1884 / 7 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Jan 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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B berufende Genoffenschaftéversammlung dem cichs-Versicherungsamt zu, dessen Kommissar auf diese Weise zugleih die Möglichkeit erbält, bei den Verhandlungen über das Statut berathend, aufklä- rend und ausgleihend mitzuwirken.

Zu Ziffer 13. Die hier über den ncthwendi- und zum Theil auch über den fakultativen Jn- des Statuts vorgesehenen Bestimmungen wer-

den durch die grundlegende Wichtigkeit des Statuts für die gesammte innere Verwaltung der Genofsen- {haft bedingt. Im einzelnen wird hierzu noch -Fol- gendes bemerkt:

Zu Litt. a. Im Interesse der Geschäftsrerein- fahung wird es \sih empfehlen, und bei geographi- Then Entfernungen nicht selten nothwendig sein, die Beschlußfaffung des Vorstandes der Berufsgenofsen- aft und der Sektionen in eiligen Fällen durch ide Abstimmung seiner Mitglieder zu ge- « chy und dies im Statut ausdrücklich he:vorzu-

n.

Zu Litt. d. Der Maßstab für die Vertheilung der Genofssenschaftslasten is als die bedeutsamste Aufgabe zu bezeichnen, deren Lösung durch das Statut den Berufsgenossen anvertraut werden soll. Dabei werden indessen im Interesse einer möglichst gerechten Vertheilung gewisse geseßlihe Normen nicht entbehrt werden können.

Da nämlich die Unfallgefahr nicht blos in den einzelnen Judustriezweigen, sondern auch innerhalb derselben je nah der größeren oder geringeren Voll- Tommenheit der Betriebseinrihtungen eine verschie- dene ift, so entspricht es der Billigkeit, daß dieser Ver- sciedenheit auch hinsihtlih der Leistungen der ein- zelnen Betriebe zu den Kosten der Unfallversicherung Rechnung getragen wird. Zu diesem Behufe wird den Berufsgenossenshaften die Ausstellung von Ge- fahrentarifen vorzuschreiben sein, in deren einzelnen Klassen die Beiträge nah dem Maße der Unfall- gefahr verschieden abgestuft werden. Hierbei wird fich eine möglichs| scharfe Abgrenzung der Klassen, insbesondere nah äußerlich erkennbaren Merkmalen empfehlen, um den Mitgliedern der Berufsgenossen- schaft eine gewisse Kontrole über die Richtigkeit der Veranlagung der einzelnen Betriebe zu denselben zn erleichtern. i j y

Um die kleinen und weniger gefährlihen Betriebe vor einer zu starken Heranziebung zu den Kosten der Unfallversicherung im Verhältniß zu den größeren und gefährlicheren Betricben zu \{chüten, ist die Fest- stellung des Tarifs durch das Statut und damit zugleih die Genehmigung desselben durch das Reichs- Versicherungs8amt vorgesehen. Hierdurch wird der den kleineren Betrieben durch die Bestimmung in

iffer 12 vbezüglih der ihnen bis zum Zustande-

ommen des Statuts in der Genofsenschaftsver-

fammlung zustehenden Stimmenzahl bereits gegen e or irung gewährte Schutz nicht unerheblich erft

rft.

Die Bestimmung, daß das Statut zu seiner Gül- tigkeit der Genebmigung des Reichs-Versicherungs- amts bedarf, verhindert zuglei, daß die Absicht des Gesetzes dadurch vereitelt wird, daß Seitens der Be- rufsgenossenshaft ein Gefahrentarif überhaupt nicht aufgestellt wird, was die Erhebung gleicher Beiträge für alle Jnduftriezroeige und Betriebsarten zur Folge haben würde. 2

Mit Rüdcksicht darauf, daß die Erfahrungen über den Umfang der Unfallgefahr in den einzelnen Ju- dustriezweigen und Betriebs8arten noch nicht abge- {loffen find und niemals absolut sein werden, ift die periodishe Revision der vorgenommenen Eintheilung und der nach Gefahrenklassen zu bewirkenden Ab- ftufung der Beiträge vorgesehen. Selbstverständlich werden die Beschlüsse der Genofsenschaftsversaram- Tungen über die Verwerthung der Ergebnisse dieser Revisionen im Statut gleichfalls der behördlichen Genehmigung zu unterwerfen sein.

Zu Litt. f. Die räumlicbe Ausdehnung der Be- rufsgenossenshaften kann im Interesse der Geschäfts- vereinfahung eine Eintheilung derselben in Sektionen wünschenswerth erscheinen lassen; es wird dann Sache des Genoffenschaftsftatu!1s sein, die Abgrenzung der Befugnisse der Sektionen gegenüber dem Vor-

ande und der Genecralversammlung der Genofsen- haft zu regeln. :

Die Entsct eidung darüber, ob eine Eintheilung der Berufsgenofsenshast in Sektionen nothwendig oder vb das Institut der Vertrauensmänner als Ersatz der

eTtionen oder neben denselben einzuführen ift, kann ebenfalls dem Genossenschafts\tatut vorbehalten bleiben. Die Einführung des Instituts der Vertrauensmänner wird sich empfehlen, wenn die Betriebe wenig konzentrirt find und fsich über weite Gebiete erstrecken, weil dann die Sektionen zu groß sein würden, um die Anknüpfung und Aufrechterhaltung persönlicher Be- ziehungen zwishen dem Sektionsvorstande und den Betriebsunternehmern der ganzen Sektion zu ermösg- Tichen. Da die Bezirke der Bertrauensmänner ungleich enger begrenzt werden fôöunen, so würde dur die Ein-

eßung derselben erheblich on Koften gespart werden.

en Vertrauensmännern würde die Kontrole über die Schußmaßregeln in den Fabriken und die Mit- wirkung bei der Feststellung der Unfälle übertragen werden können ; außerdem würde denselben in den- jenigen Fällen, in denen Sektionen nicht gebildet find, in denen fie also direkt unter dem Vorstande der Berufsgenossenscaft fungiren, die vorläufige Für- sorge für die Verunglückten und deren Hinterbliebene zur Pflicht gemacht werden können.

Veber die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauens- männer sowie über die Wahl derselben und ihrer Stellvertreter wicd ebenfalls das GBenossenschafts- statut Bestimmung zu treffen haben. :

Mit Rücksicht darauf, daß in cinzelnen Industrie- weigen, z. B. bei dem Bergbau, die Unfallgefahr Li Folge der Verschiedenheit der Probuktionsbe- dingungen nach den örtliGßzen Gebieten eine sehr verschiedene ist, wird die Uebertragung eines Theils des Risikos auf die Sektionen geboten oder do räthlich erscheinen. Die Entscheidung hierüber soll die lea olenbast mittelst des Statuts, vor- behaltlih der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- amts, treffen können. Die Ertheilung dieser Ge- nehmigung wird von der Leistungsfähigkeit der Sektionen in Bezug auf die ihnen daraus er- wachsenden Lastea und . von der Verschiedenheit der Gefahr abhängen.

