Die Direction der Provinzial - Hülfskasse führt die Verwal-

| tung auch dieses Fonds, jedoch getrennt von den übrigen Fonds dieser

Kasse. ‘Vewilligung der Darlehne. ÿ. 4. Ueber die Bewilligung von Darlebnen und die Bedingungen,

| unter welchen dieselbe erfolgt, entscheidet der Ober - Präsident nach An-

Ba M S Ä ! [5 Tire ti f Ny ; j : Gnilfa 1 Der Jnhaber ‘dieses Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe bôrung der Direction der Provinzial -Hülfskasse.

Verzinsung und Rückzablung.

ÿ. 5. Das Darlehn is} die ersten drei Jahre nah der Zablung zinsfrei, demnächst mit drei Prozent zu verzinsen.

Die Rückzahlung soll in der Negel durch Amortisation erfolgen, dergestalt, daß der Schuldner nah Ablauf der drei Freijahre jährli fünf Prozent des ursprünglichen Darlehns - Betrages zahlt, wovon drei Prozent des jedeémaligen Darlebnsrefles auf Zinsen, der Ueberschuß zur Kapitalstilgung verrechnet wird.

Dem Ober-Präsidenten steht frei, bei Bewilligung des Darlehns die Nüzahlung in kürzerer Frist zu bedingen durch Erhöhung der Amorti- fationsquote oder durch Stipulation einer Rückzablung in bestimmten

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Terminen von 10, 15 oder 20 Jahren. Denjenigen, welche solche kürzere

Núfzablungsfristen übernebmen, wird unter sonst gleichen Bedingungen ein Vorzug eingeräumt, damit der Fonds um so eher Mittel zu neuen Vorschüssen gewinnt, i

Die Verzinsung und Amortisation beginnt drei Jahre na dem 1, April oder 1. Oktober, welcher auf die Zablung des Kapitals folgt und sie geschieht in halbjährigen Terminen. Die Tage von der Zabluüng des . Kapitals bis -zu dem nächsten 1. April oder 1. Oktober bleiben

Si h ersol lwn g. ÿ. 6. Jn Betreff der Sicherstellung des Darlehns find die Bestm-

| mungen maßgebend, welche für die Provinzial-Hülfs- Kasse bestehen u!d

ist die Prüfung derselben Sache der Direction. Ueber Beschwerden gege!

| dieselben entscheidet der Ober-Präsident.

Ausnahmsweise kann dieser im Einverständnisse mit der Direction der Provinzial-Hülfs-Kasse auch Darlehne gegen anderweite und geringert

| Sicherheit bewilligen, wenn allein dadurch die Ausführung der Meliora- tion herbeigeführt werden fann. i

7. Sollte die Melioration, zu welcher das Darlehen gegeben ift,

nicht ausgeführt oder die sonstigen ftipulirten Bedingungen nicht inne | gehalten werden, so fann das ganze Kapital zu jeder Zeit gekündigt und | die Nückzablung in sechs Monaten gefordert werden.

Nechnungélegung und Aufsiht über die Kassen- Verwaltung. - j §. 8. Die Direction legt den Provinzialstánden bei deren Zusamme??

tritt vollständige Nechnung und ertheilen diese die Deharge. Jn Fahre, ; a i "in welchen dieselben nit zusammentreten, prüft und dechargirt der Ur Auf den Bericht vom 16. Novimber v. J. will Jch in Folge n R GR Human tren, M 3

{uß der Provinzial-Hülfs-Kasse die Nehnung. E F. 9, Der Ober-Präsident ist auch für die Kasse des Meliorat10n®° Fonds Kurator.

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Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1856 eine Abänderung des Reglements über Verpflegung der Rekruten, Reservisten 2c. betreffend.

Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß der c, 14 des Reglements über die Verpflegung der Rekruten, Reser-

“yisten, Juvaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen, resp.

Entlassungen vom 5, Oktober 1854 gänzlih gestrichen, und dagegen

der §, 13 dieses Reglements in folgenden Wortlaut abgeändert werde:

F. 13. Als Heimath der Entlassenen ist in der Regel der

Ort des Jnlandes anzunehmen, an welchem sie sich zur Zeit der

Einstellung aufhielten; wird von dem Entlassenen aber nachge=

wiesen, daß er an einem andern Orte entweder ein Unterkommen

so kann dieser Ort als seine Heimath angejehen werden.