Dur die Uebertragung eines Theils des Risikos auf die Sektionen wird das Interesse derselben an einer sparsamen und gewissenhaften Verwaltung \o- wie an der Verhütung von Unfällen und demgemäß an der forgsameren Beaufsichtigung der Betriebs- anlagen zu diesem Zweck gefördert. Träger der Ver- fiherung bleiben aber auch in diesen Fällen die Be- rufsgenossenshaften. Sie haften auch für die Quote,

welche den einzelnen Sektionen etwa auferlegt wird. Nichtsdestoweniger empfiehlt es si, für diese Quote von vornherein eine beftimmte Grenze vorzuseben, um eine übermäßige Belastung der Sektionen {hon durch das Gesetz zu verhindern.

Zu Ziffér 14. Die behördliche Feftsepung des Statuts und ein Eingreifen in die den Genofsen- \shaftsorganen obliegende Thätigkeit soll lediglih für den Fall Plaß greifen, wenn die Interessenten ihre Mitwirkung bei der zur Durchführung der Unfall- versiberung nothwendigen Organisation ganz ver- weigern, also wenn auf dem Wege der freiwilligen Vereinbarung ein von dem Reichs-Versicherungamt genehmigtes Statut niht zu Stande kommt, oder wenn die Wabl der geseßlihen Organe einer Ge- nofsensbaft nit erfolgt, oder wenn diese Organe die ihnen geseßlich und nach dem Genofsenschafts- statut obliegenden Aufgaben nit erfüllen.

Der Erlaß eines Statuts i} für diesen Fall mit Rücksicht auf die Wichtigkeit desselben dem Bundes- rath vorbehalten worden, welhem dur das Reichs- Team entsprechende Vorschläge zu machen

find.

Zu Ziffer 15. Den allgemeinen Grundsätzen der Selbstverwaltung entsprehend wird die Zubiklli- gung einer Gntshädigung an die Vorstandsmitglieder und die Vertrauensmänner der Berufsgenossenschaft für die Verwaltung ihres Amts auszuschließen und denselben nur Anspru auf Grsatz der baaren Aus- lagen zu gewähren fein.

Soweit Beamte zur Besorgung der Geschäfte der Berufsgenossenshaft angestellt werden müssen (Sekre- täre, Kafsenführer), wird denselben selbstverständlich eine Entschädigung gewährt werden können. Z

Zu Ziffer 16. Mit Rücksicht darauf, daß die bisherigen Erfahrungen auf diesem Gebiete nicht ausreichen, um als Grundlage dauernder unabänder- licher Einrichtungen dienen zu können, empfiehlt es sich nicht, die Beweglichkeit in der Abgren- zung der Berufsgenossenshaften zu beschränken. Im Gegentheil erfordert das FInteresse der betheiligten Kreise, daß die durch die Erfahrungen sih als nothwendig ergebenden Aenderungen in dem Bestande der Berufsgenossenschaften in möglichst ein- faher Weise bewirkt werden können. Aus diesem Grunde wird die Entscheidung hierüber ebenfalls in erster Reihe den Interessenten felbst zu überlassen und die behördlihe Genehmigung bezw. Anordnung auf diejenigen Fälle zu beschränken sein, in denen entweder eine Verständigung derselben nicht erzielt wird oder Fürsorge dafür zu treffen ift, daß bei den beabsichtigten Veränderungen die Interessen der bei denselben Betheiligten angemessen gewahrt werden. Hierdurch ist zugleich die Möglichkeit ge- boten, Wünschen der Betriebsunternehmer, welche bei der ersten Bildung der Berufsgenofsenschaften keine Berücksichtigung gefunden haben, Rechnung zu tragexn. Dementsprehend sfoll die Genehmigung neuer Berufsgenossenshaften dem Bundesrath, die Genehmigurg der sonstigen Veränderungen dem Reichs-Versicherung8amt vorbehalten bleiben. Diese Genehmigung auch für den unter Litt. a vor- gesehenen Fall vorzuschreiben, empfiehlt sh \chon deshalb, weil durch Befstandsveränderungen der be- stehenden Genossenschaften eine erneute Prüfung des Statuts erforderlih werden wird.

In dem unter e vorgesehenen Falle, dessen" Ein- tritt zwar unwahrscheinlih, aber do immerhin nicht völlig unmöglich ist, können die den anderweit unterzubringenden Betricben bereits obliegenden Verpflichtungen denjenigen Genoffenschaften, welchen diese Betriebe nunmehr zugewiesen werden, nicht auferlegt werden. Der Eintritt dieser Betriebe muß vielmehr frei von Lasten erfolgen. Nach Ziffer 6 soll in diesem Fall das Reich diese Lasten, für welche ein leistungsfähiges anderweites Subjekt nicht mehr vorhanden ift, übernehmen.

Zu Ziffer 17. Die hier vorgesehenen Bestim- mungen über die rehtlichen Wirkungen der dar- gelegten Veränderungen in dem Bestande der Be- rufsgenofsenshaften ergeben sich aus der Natur der Verhältnisse. Dadurch, daß die Abänderung und die Ergänzung derselben der Beschlußfafung der be- theiligten Genossenschaftsversammlunagen, sowie der Genehmigung des Reihs-Versichherungs8amts vor- behalten bleibt, ist aub hier einestheils der Selbst- verwaltung ein möglichst weiter Spielraum gelassen, anderentheils aber das öffentliche Interesse an der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenshasten aus- reichend gewahrt.

Zu Ziffer 18. Da es vorkommen kann, daß gewisse Industriezweige, deren Vereinigung in einer Berufsgenossenshaft mit Rücksiht auf die Ver- schiedenheit ihrer Intercssen und der von ihnen zu verfolgenden Ziele nicht hat erfolgen können, die ge- meinsame Uebernahme der Unfaligefahr oder eines Theiles derselben, als in ihrem beiderseitigen Jn- teresse liegend, wünschen, fo sollen derartige Ver- einbarungen, die das Wesen der berufsgenossenschaft- lichen Gliederung der Industriezweige nicht be- rühren, vielmehr auss{ließlich unter den Gesichts- punkt der Rükversicherung fallen, me sein. Auf diese Weise wird die Vertheilung des Risikos auf weitere und engere Verbände, auf welche vielfah in O Werth geleat worden if, er- möglicht.

Das Geseß wird darüber Bestimmung zu treffen haben, pas die Cinnahmen und Ausgaben der Ge- nossenschaft von allen den Zwecken derselben fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt fest- zustellen und zu verrechnen {ind, und daß verfüg- bare Gelder nur in öffentlihen Sparkassen cder wie Gelder Bevormundeter angelegt werden dürfen.

Zu Ziffer 20 und 21. eder Betriebsunter- nehmer wird Kraft des Gesehes Mitglied derjenigen Genossenschaft, zu welcher «er nach Maßgabe der Abgrenzung der leßteren und nah Maßgabe des von ihm betriebenen Industriezweiges gehört. Die Anwendung dieses Grundsaßes auf den konkreten fal wird dergestalt zu konstatiren sein, daß; sowohl ür die Betheiligten, als auch für die Behörden volle Klarheit über die Zugehörigkeit zur Genossen- schaft herrscht. Dies soll dur die Einrichtung von Genofsenschaftskatastern und die Ausftelung von Mitglied|ceinen erreiht werden. Die leßteren sind Beurkundungen des unter den Betheiligten bestehenden Einverständnisses oder der im Streitfalle vom Reichs-Versicherungsamt getroffenen Entscheidung über die Zugehörigkeit eines bestimmten Betriebes zu einer bestimmten Genofsenschaft._

Die Eintragung des einzelnen Betriebes in das Kataster erfolgt nach vorgängiger Prüfung durch den Genofsenschaftsvorstand. Die oom Reichs-Ver- siherungsamt erftmalig erfolgte Ginreihung eines Betriebes, welhe in der Einladung zur erften

Generalversammtung (Ziffer 10) zum Ausdruck ekommen if, fann einer selbftverwaltenden Korporation gegenüber um fo weniger entscheidend sein, als jener ersten Klassifizirung naturgemäß eine völlig erschöpfende Prüfung jedes einzelnen Falles nit immer wird vorangehen können. Ueberdies handelt es fih um wichtige vermögensrechtlihe Inter- efffsen der Genossenschaften urd der einzelnen Berufs- enoffen (beî 1000 4 Jahresverdienst hat ein zur nvalidität führender Unfall eines Arbeiters cinen Belaftungswerth von 7875,9 #4, ein tödtlicher Un- fall von 2713,5 M).

Daß msöglichft bald die Zugehörigkeit der einzelnen Betriebe zu einer bestimmten Genofsenschaft fest- gestellt werde, ist nothwendig zum Zweck der Legi- timation für die Theilnahme an den Genossenschafts- versammlungen, zur Beseitigung jedes Zweifels dar- über, welche Genossenschaft für den einzelnen Unfall aufkommen wird, und zum Zweck der rectzeitigen Abgrenzung des Kreises der Genoffen, auf welche nach Ablauf des ersten Rechnungsjahres die zur Aus- ¡ablung gelangten Entschädigungen umzulegen sind.

Das Genof\senschaftskataster bildet die rechtliche Grundlage für den Bestand der Genossenschaft. Dasselbe id daher na Maßgabe der eintretenden Veränderungen sorgfältig berichtigt werden, Um dies zu erreichen, if in dem Geseßze die Anmelde- pfliht für die Unternehmer neu entstehender oder \pâter versicherungépflichtig werdender Betriebe vor- zusehen. Dort wird auch vorzuschreiben sein, daß dem Unternehmer gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Verweigerung derselben binnen bestimmter Frist die Berufung an das Reichs-Versicherungs8amt zusteht.

Zu Ziffer 22. Die hier vorgesehene Anzeige- pflicht ist für die Erhaltung des ordnungsmäßigen Bestandes der Genossenschaft und für die Herbei- führung der Uebereinstimmung zwisben dem Ge- nofsenschaftskataster und den dem Wechsel unter- worfenen Verhältnissen der einzelnen Betriebe unentbehrlich. Herrsht zwishen den betheiligten Genofsenscaftsvorständen über die Zugehörigkeit eines Betriebes zu einer der Genossenschaften Ueber- einstimmung, so wird es dabei bewenden können. Anderenfalls wird nur übrig bleiben, das Reichs- Versicherungsamt entscheiden zu lassen.

Was die Anmeldung ron Betrieb2änderunzen an- langt, welche nur für die Einshäßung des Betriebes in eine bestimmte Position des Gefahrentarifs von Bedeutung sind, mithin Aenderungen, welbe nur Cine Genossenschaft angeben und ledigli als innere Angelegenheiten derselben anzusehen sind, so kann die weitere Regelung dem Statut überlassen werden. Dabei wird dem betheiligten BVetriebsunternehmer die Berufung an eine außerhalb der Genossenschaft stehende Instanz Lar Reichs-Versicherungsamt) durch das Gesetz einzuräumen sein.

Zv Ziffer 23 bis 25. Die Einrichtung der Arbeiteraus\{chüsse ist der jüngsten Vorlage entnom- men; dabei ift ihr Wirkungskreis insofern erweitert worden, als sie bei der Untersuchung der Unfälle mitwirken follen.

Die Wahl der Mitglieder des Arbeiteraus\chu}ses erfolgt auf Grund cines von der höheren Verwal- tungsbehörde, in deren Bezirk die Genofsenschafts- sektion ihren Sit hat, zu erlassenden Regulativs thunlichst mit örtliher Abgrenzung ter Wahlbezirke derart, daß die der Sektion angehörenden Industrie- zweige im Arbeiterausschusse vertreten sind. Jt die Genossenschaft nicht in Sektionen eingetheilt, so wird das Regulativ von dem Reihs-Versicherungs- amt zu erlaffen sein. Cine der hauptsächlihften Auf- gaben des Regulativs wird darin bestehen, das Stimmverhältniß unter den wahlberech*tigten Kassen- vorständen in gerehter Weise zu regeln.

Die in Ziffer 23 Absaß 2 dem Burdesrath bei- gelegte Befugniß ist nothwendig, damit die Errich- tung vieler, weniger oder gar nur eines Arbeiter- aus\chusses nit lediglih dem Belieber der Genofsen- haften überlassen bleibe, j: nacbdew diese viele, wenige oder gar keine Genosßsen|chaftsfktionen bilden. Das Interesse der Arbeiter wird, zumal die Scbieds- gerihtsbezirke fich mit den Bezirk:n der Arbeiter- aus\chüsse deckden follen (Ziffer 26), dahin gehen, nit zu wenige Ausschüsse erricht:t zu sehen.

Zu Ziffer 26 und 27. Tie Einrichtung der Schiedëgerichte und deren Zustöndigkeii beruht eben- S auf ven Vorschlägen der Vorlage vom Jahre 1882.

Aïs eine Institution von besonderer Bedeutung sind die Schiedsgerichte aus dem Rahmen der von der GEntsc{ädigungsfeststellung hanvelnden Vorschrif- ten herauézuheben und zusammen mit den Arbeiter- aus\hüssen in einem besonderen Abschnitte des Ge- seßes zu behandeln.