Wenn der betreffende Ort auf der Postkarte nicht verzeichnet

steht, so gilt statt seiner die nächste Poststation.

Erfolgt die Entlassung nah dem Auslande, so wird die Ver= | vflegung bis zu dem der Heimath nächsten inländishen Grenz= |

punkt gewährt, ; Charlottenburg, den 3, April 1856.

Friedrich Wilhelm.

Graf Walder fee.

E den Kriegs-Minister.

Ministerium für Handel, Sewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 21 Mai 1856 betreffend dis

Ausführung der geseßlichen. Bestimmungen hin-

sichtlich der Bildung von Unterstüßungs=-Kassen und die zwangsweise Heranziehung der Fa=- brikanten und Arbeiter zu den Beiträgen.

Geseß vom 3. April 1854. (Staats-Anzeiger Nr. 91 S, 689).

geschritten ist. Ich kann die Gründe, welche zur Rechtfertigung

der stattgehabten Verzögerung angeführt werden, für zutreffend

niht erahten. Nach §. 3 des Geseßes vom 3. April 1854 können |

die hinsichtlich der Bildung von Unterstüßungskassen und der zwangs=

weisen Heranziehung der Arbeitnehmer wie der Arbeitgeber zu den-

selben erforderlihen Bestimmungen , sofern dem obwaltenden Be-

dürfnisse durch ein entsprehendes Orts =- Statut nicht genügt wird, | nah Anhörung Gewerbetreibender und der Kommunal - Behörde

von der Regierung getrofffen werden, Hierin liegt unzweifelhaft

die Befugniß, auch das Zustandekommen der einzelnen Kassen im | Falle des Widerspruchs oder offenbar unbegründeter Weiterungen seitens der Betheiligten auf dem Wege des Zwanges herbeizusüh=- | renz denn ohne diese Befugniß würde die Vorschrift des | allegirten §. 3 illusorisch sein. Mag daher die Verpflichtung | follten,

zur Begründung der Unterstüßungskassen und zur Bethei- ligung bei denselben auf - ortsstatutarischer Festsebung oder auf

Anordnung der Behörde beruhen, in beiden Fällen würden wenn die Errichtung der einzelnen Kassen resp. der Statuten verweigert | oder unnöthigerweise verzögert wird die leßteren von der be= | treffenden Kommunalbehörde aufzustellen und von der Königlichen Regierung zu bestätigen, oder dem Herrn Ober - Präsidenten zur | | Rede ist, so hatte dies lediglih scinen Grund darin, daß inzwischen

Bestätigung vorzulegen , die Beiträge von den Interessenten durch

Execution beizutreiben, und die Verwaltung der Kasse auf Kosten | der Betheiligten einem Kommunalbeamten oder einer sonst geeig- neten Person zu übertragen sein. Die Königliche Regierung findet |

in diesem Verfahren das Mittel, den Widerstand der Fabrikanten gegen die Ausführung des Geseßes zu brechen, und ih mache die- selbe dafür verantwortlih, daß von diesem Mittel überall da, wo niht binnen einer angemessenen Frist die Errichtung der in Rede ste- henden Kassen nachgewiejen ist, unnachsichtlich Gebrauch gemacht werde. Eine gleihmäßige Handhabung der geseßlichen Bestimmungen über die gewerblichen Unterstüßungs-Kassen in den industriellen Distrikten des Landes is unerläßlich, venn nicht begründete Klagen der zu Beiträgen herangezogenen Fabrikanten wegen Erschwerung der Könkurrenz mit ihren von einer solchen Ausgabe befreit geblie- benen Gewerbsgenossen hervorgerufen werden sollen, Ich erwarte

daher mit Zuversicht, daß die Königliche Regierung sich die Be-

lebung jener wohlthätigen Jnstitute in Jhrem Verwaltungsbezirke

mit Eifer und Energie werde angelegen sein lassen, und sehe der Anzeige dessen; was Dieselbe in Folge: dieser Verfügung veranlaßt hat, binnen: 3 Monaten entgegen,

Berlin, den 21, Mai 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt.