Kann schon die Bestimmung über die Errichtung der Arbeiteraus\{chü}se, wie bemerkt worden, nicht den lediglich aus Arbeitgebern zusarnmengeseßzten Ge- nofsenschaften überlassen werden, so erscheint dies bei den Schiedsgerichten noch weniger angemessen. Denn das Schiedszericht bildet die erste und mit Rücksicht auf die Untersuhung der thatsächliwen Verhältnisse besonders wichtige Instanz für die verunglückten Arbeiter cder deren Hinterbliebene, um zu ihrem Recht zu gelangen, wenn sie mit den Feststellungen der Genossenshafts- und Sektton8vorstände, welche hier zunächst als Richter in eigener Sache entschei- den, nicht zufrieden sind. Das Schiedsgericht muß ler für die Arbeiter thunli{# leiht erreichbar ein.

Namentlich bei den von den Vorständen gar nicht oder nur theilweise anerkannten Invaliditätsfällen werden die Arbeiter das größte Gewicht darauf legen, vor dem Schiedsgerichte ihre Sache persön- lih zu vertreten, sich den Schiedsrichtern vorzustellen und thre verlegten L nl vorzuzeigen.

So groß hiernach die Bedeutung der Schieds- gerichte für die Arbeiter sein wird, fo erscheint es doch nicht unbedenklich, sie in allen Fällen als die alleinige Instanz hinzustellen und jede Möglichkeit einer Remedur der von ihnen gefällten Entschei- dungen auch dann auszuschließen, wenn es sich für die Betheiligten um ihre-wichtigsten Interessen han- delt. Um daher die Möglichkeit zu gewähren, gegen die Gntscheidung des Sciedsgericbts in den witi- geren Fällen noch eine höhere Inftanz anzurufen, ist in Ziffer 32 die Berufung an das Reichs-Versiche- rungsamt zugelassen worden, dessen in Ziffer 44 vorgesehene Zusammenseßung für eine unparteiische Entscheidung die erforderliche Sicherheit bietet.

Was das sciedsrichterlihe Verfahren anlangt, so empfiehlt es sich, die Einzelbestimmungen über das- selbe, da sie ledigli Ausführungsbeftüimmungen sind, Kaiserlicher, mit Zustimmung des Bundes- raths zu erlassender Verordnung zu überlassen.

Zu Ziffer 28 und 29. Für die Untersuhung der Unfälle bedarf es einer außerhalb der Parteien stehenden Instanz. Da die Genossenschaft selbft Partei ist, so liegt es am nächsten, die Feststellung des Unfalls der Polizeibehörde zu übertragen. Sie hat die Autorität des öfentlihen Ants für si, iff dem Ort des Unfalls nahe, in der Regel mit den Personen und Betrieben bekannt und zu s{leunigem Eingreifen jederzeit in der Lage.

Im Interesse der Genossenschaft wird aber die Zuziehung eines Vertreters derselben und im Inter- effse der Verleßten die Zuziehung eines Vertreters des Arbeiteraus\chufses ebenso wie die Zuziehung des Betriebsunternehmers geboten fein.

Indem den Arbeiteraus\chüssen auf diese Weise eine fortlaufende Mitwirkung bei der Untersuchung der Unfälle eingeräumt wird, erbält diese Institution, deren geringe Kompetenz bei der Berathung der jüngsten Vorlage bemängelt wurde, einen größeren Inhalt. Gleichzeitig werden dadur die Mitglieder der Ausschüsse für die Begutahtung von Unfall- verhütungsvorschriften (Ziffer 42) geschult.

Das Gesez wird vorzuschreiben haben, daß die Anzeige des Unfalls bei der Polizei binnen kürzester Frist (zwei Tage nah dem Tage, an wel- chem der Betriebsunternehmer von dem UnfaUA Kenntniß erlangt hat) erstattet werden muß, und daß für den Unternehmer der Betriebéleiter die An- zeige erstatten kann, bezw. im Falle der Behinderung des Unternehmers erftatten muß.

Zu Ziffer 30. Die Bestimmung unter Ziffer 30 Absay 1 weist die Feststellung der Entschädigung in den twoeniger wichtigen und eiligeren Fällen den Sek- tionsvorständen, in den übrigen Sâllen den Genossen-

\haftsvorständen zu. Dies entspriht dem ganzen

Aufbau der Organisation auch für den Fall, wenn durch das Statut ein Theil der Last den Sektionen übertragen wird (Ziffer 13 leßter Absaß). Dabei ist im Absatz 2 im Interesse der Arbeiter vorgesehen, daß in den weniger wihtigen und eiligeren Fällen die Feststellung der Entschädigung Aus\{hüfsen der Borstände oder örtlihen Beauftragten (Vertrauens- männern) übertragen werden kann.

Der letzte Absay der Ziffer 30 will den beschädig- ten Arbeitern bezw. deren Hintecbliebenen Gelegen- heit geben, ihre Interessen vor der Feststellung der Entschädigung dadur zu wahren, daß sie sich über dic Unterlagen, welche der Entschädigung zu Grunde gelegt werden sollen (in Ansaß gebrachte Lohnhöke, anerkannter Grad der Invalidität, Anzahl der Hinter- bliebenen), dem Vorstande (Vertrauensmanne) gegen- über äußern könnzn, Der von dem Sektionsvorstande (Vertrauenêmanne) bei seinen Feststellungen ange- nommene Lohnsaßz ist für ten Genossenschaftsvorstand E etwaigen späteren Nentenfestseßung nicht

indend.

Was die Ausführung im Einzelnen anlangt, so S das Geseß noch Folgendes zu berücksichtigen jaben :

a, Sind versicherte Personen in Folge des Un- falls getödtet, so hat der Vorstand der Genofsen- saft (Sektion) bezw. der Vertrauensmann sofort nab Abs{bluß der Untersuhung (Ziffer 29) oder, Falls der Tod erst später eintritt, sobald er von demselben Kenntniß erlangt, die Feststellung der Entichädigung vorzunehmen.

b, Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich verletzt, so ist, sobald si übersehen läßt, daß die Verleßung eine über 13 Wochen hinaus an- dauernde völlige oder theilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird, die Feststellung der Entschä- BauRg vorzunehmen.

c. Entschädigungsberechtigte, für welche die Ent- schädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungßsanspruch bei Vermeidung des Aus\{lufsses vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Unfalls bei dem zuständigen Vorstande anzumelden.

Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch an- erkannt, so ist die Höhe der Entkscädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungs- anspruch durch \{riftlihen Bescheid abzulehnen.

d, Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungsanspruh erhoben wird, in einem Be- triebe, für welchen ein Mitgliedschein von einer Ge- nossenschaft nicht erthcilt war, so har die Anmel- dung des Entschädigungsanspruhs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ift. Dieselbe hat den Gut ädigungt- anspruch zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter die Ziffer 1 fallend erachtet ; anderenfalls hat sie die Feststellung der Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, auf dem in den Ziffern 20 und 21 vor- geschriebenen Wege herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Ent- \{chädigung8anspruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Ent- [S D Ba ngEbereWlgten hiervon s\chriftlich Nachricht zu geben.

e. Die Mitglieder der Genossenschaften sind ver- pflichtet, auf Erfordern der Vorstände (Vertranuens- männer Ziffer 30 binnen einer Woche die- jenigen Nachweisungen über die Löhne und Gehälter der in ihren Betrieben beschäftigten Personen zu liefern, welche zur Feststellung des Lohnes oder Ge- haltes Ziffer 3 erforderli sind.

f. Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Vertrauensmann), welcher dieselde vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen \chriftlihen, durch die untere Verwaltungs- behörde zuzustellenden Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der en nvidung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädi- gungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Er- werbsunfähigkeit angenommen ift. :

Zu Ziffer 31. Der Berufung an das Schieds- gericht ift eine aufsciebende Wirkung nicht beigelegt, damit der Verleßte oder seine Hinterbliebenen wenigstens den von den Vorständen (Vertrauens- männern) nah Ziffer 30 festgeseßten Betrag als- bald erheben können. Daß die Zahlungsanweisung rechtzeitig ertheilt wird, kann nöthigenfalls durch das O Be Una im Auffichtswege erzwungen werden.

Zu Ziffer 32. In Ziffer 44 is bestimmt, in welcher Zusammenseßung das Reichs-Versicherungs- amt, welches hier als oberstes Schiedsgericht fungirt, auf den Rekurs zu entscheiden hat. Jene Zusammen- seßung gacantirt eine gründliche und \achverständige Beurtheilung des Falles. : y

In dem Gesetze wird zu bestimmen sein, daß na erfolgter Feststellung der Entschädigung (Ziffer 30) dem Berechtigten von Seiten des Genofßsen|chafts-

11 f) SOEI E E O S E E N I L TEI

vorstandes eine Bescheinigung über die ibm zustehen- den Bezüge unter Argabe der mit der Zahlung be- auftragten Postanstalt (Ziffer 37) und der Zahlungs- termine (Renten-Quittungsbu) auszufertigen ift. Zu Ziffer 33 bis 36. Die Bestimmung unter iffer 33 empfiehlt sich, im Interesse sowohl der er E ems wie der Entschädigungsberecbtigten. Gs ift hier an Fälle gedacht, in denen bei Ver- unglückten, welche durch Unfall theilweis oder ganz erwerbsunfähig geworden waren, im Laufe der Zeit Veränderungen der Erwerbsfähigkeit eintraten. ierher gehört ferner der Fall, in dem ein zum On oe berechtigter Verunglückter in Folge des Betriebsunfalls verstirbt und entshädigungsberech- tigte Hinterbliebene hinterläßt. In derartigen Fällen wird durch die Vorstände von Neuem über die der eingetretenen Veränderung beizumessende Wirkung zu entsbeiden und gegen diese Entscheidung werden die im Geseß vorgesehenen Rechtêmittel zuzulafsen

ein. ! Die unter Ziffer 35 vorgesehene Möglichkeit, einen verunglückten Ausländer durch Zahlung der drei- fachen Rente abzufinden, dürfte sih aus praktischen Gründen re{tfertigen, und dies um so mehr, als das Reich durch seine Geseßgebung in erfter Linie nur für die Reichsangehörigen Fürsorge zu treffen hat.

Zu Ziffer 37. Die Betrauung der Postver- waltungen mit der Auszahlung der Entschädigungen erleichtert den Entschädigungsberechtigten die Er- bebung der ihnen zustehenden Beträge ; sie gewährt überdies den Vortheil, daß dadur die Genofsen- ichafts- und Sektionsorgane von einer komplizirten Kafsenführung und der damit verbundenen Arbeit und Verantwortlichkeit entlastet werden. : /

Zu Ziffer 38. Jede Genofsenschaft wird bei den Central - Postverwaltungen ihr Vorschußkonto haben, welches im Wege direkter Correspondenz jährli abgewickelt wird. Der Vermittelung einer Reichs-Centralstelle, wie sie nah dem System der jüngsten Vorlage unentbehrlich war, bedarf es nicht mehr, denn die Genofsenshaften werden allein die gesammte Last tragen, während nach der früheren Vorlage eine Vertheilung derselben auf das Reich uvd auf die verschiedenen darin vorgesehenen Ge- nossenshafien und Verbände erforderlih war.

u Ziffer 39. Das Umlage- und Frhebungs-

versahren wird das Geseß regeln.

In demselben wird vorzuschreiben sein, daß die im Absatz 3 vorgeschene Beschwerde nur zulässig ist, wenn dieselbe sih entweder auf Rechenfehler, oder, insofern die Vertheilung der Genofsenschaftslasten unter Berücksibtigung des Betrages der gezahlten Löhne und Gehälter erfolgte, auf die unrichtige Fest- stellung dieses Betrages gründet. Eine Beschwerde wegen vermeintliher UÜeberbürdung des Betriebes durch Einschôßung in eine zu hohe Tarif- position kann in diesem Stadium keine Stelle mehr finden. Es wird ferner zu bestimmen sein, daß die Beschwerde wegen unrichtiger Feftstellung des Be- trages der gezahlten Löhne und Gehälter in dem Fall? nicht zulässig ist, wenn die Feststellung durch den Genofsenschaftsvorstand bewirkt worden war, weil das betheiligte Genossenschaftsmitglied mit ver rechizeitigen Einsendung der Arbeiter- und Lohn- nahweisungen im Rückstande war (Ziffer 39 Absatz 2), und daß, wenn in Folge des erhobenen Wider- spruchs oder der erhobenen Beschwerde eine Herab- minderung des Beitrags eintritt, der Ausfall bei dern Me ana des nächsten Rechnungsjahres zu ecken ift.

Zu Ziffec 41, In Betreff der Durchführung

wird das Gesey vorzushreiben haben, daß das Reichs-Versicherungsamt befugt ist, zur Deckung der Ansprüche der Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genofsenschaftskassen zu verfügen und daß, an diese niht ausreichen, das Beitreibungs- verfahren gegen die Mitglieder der Genossenschaft selbst einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzuführen ist.

Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genoffenschaften übereinstimmend dur Be- {luß des Bundesraths festzustellen, außerdem Vor- sorge zu treffen sein, daß über die gesammten Rech- nungsergebnifse eines Rehnungsjahres nah Abschluß desselben dem Neichs-Versicherungsamt und weiter dem Reichstag eine Nachweisung vorgelegt wird.