An die Königliche Regierung zu N., und ab=- \{riftlich zur Nachricht und Beachtung an

| sämmtliche übrigen Königlichen Regierun=-

gen und an das Polizei - Präsidium hier-

gefunden , oder vor der Einstellung seinen Wohnsiß gehabt hat, selbst,

Zustiz- Ministerium,

Der bisherige Kreisrihter Böhm hierselbst ist zum Rechts= anwalt bei dem Kammergericht, unier gleichzeitiger Einräumung der Praxis bei dem hiesigen Stadtgerichte und zum Notar im

| Departement des Kammergerichts ernannt worden,

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal- Nngelegenbeitet.

Dem ordentlichen Lehrer am Gymnasium zu Anklam Dr. Karl

Ko ist der Oberlehrer-Titel verliehen worden,

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Kriegs-Ministerium. Erlaß vom 19, Mai 1856 betreffend die Paß- Ertheilung an beurlaubte Reserve- und Land-=

wehr-Mannscha ften.

Auf den gefälligen Bericht vom 13,/15, März c., die Paß-Erthei=

A : E “lung an beurlaubte Reserve- und Landweßr-Mannschaften betreffend,

Aus dem Berichte vom 23, April d. J. habe ich mit Bedauern | ersehen, daß die Einrichtung gewerblicher Unterstüßungskassen im Verwaltungsbezirke der Königlichen Regierung noch wenig vor-

erwiedern wir dem Königlichen General-Kommando und dem König= lichen Ober-Präfidium Folgendes ergebenst:

In dem gemeinschaftlichen Erlaß der Ministerien des Innern und des Krieges vom 9, September 1819 (Annal. S. 852) ist mit Rüdsicht auf den §. 41 der Instruction für die Juspecteurce- und Commandeure der Landwehr vom 10, Dezember 1816 angeordnet worden, daß feinem Landwehrmanne ein Paß zu einer Reise außer= halb Landes, in entfernte Provinzen, auf länger als 4 Monate oder während der Zeit der größeren Landwehr-Uebung ertheilt wer= den dürfe, :

Der hierbei gebrauchte Ausdruck „größere Landwehr-Uebung““ hat nur die Landwehr-Uebungen im Auge gehabt, welche nah den Bestimmungen der §§. 2 und. 3 des Abichnittes B, der vorallegir= ten Instruction alljährlih auf 3 Wochen stattfinden sollten, wäh= rend im Gegensage zu diesen größeren Uebungen die eben daselbst angeordneten 8tägigen Uebungen gedacht werden müssen, da zu jener Zeit andere Uebungen der Landwehr überhaupt nicht stattfinden

Wenn demnäch{st in dem Erlasse des Ministeriums des Jnnern vom 4, Vai 1826 (Annal, S. 401) welcher die mit den vor= getragenen Meinungs-Verschiedeuheiten übrigens gar nicht in Verch bindung stehenden Zweifel beseitigte, die bei Anwendung jener Be- )stimmung sich ergeben hatten nur von großen, und niht wie im Erlasse vom 9, September 1819 von größeren Uebungen die

außer den alljährlich stattfindenden Cxerzier-Uebungen die dur die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 30, Juni 1820 angeordneten mo - natlih eintägigen Uebungen statt der vorgedachten achttägi- gen ins Leben getreten waren. Bei diesen eintägigen Uebungen sollten, wie es in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre wörtlih heißt, die Mannschaften von ihren Vorgeseßten revidirt und geübt werden,

Jm Laufe der Zeit haben indeß diese monatlich eintägigen Uebungen zum Theil ganz aufgehört, anderentheils haben sie allmálig den Charakter einer Uebung abgelegt und bestehen nur noch behufs der Kontrolirung der Mannschaften des Beurlgubten-

standes.

Die auf letzteren Umstand gestüßte Ansicht des Königlichen Ober-Präsidiums : | „der in dem Erlasse vom 4, Mai ‘1826 gebrauchte Aus-