Zu Ziffer 42. Die bier vorgesehenen Bestim- mungen entsprehen im Wesentlichen der früheren Vorlage. Zu denselben ist das Folgende zu be- merken :

a, wenn im Eingange neben Industriezweigen auch Betricb8arten genannt sind, so ist bei den letz- teren an die Form und die Mittel, in und mit denen der Betrieb ih vollzieht, gedacht, also an Damypsbetrieb im Gegensaß zum Handbetrieb, an den Betrieb mit Centrifugen (Trockenschleudern), Treibriemen, Aufzügen u. \. w.: Betriebsarten, welche bei den versiedensten Industriezweigen vor- kommen;

b, die den erlassenen Vorschriften zuwiderhandelnden Betriebsunternehmer werden nit, wie dies in der früheren Vorlage, dem System derselben entsprechend, vorgesehen war, mit Strafzuschlägen zu den Bei-s trägen, sondern mit der Einshätzung in eine höhere Gefahrenklasse bedroht. Diese Bedrohung is mög- lich, da für jede Genofienschaft die Einführung eines Gefahrentarifs obligatorisch ift (Ziffer 13 a): sie ift aber auch angemefsener, * als die Bedrohung mit Strafzuschlägen, da dem Betriebsunternehmer unter Umständen die Mittel fehlen können, den erafsenen Borschriften alsbald zu entsprehen, eine „Be- strafung“ desselben also kaum gerechtfertigt wäre ;

c. daß die den Genossenschaften eingeräumte Be- fugniß zum Erlaß von Unfallverhütungsvorsthriften die gleiche Befugniß der zuständigen Behörden nicht überflüssig mat, bedarf keiner Begründung. Neu ift die Bestimmung, daß die Behörden vor der Aus- übung dieser Befugniß gehalten sein sollen, das Gutachten der betheiligten Genossenschaften, und insofern die Vorschriften die Arbeiter binden ollen, auch der betheiligten Arbeiteraus\{chü}e einzuholen, und daß Genossenschaften und Arbeciterauss{hüssen das Recht beigelegt wird, Anträge auf Erlaß der- artiger Anordnungen zu stellen. Das Bestreben, den Genossenschaften einen möglichst weiten Einfluß auf die Regelung der sie berührenden Angelegenheiten einzuräumen und zugleih die Arbeiteraus|chüsse zu einer Mitwirkung heranzuziehen, wo immer es {si um Maßnahmen handelt, welche die Arbeiter be- treffea, liegt jener Bestimmung zu Grunde;

d. es entspricht der Billigkeit, daß die Genossen- schaften gehalten sein sollen, bei dem Erlaß von Unfállverhütungsvorschristen den betheiligten Be- triebsunternehmer eine gewisse Frist für die Her- stellung der vorgescbriebenen Einrichtungen zu ge- währen ;

e. in welcher Weise die Unternehmer sich wegen absihtlichen Zuwiderhandelns gegen die von den Genofsenschaften und Behörden erlassenen Unfall-

verhütungsvorschriften unter Umständen regref;pflichtig |

machen können, bestimmt Ziffer 47. Zu Ziffer 43. Die Ausführung der unter Ziffer 43 enthaltenen Grundsäße wird dem Institut

der Vertrauensmänner (Ziffer 13 f.) eine breite Basis der Thätigkeit gewähren. Daneben können namert- lid große Genoffenschaften sehr wohl dazu über- geben, technisch geschulte Mitglieder oder Beamte ür die Aueführung der Ziffer 43 mit Gehalt an- zustellen. Vorbilder sind in dieser Hinsicht die aus der freien Jnitiative der Betheiligten bereits hervor- gegangenen Kesselrevisions- und ÜUnfall-Verhütungs- vereine.

Das Gese wird vorzuschreiben haben, daß Namen und Wohnsiß derjenigen Beauftragten, welchen die Ueberwahung und Befolgung der auf Grund der Ziffer 42 erlassenen Vorschriften obliegt, von dem Genofenschaftsvorstande den höheren Verwaltungs- bébörden, auf deren Bezirke \sih die Thätigkeit der Beauftragten erstreckt, anzuzeigen sind, und daß die Beauftragten verpflichtet sind, den Requisitionen der nach §. 139 b der Gewerbeordnung bestellten ftaat- lien Auffihtsbeamten zu entsprechen. Da diese Verpflibtung im öffentlichen Interesse liegt, so wird dem Reihs-Versicherungsamt durch das Gesetz die Befugniß zu gewähren sein, die Beauftragten der Genofsenschaften eventuel durch Geldstrafen dazu anzuhalter.

Zu Ziffer 44 und 45. Die Errichtung eincs Reichs-Versicherungsamts erscheint nothwendig, damit die Zweifels- und Streitfragen, welche gewerblichen Anlagen versicherungépflihtig sind, im ganzen Reich einheitlih entshieden werden, und damit die Strei- tigkeiten ter Genossenschaften unter einander, sowie die Streitigkeiten der Betriebsunternehmer mit den Genoffenschaften vor einer mit öffentlicher Autorität ausgeftatteten Instanz zum Austrag gebracht werden können. Außerdem bedarf es einer Behörde, welcbe nicht nur in leßter Instanz übec die auf Grund des Gesetzes erhobenen Entschädigungsan}prüte in den wichtigeren Fällen zu erkennen, fondern auch die Geschäftsführung der Genofsenschaftsvorstände zu überwaben und auf Beschwerden über die letzteren, soweit ibr Gegenstand nicht dem \ch{iedsrichterlichen Verfahren vorbehalten ist, sowie über Streitigkeiten, welche sih auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, zu ent- {eiden hat. Bei der Zusammensctzung des Reichs- Versicherungsamts ist lediglich die Rücksicht maß- gebend gewesen, die Behörde unabhängig und ver: trauenswürdig zu gestalten. Dabei ift ausdrücklich vor- gesehen, daß in gewissen Fällen, in denen es sich am organisatorishe Fragen oder belangreihe ver- mögensrechtlihe Streitigkeiten der Genoffenschaften

[ unter einander oder um Rekurse gegen die Gnt\cei-

dungen der Schiedügerichte handelt, eine größere Anzahl von Mitgliedern des Reihs-Versicherungs8- amts, darunter je ein Vertreter der Genossenschaften und der Arbeiteraus\{chüfse, an der Beschlußfaffung theilnehmen soll.

Zu Ziffer 46 und 47. Insoweit durch die hier vorgesehenen Bestimmungen die bisherige un- mittelbare, persönlihe und privatrechtlihe Hasft- pfliht der Unternehmer unter normalen Verhält- nissen beseitigt wird, ist auf die Bemerkungen zu Ziffer 1 hinzuweisen.

Während die Geseßesvorlage vom Jahre 1882 die Betriebsunternehmer den Betriebs8genossen- {haften 2c. gegenüber (Ziffer 47) auch für die- jenigen Unfälle haftbar erklärte, welhe durch „grobes Verschulden“ derselben verursaht worden, soll nah den jeßt vorgesehenen Bestimmungen diese Haftbar- keit nur dann eintreten, wenn die vorfäßlihe Her- beiführung des Unfalls durch Urtheil des Straf-

rihters zweifellos feststeht. Für diese Einschränkung

ift das Beftreben maßgebend gewesen, die Betriebs- untecnehmer, welche durch ihre Beiträge die ganze Bersicherungslaft tragen, von Prozessen thunlichst zu entlaften.

“Den Berufsgenofsenschaften sind in der bier frag- liden Beziehung die Krankenkassen und Gemeinden gleichgestellt.

In dem Geseße wird zum Ausdruck zu bringen sein, daß als Betriebëunternehmer in gleicher Weise eine Aktiengesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft haftet, wenn ein Mitglied ihres Vor- standes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genofsenschaft, wenn einer der Li- quidatoren wegen vorsäßzliher Herbeiführung des Unfalls ftrafgerichtlich verurtheilt ift und daß in diesem Falle ais Ersaß für die Rente deren Kapital- werth gefordert werden kann.

Zu Ziffer 49. Jn dem Geseße wird ferner vorzuschreiben sein, daß die Rechte und Pflichten aus Versicberungsverträgen, welhe von Unternehmern der unter Ziffer 1 fallenden Betriebe oder von den in densclben beschäftigten versicherten Personen gegen die Folgen der in dem Gesetze bezeihneten Unfälle mit Versicerungsanstalten abgeschlossen worden sind, nach dem Inkrafttreten des Deledes (Ziffer 52) auf die Berufsgenofsenschaft, welcher der Betrieb angehört, übergehen, wenn die Vers sicherungênehmer dieses bei dem Vorstande der Ge- nossenschaft beantragen u:d daß die der Genofssen- {aft hieraus erwahsenden Zahlungsverbindlichkeiten durch Umlage auf die Mitglieder derselben zu dedcken find.

Zu Ziffer 50. Die Vorschrift unter Ziffer 50 ist namenilich für die Untersuchung von Unfällen nicht wohl entbehrlich. Vermag eine Genossenschaft (Sektion) für einzelne entlegene Betriebe ihre Mit- wirkung bei der Untersuhung eines Unfalls nicht ohre erheblichen Zeitverlust oder unverhältnißmäßige Kosten eintreten zu lafsen, so kann sie gemäß Ziffer 50 die betreffenden Organe - einer anderen

Senossenshaft (Sektion) oder die untere Ver- roaltungébehörde, in deren Bezirk sih der Unfall ereignete, ersuchen, sie bei der Untersuchung zu ver- treten. Dabei wird das Gese vorschreiben müssen, daß die durch derartige Requisitionen entstehenden Kosten von den Genossenschaften als eigene Ver- waltungskosten insoweit zu erstatten sind, als sie in baaren Auslagen für Tagegelder und Reisekosten der requirirten Beamten oder Genossenschaftsorgane, oder in Gebühren für Zeugen und Sachverständige be- stehen. Im Uebrigen werden alle zur Begründung und Abwickelung der Nechtsverhältnisse zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten anderer’eits erforderlihen außergerihtlihen Ver- handlungen und Urkunden für gebühren- und \stempel- frei zu erklären sein.

Zu Ziffer 52. Aehnlich, wie es bei dem Kranken- Versicherungsgaef fe vom 15, Juni 1883 geschehen ist, wird auch hier derjenige Theil des Gesetzes; welcher sich auf die Bildung der Berufsgenossenschaften und der zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Organe bezieht, früher in Kraft treten müssen, als gen Bestimmungen , welche die Versicherung selbst betreffen. Mit Rücksicht auf den Umfang der zu schaffenden Organisationen läßt \sich der zum Ab- \{luß derselben erforderliche Zeitraum im Voraus kaum bestimmen. Es wird sich vielmehr empfehlen, das Inkrafttreten der auf die Unfallversicherung selbst bezüglihen Bestimmungen des Gesetzes einer mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassenden Kaiserlichen Verordnung vorzubehalten.

des Zwangsverfahrens gegen die Genossenschaften

j Inf erate für den Deutshen Reich8- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 32.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. derg].

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.

4. Verloosung, Amortisation , Zinszahlung u. 8. w. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

H P SS R MEPE A: SSEIE S C E E. MABHO T ECE O E E R I NRE R A E R

9, Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

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8. Theater-Anzeigen. | In der Börsen-

9, Familien-Nachrichten, beilage. M

eei adi

1ferate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des «Jnvalidendank“, Rudolf Mosse, Haaseustein & Vogler, G. L, Danbe & Co., E. Shlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen - Bureaux. M

Ste@Xhbriefe und Untersuchungs - Sachen.

1162] i Steckbrief. Der unten näher bezeichnete Mus- ketier diesseitiger 4. Compagnie Schulze hat si am 3. d. M. früh von hier eigenmächtig entfernt, ohne bis jeßt zurüdckgekehrt zu sein. Es wird ersucht, denselben im Betretungsfalle festnehmcn und ihn an die nächste Militärbehörde abliefern zu lassen. Signalement: Vor- und Zuname: Friedrih Her- maun Schulze L, Religion: evangelisch, Profession : Atbeiter, Geburtsort: Berlin , Regierungsbezirk: otsdam, Provinz: Brandenburg, Größe: 1,69 m, lter: 21 Jahr 4 Monat 20 Tage, Dienstzeit : 2 Monate, Haare: blond, Stirn: breit, Augen- brauen: blond, Augen: grau, Nase: gewöhulich, Mund: gewöhnlich, Kinn: gewöhnlih, Gesicht: oval, Gesichtsfarbe: gesund. Besondere Kennzeichen: Narben am linken Unterschenkel. Bekleidet war derselbe mit hellfarbiger Pudelmüße, hellfarbigem Jaetrock, dunkelkarirter, mit weißen Streifen ver- sehener Hose, einem Paar Unterhosen, einem Militär- hemd, einem Paar langen Stiefeln mit Nägelbeschlag. Wittenberg, den 7. Januar 1884. Königliches 5 UNRLon 3, Brandenburg. Infanterie-Regiments Nr. 20,

[1160] L

Steckbriefs-Erledigung. Der gegen die unver- ehelihte Agnes Emilie Amanda Junge, am 10. Juni 1862 in Berlin geboren, unter dem 23. Dezember 1883 von der unterzeihneten Behörde in actis J. I. c. 1173, 83 wegen Diebstahls erlafsene Steck- brief wird hierdur® zurückgenommen. Berlin, den 5. Januar 1884, Königliche Staatsanwaltschaft am Landgericht I.

[1159] Steckbriefs-Erneuerung. Der unterm 16, No- vember 1882 hinter den Handlungsreisenden Carl Friedrich Hermann Harsdorf, geboren am 29, Januar 1853 zu Berlin, in den Akten 88 D. 1806 81, wegen Unterschlagung erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert. Berlin, den 31, Dezem- ber 1883, Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 88.

[1276]

1) Der Schmied Wilhelm August Hinze, am 27. Januar 1855 zu Sach\endorf geboren, zuletzt daselbst wohnhaft gewesen, 2) der Maurer Ferdinand Heir-

rich Hinze LL., am 3. Dezember 1848 zu Hackenow geboren, zuleßt in Sachsendorf wohnhaft gewesen, werden beschuldigt: zu Nr. 1 im Jahre 1881 als beurlaubter Reservist, zu Nr. 2 im Jahre 1880 als Wehrmann der Landwehr ohne Erlaubniß aus- ewandert zu sein, und ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben —, Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgeseßbuchs. Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerich1s hierselbst auf den 16. Mai 1884, Vormittags 94 Uhr, vor das Königlihe Schöffengeriht in Seelow zur Haupt- verbandlung geladen. Bet unentshuldigtem Aus- bleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Be- zirks - Kommando zu Frarkfurt a. O. ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Seelow, den 5. Ja- nuar 1884. Sengebusch, Aktuar, Gerichts\chreiber des Königlihen Amtsgericts.

Subhaftationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl. [1249]

Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 51 Nr. 2765 auf den Namen des Kaufmanns Gustav Lüdicke eingetragene, in der Bergstraße Nr. 69 hierselbst belegene Grundstü

am 25. März 1884, Vormittags 10 Uhx, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts- stelle Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 12, S werden.

as Grundftüd ist mit 11 700 4 Nuztzungswerth zur Gebäudesteuer peramag, Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blaites, etwaige Abschäßungen und andere das Grundstück betreffende Nacbweisungen, sowie beson- dere Kaufbedingungen können in der Gerichts\chreiberei, Sn steabe 58, 2 Treppen, Zimmer 29 a. eingesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die niht von felbst auf den Ersteher übergehenden An- sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige- rung8vermerks niht hervorging, insbesondere der- artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder- kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im

Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Ab- gabe von Geboten anzumelden und, falls der be-

treibende Gläubiger widerspriht, dem Gerichte glaub- haft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Fest- stellung des geren Gebots nit berüdcksihtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksihtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum dés Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.

Das Urtheil über die Grtheilung des Zuschlags |

wird am 29. März 1884, Vormittags 93 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zim- mer 12, verkündet werden. Berlin, den 22. Dezember 1883. i Königliches Amtsgericht 1., Abtkeilung 53.

[1247] E adi

Aufgebot. Auf Antrag des Kaufmanns Albert Werneke zu

Marktsteft bei Würzburg, vertreten durch die Rechts- anwälte Ornold und Auerbach 1. hier und als Benefizial-

erbe des am 25. Juli 1883 zu Berlin, Brunnen- |

straße 31, verstorbenen Pastor emer., Dr. phil. Sieg- fried August Werneke werden sämmtliche Nachlaß- läubiger und Vermächtnißnehmer des 2c. Werneke bierdurch aufgefordert, spätestens in dem auf

den 28, März 1884, Vormittags 114 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Jüdenstraße 58, Saal 21, anberaumten Aufgebotstermine ihre An- sprüche anzumelden, widrigenfalls sie dieselben gegen die Benefizialerben nuc insoweit geltend machen Fönnen, als der Nachlaß mit Aus\{luß aller seit dem Tode des Erblassers aufgekommenen Nußungen dur Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht ers{chöpf}t wird.

Berlin, den 28. Dezember 1883.

Königliches Amtsgericht I, Abtheilung 48.

[1262] Oeffenliche Zustellung.

Der Rottecnarbeiter Lewe zu Arnsberg, vertreten durch den Rechtsanwalt Schneider zu Arnsberg ladet die Wittwe Werkstättenshloser Wilhelm Coßmann, Dina, geborene Redder, für sich und als Vertreterin ihres Kindes, Franziska Coßmann aus Arnsberg, jetzt unbekannten Aufenthalts, zur Fort- seßung des zwishen dem Schlosser Wilhelm Coß- mann zu Arnsberg und dem Rottenführer Lewe daselbst schwebenden Rechtsstreits üher Herausgabe

von Sachen zur mündlichen Verhandlung des Recht€- streits vor das Königliche Amtsgericht auf den 19. März 1884, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug des Ladungsantrags bekannt gematht.

Weber, Gerichtsschreiber des Königli&en Amtsgerichts zu Arnsberg.

[1261] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 90. Der Bäcker Philipp Zinkgräf von Wein- heim flagt gegen die Ehefrau des Michael Kraus, Katharina, geb. Brockenauer von Weinheim, z. Zt. an unbekann:en Orten în Amerika abwesend, aus Kauf, mit dem Antrage auf Verurtheilung der Be- klagten zur Zahlung von 16 A, und ladet die Be- Tlagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzoglihe Amtsgeriht zu Wein- heim auf

Freitag, den 21. März 1884, Ens 10 Ruhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gematht.

Weinheim, den 3. Januar 1884.

Ï Fahrländer, : Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

[1259]

Die Erben und Rechtsnachfolger des zu Cöln wohnhaft gewesenen und daselbft verstorbenen Kauf- mannes Julius Harff sen., nämlih: 1) dessen Wittwe Amalia, genannt Emilie, geborene Ißtig, Rentnerin zu Cöln, 2) Max Harff, Kaufmann zu Cöln, 3) Eheleute Josef Wolfers und Sophia, ge- borene Harff, Beide Rentner zu Bonn, 4) EßZeleute Siegmund Cramer, Kaufmann und Olga, geb. Harff, Rentnerin zu Brandenburg an der Havel, 9) der Eheleute Richard Wolfers, Kaufmann und Bertha, geborene Harff, ohne Geschäft, zu Berlin, 6) der Natalie Harff, ohne Geschäft zu Cöln, Klä- ger, vertreten durch Rechtsanwalt Hummelsheim zu Cöln, klagen gegen die Eheleute Josef Rik, Möbel- händler und Regina, geborene Jansen, ohne Geschäft, Beide früher zu Ehrenfeld, ersterer jeßt in Cöln wobnend, leßtere ohne bekannten Wohn- und Aufs enthalisort, Beklagte, wegen Auflösung eines Kauf-

verîrages mit dem Antrage: Königliches Landgericht wolle den zwischen dem Erblasser der heutigen Klê- .

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